Europäische Union

2003/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Umlaufmittelprogramm" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359)

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Avis juridique important | 32003D0469 2003/469/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Umlaufmittelprogramm" (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359) Amtsblatt Nr. L 157 vom 26/06/2003 S. 0055 - 0065 Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Umlaufmittelprogramm" (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2003/469/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Im Jahr 1993 trat die Richtlinie des Landes Thüringen zum Thüringer Umlaufmittelprogramm (im Folgenden "die Richtlinie") vom 20. Juli 1993 in Kraft(1). Die Richtlinie entsprach nach Ansicht der thüringischen Landesbehörden der durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 ("KMU-Gemeinschaftsrahmen")(2) eingeführten "De-minimis"-Regel und wurde daher nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert. (2) Infolge eines Presseartikels über dieses Darlehensprogramm, in dessen Rahmen offenbar Unternehmen ohne ausreichende Banksicherheiten in den Genuss von Darlehen zu günstigen Konditionen kamen, um Warenvorräte zu finanzieren, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben GD IV/D 3761 vom 2. Mai 1994 um sachdienliche Angaben für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Gemeinsamen Markt. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 übermittelte Deutschland folgende Informationen: das Thüringer Umlaufmittelprogramm vom 20. Juli 1993 gelte für kleine und mittlere Unternehmen (wie im KMU-Gemeinschaftsrahmen von 1992 für solche Unternehmen definiert) in wirtschaftlich gesunder Lage, die aufgrund ihrer geringen Größe, fehlender Banksicherheiten und der allgemeinen Situation auf dem Kapitalmarkt Schwierigkeiten bei der Fremdmittelbeschaffung hätten. Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten seien nicht möglich, diese könnten aber Zuwendungen im Rahmen anderer genehmigter Programme beantragen. Die Richtlinie sei ferner als "De-minimis"-Programm entsprechend den "De-minimis"-Vorschriften des KMU-Gemeinschaftsrahmens (1992) konzipiert. (3) Deutschland schloss sich der Beurteilung der Thüringer Behörden an, wonach die Richtlinie von der Notifizierungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 ausgenommen sei. (4) Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 29. Mai 1995 hin übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 27. Juni 1995 eine Kopie der Richtlinie für das Umlaufmittelprogramm. (5) Im Rahmen des Verfahrens C 85/98 (ex NN 106/98, fehlerhafte Anwendung der "De-minimis"-Vorschriften im Rahmen des Konsolidierungsprogramms des Landes Thüringen vom 20. Juli 1993) bestätigte Deutschland mit Schreiben vom 8. Juni 1998, dass die hier zugrunde liegende Richtlinie am 16. Januar 1996 ausgelaufen war. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 übermittelte Deutschland Angaben über die Durchführung der Richtlinie und die begünstigten Unternehmen, woraus die Kommission entnehmen konnte, dass auch Unternehmen in den sensiblen Sektoren (Erzeugnisse in Anhang I EG-Vertrag) in den Genuss der Zuwendungen gekommen waren. Darüber hinaus ging aus den Angaben hervor, dass Unternehmen in Schwierigkeiten, die in demselben Jahr oder im Vorjahr im Rahmen genehmigter Programme zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unterstützt worden waren, Darlehen aus dieser Richtlinie erhalten hatten. Diese Vermutung wurde durch ein Schreiben Deutschlands vom 29. Januar 1999 bestätigt, dem auch zu entnehmen war, dass einige Begünstigte der hier geprüften Richtlinie außerdem Beihilfen im Rahmen des Konsolidierungsprogramms vom 20. Juli 1993 erhalten hatten, dessen fehlerhafte Anwendung Gegenstand des Verfahrens C 85/98 ist. (6) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben SG(99) D/3539 vom 18. Mai 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert, jedoch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. Die Stellungnahme Deutschlands erfolgte mit Schreiben vom 24. Juni 1999 und vom 19. August 1999. (8) Deutschland übersandte eine abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom 26. November 2001. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Titel und Rechtsgrundlage (9) Die Zuwendungen werden von der öffentlichen Thüringer Aufbaubank im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr auf der Grundlage der §§ 23, 44 und 44a der Thüringer Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe der Richtlinie zum Thüringer Umlaufmittelprogramm gewährt. 2.2. Empfänger (10) Die Richtlinie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert nach den Kriterien "Umsatz" und "Beschäftigtenzahl", nicht jedoch nach dem Kriterium "Unabhängigkeit" des KMU-Gemeinschaftsrahmens, an neu gegründete Unternehmen, Management-Buy-Outs und Management-Buy-Ins sowie Reprivatisierungen, wobei Konsolidierungsprojekten der Vorrang eingeräumt wird. Die Förderfähigkeit der Ernährungsindustrie, die sowohl die in Anhang I EG-Vertrag genannten Tätigkeiten als auch andere Tätigkeiten betreffen kann, wird unter Ziffer 3 ("Zuwendungsempfänger") der Richtlinie ausdrücklich erwähnt. Die anderen sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau, Kunstfasern, KfZ-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. In außergewöhnlichen Fällen können Beihilfen (auf Beschluss des zuständigen Ministers) auch für Unternehmen gewährt werden, die die im KMU-Gemeinschaftsrahmen genannten Schwellenwerte für den Umsatz und die Beschäftigtenzahl überschreiten. 2.3. Laufzeit (11) Die Richtlinie des Landes Thüringen zum Thüringer Umlaufmittelprogramm trat am 20. Juli 1993 mit unbegrenzter Laufzeit in Kraft und wurde am 16. Januar 1996 durch das Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen abgelöst. 2.4. Zielsetzung (12) Die Richtlinie ist für Unternehmen bestimmt, die weder über ausreichende Banksicherheiten verfügen, noch in der Lage sind, die hohen Zinsen für kurzfristige Darlehen zu zahlen, und zielt darauf ab, diesen Unternehmen zinsgünstige Darlehen für die Finanzierung der Umlaufmittel zur Verfügung zu stellen. Gemäß Ziffer 1 der Richtlinie ("Zuwendungszweck") "sollen kleine und mittlere Unternehmen bei der Errichtung oder Sicherung, insbesondere um Gefahren für den Betrieb und für den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden, unterstützt werden". (13) Die Beihilfen werden durch die öffentliche Thüringer Aufbaubank über die jeweilige Hausbank, welche die Primärhaftung übernimmt, in Form zinsgünstiger Darlehen gewährt. Die Hausbank kann in den Genuss einer Bürgschaft (Haftungsfreistellung) von 60 % des Darlehensbetrages kommen, wobei die Richtlinie kein Bürgschaftsentgelt vorsieht. Die Thüringer Aufbaubank und die Hausbank erhalten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 0,1 % des Darlehensbetrages. (14) Eine Umschuldung zu Lasten der Thüringer Aufbaubank ist ausgeschlossen. (15) Die Darlehen mit einem Zinssatz zwischen 5 % und 8 % werden für eine verlängerbare Laufzeit von 3 Jahren vergeben. Der zuständige Landesminister kann andere Modalitäten genehmigen. 2.5. Intensität (16) Die Richtlinie nimmt in Ziffer 5 ("Art, Umfang und Höhe der Zuwendung") ausdrücklich Bezug auf den "De-minimis"-Charakter der Regelung und die "De-minimis"-Vorschriften des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992. (17) Die Richtlinie sieht vor, dass das Beihilfeelement des zinsgünstigen Darlehens anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz des Darlehens und dem geltenden Referenzzinssatz berechnet wird. Eine direkte Hoechstgrenze für die Darlehen ist nicht vorgesehen, allerdings darf die Höhe der Beihilfe, die ein Unternehmen für den gleichen Zweck innerhalb von 36 Monaten in Anspruch nehmen kann (d. h. das aus der Zinsvergünstigung resultierende Beihilfeelement), nicht die "De-minimis"-Schwelle überschreiten, die durch die "De-minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 festgelegt wurde(4). Das Beihilfeelement der Haftungsfreistellung wurde nicht berücksichtigt. (18) Im Zeitraum 1993 bis 1996 wurden nach den Unterlagen, die Deutschland im Vorverfahren übersandt hat, 460 Darlehen im Volumen von insgesamt 202 Mio. DEM gewährt und ausgezahlt, davon etwa 20 Darlehen für die Ernährungsindustrie. In zumindest zwei Fällen sind Unternehmen, die im selben Jahr oder im Vorjahr Beihilfen im Rahmen einer genehmigten Regelung zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten haben, in den Genuss solcher Darlehen gekommen (Thuro Back Südthüringer Backwahren und Bergner & Weiser GmbH). 2.6. Kumulierung (19) Die Richtlinie enthält keinerlei Kumulierungsvorschriften. 2.7. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (20) Die Kommission hat das Verfahren eingeleitet wegen der Anwendung der Regelung zugunsten von Unternehmen, die in den sensiblen Sektoren aktiv sind und wegen der Anwendung der Regelung zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten. Gegen die Anwendung der Regelung zugunsten von gesunden Unternehmen außerhalb der sensiblen Sektoren hat die Kommission keine Bedenken erhoben. (21) Dies hat die Kommission wie folgt begründet. (22) Da die sensiblen Sektoren von der Regelung nicht ausgeschlossen wurden, handelte es sich um eine fehlerhafte Anwendung der "De-minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992. Nach Nummer 3.2 des KMU-Gemeinschaftsrahmens findet er keine Anwendung auf Beihilfen an Unternehmen in Sektoren, für die Sondervorschriften gelten. Da die Richtlinie auf einen dieser Sektoren angewandt wurde, musste sie als nicht notifizierte Beihilfe gesehen werden. (23) Aufgrund der Besonderheiten der sensiblen Sektoren stellten die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten von Unternehmen im Sinne der Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen dar. Die Beihilfen ermöglichten es Unternehmen, die nur schwer Zugang zum Kapitalmarkt fanden, Darlehen aufzunehmen, um ihre Umlaufmittel zu Vorzugsbedingungen zu finanzieren und ihre Tätigkeiten aufrechtzuerhalten oder sogar auszudehnen. Damit waren die Maßnahmen aus Sicht der Kommission geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. (24) Sofern Darlehen in den sensiblen Sektoren an wirtschaftlich gesunde Unternehmen ausgereicht wurden, hatte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Thüringer Umlaufmittelprogramms mit den geltenden Regionalbeihilfevorschriften. (25) Die Darlehen zugunsten wirtschaftlich gesunder Unternehmen in sensiblen Sektoren stellen Betriebsbeihilfen dar, die die Kommission nach Maßgabe der geltenden Regionalbeihilfevorschriften prüfen musste. Insbesondere müssen solche Beihilfen der ständigen Praxis der Kommission zufolge folgende Kriterien erfuellen: a) Sie müssen zeitlich begrenzt und degressiv sein; b) sie dürfen nur in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden; c) die sensiblen Sektoren müssen ausgeschlossen sein. (26) In dem Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Regelung keine Degressivität vorsah und die sensiblen Sektoren nicht von der Anwendung ausgeschlossen waren. (27) Aus den Angaben Deutschlands ging hervor, dass in mindestens zwei Fällen die Richtlinie Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(5) ("Leitlinien von 1994") zugute gekommen ist. Nach dem Wortlaut der Richtlinie waren Unternehmen in Schwierigkeiten nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Regelung teilweise auch für Unternehmen in Schwierigkeiten galt. (28) Die mit einer Haftungsfreistellung der Thüringer Aufbaubank verbundenen zinsgünstigen Darlehen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten konnten die "De-minimis"-Schwelle überschreiten. Bei der Berechnung des "De-minimis"-Schwellenwertes hätten das mit der Haftungsfreistellung verbundene Beihilfenelement und die besonderen Schwierigkeiten der Empfängerunternehmen Berücksichtigung finden müssen. Das Beihilfenelement der Haftungsfreistellung muss das besondere Risiko widerspiegeln, dass einem Unternehmen in Schwierigkeiten anhaftet und kann die volle Höhe des besicherten Darlehens erreichen. (29) Die Anwendung der Richtlinie auf Unternehmen in Schwierigkeiten spiegelte demzufolge nur eine ungenügende Berücksichtigung der "De-minimis"-Vorschriften wider. Dies war nur dann nicht der Fall, wenn die Summe aus dem Darlehensbetrag und den anderen Beihilfen, die aufgrund der Kumulierungsvorschriften Berücksichtigung finden mussten, die "De-minimis"-Schwelle nicht überschritt. In der vorliegenden Anwendungsform musste das Thüringer Umlaufmittelprogramm jedoch als nicht notifizierte Beihilferegelung betrachtet werden. (30) Die Darlehen stellten den Unternehmen Finanzmittel zur Verfügung, die es ihnen ermöglichten, ihr Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern. Bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Markt würden entweder bestehende Überkapazitäten abgebaut bzw. die frei gewordenen Marktanteile von Wettbewerbern übernommen werden, die in beiden Fällen ihre Rentabilität hätten verbessern können. Die Richtlinie schloss die Gewährung von Darlehen für Unternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel stehen, nicht aus. Daher war davon auszugehen, dass die vom Verfahren erfassten Umlaufmitteldarlehen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten. (31) Damit stellten die von der Thüringer Aufbaubank ausgereichten Umlaufmitteldarlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar und waren anhand der einschlägigen Leitlinien zu beurteilen. (32) Soweit die Richtlinie die Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Gegenstand hat, forderten die einschlägigen Vorschriften als Voraussetzung für die Vereinbarkeit, dass Rettungsbeihilfen in Form staatlicher Darlehen zu Marktbedingungen oder in Form staatlicher Bürgschaften für Darlehen des Privatsektors gewährt werden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da es sich um zinsvergünstigte Darlehen handelte. Darüber hinaus sehen die Vorschriften eine Einzelmitteilung von Beihilfen für große Unternehmen und in sensiblen Sektoren tätige Unternehmen vor. Die in Frage stehende Regelung schloss jedoch Beihilfen für Großunternehmen nicht aus und wurde in einem sensiblen Sektor angewandt. (33) Soweit die Richtlinie die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel hatte, ist festzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften - wie zuletzt durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999(6) bestätigt - als Voraussetzung für die Vereinbarkeit im wesentlichen die Einhaltung folgender Kriterien vorsehen: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans, der die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit eines Unternehmens ermöglicht; b) Begrenzung des Beihilfebetrags auf den zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen Mindestbetrag; c) angemessener Beitrag des begünstigten Unternehmens und seiner Gesellschafter; d) Einhaltung der für sensible Sektoren geltenden Sondervorschriften, die grundsätzlich die Notifizierung der Einzelfälle umfassen; e) Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen; f) Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen außer unter nicht vorhersehbaren und nicht von dem Unternehmen zu verantwortenden Umständen. (34) Die in Frage stehende Richtlinie sah weder eine Einzelfallnotifizierung von Beihilfen für Großunternehmen, noch ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen vor. 3. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (35) Deutschland beziffert in seiner Stellungnahme die Anzahl der unter dem Umlaufmittelprogramm ausgereichten Darlehen mit 365 und das Darlehensvolumen auf insgesamt 81,6 Mio. EUR. Die Differenz zu den Angaben im Einleitungsbeschluss erkläre sich dadurch, dass in der im Einleitungsbeschluss genannten Anzahl auch Umlaufmitteldarlehen aus dem Thüringer Darlehensprogramm aus dem Jahr 1996 enthalten waren. Das Thüringer Darlehensprogramm ist Gegenstand des Verfahrens C 87/98 (ex NN 137/98). (36) Die im Beschluss über die Einleitung enthaltenen Angaben betreffend die Unternehmen Thuro Back Südthüringer Backwaren GmbH und Bergner & Weiser GmbH entsprechen nach Angaben Deutschlands nicht den Tatsachen, da an keines der beiden Unternehmen ein Umlaufmitteldarlehen aus dem Thüringer Umlaufmittelprogramm ausgereicht wurde. (37) Deutschland vertritt die Auffassung, dass das Thüringer Umlaufmittelprogramm nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar war. Zwar enthalte die Regelung keinen expliziten Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten und seien drei von insgesamt 365 ausgereichten Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben worden, eine Öffnung der Regelung für Unternehmen in Schwierigkeiten sei jedoch weder gegeben noch beabsichtigt gewesen. Das Thüringer Umlaufmittelprogramm sei im Wege einer Gesamtbetrachtung mit dem Thüringer Konsolidierungsprogramm (Verfahren C 85/98, ex NN 106/98) zu sehen. Während der Anwendungsbereich des Konsolidierungsprogramms explizit auch auf Unternehmen in Schwierigkeiten abstellte, war dieser spezielle Förderungstatbestand für das Thüringer Umlaufmittelprogramm nicht eröffnet. (38) Ferner habe der hohe Eigenrisikoanteil der Hausbanken ein zwingendes Erfordernis für die Hausbank dargestellt, die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu überprüfen und das Kreditrisiko zu begrenzen. (39) Die Berechnung des "De-minimis"-Schwellenwertes erfolgte nach den Angaben Deutschlands ausschließlich auf Grund des Beihilfenelements der Zinsverbilligung, welche sich aus der Differenz zwischen Effektivzinssatz für den Endkreditnehmer und dem Referenzzinssatz errechnete. Das Beihilfenelement der Haftungsfreistellung sei bei der Abwicklung des Umlaufmittelprogramms nicht berücksichtigt worden, da "den deutschen Behörden im Zeitraum 1993 bis Anfang 1996 die Berücksichtigung des mit der Haftungsfreistellung verbundenen Beihilfeelements nicht bekannt war." Dies änderte sich erst mit Schreiben der Kommission D/54570 vom 11. November 1998. (40) Soweit die sensiblen Sektoren betroffen sind, vertritt Deutschland die Auffassung, dass eine Förderung von Unternehmen in den sensiblen Sektoren durch den Verweis in Ziffer 5 der Richtlinie zum Thüringer Umlaufmittelprogramm ausgeschlossen wurde. In Ziffer 5 der Richtlinie sei explizit geregelt, dass "die Darlehen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992. S. 2) gewährt werden." Mittels dieser Verweisung seien die Vorschriften betreffend die sensiblen Sektoren unmittelbar anwendbar gewesen, und eine Förderung dieser Bereiche sei verbindlich ausgeschlossen. (41) An Unternehmen aus den sensiblen Sektoren nach Nummer 1.6 des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 sind den Angaben Deutschlands zufolge keinerlei Darlehen ausgereicht worden. (42) Darüber hinaus habe nach Ansicht Deutschlands das Beihilfesonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(7) von 1996 gemäß der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung(8) erst ab 1998 Gültigkeit erlangt. Für den Zeitraum 1993 bis 1996 habe folglich kein Beihilfensonderrecht existiert. (43) Von den 365 zugesagten Umlaufmitteldarlehen hätten lediglich fünf Kreditvergaben Unternehmen in der Branche Nahrungs- und Genussmittelgewerbe betroffen. (44) Die in Ausnahmefällen erfolgte Anwendung der Richtlinie auf andere als kleine und mittlere Unternehmen habe nach Auffassung Deutschlands den Vorgaben der "De-minimis"-Regelung im KMU-Gemeinschaftsrahmen von 1992 entsprochen. (45) Deutschland hat der Kommission eine tabellarische Auflistung der in den Jahren 1993 bis 1995 ausgereichten Umlaufmitteldarlehen zukommen lassen. Aus dieser Einzelaufstellung wird ersichtlich, dass von den 365 gewährten Darlehen in drei Fällen Unternehmen in Schwierigkeiten betroffen waren. Darüber hinaus wurden gemäß den Angaben in der Tabelle lediglich in fünf Fällen Darlehen im sensiblen Sektor Landwirtschaft vergeben, obwohl gemäß einem Schreiben Deutschlands vom 29. Januar 1999 zufolge insgesamt etwa 20 Darlehen an Unternehmen der Ernährungsgüterindustrie ausgereicht wurden. (46) Aus den von Deutschland zugesandten Unterlagen wird nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien die Bestimmung des sensiblen Sektors Landwirtschaft bzw. eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfolgte. 4. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 4.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (47) Auch wenn jede finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Maße verändert, so haben doch nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund werden von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag diejenigen Beihilfen ausgenommen, die einen absoluten Hoechstbetrag nicht überschreiten und als "De-minimis"-Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (48) Eine Bestimmung dessen, was aus Sicht der Kommission unter "De-minimis"-Beihilfen zu verstehen ist, wurde erstmals im KMU-Gemeinschaftsrahmen aus dem Jahr 1992(9) festgelegt. Unter Nummer 3.2 wird der Anwendungsbereich der "De-minimis"-Regelung auf einen Beihilfebetrag von 50000 ECU pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren in bezug auf eine bestimmte Hauptkategorie von Ausgaben (z.B. Investitionen, Ausbildung) festgesetzt. Somit waren einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50000 ECU für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben, sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes auf diesen Betrag begrenzt waren, nicht mehr nach Artikel 88 Absatz 3 (früher Artikel 93 Absatz 3) EG-Vertrag anmeldungspflichtig. Eine Bedingung bestand allerdings darin, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt war, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50000 ECU nicht überschreiten durfte. In Nummer 3.2 wurde klargestellt, dass die "De-minimis"-Regelung in den sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, KfZ-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) keine Anwendung findet. (49) In der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen von 1996(10) wurde die "De-minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 geändert. Der maximale Gesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfe wurde auf 100000 ECU innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "De-m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.