28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 464/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2312 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2021

über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773)

(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 142,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 95/196/EG (1) genehmigte die Kommission die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (im Folgenden „Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete“), die Finnland gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte im Hinblick auf eine Genehmigung nach Artikel 142 der Beitrittsakte angemeldet hatte. Die Entscheidung 95/196/EG wurde durch die Entscheidung K(2009) 3067 der Kommission (2) vom 30. April 2009 ersetzt. Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss (EU) 2018/672 der Kommission (3) ersetzt.

(2)

Da die Genehmigung Finnlands zur Durchführung der Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete gemäß dem Beschluss (EU) 2018/672 am 31. Dezember 2021 ausläuft, muss ein neuer Beschluss erlassen werden.

(3)

Durch die langfristige einzelstaatliche Beihilfe gemäß Artikel 142 der Beitrittsakte soll gewährleistet werden, dass in den von der Kommission festgelegten nördlichen Regionen auch weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

(4)

Unter Berücksichtigung der in Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Beitrittsakte genannten Faktoren sollte diese einzelstaatliche Beihilfe auf die Gebiete beschränkt werden, die nördlich des 62. Breitengrades liegen bzw. an diesen Breitengrad angrenzen und vergleichbare Klimabedingungen aufweisen, durch die eine landwirtschaftliche Tätigkeit besonders erschwert wird. Als maßgebliche Verwaltungseinheit sollte die Gemeinde (kunta) festgelegt werden; dies gilt auch für Gemeinden, die innerhalb dieser Gebiete von anderen Gemeinden umschlossen sind, selbst wenn sie nicht die gleichen Anforderungen erfüllen.

(5)

Um die Verwaltung der Regelung zu vereinfachen und sie mit Unterstützung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 (4) und (EU) Nr. 1307/2013 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nationalen Beihilferegelungen zu koordinieren, ist die Festlegung angebracht, dass die Gemeinden, die zu dem Gebiet gehören, das im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014–2020 für das finnische Festland gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, auch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu den beihilfeberechtigten Gebieten zählen.

(6)

Der Referenzzeitraum, der für die Prüfung der Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Gesamthöhe der Stützung heranzuziehen ist, sollte gegenüber dem Beschluss (EU) 2018/672 unverändert bleiben und für die landwirtschaftliche Erzeugung die Jahre 1991, 1992 und 1993 umfassen.

(7)

Nach Artikel 142 der Beitrittsakte sollte der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe ausreichen, um die landwirtschaftliche Aktivität in den nördlichen Gebieten Finnlands zu erhalten, darf jedoch nicht zu einer Gesamtbeihilfe führen, die über das Stützungsniveau während eines Referenzzeitraums vor dem Beitritt hinausgeht. Deshalb müssen bei der Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags gemäß dem genannten Artikel Einkommensbeihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2020 sollte der jährliche Beihilfehöchstbetrag auf 574,5 Mio. EUR als Durchschnittswert über einen Zeitraum von sechs Jahren vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 festgesetzt werden.

(8)

Der durchschnittliche jährliche Beihilfehöchstbetrag sollte auf die Beihilfekategorien Tierhaltung, pflanzliche Erzeugung und sonstige Beihilfen für nördliche Gebiete aufgeteilt werden. So sollte für die Kuhmilcherzeugung ein eigener durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag festgesetzt werden, durch den gewährleistet ist, dass die Erzeugung in den nördlichen Gebieten Finnlands aufrechterhalten wird.

(9)

Die Beihilfe sollte jährlich unter Beachtung der in diesem Beschluss festgelegten Gesamtgrenzen auf der Grundlage von Produktionsfaktoren (wie Großvieheinheiten und Hektar) gewährt werden.

(10)

Beihilfen für Rentiere sollten je Tier gewährt werden und auf die traditionelle Zahl an Rentieren in den nördlichen Gebieten Finnlands begrenzt sein. Für die Lagerung wilder Beeren und Pilze sollte es gestattet werden, die Beihilfe pro Kilogramm zu zahlen, und für den Transport von Milch und Fleisch sowie Dienstleistungen, die für die Tierhaltung unverzichtbar sind, auf der Grundlage der entstandenen Kosten, abzüglich aller anderen öffentlichen Zahlungen für dieselben Kosten.

(11)

Bei Kuhmilch sollte es erlaubt sein, Beihilfen je Kilogramm Milch zu zahlen, um den Anreiz für eine effiziente Produktion aufrechtzuerhalten.

(12)

Damit rasch auf diese Schwankungen reagiert werden kann und landwirtschaftliche Tätigkeiten in den nördlichen Gebieten Finnlands erhalten bleiben, sollte es Finnland gestattet werden, für jedes Kalenderjahr den Beihilfebetrag je Sektor innerhalb einer Beihilfekategorie und je Produktionseinheit festzusetzen.

(13)

Dementsprechend sollte Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten differenzieren und die jährlichen Beihilfebeträge je nach Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer objektiver, transparenter und begründeter Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen festlegen, die in Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte festgelegt sind und darin bestehen, die traditionelle primäre Erzeugung und Verarbeitung beizubehalten, die an die klimatischen Verhältnisse der betreffenden Gebiete besonders gut angepasst sind, die Strukturen für Produktion, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, den Absatz der genannten Erzeugnisse zu erleichtern sowie den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen.

(14)

Um regelmäßige Zahlungen über das gesamte Kalenderjahr leisten zu können, sollte es Finnland gestattet werden, die Beihilfen für ein bestimmtes Jahr als Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen der Anzahl der Produktionsfaktoren und der Produktionseinheiten und Beihilfen für die Milcherzeugung in monatlichen Raten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktion zu gewähren.

(15)

Überzahlungen an die Erzeuger sollten dadurch vermieden werden, dass zu viel gezahlte Beträge vor dem 1. Juni des Folgejahres wiedereingezogen werden.

(16)

Gemäß Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte darf die aufgrund des vorliegenden Beschlusses gewährte Beihilfe nicht dazu führen, dass die Gesamtproduktion in dem unter die Beihilferegelung für die nördlichen Gebiete fallenden Gebiet über das traditionelle Produktionsniveau hinaus erhöht wird.

(17)

Daher ist es erforderlich, für jede Beihilfeart eine jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren, darunter auch eine eigene Obergrenze für die Anzahl an Milchkühen, festzusetzen, die nicht über dem Niveau des Referenzzeitraums liegt.

(18)

Was die Anzahl an Milchkühen betrifft, sollte berücksichtigt werden, wie sich die Produktionsmenge je Produktionsfaktor seit den Referenzzeiträumen entwickelt hat. Daher wurde die Höchstzahl beihilfefähiger Milchkühe im Beschluss (EU) 2018/672 festgelegt.

(19)

Bei der Gewährung von Beihilfen für die Rentierzucht, -verarbeitung und -vermarktung sollten Überzahlungen in Verbindung mit den Beihilfen gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vermieden werden.

(20)

Um landwirtschaftliche Flächen flexibel für verschiedene Produktionssektoren nutzen zu können, sollte die maximal zulässige Fläche in der pflanzlichen Erzeugung auf 944 300 Hektar festgelegt werden, wobei diese Fläche maximal 481 200 Hektar Grünland umfassen darf.

(21)

Für die Erzeugung in Treibhäusern sollte eine gesonderte höchstzulässige Fläche in Höhe von 203 ha festgesetzt werden, was der traditionellen Produktionsfläche in den nördlichen Gebieten Finnlands entspricht.

(22)

Liegt die Anzahl der Produktionsfaktoren in einer Kategorie in einem bestimmten Jahr über der zulässigen Höchstgrenze, sollte die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren in dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Höchstgrenze überschritten wurde, um die entsprechende Anzahl an Produktionsfaktoren verringert werden.

(23)

Gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte muss Finnland der Kommission über die Umsetzung und die Auswirkungen der Beihilfe berichten. Um die langfristigen Auswirkungen der Beihilfe besser beurteilen und die Höhe der Beihilfe als Sechsjahresdurchschnitt festlegen zu können, ist es angebracht, über die sozioökonomischen Auswirkungen der Beihilfe zu berichten und Jahresberichte mit den finanziellen und sonstigen Informationen vorzulegen, um zu gewährleisten, dass die in vorliegendem Beschluss enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(24)

Finnland sollte sicherstellen, dass geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern durchgeführt werden. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die Transparenz bei der Umsetzung der Regelung sicherzustellen, sollten diese Kontrollmaßnahmen weitestgehend an die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Kontrollen angepasst werden.

(25)

Da die Beihilfen für die nördlichen Gebiete gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses an die genannte Verordnung angepasst werden.

(26)

Im Interesse der Klarheit sollte der Beschluss (EU) 2018/672 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben werden. Die Bestimmungen über Informations- und Kontrollmaßnahmen sollten jedoch weiterhin bis zum 1. Juni 2022 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zulässige Beihilfen

(1)   Finnland ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten des Landes, die die in Anhang I aufgeführten Gemeinden (kunta) umfassen, durchzuführen.

(2)   Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 574,5 Mio. EUR pro Kalenderjahr betragen, wovon höchstens 221,0 Mio. EUR für die Erzeugung von Kuhmilch aufgewendet werden dürfen. Diese Beträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von sechs Kalenderjahren gewährten Beihilfe.

(3)   Die Beihilfekategorien und Produktionssektoren für jede Kategorie, die gemäß Absatz 2 festgesetzten durchschnittlichen jährlichen Höchstbeträge je Beihilfekategorie sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfekategorie sind in Anhang II festgelegt.

(4)   Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren gewährt:

a)

bei der Tierhaltung je Großvieheinheit;

b)

bei der pflanzlichen Erzeugung je Hektar;

c)

bei der Erzeugung in Treibhäusern je m2;

d)

bei der Lagerung von Gartenbauerzeugnissen je m3 und

e)

beim Transport von Milch und Fleisch sowie Dienstleistungen, die für die tierische Erzeugung unverzichtbar sind, als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Unterstützung für dieselben Kosten.

Die Beihilfe für die Erzeugung von Kuhmilch und die Beihilfe für die Lagerung wilder Beeren und Pilze können je Kilogramm der tatsächlichen Erzeugung gewährt werden.

Die Beihilfen für die Rentierhaltung dürfen in Verbindung mit der Beihilfe gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zu Überzahlungen führen.

Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten (GVE) sind in Anhang III aufgeführt.

(5)   Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II differenziert Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte beitragen.

Artikel 2

Referenzzeiträume und Höchstzahlen an Produktionsfaktoren

(1)   Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte wird wie folgt festgelegt:

a)

für die Erzeugung: für Kuhmilch und Rinder das Jahr 1992, für den Gartenbau das Jahr 1993, für andere Erzeugnisse der Durchschnitt der Jahre 1991, 1992 und 1993;

b)

für die Gesamthöhe der Unterstützung: das Jahr 1993.

(2)   Die Höchstzahl beihilfefähiger Milchkühe wird auf 227 200 festgesetzt.

(3)   Die Höchstzahl beihilfefähiger Hektar bei der pflanzlichen Erzeugung beträgt 944 300 Hektar, wovon maximal 481 200 Hektar Grünland sein dürfen, und bei der Erzeugung in Treibhäusern 203 Hektar.

Artikel 3

Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

(1)   Finnland legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.

(2)   Finnland zahlt die Beihilfe jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder Produktionseinheiten gemäß Artikel 1 Absatz 3 an die Begünstigten. Vorauszahlungen von Beihilfen können auf der Grundlage von Schätzungen für ein bestimmtes Jahr geleistet werden.

(3)   Die Beihilfe für Kuhmilch kann in monatlichen Raten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionszahlen gewährt werden.

(4)   Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren, zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr nach sich.

(5)   Eine Überzahlung oder zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden.

Artikel 4

Informations- und Kontrollmaßnahmen

(1)   Finnland übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr.

Die Informationen betreffen insbesondere:

a)

die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten;

b)

die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Gebiete, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II;

c)

die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren;

d)

die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfekategorie und die Erzeugungsart, die pro Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Differenzierung der Beihilfebeträge nach Teilgebieten und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen;

e)

das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, endgültigen Zahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung;

f)

in den unter diesen Beschluss fallenden Gemeinden gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

g)

Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.

(2)   Vor dem 1. Juni 2027 legt Finnland der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2026 einen Bericht über den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfekategorien, Erzeugungsarten und Teilgebiete;

b)

die Gesamterzeugung, die Anzahl der Produktionsfaktoren und die Höhe des Einkommens der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten;

c)

die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten;

d)

die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft und

e)

Vorschläge für die Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten, des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren.

(3)   Finnland legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.

(4)   Finnland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern umzusetzen.

(5)   Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewendeten Kontrollsystemen abgestimmt sein.

Artikel 5

Anwendung von Änderungen

Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

Artikel 6

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2018/672 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

Artikel 4 des genannten Beschlusses gilt jedoch bis zum 1. Juni 2022.

Artikel 7

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2021

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  Entscheidung 95/196/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (ABl. L 126 vom 9.6.1995, S. 35).

(2)  Entscheidung K(2009) 3067 der Kommission vom 30. April 2009 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands.

(3)  Beschluss (EU) 2018/672 der Kommission vom 15. Dezember 2016 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (ABl. L 113 vom 3.5.2018, S. 10).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in geänderter Fassung.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in geänderter Fassung.

(7)  COM(2018) 392 final.


ANHANG I

GEMEINDEN GEMÄß ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Enonkoski, Hankasalmi, Heinävesi, Ilmajoki, Isokyrö, Joensuu, Joroinen, Juva, Jyväskylä, Jämsä (1), Kaskinen, Kauhajoki, Kauhava, Kitee, Korsnäs, Kristiinankaupunki, Kuopio, Kuortane, Kurikka, Laihia, Lapua, Laukaa, Leppävirta, Liperi, Maalahti, Mikkeli, Mustasaari, Muurame, Mänttä-Vilppula, Närpiö, Outokumpu, Parikkala, Pieksämäki, Puumala, Rantasalmi, Rautjärvi, Ruokolahti, Ruovesi, Rääkkylä, Savitaipale, Savonlinna, Seinäjoki, Siilinjärvi, Sulkava, Suonenjoki, Taipalsaari, Teuva, Tuusniemi, Uusikaarlepyy, Vaasa, Varkaus, Vöyri, Alajärvi, Alavieska, Alavus, Evijärvi, Haapajärvi, Haapavesi, Halsua, Hirvensalmi, Honkajoki, Iisalmi, Isojoki, Joutsa, Juankoski, Kaavi, Kalajoki, Kangasniemi, Kannonkoski, Kannus, Karijoki, Karstula, Karvia, Kaustinen, Keitele, Kempele, Keuruu, Kihniö, Kinnula, Kiuruvesi, Kivijärvi, Kokkola, Konnevesi, Kontiolahti, Kruunupyy, Kyyjärvi, Kärsämäki, Lapinlahti, Lappajärvi, Lestijärvi, Liminka, Luhanka, Lumijoki, Luoto, Merijärvi, Merikarvia, Muhos, Multia, Nivala, Oulainen, Parkano, Pedersören kunta, Perho, Pertunmaa, Petäjävesi, Pielavesi, Pietarsaari, Pihtipudas, Polvijärvi, Pyhäjoki, Pyhäjärvi, Pyhäntä, Raahe, Rautalampi, Reisjärvi, Saarijärvi, Sievi, Siikainen, Siikajoki, Siikalatva, Soini, Sonkajärvi, Tervo, Tohmajärvi, Toholampi, Toivakka, Tyrnävä, Uurainen, Vesanto, Veteli, Vieremä, Viitasaari, Vimpeli, Virrat, Ylivieska, Ylöjärvi (2), Ähtäri, Äänekoski, Ilomantsi, Juuka, Kajaani, Lieksa, Nurmes, Paltamo, Rautavaara, Ristijärvi, Sotkamo, Vaala, Valtimo, Oulu, Utajärvi, Hailuoto, Hyrynsalmi, Ii, Kemi, Keminmaa, Kuhmo, Simo, Tervola, Tornio, Kemijärvi, Pello, Pudasjärvi, Puolanka, Ranua, Rovaniemi, Suomussalmi, Taivalkoski, Ylitornio, Kuusamo, Posio, Kittilä, Kolari, Pelkosenniemi, Salla, Savukoski, Sodankylä, Enontekiö, Inari, Muonio, Utsjoki.


(1)  Nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Jämsänkoski und Kuorevesi.

(2)  Nur das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Kuru.


ANHANG II

EINZELHEITEN DER BEIHILFE GEMÄß ARTIKEL 1 ABSATZ 3

Beihilfekategorie und Produktionssektoren

Durchschnittlicher jährlicher Beihilfehöchstbetrag im Zeitraum 1.1.2022–31.12.2027

(Mio. EUR)

Zulässige jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren

1.

TIERHALTUNG:

Milchkühe (Milcherzeugung), sonstige Rinder, Schafe und Ziegen, Pferde, entkoppelte Beihilfen für Schweine und Geflügel

441,9

davon Kuhmilch: 221,0

227 200 Milchkühe, 181 000 andere GVE, 139 200 GVE Schweine und Geflügel

2.

PFLANZLICHE PRODUKTION:

Ackerkulturen, Erzeugung in Treibhäusern, Beihilfen zur Lagerung von Gartenbauerzeugnissen

112,6

944 300  ha Ackerkulturen, davon 481 200  ha Grünland;

203 ha Erzeugung in Treibhäusern

3.

SONSTIGE BEIHILFEN FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE:

Rentiere, Transportbeihilfen für Milch und Fleisch, Tierhaltungsdienstleistungen, Beihilfen zur Lagerung von Waldbeeren und Pilzen

20,0

171 100 Rentiere

Obergrenze der Beihilfen für die nördlichen Gebiete insgesamt

574,5

 


ANHANG III

KOEFFIZIENTEN FÜR DIE UMRECHNUNG IN GVE IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 4

Die durchschnittliche Anzahl Großvieheinheiten (GVE) ist nach folgender Tabelle zu bestimmen:

(Höchstanzahl Großvieheinheiten):

 

GVE

Über zwei Jahre alte Rinder und Mutterkühe

1,0

Färsen im Alter von acht Monaten bis zwei Jahren

0,6

Andere Rinder im Alter von sechs Monaten bis zwei Jahren

0,6

Mutterschafe

0,2

Mutterziegen

0,2

Pferde im Alter von über sechs Monaten:

—

Zuchtstuten, einschließlich Ponystuten

1,0

—

Finnpferde

1,0

—

andere Pferde und Ponys im Alter von 1 bis 3 Jahren

0,6