02019D0004 — DE — 26.09.2021 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2019/322 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Januar 2019 (ABl. L 055 vom 25.2.2019, S. 7) |
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BESCHLUSS (EU) 2021/1441 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 |
L 314 |
17 |
6.9.2021 |
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BESCHLUSS (EU) 2019/322 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Januar 2019
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
„Im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende Beschlüsse“: die von der EZB erlassenen Beschlüsse im Rahmen der Ausübung der ihr nach nationalem Recht erteilten Aufsichtsbefugnisse, die nicht ausdrücklich im Unionsrecht vorgesehen sind;
„Erwerb einer Beteiligung“: a) der Erwerb direkter oder indirekter Kapitalbeteiligungen oder von Stimmrechten bei einem anderen Unternehmen – unter anderem auch infolge der Gründung eines neuen Unternehmens – mit Ausnahme einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); und b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einem solchen Erwerb entspricht;
„Verschmelzung“: a) ein Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen im Zuge der Auflösung — mit oder ohne Liquidation — sämtliche seiner/ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegen die Ausgabe von Wertpapieren oder Anteilen am Kapital an seine/ihre Anteilsinhaber, die das Kapital des betreffenden bestehenden oder neuen Unternehmens repräsentieren, auf ein bestehendes oder neues Unternehmen überträgt/übertragen oder b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Verschmelzung gilt;
„Spaltung“: a) ein Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen einen Teil seiner/ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abspaltet/abspalten und ein neues Unternehmen bildet/bilden, das diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält oder b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Spaltung gilt;
„Drittland oder Gebiet“: ein Land oder Gebiet außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums;
„nahestehende Partei“: eine natürliche Person, die einem Kreditinstitut nahesteht, oder ein(e) nahe(r) Familienangehörige(r) dieser natürlichen Person, oder eine juristische Person gemäß den einschlägigen nationalen Rechtvorschriften, die einem Kreditinstitut nahe steht;
„SREP-Beschluss“: ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process — SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird;
„Liquiditätsdeckungsquote“ (Liquidity Coverage Ratio — LCR): die Quote im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2015/61 ( 2 );
„gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen“: die von einem Drittland oder Gebiet angewandten aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen oder Vorschriften, deren Gleichwertigkeit mit den in der Union gemäß 107 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) angewandten Vorschriften von der Europäischen Kommission anerkannt wird. Die betreffenden Drittländer und Gebiete sind in den Anhängen I und IV des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission ( 4 ) aufgeführt.
„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“: die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Befugnisse ergehenden Beschlüssen übertragen wird;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“: das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren.
„ablehnender Beschluss“: ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) schriftlich vereinbart wurden und sicherstellen, dass das beaufsichtigte Institut die Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts erfüllt oder b) lediglich auf eine oder mehrere Anforderungen, die das Institut gemäß einer einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift erfüllen muss, hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen anfordern.
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ( 5 );
„Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Repräsentanz“: eine Niederlassung, welche die Geschäftstätigkeit eines beaufsichtigten Unternehmens fördert oder unterstützt, die jedoch keine Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts ausübt;
„Nebendienstleistungen“: Dienstleistungen, die neben der und unterstützend zur Haupttätigkeit eines Kreditinstituts erbracht werden, einschließlich Verwaltungs- und Kundendienstleistungen, Inkasso, elektronische Signaturen oder ähnliche Dienstleistungen;
„Leitfaden der EZB“: ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes und auf der Website der EZB veröffentlichtes Dokument, das die Auslegung der rechtlichen Anforderungen durch die EZB näher erläutert;
„reguliertes Unternehmen“: ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
„ECB Guide on the supervisory approach to consolidation in the banking sector“ (Leitfaden zum aufsichtlichen Ansatz der EZB für Konsolidierungen im Bankensektor): ein Dokument mit diesem Titel, welches die Grundsätze enthält, auf denen der aufsichtliche Ansatz aufbaut, nach dessen Maßgabe die EZB feststellt, ob die von einem Kreditinstitut nach einer Konsolidierung umgesetzten Regelungen ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten und das von Zeit zu Zeit nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen und geändert sowie auf der Website der EZB veröffentlicht wird;
„Relevanz“: eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
Artikel 2
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 3
Übertragung von den im Rahmen nationaler Befugnisse ergehenden Beschlüssen
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;
die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB, sofern nach nationalem Recht kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist;
die Genehmigung der EZB von Erwiderungen oder Berichten, welche von der EZB auf Ersuchen der Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit nationalen Befugnissen herausgegeben wurden;
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.
Artikel 4
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb von Beteiligungen
Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von Beteiligungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass
die Eigenmittel nach dem Erwerb die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind;
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;
Das Zielunternehmen ist in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, oder in einem Drittland oder Gebiet ansässig, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten.
Artikel 5
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten
Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten von Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass
die Eigenmittel nach dem Erwerb die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als Mindest- LCR sind und
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;
Der Wert der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt nicht mehr als 25 % der gesamten Vermögenswerte des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelebene.
Artikel 6
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Verkauf von Beteiligungen
Beschlüsse zur Genehmigung des Verkaufs von Beteiligungen durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass
die Eigenmittel nach dem Verkauf die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind, und
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert.
Artikel 7
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten
Beschlüsse zur Genehmigung des Verkaufs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass
die Eigenmittel nach dem Verkauf die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Liquiditätslage des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;
Der Wert der veräußerten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beträgt nicht mehr als 25 % der gesamten Vermögenswerte des veräußernden bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen auf Einzelebene.
Artikel 8
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Verschmelzungen
Beschlüsse zur Genehmigung von Verschmelzungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass
die Eigenmittel nach der Verschmelzung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind, und
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;
Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.
Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei
Verschmelzungen zwischen einem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und einem anderen Unternehmen, das nicht zur gleichen Gruppe wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gehört, oder
grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die der gleichen Gruppe angehören.
Artikel 9
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Spaltungen
Beschlüsse zur Genehmigung von Spaltungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Spaltung hervorgeht, oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die aus der Spaltung hervorgehen, sind sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelebene begrenzt. Dies bedeutet, dass:
die Eigenmittel nach der Spaltung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und
die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen;
Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass
die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und
sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert;
Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken.
Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei
Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens führen, das zur gleichen Gruppe wie das bedeutsame beaufsichtigte Unternehmen gehört oder
Spaltungen, die zur Gründung eines Unternehmens in einem anderen Land oder Gebiet als dem führen, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen niedergelassen ist.
Artikel 10
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten
Beschlüsse zur Genehmigung der Errichtung einer Zweigstelle durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Drittland oder Gebiet werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Zweigstelle wird in einem Drittland oder Gebiet errichtet, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten;
Die gesamten Vermögenswerte der Zweigstelle gemäß Schätzung im Geschäftsplan betragen nicht mehr als 10 % der gesamten Vermögenswerte des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens und
Die Zweigstelle führt Transaktionen durch, die vorwiegend in dem Drittland oder Gebiet abgewickelt werden, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist.
Beschlüsse zu folgenden Tätigkeiten eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
die Schließung einer Zweigstelle,
Änderungen der Struktur von Zweigstellen,
die Gründung oder Schließung einer Repräsentanz und
die Erbringungvon Bankdienstleistungen in einem Drittland oder Gebiet ohne die Errichtung einer physischen Präsenz in Form einer Zweigstelle oder eines Tochterunternehmens,
es sei denn, die betreffenden Tätigkeiten werden in einem Land durchgeführt, das in der Liste des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission ( 7 ) aufgeführt wird.
Artikel 11
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Auslagerungen
Beschlüsse zur Genehmigung der Auslagerung von Tätigkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Der Dienstleister gehört der gleichen Gruppe an wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (gruppeninterne Auslagerung) und ist in der Union niedergelassen oder
Der Dienstleister ist ein in der Union niedergelassenes reguliertes Unternehmen und zur Erbringung der ausgelagerten Tätigkeiten zugelassen; oder
Die Auslagerung betrifft Nebendienstleistungen und der Dienstleister ist in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen.
Artikel 12
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Satzungsänderungen
Beschlüsse zur Genehmigung von Änderungen der Satzung eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens werden in folgenden Fällen im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen:
Änderungen rein redaktioneller Art, einschließlich Namens- oder Adressänderungen;
Änderungen, durch die rechtliche Anforderungen gesetzgeberischer oder regulatorischer Art umgesetzt werden;
Änderungen, durch die eine gerichtliche oder administrative Entscheidung umgesetzt wird oder die auf Anforderung der EZB vorgenommen werden;
Änderungen hinsichtlich des Kapitalbestands eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, wenn
der jeweilige Eigenmittelbeschluss, z. B. der Beschluss zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Verringerung der Eigenmittel, ebenfalls delegiert ist; oder
das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eine Emission gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft hat und die EZB der Auffassung ist, dass die Mitteilung des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes den Anzeigepflichten entspricht;
Änderungen der Satzung eines Tochterunternehmens, um diese an die Satzung des Mutterunternehmens anzupassen, wenn die Änderungen der Satzung des Mutterunternehmens bereits von der EZB genehmigt wurden;
Änderungen, die ausschließlich den Änderungen Rechnung tragen, die sich aus einer zuvor von der EZB genehmigten Verschmelzung oder Spaltung ergeben.
Artikel 13
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Bestellung oder Ersetzung externer Rechnungsprüfer
Artikel 14
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Krediten, die an nahestehende Parteien gewährt werden
Beschlüsse zur Genehmigung der Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn mindestens eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Gesamtrisikoposition des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens gegenüber der nahestehenden Partei beträgt nicht mehr als 5 Mio EUR und
Die anwendbaren Bedingungen zur Gewährung eines Kredits sind nicht günstiger als jene, die für die Gewährung von Krediten an Kunden gelten, die keine nahestehenden Parteien sind, oder entsprechen zumindest den für die dieselbe Art von Geschäften geltenden Bedingungen, welche mit Mitarbeitern getätigt werden, die keine nahestehenden Parteien des bedeutsamen beaufsichtigten Unternehmens sind.
Artikel 15
Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag auf Genehmigung einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses vorgelegt wurde.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 4 ) Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.).
( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).