Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-05-18

Quellenkennung: 32019R0907. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R0907 — DE — 18.05.2023 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/907 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/865 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2023   L 113 1 28.4.2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 236 vom 13.9.2019, S.  30 (2019/907) ►C2 Berichtigung, ABl. L 038 vom 11.2.2020, S.  40 (2019/907) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/907 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Unionsbürger, die den Beruf des Skilehrers in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ausüben wollen, in dem sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation erworben haben. Artikel 2 Gegenstand (1)   In dieser Verordnung werden der Inhalt der gemeinsamen Ausbildungsprüfung sowie die Bedingungen festgelegt, welche zu erfüllen sind, um an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung teilzunehmen und um diese zu bestehen. (2)   Die gemeinsame Ausbildungsprüfung umfasst eine Prüfung zum Nachweis der technischen Fähigkeiten von Skilehrern und eine Prüfung zum Nachweis von deren Kompetenzen im Sicherheitsbereich gemäß den in Anhang II Teile I und II festgelegten Vorschriften. Artikel 3 Zuständige Stellen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Stelle“ jede in Anhang I aufgeführte Stelle, die eine Qualifikation verleiht, die zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Artikel 5 berechtigt. Artikel 4 Grundsatz der automatischen Anerkennung (1)   Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäß Artikel 8 ausgestellten Nachweise der erfolgreich abgelegten gemeinsamen Ausbildungsprüfung an. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben. (2)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Nachweise an, die gemäß Artikel 8 Skilehrern ausgestellt wurden, die erworbene Rechte nach Artikel 7 besitzen. Jeder Unionsbürger, der Inhaber eines derartigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweises ist, hat Anspruch darauf, in anderen Mitgliedstaaten Zugang zur beruflichen Tätigkeit des Skilehrers unter den gleichen Bedingungen zu erhalten wie Skilehrer, die ihre Qualifikation in diesen Mitgliedstaaten erworben haben. Artikel 5 Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung Alle Unionsbürger, die eine in Anhang I ( 1 ) aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren, sind zur Teilnahme an der gemeinsamen Ausbildungsprüfung berechtigt. Artikel 6 Freistellungen (1)   Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil I genannten Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren und wenn sie a)  entweder Nachweise dafür vorlegen können, mindestens 100 Punkte (Männer) beziehungsweise 85 Punkte (Frauen) der Fédération Internationale du Ski im Alpinskilauf in einer der beiden technischen Disziplinen Slalom oder Riesenslalom in einem beliebigen Zeitraum von fünf Jahren erworben zu haben, oder b)  den Euro-Test bestanden haben. (2)   Unbeschadet des Artikels 5 sind Skilehrer, die den Euro-Security-Test bestanden haben, von der verpflichtenden Ablegung der in Anhang II Teil II genannten Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich freigestellt, wenn sie eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen oder eine Ausbildung zu deren Erlangung absolvieren. (3)   Skilehrer, die als Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung entweder die in Anhang II Teil I genannte Prüfung zur Bescheinigung der technischen Fähigkeiten oder die in Anhang II Teil II genannte Prüfung zur Bescheinigung der Fähigkeiten im Sicherheitsbereich bestanden haben, sind nicht verpflichtet, den Teil der gemeinsamen Ausbildungsprüfung zu wiederholen, den sie erfolgreich absolviert haben. Artikel 7 Erworbene Rechte (1)   Für Skilehrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaber eines im Rahmen der Vereinbarung ausgestellten Berufsausweises sind, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2. (2)   Für Skilehrer, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die sowohl den Euro-Test als auch den Euro-Security-Test bestanden haben, gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2, wenn sie auch eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen. (3)   Für Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als einem Unterzeichnerstaat der Vereinbarung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworben haben und eine Berufserfahrung von mindestens 200 Tagen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisen können' gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2. (4)   Skilehrer, die erworbene Rechte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 besitzen, sind berechtigt, einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 8 zu beantragen. Artikel 8 Befähigungsnachweis ▼M1 (1)   Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 dieser Verordnung besitzen, wird über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Diese Bescheinigung wird in Form des Nachweises einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt. ▼B (2)   Der Befähigungsnachweis enthält zumindest folgende Angaben: a)  den Namen des Skilehrers; b)  gegebenenfalls die bei der gemeinsamen Ausbildungsprüfung erzielten Ergebnisse und das Datum, an dem die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden wurde; c)  gegebenenfalls das spezifische erworbene Recht des Skilehrers gemäß Artikel 7; d)  den ausstellenden Mitgliedstaat oder die ausstellende zuständige Stelle; e)  die in Anhang I aufgeführte Qualifikation des Skilehrers. ▼M1 ————— ▼B (4)   Ein Duplikat des Befähigungsnachweises wird auf Antrag des Skilehrers jederzeit ausgestellt. Artikel 9 Meldeverfahren Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Änderungen der in Anhang I aufgeführten Qualifikationen sowie alle neuen Qualifikationen, die hinsichtlich der Kompetenzen und des Wissens mit den in Anhang I aufgeführten Qualifikationen vergleichbar sind. Die Meldungen erfolgen über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem. Artikel 10 Ausbildung und lange Berufserfahrung Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, werden in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt. Artikel 11 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Qualifikationen ▼C1 Die in diesem Anhang aufgeführten Qualifikationen sind so festzulegen, dass mit einem ausgewogenen Ausbildungskonzept Theorie und Praxis einschließlich des Pistenskilaufs und des Skilaufs abseits der Pisten in Einklang gebracht werden, und sind insbesondere auf die Vermittlung folgender Fähigkeiten und Kenntnisse auszurichten: a)  das Verständnis der Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmethodik sowie die Fähigkeit, diese im Skiunterricht sowohl auf Pisten als auch abseits der Pisten anzuwenden; b)  die Fähigkeit, eine Unterrichtseinheit bei wechselhaften Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen; c)  die Fähigkeit, Unterrichtsanforderungen autonom zu erstellen, umzusetzen und zu bewerten, die für alle Klassen auf allen Niveaus des Skiunterrichts (Einstieg bis Experte) geeignet sind; d)  die Fähigkeit, mithilfe geeigneter Unterrichtstechniken ein Programm für den Skiunterricht zu entwickeln; e)  die Fähigkeit, eine Trainingssituation zu gestalten; f)  die Fähigkeit zur Erstellung von Lehr-, Unterrichts- und Ausbildungsmaterialien für jede Art von Skiunterricht; g)  die Fähigkeit, eine technische Demonstration durchzuführen und dabei die verschiedenen Elemente für alle Klassen und jedes Niveau des Skiunterrichts zu erläutern; h)  die Fähigkeit, eine Skiunterrichts- oder Skikurseinheit zu bewerten; ▼B i)  die Kenntnis der Grundsätze der Ersten Hilfe bei einem Wintersportunfall und die Fähigkeit, diese anzuwenden und Rettungsmaßnahmen einzuleiten. ▼M1 ▼B Mitgliedstaat Qualifikationen Stellen, die die Qualifikationen verleihen Österreich Diplomschilehrer oder Landesschilehrer/Schilehrer in Vorarlberg — Bundessportakademie Innsbruck — Landesschilehrerverbände Belgien — französischsprachiger Landesteil: Moniteur sportif entraineur — niederländischsprachiger Landesteil: Trainer A Alpijns Skiën/Skileraar — Administration de l'Éducation physique, du Sport et de la Vie en Plein Air (ADEPS) — Sport Vlaanderen Bulgarien Ски учител клас C Българско ски училище Kroatien Učitelj skijanja — Skijaško Učilište — Hrvatski zbor učitelja i trenera sportova na snijegu (HZUTS) Tschechische Republik Instruktor lyžování APUL A Asociace profesionálních učitelů lyžování a lyžařských škol, o.s. (APUL) ▼C2 Dänemark Professional Ski Instructor Den Danske Skiskole ▼B Finnland Level 3 — hiihdonopettaja — Suomen hiihdonopettajat ry (FNASI/SHOry) ►M1    ◄ Frankreich — Diplôme d'Etat de ski — moniteur national de ski alpin Ecole Nationale des Sports de Montagne (ENSM) Deutschland Staatlich geprüfter Skilehrer —  Technische Universität München in Zusammenarbeit mit DSLV — Deutscher Skilehrerverband, soweit diesem Aufgaben übertragen wurden Griechenland Skilehrer — Abfahrt A Γενική Γραμματεία Αθλητισμού — Υπουργείο Πολιτισμού και Αθλητισμού ▼C2 Ungarn Síoktató **** Síoktatók Magyarországi Szövetsége ▼B Irland Alpine Ski Teacher — Level 4 Irish Association of Snowsports instructors (IASI) Italien Maestro di Sci — Collegio Nazionale dei Maestri di Sci — Federazione Italiana Sport Invernali — Collegi Regionali e Provinciali ►M1   — Regioni e le Province autonome di Trento e Bolzano  ◄ Lettland Profesionāls slēpošanas instruktors Latvijas Slēpošanas un snovborda instruktoru asociācija (LSSIA) ▼M1 Litauen Ski instructor Level 4 Lithuanian Snowsports Instructors Association (LSIA) ▼B Niederlande Ski-instructeur niveau 4 Nederlandse Ski Vereniging Polen Instruktor Zawodowy — PZN Stowarzyszenie Instruktorów i Trenerów Narciarstwa Polskiego Związku Narciarskiego (SITN PZN) Portugal Treinadores de esqui alpino de grau 2 — Federação de Desportos de Inverno de Portugal (FDI-Portugal) — Instituto Português do Desporto e Juventude Rumänien Monitor de schi I Federația română de schi biatlon Slowakei Inštruktor lyžovnia III. kvalifikačného stupňa — Für ab dem 1. Januar 2016 ausgestellte Qualifikationen: Comenius-Universität in Bratislava (Fakultät für Leibeserziehung und Sport); Universität Prešov (Fakultät für Sport); Matej-Beel-Universität in Banská Bystrica (Philosophische Fakultät); und Philosoph-Konstantin-Universität in Nitra (Fakultät für Erziehungswissenschaften) sowie Slovenská lyžiarska asociácia (SLA) — Für bis zum 31. Dezember 2015 ausgestellte Qualifikationen: Slovenská lyžiarska asociácia (SLA) als Teil von „Tatranská, akciová spoločnosť“ oder Slovenská asociácia učiteľov lyžovania a snowboardingu (SAPUL) Slowenien Strokovni delavec 2 — športno treniranje — smučanje — alpsko Smučarska zveza Slovenije Spanien Técnico deportivo de esquí alpino Ministerio de Educación, Cultura y Deporte Schweden Svenska skidlärarexamen Det svenska skidrådet ▼M1 Vereinigtes Königreich Alpine Level 4 — International Ski Teacher Diploma (1) BASI — British Association of Snowsport Instructors (2) ▼B (1)    Издадено преди 1 януари 2021 г. (2)    Считано от 1 януари 2021 г. BASI вече не е компетентна да организира ОИО. ▼B ANHANG II Organisation des gemeinsamen Ausbildungstests 1.   TEIL I — PRÜFUNG ZUR BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN FÄHIGKEITEN („TECHNIKPRÜFUNG“) 1.1.    Allgemeine Grundsätze 1.1.1.    Anwendbare Vorschriften Die Technikprüfung besteht aus einem alpinen Riesenslalom. Sie wird gemäß den technischen Regeln der Fédération Internationale du Ski (Internationaler Skiverband — FIS) abgehalten und so angepasst, dass den Zielen der Technikprüfung Rechnung getragen wird. 1.1.2.    Zugelassene Kandidaten Unionsbürger, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, dürfen an der Technikprüfung teilnehmen. Zugelassene Kandidaten können die Prüfung ohne Einschränkung wiederholen, wenn sie diese bei früheren Versuchen nicht bestanden haben. Zugelassene Kandidaten melden sich direkt bei einem organisierenden Mitgliedstaat oder bei einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat, die die Prüfung organisiert, zur Technikprüfung an. 1.1.3.    Durchgänge Die Technikprüfung besteht aus zwei Durchgängen. Die Startreihenfolge der ersten Durchgangs wird per Losentscheid bestimmt, die Startreihenfolge des zweiten Durchgangs ist genau umgekehrt zu jener des ersten Durchgangs. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang bestanden haben, nehmen am zweiten Durchgang nicht teil. Kandidaten, die die Technikprüfung im ersten Durchgang nicht bestanden haben, dürfen am zweiten Durchgang teilnehmen. 1.1.4.    Prüfungsjurys Prüfungsjurys überwachen die Technikprüfung und gewährleisten deren korrekte Durchführung. Die Mitgliedschaft in den Prüfungsjurys für die Technikprüfung steht qualifizierten Bürgern aus jedem Mitgliedstaat offen. Nur Bürger, die entweder den Euro-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, kommen für eine Nominierung als Mitglied der Prüfungsjury zur Bewertung der Module der Technikprüfung infrage. Diese Prüfungsjurys werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle kann diese Befugnis an Dritte übertragen, wobei die Mitglieder der Prüfungsjury jedoch stets mindestens drei Mitgliedstaaten vertreten. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsjury unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle den Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. 1.1.5.    Überprüfungsverfahren Kandidaten können eine Neubewertung ihres Abschneidens bei der Technikprüfung durch die Prüfungsjury beantragen' wenn sie der Ansicht sind, dass wesentliche Fehler begangen wurden. In diesem Fall bewertet die Prüfungsjury den Antrag und antwortet unverzüglich, indem sie die Gründe erläutert, aus denen die Ergebnisse der Technikprüfung des betreffenden Kandidaten bestätigt oder geändert werden. Die Prüfungsjury entscheidet mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. 1.1.6.    Dokumentation der Ergebnisse Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen, die die in Anhang I aufgeführten Qualifikationen festlegen, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Organisation einer Veranstaltung zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung über die Ergebnisse der Technikprüfung. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die zuständigen Stellen führen und veröffentlichen jährlich eine aktuelle Liste jener Skilehrer, die die Technikprüfung erfolgreich absolviert haben oder die erworbene Rechte oder Freistellungen genossen und denen sie eine der in Anhang I genannten Qualifikationen verliehen haben. 1.2.    Das Rennen 1.2.1.    Allgemeine Rennkriterien Die Technikprüfung findet auf einem Riesenslalom-Parcours statt, der den FIS-Kriterien entspricht und auf die Ziele der Technikprüfung — insbesondere hinsichtlich Länge, Höhenunterschied und Anzahl der Tore — abgestimmt ist. Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Stellen die Termine für die Technikprüfung mindestens zwei Monate im Voraus mit. Der Höhenunterschied liegt zwischen 250 m und 300 m. Die Anzahl der Tore beträgt zwischen 11 % und 15 % des Höhenunterschieds in Metern, idealerweise aber zwischen 12 % und 13 %, um eher die Kurventechnik der Skilehrer als deren Gleittechnik zu bewerten. Aufgrund der in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1.2.2. festgelegten Kriterien dürfen regelmäßig nichtkompensierte Zeiten erzielt werden, die für die Referenzskiläufer bei Eröffnung der Technikprüfung zwischen 45 und 60 Sekunden liegen. Für die Technikprüfung kann der Kurs ohne Außentore — mit Ausnahme des ersten und letzten Tores und der Verzögerungstore — gesetzt sein. 1.2.2.    Hangprofile Die Hangprofile für den Riesenslalom-Parcours müssen möglichst folgenden Kombinationen entsprechen: a)  Ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit einem normalem Gefälle (26 % bis 43 %) bestehen; b)  ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit starkem Gefälle (45 % bis 52 %) bestehen; c)  ein Drittel des Kurses sollte aus einem Hang mit geringem Gefälle (25 % bis 26 %) bestehen. 1.2.3.    Genehmigung des Kurses Der Kurs wird von einer technischen Kommission genehmigt, deren Mitglieder vom organisierenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt werden. Nicht mit der Organisation der gemeinsamen Ausbildungsprüfung befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen können Vorschläge für die Zusammensetzung der technischen Kommission unterbreiten. In einem derartigen Fall kann der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. Nach der Genehmigung teilt der Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mindestens zwei Monate im Voraus alle praktischen Angaben zu jeder Veranstaltungen mit, die zur Durchführung der gemeinsamen Ausbildungsprüfung auf diesem Kurs organisiert werden soll. 1.3.    Referenzskiläufer 1.3.1.    Anforderungen an Referenzskiläufer, die an der Technikprüfung teilnehmen Mindestens drei Referenzskiläufer nehmen an der Technikprüfung teil. Der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Referenzskiläufer auszuwählen. ▼C1 Referenzskiläufer sind Bürger eines beliebigen Mitgliedstaats. Sie haben entweder den Euro-Test und den Euro-Sicherheits-Test vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden und beim Kalibrierungstest für die laufende Saison einen Korrekturkoeffizienten von 0,8700 oder mehr erreicht. ▼B 1.3.2.    Der Kalibrierungstest für Referenzskiläufer Die Referenzskiläufer für die Technikprüfung absolvieren einen Kalibrierungstest. Mit dem Kalibrierungstest soll jedem Referenzskiläufer ein Korrekturkoeffizient zugeordnet werden, der zur Festlegung der Basiszeit für die zur Technikprüfung antretenden Kandidaten dient. Jeder Referenzskiläufer kann im Zuge der Kalibrierungsprüfung zwei Durchgänge fahren, wobei ihm das bessere Ergebnis zugeordnet wird. Der jedem Referenzskiläufer zugeordnete Korrekturkoeffizient wird jährlich überprüft. Der Kalibrierungstest wird von einer Kalibrierungstestkommission organisiert. Die Mitglieder der Kalibrierungstestkommission werden vom organisierenden Mitgliedstaat oder der zuständigen Stelle auf der Grundlage ihrer Kompetenz und Berufserfahrung ernannt. Nicht mit der Organisation des Kalibrierungstests befasste Mitgliedstaaten oder zuständige Stellen dürfen Vorschläge für die Zusammensetzung der Kalibrierungstestkommission unterbreiten. In einem derartigen Fall darf der organisierende Mitgliedstaat oder die zuständige Stelle einen derartigen Vorschlag nur aus hinreichend gerechtfertigten Gründen ablehnen. Der organisierende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die zuständige Stelle teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten oder zuständigen Stellen die Termine für den Kalibrierungstest mindestens zwei Monate im Voraus mit. Die Ergebnisse des Kalibrierungstests werden vom organisierenden Mitgliedstaat veröffentlicht, bevor eine gemeinsame Ausbildungsprüfung in diesem Mitgliedstaat angesetzt wird. 1.3.3.    Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer Zur Berechnung der kompensierten Zeiten für die Referenzskiläufer wird die beim Kalibrierungstest erzielte Laufzeit des jeweiligen Referenzskiläufers mit dem ihm zugewiesenen Korrekturkoeffizienten multipliziert. Die Basiszeit für die Kalibrierungsprüfung wird als Durchschnitt der besten beiden kompensierten Zeiten der Referenzskiläufer berechnet. Vier Referenzskiläufer werden von der Kalibrierungstestkommission auf der Grundlage der Vorjahresliste der von den Referenzskiläufern erzielten Ergebnisse benannt. Der Korrekturkoeffizient der Referenzskiläufer wird wie folgt berechnet: Korrekturkoeffizient = Kalibrierungstest-Basiszeit/Laufzeit der Referenzskiläufer 1.4.    Voraussetzungen für das Bestehen der Technikprüfung 1.4.1.    Berechnung der Basiszeit für die Technikprüfung Die Technik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.