Europäische Union

2003/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1636 - MMS/Dasa/Astrium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 693) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0813 2003/813/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1636 - MMS/Dasa/Astrium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 693) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 28/11/2003 S. 0001 - 0025 Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1636 - MMS/Dasa/Astrium) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 693) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/813/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 29. Oktober 1999 wurde bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, dem zufolge das Unternehmen Matra Marconi Space N.V. ("MMS") und die DaimlerChrysler Aerospace AG ("Dasa") - letztere über die Tochtergesellschaft Dasa Dornier Raumfahrt Holding GmbH ("DDRH") - die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Raumfahrtunternehmen Astrium erwerben, auf das MMS sein gesamtes Geschäft und die Dasa den größten Teil ihrer Geschäftstätigkeiten im Bereich Raumfahrtsysteme übertragen wollen. (2) Am 3. Dezember 1999 beschloss die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung, ein förmliches Prüfverfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem sie festgestellt hatte, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN (3) MMS ist ein von Matra Hautes Technologies S.A.S. und Marconi Electronic Systems Limited gemeinsam beherrschtes Unternehmen, das hauptsächlich Raumfahrtsysteme, einschließlich Satelliten und deren Nutzlasten, Teilsysteme für Trägerraketen und bemannte Raumfahrzeuge, Bodenstationen und diverse andere Teilsysteme sowie technische Produkte herstellt und vertreibt. (4) Matra Hautes Technologies gehört zu dem französischen Unternehmen Aérospatiale-Matra, dessen Hauptgeschäftsinteressen in den Bereichen zivile und militärische Luft- und Raumfahrt, Lenkwaffen, Informationsindustrie und Telekommunikation liegen. Im Raumfahrtbereich übt das Unternehmen - neben der Beteiligung an MMS - beherrschenden Einfluss auf diverse Firmen aus, die Trägersysteme, Raumfahrt-Infrastruktursysteme und Raumfahrzeugausrüstungen anbieten. Aérospatiale-Matra wird vom französischen Staat und vom französischen Lagardère-Konzern beherrscht, der auch in der Automobilindustrie und in der Medienbranche aktiv ist. (5) Marconi Electronic Systems, ein ehemaliges Tochterunternehmen der General Electric Company, wurde nach seiner Fusion mit British Aerospace plc in BAe Systems plc umbenannt. BAe Systems ist eine Unternehmensgruppe mit Sitz im Vereinigten Königreich, die sich auf zivile und militärische Luftfahrzeuge, Lenkwaffen, Schiffbau sowie Rüstungselektronik spezialisiert hat. Im Raumfahrtbereich übt die Gruppe - neben der Beteiligung an MMS - beherrschenden Einfluss auf eine Reihe von Firmen aus, die Ausrüstungen für Raumfahrzeuge anbieten. (6) DDRH wird von der deutschen Dasa, in der der DaimlerChrysler-Konzern sein Luft- und Raumfahrtgeschäft zusammengefasst hat, allein beherrscht. Im Raumfahrtbereich übt die Dasa - neben den Geschäftstätigkeiten, die sie auf Astrium übertragen wird - insbesondere beherrschenden Einfluss auf die Eurockot Launch Services GmbH aus, die Raketenstarts durchführt. Der DaimlerChrysler-Konzern, zu dem die Dasa gehört, ist darüber hinaus in der Automobilindustrie und im Dienstleistungssektor tätig. (7) Das Gemeinschaftsunternehmen Astrium wird nach einer entsprechenden Aktionärsvereinbarung zu gleichen Teilen von MMS und DDRH beherrscht werden. Es wird sämtliche Geschäftstätigkeiten von MMS (Raumfahrtsysteme und -teilsysteme) und alle Dasa-Geschäfte übernehmen, die bislang von der Dasa-Tochter Dornier Satellitensysteme GmbH (Satellitensysteme und -teilsysteme) und dem Dasa-Geschäftsbereich Raumfahrt-Infrastruktur (Raumfahrt-Infrastruktursysteme und Trägersysteme) wahrgenommen werden. Astrium soll als eine multinationale Gesellschaft mit grenzüberschreitenden Geschäftsfeldern betrieben werden, die hauptsächlich über drei rechtliche Einheiten mit Sitz in Frankreich, Deutschland bzw. dem Vereinigten Königreich tätig wird. II. DER ZUSAMMENSCHLUSS (8) Astrium wird von MMS und der Dasa ("die beteiligten Unternehmen") gemeinsam kontrolliert werden. Der vierköpfige Vorstand, in den jedes der beteiligten Unternehmen zwei Vertreter entsendet, wird durch einstimmigen Beschluss der Anteilseigner ernannt. Alle wichtigen geschäftspolitischen und -strategischen Entscheidungen von Astrium wie die Festlegung des "mid-term plan" (entspricht dem Geschäftsplan) und des Jahresbudgets oder die Bestellung (bzw. deren Rücknahme) gesetzlicher Vertreter der Betriebsgesellschaften setzen die einstimmige Zustimmung von MMS und Dasa voraus. Damit ist der Tatbestand der gemeinsamen Kontrolle über Astrium gegeben, denn MMS und Dasa können wichtige, die Geschäftsstrategie des Unternehmens betreffende Beschlüsse nur im Einvernehmen treffen. (9) Astrium wird ferner auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen, da es sämtliche Tätigkeiten von MMS und die meisten Raumfahrtgeschäfte der Dasa übernimmt, wodurch es Zugang zu allen Vermögensgegenständen, Personalressourcen, Produktionsanlagen sowie Vertriebs- und Kundendienstnetzen erhält, die es benötigt, um die Geschäfte dauerhaft betreiben zu können. (10) Vor diesem Hintergrund stellt das fragliche Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (11) Die beteiligten Unternehmen setzten 1998 zusammen weltweit mehr als 5 Mrd. EUR(4) um; gemeinschaftsweit erzielten sie einen Umsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, aber nicht mehr als zwei Drittel davon in ein und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben hat somit gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Der Sachverhalt erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde im Sinne des EWR-Abkommens. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (12) Astrium soll komplette Systeme, Teilsysteme und Ausrüstungen für die Raumfahrt herstellen und vertreiben. Raumfahrtsysteme bestehen, wie die Kommission bereits in früheren Entscheidungen(5) festgestellt hat, in der Regel aus zwei Grundelementen, d. h. einem Raumsegment (Satellit, Raumstation, Trägerrakete usw.) und einem Bodensegment, mit dem entweder das Raumsegment gesteuert und geregelt wird (zur Einhaltung der Umlaufbahn und der Missionsparameter usw.) oder das als Schnittstelle für die Kommunikation (z. B. für die Übertragung von Sprach- und Datensignalen) mit dem Raumsegment dient. Raumsegmente können weiterhin in Satelliten, Raumfahrt-Infrastruktursysteme und Trägerraketen untergliedert werden. (13) Der Zusammenschluss gibt keinen Anlass für Bedenken hinsichtlich des Wettbewerbs bei zivilen Kommunikationssatelliten, Satelliten-Bodenstationen und Raketenstartdiensten. (14) Die beteiligten Unternehmen bieten beide Beobachtungs- und Forschungssatelliten, Raumsonden, Raumfahrt-Infrastruktursysteme und Trägerausrüstungen an - Produktmärkte, bei denen die Kommission erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken hat, welche sie am 3. Dezember 1999 zur Einleitung des Prüfverfahrens veranlassten. In dem aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung getroffenen Prüfbeschluss äußerte sie ferner ernsthafte Bedenken im Hinblick auf den Wettbewerb bei Systemen und Ausrüstungen für Trägerraketen. Auf diesen Märkten bestehen aber aus den in den Abschnitten A und C dieser Entscheidung dargelegten Gründen keine Gefahren für den Wettbewerb. (15) Schließlich haben beide Unternehmen auch bestimmte Satellitenausrüstungen sowie militärische Satelliten in ihrem Produktangebot. Es gibt starke Anhaltspunkte dafür, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf folgenden Märkten begründen oder verstärken würde: - mechanische Schwungräder für Satelliten in Europa(6) (siehe Abschnitt A); - militärische Kommunikationssatelliten in Frankreich (siehe Abschnitt C). A. SATELLITEN SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE Produktmärkte auf der Ebene der Hauptauftragnehmer (16) Satelliten sind komplexe Raumflugkörper, die in einer Umlaufbahn um einen Himmelskörper kreisen. Sie lassen sich, wie die Kommission bereits in früheren Entscheidungen(7) dargelegt hat, in vier große Kategorien unterteilen: Kommunikations-, Navigations-, Beobachtungs- (Fernerkundungs-) und Forschungssatelliten. Satelliten können sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke eingesetzt werden. (17) Ein typischer Satellit besteht, vereinfacht gesagt, aus zwei Basiselementen: einer Plattform und einer Nutzlast. Während die Plattform - auch "Bus" genannt - die Grundstruktur bildet, welche die Stabilität und die Temperatur des Satelliten regelt, bestimmt die Nutzlast - konzipiert für die spezielle Aufgabe, für die der Satellit in die Erdumlaufbahn gebracht wird - die wichtigsten Parameter der Plattform. (18) Die Satellitenindustrie wird häufig in eine kommerzielle Sparte - Satelliten (in erster Linie Kommunikationssatelliten) für gewerbliche Betreiber - und eine institutionelle Sparte - vor allem Beobachtungs- und Forschungssatelliten, die im Wesentlichen an Raumfahrtorganisationen wie die NASA, das staatliche französische Raumforschungszentrum CNES (Centre National d'Etudes Spatiales) oder die Europäische Weltraumorganisation ESA verkauft werden - unterteilt. Im Unterschied zu gewerblichen Betreibern, die sich in der Regel Satelliten mit bewährtem Baumuster durch internationale Ausschreibungen beschaffen, geben institutionelle Kunden spezielle, oftmals auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnittene, Satelliten in Auftrag, wobei Wettbewerb in der Regel nur unter inländischen Anbietern, d. h. Hauptauftragnehmern für den Bau von Satelliten, stattfindet. Vor allem bei der ESA erfolgt die Beschaffung nach dem Grundsatz des angemessenen Rückflusses ("juste retour"), der besagt, dass Produktionsaufträge entsprechend dem Beitrag eines Mitgliedstaats zur Finanzierung der ESA an Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat vergeben werden. (19) Laut den beteiligten Unternehmen muss zwischen Kommunikationssatelliten einerseits und Beobachtungs- und Forschungssatelliten andererseits unterschieden werden, da diese beiden Produktgruppen jeweils spezifisches Know-how voraussetzen und nicht für den gleichen Kreis von Abnehmern bestimmt sind. Diese Einschätzung hat sich im Verlauf der von der Kommission angestellten Nachforschungen bestätigt. Ein weiterer Beleg dafür ist der Umstand, dass bei Satelliten für gewerbliche Abnehmer und bei Satelliten für institutionelle Kunden unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen gelten (siehe oben). Kommunikationssatelliten auf der einen sowie Beobachtungs- und Forschungssatelliten auf der anderen Seite bilden somit zwei getrennte Produktmärkte. (20) Die Abgrenzung eines relevanten Produktmarkts, der Navigationssatelliten umfasst, erübrigt sich im vorliegenden Fall, da dieses Marktsegment sich in Europa noch in einem sehr frühen Entwicklungsstadium befindet und keines der beteiligten Unternehmen solche Satelliten herstellt. (21) Kommunikationssatelliten für gewerbliche Kunden werden für den Betrieb in einer geostationären, mittleren oder erdnahen Umlaufbahn angeboten und entsprechend den englischen Bezeichnungen - "geosynchronous", "medium" bzw. "low earth orbit" - auch GEO-, MEO- bzw. LEO-Satelliten genannt. Ein wichtiger Meilenstein in dem Marktsegment war die Einführung von Multimedia-Kommunikationssatelliten, und zwar insbesondere komplexer LEO-Satellitensysteme wie Iridium oder Globalstar, die von privaten Konsortien finanziert und betrieben werden. In einer früheren Entscheidung(8) hat die Kommission anhand bestimmter Faktoren (Kosten, Funktion und andere) zwischen geostationären Satelliten einerseits und erdnahen Satelliten sowie Satelliten auf einer mittleren Umlaufbahn andererseits unterschieden. Zum Zwecke dieser Entscheidung ist es jedoch nicht erforderlich, die relevanten Produktmärkte im Bereich Satelliten für gewerbliche Abnehmer weiter abzugrenzen, da auch bei anderen Marktdefinitionen wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde. (22) Institutionelle Kunden (in erster Linie Raumfahrtbehörden) kaufen im wesentlichen Beobachtungs- und Forschungssatelliten sowie Weltraumsonden, d. h. Raumfahrzeuge für die wissenschaftliche Erkundung des Sonnensystems und des weiteren Weltraums, ein. Dabei handelt es sich in der Regel um maßgeschneiderte Produkte, die für ganz bestimmte Einsätze (Missionen) gebaut werden: Meteorologie, Kartografie, Astronomie, Sonnenwindforschung usw. (23) Beobachtungs- und Forschungssatelliten sowie Raumsonden lassen sich nach Aussage der beteiligten Unternehmen zu einem Produktmarkt zusammenfassen (im Folgenden als "Satelliten für institutionelle Kunden" bezeichnet). Diese Einschätzung findet eine Bestätigung in dem Umstand, dass bei den fraglichen Produktgruppen auf der Angebotsseite ein beträchtliches Maß an Substitutierbarkeit gegeben ist, da die einschlägigen europäischen Hauptauftragnehmer normalerweise in allen Marktsegmenten tätig sind. Dafür spricht aber auch die Tatsache, dass bei den Erzeugnissen für institutionelle Kunden im wesentlichen ähnliche Wettbewerbsbedingungen herrschen, denn alle diese Produkte haben die gleichen Abnehmer mit ähnlichen Beschaffungsmethoden. Daneben scheint sich aber ein Markt für Beobachtungssatelliten für gewerbliche Kunden herauszubilden; außerdem gibt es aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine nachfrageseitige Substituierbarkeit unter den Erzeugnissen der diversen Produktkategorien. Zum Zwecke dieser Entscheidung ist es jedoch nicht erforderlich, die relevanten Produktmärkte im Bereich zivile Satelliten für institutionelle Kunden weiter abzugrenzen, da auch bei anderen Marktdefinitionen wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde. (24) Kommunikations- und Beobachtungssatelliten können sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden. Die Untersuchungen der Kommission haben ergeben, dass militärische Satelliten in der Regel die gleichen Plattformen haben wie zivile, deren Plattformen lediglich im Hinblick auf besondere Anforderungen wie Schutz vor äußeren Einfluessen, Datensicherheit usw. angepasst werden müssen. Ferner gibt es Anhaltspunkte dafür, dass bei militärischen und zivilen Satelliten unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen gelten, was vor allem darauf zurückzuführen ist, dass nationale Regierungen Aufträge für militärische Systeme möglicherweise nur an inländische Hersteller vergeben. Die Nachforschungen der Kommission legen somit einen eigenen Produktmarkt für militärische Systeme nahe. Produktmärkte auf der Ebene der Ausrüstungshersteller (25) Ein Standardsatellit besteht aus einer Plattform und einer Nutzlast (siehe Randnummer 17). Die Plattform, d. h. die Grundstruktur, regelt normalerweise die Stabilität und die Temperatur des Satelliten, hält den Satelliten in der jeweiligen Umlaufbahn und liefert elektrische Energie. Die Nutzlast bestimmt die wichtigsten Parameter der Plattform und führt die Funktionen aus, derentwegen der Satellit in die Umlaufbahn eingeschossen wird. Während ein und dieselbe Plattform für mehrere Anwendungen verwendet werden kann, ist die Nutzlast üblicherweise auf den Einsatz ausgerichtet, für den der Satellit bestimmt ist. (26) Plattform und Nutzlast bestehen ihrerseits aus einer Reihe von Teilsystemen (z. B. Antriebseinheiten oder Systeme zur Lage- und Bahnregelung im Fall der Plattform bzw. wichtige Instrumente für die Nutzlast) und Ausrüstungen (u. a. Erd- und Sternrichtungsgeber, Solarstromgeneratoren und Antennen). Die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen legen nahe, dass alle diese Erzeugnisse jeweils eigene Produktmärkte bilden. (27) So scheint es insbesondere einen Markt für mechanische Schwungräder zu geben, die zur Regelung der Lage von Satelliten benötigt werden und für die es offenbar keine Substitution gibt, auch wenn bestimmte andere Ausrüstungen - namentlich Schubsysteme und magnetische Schwungräder - grundsätzlich die gleiche Funktion erfuellen können. (28) Schubsysteme können zwar zur Lageregelung verwendet werden, doch ihr Einsatz erfordert Treibstoff, der im Satellit gelagert werden muss. Da dies nur in begrenztem Umfang möglich ist, während mechanische oder magnetische Schwungräder mit der von entsprechenden Generatoren erzeugten Sonnenenergie auskommen, gelangen solche Schubsysteme in der Praxis nur bei sehr kurzlebigen Raumflugkörpern (mit einer Betriebsdauer von weniger als einem Jahr) und damit äußerst selten zur Anwendung. Außerdem setzen Schubsysteme ganz andere Techniken und ein anderes Know-how voraus; sie werden in der Regel auch nicht von ein und demselben Hersteller produziert. (29) Magnetische Schwungräder wiederum arbeiten zwar nach denselben Prinzipien wie mechanische Schwungräder, sie sind aber wesentlich leistungsfähiger und kostspieliger, so dass sie im Grunde nur bei Anwendungen zum Tragen kommen, die eine äußerst präzise Lageregelung (z. B. Beobachtungssatelliten) erfordern. Den beiden Schwungradarten liegen auch unterschiedliche Techniken und Know-how zugrunde; sie werden in Europa häufig nicht von ein und demselben Hersteller angeboten. (30) Die Ergebnisse der Nachforschungen der Kommission legen somit einen gesonderten Produktmarkt für mechanische Schwungräder nahe. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE Kommerzielle Kommunikationssatelliten (31) In früheren Kommissionsentscheidungen(9) wurde für Kommunikationssatelliten und deren Ausrüstungen ein weltweiter Markt ermittelt, da gewerbliche Abnehmer beim Kauf nicht an geografische Kriterien gebunden sind. Die beteiligten Unternehmen vertreten die Auffassung, dass die Wettbewerbsbedingungen in diesem Bereich homogen genug sind, um von einem globalen Markt ausgehen zu können; so holten die Abnehmer ihre Angebote bei verschiedenen Lieferanten in Europa und den USA ein und erteilten auch ihre Aufträge entsprechend. (32) Wie in der Entscheidung in der Sache Aérospatiale/Matra vom 28. April 1999(10) festgestellt, dürfen in den USA hergestellte Satelliten, Satellitenkomponenten und Teilsysteme nur mit Genehmigung des amerikanischen Verteidigungsministeriums ausgeführt werden. Dieses Ausfuhrgenehmigungsverfahren wurde kürzlich durch eine Änderung der amerikanischen Vorschriften über den internationalen Handel mit Waffen (International Traffic in Arms Regulation, ITAR) geändert und die Zuständigkeit für den Export kommerzieller Kommunikationssatelliten und dazugehöriger Ausrüstungen vom Wirtschaftsministerium zurück auf das Außenministerium bertragen. Ob dies die Wettbewerbsbedingungen für kommerzielle Satelliten beeinträchtigen kann, muss nun geprüft werden. (33) Als Reaktion auf die Befragung der Kommission brachten einige Dritte ihre Sorge darüber zum Ausdruck, diese Änderung könne ein strengeres Ausfuhrgenehmigungsverfahren zur Folge haben, dadurch Verzögerungen bei der Lieferung von Satellitenkomponenten aus den USA bewirken und den Einsatz dieser Komponenten des höheren Risikos wegen für nicht-amerikanische Systemführer erschweren. Andere gaben zu bedenken, ein strengeres Ausfuhrgenehmigungsverfahren könnte umgekehrt auch europäischen Herstellern den Export bestimmter Komponenten in die USA erschweren, da die Spezifikationen der Produkte, die sich die amerikanischen Hauptauftragsnehmer beschaffen müssen, ausländischen Ausrüstungsherstellern u. U. nicht ohne weiteres zur Verfügung gestellt werden. (34) Alles in allem scheint diese Änderung im jetzigen Stadium (außer für einige sensible Technologien) jedoch nicht als wirkliches Hemmnis für den Handel zwischen Europa und den USA angesehen werden zu können. Dementsprechend gaben die meisten Dritten als Antwort auf die Befragung der Kommission an, dass sie die Märkte für Kommunikationssatelliten und deren Komponenten nach wie vor als weltweit ansehen, woraus auf die Globalität dieser Märkte geschlossen werden kann. Zivile Satelliten für institutionelle Kunden (35) Beobachtungs- und Forschungssatelliten sowie Weltraumsonden werden in erster Linie von Raumfahrtbehörden in Auftrag gegeben (siehe Randnummer 22), wobei der Wettbewerb in der Regel auf inländische Systemführer beschränkt ist. (36) Bei der ESA gilt für die Beschaffung von Satelliten und dazugehörigen Ausrüstungen der im ESA-Gründungsübereinkommen verankerte Grundsatz des angemessenen Rückflusses, wonach die Organisation i) "der Industrie aller [ESA-] Mitgliedstaaten soweit wie möglich Vorrang ein[räumt]" und ii) gewährleistet, "dass alle [ESA-] Mitgliedstaaten in gerechter Weise, unter Berücksichtigung ihres finanziellen Beitrags [...] teilnehmen". Dies lässt auf einen europäischen Markt für Beobachtungs- und Forschungssatelliten, Weltraumsonden und dazugehörige Ausrüstungen (einschließlich mechanischer Schwungräder) schließen. (37) In den Mitgliedstaaten, deren Raumfahrtbehörden bei der Hauptauftragsvergabe ähnlich verfahren, könnte auch ein nationaler Markt für Beobachtungssatelliten, Forschungssatelliten und Weltraumsonden bestehen. Bei gewerblichen oder institutionellen Abnehmern aus Ländern, in denen es keinen einheimischen Anbieter gibt (wie in Asien), könnte dagegen von einem globalen Markt ausgegangen werden, da sich diese Kunden ihre Systeme offensichtlich über weltweite Ausschreibungsverfahren beschaffen. Zum Zwecke dieser Entscheidung müssen jedoch weder diese räumlichen Märkte noch die Märkte für Satellitenausrüstungen weiter abgegrenzt werden, da sowohl bei einem nationalen als auch bei einem weltweiten Markt wirksamer Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert würde Militärische Satelliten (38) Nach Auffassung der beteiligten Unternehmen umfasst der Markt für Militärsatelliten mindestens den EWR, was insbesondere an bi- und multilateralen europäischen Programmen (z. B. der Zusammenarbeit zwischen Frankreich, Italien und Spanien bei dem militärischen Aufklärungssatelliten Helios 1) abzulesen sei. Auch vergeben bestimmte Mitgliedstaaten die Hauptaufträge für Militärsatelliten offenbar im Wege offener Ausschreibungen, an denen sich Anbieter aus Europa und den Vereinigten Staaten beteiligen können. So hat sich Hughes an allen Ausschreibungen für die spanischen Hispasat-I-Kommunikationssatelliten beteiligt und nimmt Lockheed Martin am Ausschreibungswettbewerb um den britischen Skynet-5B-Satelliten teil. (39) Einige Mitgliedstaaten geben ihre militärischen Satelliten aber offenbar nach wie vor bei einheimischen Herstellern in Auftrag. Insbesondere das französische Verteidigungsministerium teilte mit, militärische Satelliten im Wege eines offenen Ausschreibungswett

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.