Europäische Union

2003/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Umlaufmittelprogramm" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359)

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Quellenkennung: 32003D0469. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfen verfolgen nach Auffassung der Kommission auch nicht den Zweck, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Auch dienen die Beihilfen nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf die Richtlinie anwendbar sind. (100) Einige von der Richtlinie erfasste Anwendungsfälle waren möglicherweise Gegenstand eines anderweitigen förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Die vorliegende Entscheidung betrifft diese Fälle nicht. 5. SCHLUSSFOLGERUNG (101) Die Beihilferegelung ist unrechtmäßig. Beihilfen jenseits des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder, sofern sie nicht darunter fallen, jenseits der anderen relevanten "De-minimis"-Regelung, die zu dem Zeitpunkt in Kraft war, als die Maßnahme vollzogen wurde, sind unrechtmäßig gewährt worden. (102) Die Beihilferegelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern sie in ihrem "Nicht-De-minimis"-Bereich Rettungsbeihilfen zu zinsvergünstigten Bedingungen zulässt, die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen ohne Beachtung der nach ständiger Kommissionspraxis geforderten Voraussetzungen ermöglicht und keine Notifizierungspflicht im Einzelfall für die sensiblen Sektoren verlangt bzw. Beihilfen zugunsten von gesunden Unternehmen in sensiblen Sektoren nicht ausschließt. (103) Damit ist die Anwendung der Richtlinie jenseits des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. außerhalb der anderen relevanten "De-minimis"-Regelungen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten oder betreffend die Gewährung von Betriebsbeihilfen zugunsten von gesunden Unternehmen in den sensiblen Sektoren mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (104) Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission sind gemäß Artikel 87 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährte und unvereinbare Beihilfen von dem Beihilfenempfänger zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht durch "De-minimis"-Regelungen abgedeckt sind. Diese Praxis wurde bestätigt durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(25). Entsprechend Artikel 14 der genannten Verordnung hat der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Um die Anzahl der durch Rückforderung betroffenen Fälle abschließend zu klären ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland eine Liste aller Unternehmen anfertigen muss, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 herausfallen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie zum Thüringer Umlaufmittelprogramm (im folgenden "die Richtlinie") begründet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Richtlinie begründet keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sich die Zuwendungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. sofern sie nicht darunter fallen, sich im Anwendungsbereich der "De-minimis"-Regelung befinden, die im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme galt, und kumuliert mit weiteren "De-minimis"-Beihilfen den "De-minimis"-Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der relevanten Vorgängerregelung nicht überschreiten. Die Richtlinie begründet keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit die Zuwendungen zugunsten von Unternehmen ausgereicht wurden, die nicht mit der Produktion von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen im innergemeinschaftlichen Handel befasst sind. Soweit die Richtlinie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, begründet die Richtlinie unrechtmäßige Beihilfen. Artikel 2 Soweit die Richtlinie Beihilfen für gesunde Unternehmen außerhalb der sensiblen Sektoren vorsieht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Sofern die Richtlinie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten vorsieht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 4 Sofern die Richtlinie Betriebsbeihilfen an Unternehmen in den sensiblen Sektoren vorsieht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 5 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 und Artikel 4 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 6 Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf diejenigen Anwendungsfälle der Richtlinie, die bereits Gegenstand einer anderweitigen Verfahrenseröffnung oder endgültigen Entscheidung der Kommission waren. Deutschland erstellt eine Liste der betroffenen Fälle. Artikel 7 Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste der Unternehmen, die vom sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgeschlossen sind bzw. unter Einbeziehung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung und anderer im relevanten Zeitpunkt gewährter "De-minimis"-Beihilfen den Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 überschreiten. Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste sämtlicher Unternehmen in Schwierigkeiten, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfasst sind und gemäß der Richtlinie gefördert wurden, und benennt die Kriterien, die der Einstufung zugrunde liegen. Deutschland entwickelt in diesem Zusammenhang eine Methode zur Identifizierung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung. Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste der Unternehmen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfasst sind und gemäß der Richtlinie gefördert wurden, die jedoch nicht mit der Produktion von Waren oder mit der Bereitstellung von Dienstleistungen im innergemeinschaftlichen Handel befasst waren, und benennt die Kriterien. Artikel 8 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 27. November 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 33/1993, S. 1415. (2) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (3) ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 3. (4) Damals galten strengere Bestimmungen als derzeit, der "De-minimis"-Schwellenwert lag bei 50000 ECU, vergl. ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (7) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (8) ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 61. (9) Siehe Fußnote 2. (10) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (11) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (12) Im Übrigen: Dieser Gemeinschaftsrahmen ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4) in Kraft getreten. Mit der Entscheidung 1999/183/EG hat die Kommission festgestellt, dass nationale Beihilferegelungen Deutschlands mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, sofern sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen (betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse), die Deutschland mit Schreiben Nr. SG (95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, zuwiderlaufen. (13) Siehe Fußnote 5. (14) Betreffend nicht notifizierte Beihilfen ist unter Randziffer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung an die Mitgliedstaaten mit Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) von 1999 (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) festgelegt, dass die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, auf der Grundlage der Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen wird, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Folglich hat die Kommission die Richtlinie auf der Grundlage des im Achten Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik aus dem Jahr 1979 enthaltenen Entscheidungspraxis und auf der Basis der Leitlinien von 1994 beurteilt. (15) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989. (16) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (17) Gemäß Nummer 2.2 der Leitlinien von 1994 fanden diese Leitlinien nur soweit Anwendung, wie sie mit den spezifischen Vorschriften in den sensiblen Sektoren übereinstimmten. Zu der in Rede stehenden Zeit bestanden besondere Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft, in der Fischerei, im Stahlsektor, im Schiffbau, in der Textil- und Bekleidungsindustrie, im Kunstfasersektor, in der Kraftfahrzeugindustrie, im Verkehr und in der Kohleindustrie. Für den Landwirtschaftsbereich stand es im Ermessen der Mitgliedstaaten, alternativ zu diesen Leitlinien weiterhin die besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden. (18) Vergl. dort Randziffer 101. (19) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (20) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (21) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (22) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22 (Für die definitorische Abgrenzung verweist die Kommission auf die genannten Texte. Die Kommission hat die Beihilfen an gesunde Unternehmen nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen geprüft. Die Beurteilung würde durch die Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht verändert werden). (23) Siehe Fußnoten 19 und 20. (24) Zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag verweist die Kommission auf die Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 19. September 2000, Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission, (noch nicht veröffentlicht), zu § 52 Abs. 8 des deutschen Einkommenssteuergesetzes. (25) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.