Europäische Union

Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-12-21

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e gemeinsame Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu erkunden, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen der Zuweisung und Neuzuweisung dieser und benachbarter Frequenzbänder für bisherige Nutzer. (2)  Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Absatz 1 erlässt die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Ansichten der Gruppe für Frequenzpolitik bis zum 1. Juli 2013 Durchführungsrechtsakte: a)  zur Entwicklung näherer Vorschriften und einheitlicher Formate für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über die bestehende Frequenznutzung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission, sofern die Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und das Recht der Mitgliedstaaten auf Zurückhaltung vertraulicher Informationen gewahrt werden, und unter Berücksichtigung des Ziels, den Verwaltungsaufwand zu minimieren, und der bestehenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten im Rahmen sonstigen Unionsrechts, insbesondere Verpflichtungen zur Bereitstellung spezifischer Informationen; b)  zur Entwicklung einer Methode für die Analyse technologischer Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen in den von diesem Beschluss erfassten Bereichen der Unionspolitik, insbesondere für jene Dienste, die im Frequenzbereich von 400 MHz bis 6 GHz betrieben werden könnten, um eine sich abzeichnende und potenziell wesentliche Frequenznutzung zu ermitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen. (3)  Die Kommission verwaltet die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2. (4)  Die Kommission führt die Analyse der technologischen Trends, des künftigen Bedarfs und der Nachfrage nach Frequenzen im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Analyse vor. Artikel 10 Internationale Verhandlungen (1)  In internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten gelten die folgenden Grundsätze: a)  Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen in die Zuständigkeit der Union, so wird der Standpunkt der Union gemäß dem Unionsrecht festgelegt; b)  Fällt der Gegenstand der internationalen Verhandlungen teilweise in die Zuständigkeit der Union und teilweise in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, so sind die Union und die Mitgliedstaaten bestrebt, einen gemeinsamen Standpunkt gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit festzulegen. Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeiten die Union und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten zusammen. (2)  Die Union unterstützt die Mitgliedstaaten auf Anfrage in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung macht die Union von allen ihren rechtlichen und politischen Befugnissen zur Förderung der Durchführung der Politik der Union Gebrauch. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um auf diese Weise die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern. (3)  Bei Verhandlungen mit Drittländern in einem zweiseitigen oder mehrseitigen Rahmen sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Einwilligungsakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umsetzen werden. Artikel 11 Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen (1)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das bestehende institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Ebene der Union sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden. (2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten ermutigen die Normenorganisationen, die CEPT und die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission sowie alle einschlägigen Parteien, in technischen Fragen eng zusammenzuarbeiten, um eine effiziente Frequenznutzung zu fördern. Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient. Artikel 12 Öffentliche Konsultationen Wann immer dies angezeigt ist, veranstaltet die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union. Artikel 13 Ausschussverfahren (1)  Die Kommission wird vom Funkfrequenzausschuss unterstützt, der durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt worden ist. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. Artikel 14 Einhaltung der politischen Orientierungen und Ziele Soweit in diesem Beschluss nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten die in diesem Beschluss festgelegten politischen Orientierungen und Ziele ab dem 1. Juli 2015 an. Artikel 15 Berichterstattung und Überprüfung Bis zum 10. April 2014 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen. Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Beschlusses. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).

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