Europäische Union

2002/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 921)

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Avis juridique important | 32002D0782 2002/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 921) Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0029 - 0047 Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 921) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/782/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Aufgrund einer am 24. April 1997 eingegangenen Beschwerde hat die Kommission erfahren, dass der italienische Staat eine Beihilfe zugunsten der Ente Poste Italiane (nachstehend "EPI") gewährt haben soll. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, diese Beihilfemaßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 und vom 21. Oktober 1997 hat die Kommission erste Auskünfte verlangt, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Juli 1997 und vom 2. und 23. Februar 1998 erteilt wurden. (2) Am 14. Juli 1998 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) einzuleiten. (3) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. August 1998 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (nachstehend "Beschluss zur Verfahrenseröffnung"). (4) Aus Pressemeldungen erfuhr die Kommission, dass Italien während des laufenden Verfahrens die Bewilligung zusätzlicher Beihilfemaßnahmen plante. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 hat die Kommission Auskünfte über diese neuen Maßnahmen verlangt, die von der italienischen Regierung mit Schreiben vom 7. August 1998 erteilt wurden. Am 16. September 1998 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die neuen Maßnahmen auszudehnen, wovon Italien mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 in Kenntnis gesetzt wurde (nachstehend "Beschluss über die Ausdehnung des Verfahrens"). (5) Die Beschlüsse der Kommission über die Einleitung sowie über die Ausdehnung des Verfahrens wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. In beiden Beschlüssen hat die Kommission die Beteiligten zur Äußerung zu den vom Beschwerdeführer erwähnten sowie zu den von der Kommission bezeichneten zusätzlichen Maßnahmen aufgefordert. (6) Die einzigen Stellungnahmen, die die Kommission erhalten hat, stammen vom Beschwerdeführer selbst und wurden ihr mit Schreiben vom 2. März 1999 und vom 1. Dezember 1999 übermittelt. Die Kommission hat diese Stellungnahmen dem italienischen Staat zugeleitet, der somit Gelegenheit zur Äußerung bekam und mit Schreiben vom 29. Juni 1999 (Eingangsvermerk der Kommission vom 30. Juni 1999) seine Bemerkungen übermittelt hat. (7) Mit Schreiben vom 23. Oktober und vom 14. Dezember 1998 haben die italienischen Behörden weitere Bemerkungen abgegeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998, vom 25. Februar, 30. März und 16. Dezember 1999 sowie vom 11. Mai 2000 und vom 1. Januar 2001 hat die Kommission um zusätzliche Auskünfte gebeten. (8) Die italienischen Behörden erteilten die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 17. Februar, 28. April, 29. Juni, 30. Juli, 20. August und 30. September 1999, vom 18. September (sic!), vom 21. Februar 2000 sowie vom 23. Januar und 28. Februar 2001. Die Kommission hielt die folgenden Zusammenkünfte ab: am 11. Dezember 1998, am 9. Februar, 12. März, 1. und 15. Juni sowie 7. und 26. Oktober 1999 mit den italienischen Behörden und am 28. Juli 1998, 15. Januar 1999, 28. April und 13. Juli 2000 mit dem Beschwerdeführer. (9) Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 (Eingangsvermerk der Kommission vom 13. Dezember 2001) hat der Beschwerdeführer der Kommission mitgeteilt, dass er seine Beschwerde, aufgrund deren das Prüfverfahren eingeleitet worden ist, zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer hat erklärt, durch die Umsetzung der Postrichtlinie seit Ende 1999 sei in Italien eine neue Marktsituation entstanden, so dass er kein Interesse mehr an der Beschwerde habe. II. RECHTLICHER HINTERGRUND Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (10) Am 15. Dezember 1997 wurde die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(2) (nachstehend "die Postrichtlinie") angenommen, welche die allgemeinen Regelungen für eine teilweise Liberalisierung des Postsektors auf Gemeinschaftsebene enthält. Hierzu hat die Kommission die Bekanntmachung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste(3) (nachstehend: "die Bekanntmachung betreffend den Postsektor") angenommen, in der erläutert wird, "wie die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags von der Kommission ausgelegt werden und nach welchen Leitlinien sie im Einzelfall die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags auf den Postsektor unter Beachtung der Bedürfnisse des Universaldienstes anzuwenden gedenkt"(4). (11) Die Postrichtlinie trat am 10. Februar 1998 in Kraft, wobei den Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit gelassen wurde, um ihr nachzukommen. Die Postrichtlinie und die Bekanntmachung betreffend den Postsektor können als Leitlinien für die Beurteilung des vorliegenden Falls dienen, auch wenn einige der in der vorliegenden Entscheidung geprüften Maßnahmen vor deren Inkrafttreten angeordnet wurden. Die Postrichtlinie (12) Die Richtlinie bestimmt u. a. Folgendes: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet"(5). Der Universaldienst muss mindestens Postsendungen bis 2 kg, Postpakete bis 10 kg und Einschreib- und Wertsendungen umfassen. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt. (13) Prinzipiell ist der Universaldienst nicht reservierbar. Gleichwohl räumt die Richtlinie ein, dass die Erbringung des Universaldienstes einen speziellen Ausgleich erforderlich machen könnte. Deshalb kann jeder Mitgliedstaat, "sofern es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, ... folgende Dienste für den Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren: Inlandsbriefsendungen ... mit einem Gewicht von weniger als 350 g und zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der, soweit vorhanden, schnellsten Kategorie der Standardsendungen"(6). Erforderlichenfalls können die grenzüberschreitende Post und die Direktwerbung innerhalb derselben Preis- und Gewichtsgrenzen reserviert werden. (14) Artikel 14 der Richtlinie enthält präzise Vorschriften, die von den Anbietern zu Zwecken einer getrennten Kostenrechnung anzuwenden sind. Dort heißt es: "1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Kostenrechnung der Anbieter von Universaldienstleistungen nach diesem Artikel erfolgt. 2. Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nicht reservierten Dienste andererseits. Bei den Konten für die nicht reservierten Dienste sollte eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten getroffen werden. Die internen Kostenrechnungssysteme funktionieren auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung. 3. Bei den Kostenrechnungssystemen gemäß Absatz 2 werden unbeschadet des Absatzes 4 die Kosten jedem der reservierten Dienste und den nichts reservierten Diensten wie folgt zugerechnet: a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet; b) gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt: i) möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs; ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich auf vergleichbare Kostenstrukturen; iii) lassen sich weder direkte noch indirekte Maßnahmen der Kostenaufschlüsselung anwenden, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt, der aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den einzelnen reservierten Dienst einerseits und den anderen Diensten andererseits errechnet wird. 4. (...) 5. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme von einer vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängigen Fachstelle überprüft wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. (...)". (15) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2 ist am 10. Februar 2000 in Kraft getreten. (16) Die Postrichtlinie wurde durch die am 6. August 1999 in Kraft getretene Gesetzesverordnung Nr. 261 vom 22. Juli 1999 in italienisches Recht übernommen. Artikel 7 Absatz 2 dieser Gesetzesverordnung gibt Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie wieder. Artikel 7 Absatz 3 sieht indessen vor, dass die mit der Prüfung des Jahresabschlusses des Universaldienstanbieters beauftragte Gesellschaft auch die Konformität des getrennten Kostenrechnungssystems zu prüfen hat. (17) Vor dem Inkrafttreten der Postrichtlinie legte der zwischen der EPI und dem Ministerium für Post und Fernmeldewesen am 17. Januar 1995 geschlossene Programmvertrag (nachstehend: "der Vertrag von 1995") fest, dass die EPI schrittweise ein getrenntes Kostenrechnungssystem gemäß den Grundsätzen der Transparenz, der Objektivität und der Gleichbehandlung einführen sollte, um einen effektiven Wettbewerb für alle nicht reservierten Dienste zu gewährleisten. Insbesondere sollte die getrennte Rechnungslegung gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags von 1995 die Prüfung im Hinblick auf das Nichtvorhandensein von Quersubventionen zwischen den reservierten und den nicht reservierten Diensten ermöglichen. Nach Maßgabe von Artikel 12 des Vertrags von 1995 sollten das Ministerium und die EPI die wichtigsten Parameter eines Rechnungslegungssystems festlegen, mit dessen Hilfe die Erträge, die Kosten und das eingesetzte Kapital für jede erbrachte Dienstleistung auf der Grundlage der dafür notwendigen Tätigkeiten zugeordnet werden konnten. (18) Artikel 13 des Vertrags von 1995 legt fest, dass eine Prüfungsgesellschaft ("eine in das spezielle Verzeichnis der Prüfungsgesellschaften eingetragene Gesellschaft") anhand eines entsprechenden Berichts die Einhaltung der Grundsätze der getrennten Rechnungslegung gemäß Artikel 11 des Vertrags zu prüfen hat. (19) Die Verpflichtung von Artikel 7 des Vertrags von 1995 wurde später in das Gesetz Nr. 662 von 1996 übernommen. Demnach musste die EPI separate Konten führen und dabei insbesondere die Kosten und Erträge, die mit den im Rahmen des gesetzlichen Monopols erbrachten Dienstleistungen verbunden waren, von denen trennen, die bei den im freien Wettbewerb angebotenen Dienstleistungen anfielen. (20) Schließlich schreibt die Richtlinie des Ministerpräsidenten vom 14. November 1997(7) vor, dass in der Rechnungslegung des Universaldiensterbringers eine Trennung vorzunehmen ist, welche die Unterscheidung in Postdienstleistungen und Finanzdienstleistungen widerspiegelt und die Aufstellung getrennter Konten für jede Kostenstelle gestattet, indem jedem Tätigkeitsbereich sämtliche auf ihn entfallenden Kosten zugerechnet werden. (21) Um der Verpflichtung getrennter Konten gemäß diesen Bestimmungen sowie nach Artikel 14 der Postrichtlinie und Artikel 7 der Gesetzesverordnung Nr. 261/99 nachzukommen, wandten die EPI und später die PI (Poste Italiane SpA) ein Rechnungslegungssystem an, das auf der Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten beruht. (22) Die Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten weicht von der traditionellen Methode ab. Sie verringert die Masse der nicht umzulegenden gemeinsamen Kosten, indem für einige von ihnen der Weg über die Tätigkeiten bis hin zu den Produkten ermittelt wird. Dies erfolgt auf der Grundlage statistischer Untersuchungen, die die kausalen Zusammenhänge zwischen den Tätigkeiten und allgemeinen Kosten einerseits (Kostenfaktoren) und zwischen den Tätigkeiten und Produkten andererseits (Tätigkeitsfaktoren) bestimmen. Diese Methode kann insbesondere in Bereichen mit hohen gemeinsamen Kosten wie zum Beispiel in dem der Postämter angewandt werden. (23) In Übereinstimmung mit den in Artikel 14 Absatz 4 der Postrichtlinie angeführten Kriterien, hat die PI die Gesamtkosten ihrer Tätigkeiten auf der Grundlage von Kostenfaktoren auf ihre verschiedenen Produkte aufgeschlüsselt (vollständige und verhältnismäßige Kostenzuordnung). Zunächst hat sie die Kosten, die sich unmittelbar einem einzelnen Produkt zuordnen lassen, diesem zugeordnet. Dann hat sie auf die verbleibenden Kosten die Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten angewandt(8). Mit dieser Methode lassen sich die Kosten für jede Tätigkeit (wie beispielsweise die Verwaltung, die Erbringung von Dienstleistungen, die Einführung der EDV in dem Unternehmen usw.) und der Anteil dieser Tätigkeit, der von jedem Produkt in Anspruch genommen wird, ermitteln. Somit enthält jede von der PI verkaufte Dienstleistung, ob es sich nun um einen Universaldienst handelt oder nicht oder ob es ein reservierter Dienst ist oder nicht, einen spezifischen Anteil der Gesamtkosten, welche die PI für ihre Erbringung bestritten hat. Im Unterschied zu den anderen Postbetreibern weist die PI die einzelnen Kostenanteile (beispielsweise die Kosten für die Aufrechterhaltung von Postämtern an unrentablen Standorten) nicht gesondert als Kosten aus, die ausschließlich dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind. Somit legt die PI die Kosten des territorialen Netzes und alle anderen gemeinsamen Kosten im Verhältnis auch auf die marktbestimmten Dienstleistungen um. (24) Dieses Kostenrechnungssystem ermöglicht die Berechnung des Gewinns/Verlusts für jedes von der PI verkaufte Produkt. (25) Die mit der Prüfung im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Postrichtlinie, Artikel 13 des Vertrags von 1995 und Artikel 7 Absatz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 261 vom 22. Juli 1999 beauftragte Prüfungsgesellschaft hat die getrennte Kostenrechnung der EPI und der PI ab 1996 geprüft. Sie hat niemals Bemerkungen zur Vereinbarkeit und Konformität der getrennten Konten der EPI und der PI angeführt. (26) Auf der Grundlage der von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte hat die Kommission die von der EPI und der PI angewandte Methode der Kostenzuordnung nach Tätigkeiten, die getrennten Konten und die jährlichen Prüfungsberichte geprüft und kam zu dem Schluss, dass die Kosten der PI den verschiedenen Tätigkeiten korrekt zugerechnet worden sind(9). (27) Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls, wonach der öffentliche Postbetreiber fast ausschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringt (siehe unten), gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die getrennte Rechnungsführung der EPI und der PI zur Bewertung der Kosten und Erträge der verschiedenen vom öffentlich-rechtlichen Postunternehmen Italiens bereitgestellten Dienste sowie zur Ermittlung der zusätzlichen Nettokosten, die sich aus der Erfuellung des der EPI und der PI erteilten öffentlichen Versorgungsauftrags ergeben, herangezogen werden kann. Falls die durch die Erfuellung dieses besonderen Auftrags anfallenden Mehrkosten über dem Gesamtwert der der PI zugebilligten Unterstützungsmaßnahmen liegen, ist es nicht erforderlich, dass die Kommission das Vorhandensein von Quersubventionen zugunsten einer besonderen Tätigkeit der PI im Wettbewerbsbereich untersucht(10). Die Bekanntmachung betreffend den Postsektor (28) In der Bekanntmachung betreffend den Postsektor wird Folgendes festgestellt: "Keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Quersubventionen entsteht, wenn reservierte Dienste durch Einkünfte aus anderen reservierten Diensten subventioniert werden, da hier kein Wettbewerb möglich ist ... Das Gleiche gilt für eine Subventionierung vorbehaltener Dienste mittels der Einkünfte aus liberalisierten Tätigkeitsbereichen"(11). Allerdings sollten die Postbetreiber "die Einkünfte aus dem vorbehaltenen Bereich nicht zu einer Quersubventionierung von Tätigkeiten in den Wettbewerbsbereichen verwenden"(12). Die Bekanntmachung kommt zu dem Schluss, dass, sollten die Dienste systematisch und gezielt zu einem Preis angeboten werden, der unter den durchschnittlichen Gesamtkosten liegt, die Kommission dies im Einzelfall gemäß den Artikeln 81 sowie 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 81 und/oder 87 des Vertrags prüfen werde. (29) Gemäß der Bekanntmachung muss die "Definition des reservierten Bereichs die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlichen finanziellen Mittel berücksichtigen." Die Bekanntmachung unterstreicht die Notwendigkeit interner Kostenrechnungen, in denen die Kosten und Einkünfte im Zusammenhang mit der Erbringung der verschiedenen Dienste gesondert ausgewiesen werden. (30) In Ziffer 3.4 der Bekanntmachung über den Postsektor wird bekräftigt, dass der Preis der Dienste "grundsätzlich mindestens den durchschnittlichen Gesamtkosten für die Bereitstellung von Diensten entsprechen [sollte]. Dies bedeutet, dass in diesem Preis die direkten Kosten und auch die Gemein- und Fixkosten des Betreibers mit einem angemessenen Anteil mit eingerechnet werden sollen." Der italienische Postmarkt (31) Seit dem Inkrafttreten der Königlichen Gesetzesverordnung Nr. 884 vom 14. Juni 1925 wurde der Postdienst in Italien von der "Amministrazione Poste e Telecomunicazioni" (nachstehend "APT") erbracht, die dem italienischen Ministerium für Post und Fernmeldewesen unterstellt war. (32) Neben den Postdiensten hatte die APT auch die Aufgabe der Entgegennahme von Postspareinlagen wahrzunehmen und einen Auszahlungsdienst bereitzustellen. Die Entgegennahme von Postspareinlagen wurde speziell durch das Gesetz Nr. 2729 von 1875, später umgewandelt in den Erlass des Präsidenten der Republik (nachstehend "DPR") Nr. 156 von 1973, geregelt. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Auszahlungsdienstes wurde mit der Gesetzesverordnung Nr. 1541 vom 6. September 1917, später ebenfalls umgewandelt in den DPR Nr. 156 von 1973, eingeführt. (33) Da die ATP dem Ministerium unterstellt war, war sie nicht für die Festlegung der Tarife und Preise ihrer Dienstleistungen zuständig, die vielmehr vom Ministerium festgesetzt wurden. Außerdem besaß die APT keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie war keine vom Ministerium unabhängige rechtsfähige Körperschaft und besaß nur beschränkte Selbständigkeit bei der Rechnungslegung. Die Konten der APT waren integrierender Bestandteil des Haushalts des Ministeriums und mussten jedes Jahr im Rahmen der Finanzgesetzgebung bzw. der Annahme des Staatshaushalts bestätigt werden. (34) In dieser Zeit wurden etwaige Gewinne und Verluste der APT automatisch auf das (für den Staathaushalt zuständige) Schatzministerium übertragen. (35) Die auf die Bereitstellung von minderwertigen Dienstleistungen zurückzuführenden finanziellen Verluste der APT veranlassten die italienische Regierung zu einer drastischen Umgestaltung des Postunternehmens. Mit der Gesetzesverordnung Nr. 487 vom 1. Dezember 1993, umgewandelt in das Gesetz Nr. 71/1994, wurde die ATP zum 1. Januar 1994 in die EPI, ein öffentlich-rechtliches Wirtschaftsunternehmen (ein separates buchführungspflichtiges Unternehmen) umgewandelt. (36) Durch das Gesetz Nr. 71/1994 wurden alle Aktiva und Passiva, die Belegschaft und die Tätigkeiten, die früher von der APT ausgeübt wurden, auf die EPI übertragen. Gleichzeitig wurden alle Verluste, die die APT bis 31. Dezember 1993 zu verzeichnen hatte, vom Schatzministerium übernommen. (37) Durch den 1995 zwischen der EPI und dem Ministerium geschlossenen Vertrag wurden der EPI folgende Aufgabenbereiche zugeteilt(13): - Bereitstellung von postalischen Universal- und reservierten Diensten (normale Briefsendungen, Wertsendungen und Einschreibsendungen, Fernschreiben, Telegramme usw.); - Bereitstellung sonstiger, nicht reservierter Universaldienste (Pakete bis 20 kg, Auszahlung der staatlichen Ruhegehälter, Auszahlungsdienst, Entgegennahme von Postspareinlagen für die Cassa Depositi e Prestiti, Girokonten, Fernschreiben, Telegramme usw.). (38) Außerdem räumte der Vertrag von 1995 der EPI die Möglichkeit ein, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs andere Post-, Bankpost-, Telekommunikations-, Finanz-, Versicherungs- und Vertriebsdienste bereitzustellen. (39) Ferner wurden der EPI durch den Vertrag von 1995 weiter Pflichten im Zusammenhang mit den ihr zugewiesenen Aufgabenbereichen auferlegt: - Einhaltung verbindlicher Qualitätsstandards bei den Post-, Finanz- und Telekommunikationsdiensten(14): - bei allen als Universaldienste geltenden Diensten (normale Postsendungen, Wertsendungen und Einschreibsendungen, Telex, Telegramme, Pakete bis 20 kg, Auszahlung der staatlichen Ruhegehälter, Entgegennahme von Postspareinlagen für die Cassa Depositi e Prestiti usw.) muss die Erbringung flächendeckend das gesamte Staatsgebiet erfassen, und zwar unabhängig von der Wirtschaftlichkeit der Postämter mit geringem Publikumsverkehr(15); - für die Zustellung von Zeitungen und Publikationen nicht gewinnorientierter Organisationen Anwendung eines gesetzlich festgesetzten niedrigeren Tarifs, der demnach unter dem Normaltarif liegt(16); - andere gesetzlich vorgesehene Verpflichtungen (Rabatte für Wahlkampagnen usw.)(17). (40) Es versteht sich von selbst, dass alle vorstehend genannten Aufgaben der EPI kraft des Vertrags von 1995 als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse übertragen wurden, da der Staat für die Bereitstellung dieser Dienste ein wirtschaftliches und gesellschaftliches Ziel vorgegeben hat(18). Demnach wurde die EPI verpflichtet, all diese Dienstleistungen unabhängig von ihrer Rentabilität zu erbringen und ein weit verzweigtes Netz von Schaltern auch in Gebieten zu erhalten, in denen dies aufgrund der geringen Einnahmen wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sein sollte. Insgesamt verwaltet die EPI ein Netz mit über 14000 Postämtern in ganz Italien. (41) Was schließlich die Möglichkeit der EPI zur Festsetzung der Preise ihrer Dienstleistungen anbelangt, so muss diesbezüglich zwischen verschiedenen Zeiträumen unterschieden werden. Bis 1996 kontrollierte das Ministerium die Preise der von der PI erbrachten Dienste. Von 1997 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 261/99 erstreckte sich die Kontro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.