Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-26

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  Die Bewertung von Verschmelzungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB, einschließlich des ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector, sowie die Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen der zuständigen nationalen Behörden zu berücksichtigen sind. ▼B Artikel 9 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Spaltungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Spaltungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a)  ▼M1 Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Spaltung hervorgeht, oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die aus der Spaltung hervorgehen, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass: ▼B i)  die Eigenmittel nach der Spaltung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und ii)  die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen; b)  Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i)  die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und ii)  sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert; c)  Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken. (2)   Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei a)  Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens führen, das zur gleichen Gruppe wie das bedeutsame beaufsichtigte Unternehmen gehört oder b)  Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens in einem anderen Land oder Gebiet als dem führen, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen niedergelassen ist. (3)   Die Beurteilung einer Spaltung wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 10 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten (1)   Beschlüsse zur Genehmigung der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Drittland oder Gebiet werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a)  Die Zweigstelle wird in einem Drittland oder Gebiet errichtet, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten; b)  Die gesamten Vermögenswerte der Zweigstelle gemäß Schätzung im Geschäftsplan betragen nicht mehr als 10 % der gesamten Vermögenswerte des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens und c)  Die Zweigstelle führt Transaktionen durch, die vorwiegend in dem Drittland oder Gebiet abgewickelt werden, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist. (2)   Beschlüsse zu folgenden Tätigkeiten eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen: a)  die Schließung einer Zweigstelle, b)  Änderungen der Struktur von Zweigstellen, c)  die Gründung oder Schließung einer Repräsentanz und d)  die Erbringungvon Bankdienstleistungen in einem Drittland oder Gebiet ohne die Errichtung einer physischen Präsenz in Form einer Zweigstelle oder eines Tochterunternehmens, es sei denn, die betreffenden Tätigkeiten werden in einem Land durchgeführt, das in der Liste des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission ( 7 ) aufgeführt wird. (3)   Die Beurteilung der Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 11 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Auslagerungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung der Auslagerung von Tätigkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: a)  Der Dienstleister gehört der gleichen Gruppe an wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (gruppeninterne Auslagerung) und ist in der Union niedergelassen oder ▼M1 b)  Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes reguliertes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen; oder ▼B c)  Die Auslagerung betrifft Nebendienstleistungen und der Dienstleister ist in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen. (2)   Die Beurteilung der Auslagerung von Projekten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 12 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Satzungsänderungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen der Satzung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden in folgenden Fällen im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen: a)  Änderungen rein redaktioneller Art, einschließlich Namens- oder Adressänderungen; b)  Änderungen, durch die rechtliche Anforderungen gesetzgeberischer oder regulatorischer Art umgesetzt werden; c)  Änderungen, durch die eine gerichtliche oder administrative Entscheidung umgesetzt wird oder die auf Anforderung der EZB vorgenommen werden; ▼M1 d)  Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn i)  der jeweilige Eigenmittelbeschluss, z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel, ebenfalls delegiert ist; oder ii)  das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eine Emission gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft hat und die EZB der Auffassung ist, dass die Mitteilung des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes den Anzeigepflichten entspricht; ▼B e)  Änderungen der Satzung eines Tochterunternehmens, um diese an die Satzung des Mutterunternehmens anzupassen, wenn die Änderungen der Satzung des Mutterunternehmens bereits von der EZB genehmigt wurden; ▼M1 f)  Änderungen, die ausschließlich den Änderungen Rechnung tragen, die sich aus einer zuvor von der EZB genehmigten Verschmelzung oder Spaltung ergeben. ▼B (2)   Die Beurteilung von Satzungsänderungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbaren Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 13 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Bestellung oder Ersetzung externer Rechnungsprüfer (1)   Beschlüsse zur Bestellung der externen Rechnungsprüfer eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses in den Fällen erlassen, in denen solche Beschlüsse nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eine Ausübung der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 darstellen. (2)   Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei: a) Beschlüssen zur Ersetzung eines externen Rechnungsprüfers durch einen anderen, von der zuständigen Aufsichtsbehörde ernannten Rechnungsprüfer oder b) Beschlüssen zur Bestellung eines externen Rechnungsprüfers im Rahmen der Kontrollfunktion der zuständigen Aufsichtsbehörde. (3)   Die Beurteilung der Eignung externer Rechnungsprüfer wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 14 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Krediten, die an nahestehende Parteien gewährt werden (1)   Beschlüsse zur Genehmigung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind: a)  Die Gesamtrisikoposition des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gegenüber der nahestehenden Partei beträgt nicht mehr als 5 Mio EUR und b)  Die anwendbaren Bedingungen zur Gewährung eines Kredits sind nicht günstiger als jene, die für die Gewährung von Krediten an Kunden gelten, die keine nahestehenden Parteien sind, oder entsprechen zumindest den für die dieselbe Art von Geschäften geltenden Bedingungen, welche mit Mitarbeitern getätigt werden, die keine nahestehenden Parteien des bedeutsamen beaufsichtigten Unternehmens sind. (2)   Die Beurteilung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 15 Übergangsbestimmung Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses vorgelegt wurde. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). ( 4 ) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155). ( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). ( 6 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.). ( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.