Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/508 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. März 2025 zur Ernennung des Leiters des EU-Koordinierungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (BiH/39/2025)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/508 14.3.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/508 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 12. März 2025 zur Ernennung des Leiters des EU-Koordinierungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (BiH/39/2025) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die politische Kontrolle und strategische Leitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) auszuüben, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen und Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation ALTHEA sowie des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Operation ALTHEA zu fassen. (2) Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des Hauptquartiers des Joint Force Command Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements (EUCE) in Neapel zur Verfügung zu stellen. (3) Am 6. Dezember 2023 hat das PSK den Operationsplan der Operation ALTHEA (REV 7) gebilligt, in dem dargelegt wird, dass der Leiter des EU-Führungselements (EUCE), den Befehlshaber der EU-Operation, wenn dieser aus Krankheits- oder sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, solange vertritt, bis das PSK etwas anderes beschließt. (4) Der Befehlshaber der Operation ALTHEA hat am 4. Februar 2025 empfohlen, dass Generalleutnant Rodolfo SGANGA, Stabschef des Hauptquartiers des Joint Force Command Neapel, zum Leiter des EU-Koordinierungselements in Neapel für die Operation ALTHEA ernannt wird und den Befehlshaber der Operation ersetzt, wenn diese Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben zu erfüllen. (5) Am 7. Februar 2025 hat der EU-Militärausschuss dieser Empfehlung zugestimmt. (6) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Generalleutnant Rodolfo SGANGA wird zum Leiter des EU-Koordinierungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) ernannt. Artikel 2 (1)   Wenn der Befehlshaber der Operation ALTHEA nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, so übernimmt der Leiter des EU-Koordinierungselements in Neapel die Befehlsgewalt der Operation ALTHEA ad interim. In einem solchen Fall unterrichtet der Stabschef der EU-Stabsgruppe der Operation ALTHEA das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) schriftlich darüber. (2)   Die Befehlsgewalt ad interim beginnt unverzüglich nach Eingang dieser Informationen beim Vorsitz des PSK. (3)   Die Befehlsgewalt ad interim endet, wenn das PSK einen neuen Beschluss über den Befehlshaber der Operation ALTHEA erlässt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. März 2025. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende D. PRONK (1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/570/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/508/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.