Europäische Union

2002/158/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2001 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens)

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Avis juridique important | 32002D0158 2002/158/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2001 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens) Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2002 S. 0028 - 0029 Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2001 zur Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens) (2002/158/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere auf Nummer 24, nach Kenntnisnahme des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren (KOM(2001) 384 - 2001/0163(CNS)),(2) nach Kenntnisnahme der Schlussfolgerungen, die auf der im Rahmen der zweiten Lesung des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 - unter Teilnahme der Kommission - abgehaltenen Konzertierungssitzung vom 21. und 22. November 2001 zwischen dem Rat und der Delegation des Europäischen Parlaments angenommen wurden, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Da das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko nicht verlängert worden ist, wurde die Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza aufgefordert, Vorschläge für eine Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte, die ihre Tätigkeit in marokkanischen Gewässern ausgeübt hat, zu unterbreiten. (2) Die von der Kommission am 18. Juli 2001 vorgeschlagene spezifische Aktion zur Umstellung der spanischen und portugiesischen Flotte im Betrag von 197 Mio. EUR sieht ähnliche Maßnahmen wie die über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) finanzierten Maßnahmen vor und hält sich an die Interventionsmodalitäten des FIAF, wobei jedoch spezifische Anpassungen für die betroffenen Flotten vorgesehen werden. (3) Diese Aktion fällt unter die Teilrubrik "Strukturfonds" der Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau und ergänzt die Ausgleichsmaßnahmen, die in diesem Kontext seit Januar 2000 eingeführt wurden. (4) Für die Maßnahmen zugunsten der an die Beitrittsländer angrenzenden Regionen werden 30 Mio. EUR im Jahr 2002 unter der Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Interreg vorgesehen. (5) Gemäß Nummer 12 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung lassen die Mittelausstattungen, die für alle unter die Rubrik 2 "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau fallenden Aktionen vorzusehen sind, keinen Spielraum mehr. (6) Die in Nummer 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung genannten Bedingungen für eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments sind also erfuellt - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 wird das Flexibilitätsinstrument in Höhe von 200 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen. Artikel 2 Von diesem Betrag werden 170 Mio EUR bei der neuen Haushaltslinie B2-200 N im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 für die Finanzierung der unter die Rubrik "strukturpolitische Maßnahmen" der Finanziellen Vorausschau fallenden spezifischen Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren, eingesetzt. Die übrigen 30 Mio. EUR werden zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der an die Beitrittsländer angrenzenden Regionen zu verbessern; sie werden beim Kapitel B2-14 "Gemeinschaftsinitiativen" im Rahmen des Programms Interreg eingesetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird zeitgleich mit dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002(3) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2001. Für das Europäische Parlament Die Präsidentin N. Fontaine Für den Rat Der Präsident J. Vande Lanotte (1) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (2) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 266. (3) ABl. L 29 vom 31.1.2002.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.