Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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30.7.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 192/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 2, 7, 24, 65, 88, 99, 142, 151, 156, 160, 212, 216, 231 und 253, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2), hat gezeigt, dass die Delegierte Verordnung in einigen Punkten geändert werden muss, um sie besser an die Erfordernisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen. (2) In Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte die Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren geändert werden, die nicht von einer Privatperson in ihrem persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, um den Geschäftspartnern bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, größere Flexibilität zu ermöglichen. Die derzeitige Begriffsbestimmung ist insofern problematisch, als nur eine Person als „Ausführer“ bestimmt wird, die drei kumulative Anforderungen erfüllen muss: Sie muss im Zollgebiet der Union ansässig sein, Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Die neue Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ sollte daher weniger restriktiv sein und die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken: Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein. Können sich die Geschäftspartner nicht auf die Person einigen, die als Ausführer auftreten kann, oder ist die Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig, wird der Ausführer gemäß den Zollvorschriften bestimmt. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten Personen, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen, unabhängig davon, ob sie im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht, verpflichtet werden, sich für eine EORI-Nummer zu registrieren, sodass sie Zugang zum System EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (3) erhalten können. (4) Die Zollbehörden benötigen eine dauerhafte Ausnahme von der Verpflichtung, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zu nutzen, wenn es sich nur um gelegentliche Anträge und Entscheidungen handelt oder um solche, bei denen der Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde. Da der Umfang der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist, sind auch die Anträge und Entscheidungen, für die diese Ausnahmeregelung gewährt werden sollte, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Alle Mitgliedstaaten müssen für die Anträge und Entscheidungen, für die gemeinsame Datenanforderungen bestehen und gemeinsame elektronische Systeme in Betrieb genommen wurden, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden. Entsprechend sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Artikel 7a eingefügt werden, der die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung zulässt, allerdings ausschließlich für Anträge und Entscheidungen, für die die entsprechenden Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt sind. (5) Um zu vermeiden, dass sich das Entscheidungsverfahren unangemessen verzögert, weil ein Antragsteller den Zollbehörden, obwohl ihm die Gelegenheit dazu gegeben wurde, nicht die richtigen Angaben vorlegt, sollte gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auf Antragsteller ausgedehnt werden, die zur Vorlage sachdienlicher Angaben aufgefordert wurden und dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, mit dem Ergebnis, dass die Zollbehörden ihrem Antrag nicht stattgeben können. (6) Die Begriffsbestimmung des registrierten Ausführers in Artikel 37 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte mit Blick auf eine Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, präzisiert werden, um auch Ausführer zu erfassen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats registriert sind, damit diese Ausführer Ursprungserklärungen für die Inanspruchnahme der betreffenden Präferenzregelung ausstellen können. Die Begriffsbestimmung sollte hingegen nicht die Registrierung von Ausführern der Union umfassen, mit dem Ziel, Ursprungserklärungen zu ersetzen, wenn Waren in die Türkei weiterversandt werden, da die Ersetzung eines EU-Ursprungsnachweises nicht anwendbar ist, wenn Waren in die Türkei weiterversandt werden. (7) Nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 können Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden. Diese dauerhafte Ausnahmeregelung sollte auf alle Mitteilungen und den Informationsaustausch über Anträge und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Status eines registrierten Ausführers sowie spätere Anträge und Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung dieser Entscheidungen ausgedehnt werden, da das bestehende elektronische Datenverarbeitungssystem für registrierte Ausführer, das System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578, derzeit keine harmonisierte Schnittstelle für die Kommunikation mit Wirtschaftsbeteiligten umfasst. Die Ausnahmeregelung ist befristet und nicht mehr erforderlich, wenn das REX-System diese harmonisierte Schnittstelle zur Verfügung steht. (8) Um die Einhaltung der Warenursprungsregeln zu gewährleisten, sollten die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden in den begünstigten Ländern, die die bilaterale oder die regionale Kumulierung gemäß Artikel 53 bzw. Artikel 55 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 anwenden, alle erforderlichen Überprüfungen und Kontrollen des Ursprungs vornehmen und nicht nur die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen kontrollieren. (9) Um die Bestimmung des Ursprungs im Fall einer regionalen Kumulierung klarer zu regeln, sollten die Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und Artikel 55 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zusammengefasst werden. (10) Um Kohärenz mit den in Artikel 166 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe s, Artikel 168 und Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Begriffen zu gewährleisten, sollte der Wortlaut des Artikels 76 der genannten Delegierten Verordnung im Zusammenhang mit der abweichenden Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung geändert werden. (11) Der Klarheit halber sollte in Artikel 82 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf die Anhänge verwiesen werden, in denen die betreffenden gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung des Bürgen festgelegt sind. (12) Um die Kohärenz der Bestimmungen über Sicherheitsleistungen zu gewährleisten, sollte die Bezugnahme in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf die Mitgliedstaaten durch eine Bezugnahme auf die Zollbehörden ersetzt werden. (13) Die in Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass sollte verlängert werden, wenn es der zuständigen Zollbehörde nicht möglich ist, eine Prüfung abzuschließen und eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu treffen, weil die Entscheidung von dem Ergebnis eines Verfahrens, das gleiche oder vergleichbare Sachverhalte betrifft, und eines schwebenden Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und von spezifischen anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren, die sich auf diesen Beschluss auswirken können, abhängt. Um sicherzustellen, dass die Verlängerung der Entscheidungsfrist keine negativen Auswirkungen für den Antragsteller hat, sollte diese Verlängerung nur möglich sein, wenn der Antragsteller keine Einwände erhebt, und sie eindeutig auf diese spezifischen Situationen beschränkt ist. (14) Um den reibungslosen Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für das die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) oder die Richtlinie 2008/118/EG des Rates (5) gilt, und Teilen dieses Gebiets, in dem diese Bestimmungen keine Anwendung finden (steuerliche Sondergebiete), sicherzustellen, sollten die Artikel 114 und 134 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bestimmte Vereinfachungen in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen vorsehen, die für den Handel innerhalb desselben Mitgliedstaats gelten. (15) Gemäß Artikel 115 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann für die Gestellung der Waren ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einem Zollverfahren angemeldet oder wiederausgeführt werden. Dieser Zeitraum sollte etwas verlängert werden, sodass mehr Wirtschaftsbeteiligte diese Bedingung erfüllen können. Die gleiche Verlängerung sollte auch für die Bedingung im Zusammenhang mit der Zulassung eines anderen Ortes als einer Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren gelten. (16) Um die Angaben zum Fangort von Fischereierzeugnissen zu schützen, wenn der Ausdruck des Fischereilogbuchs den Behörden von Drittländern zwecks Bescheinigung über die Nichtbehandlung von Erzeugnissen und Waren der Seefischerei, die in ihrem Land oder Gebiet umgeladen und durch das Land oder Gebiet befördert wurden, übermittelt wird, sollten die Wirtschaftsbeteiligten die betreffenden Angaben für die Zwecke dieser Bescheinigung aus dem Ausdruck des Fischereilogbuchs entfernen dürfen. Um die Erzeugnisse und Waren der Seefischerei dem entsprechenden Fischereilogbuch in den Fällen zuordnen zu können, in denen die Bescheinigung über die Nichtbehandlung auf einem anderen Formblatt oder einem anderen Dokument als dem Ausdruck des Fischereilogbuchs ausgestellt wird, sollte der Wirtschaftsbeteiligte in dieses andere Formblatt oder Dokument einen Hinweis auf das betreffende Fischereilogbuch einfügen. (17) Die Möglichkeit gemäß Artikel 136 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel mündlich abzugeben, sollte auf die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Delegierten Verordnung genannten besonderen Situationen ausgedehnt werden, da die normalen Zollförmlichkeiten für solche Waren in der Regel nicht erforderlich sind. (18) Die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung wurde in Artikel 76 Buchstabe b und in Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zweimal auf die gleiche Weise geregelt. Diese Überschneidung sollte durch Streichung des Artikels 168 Absatz 2 beseitigt werden. (19) Bewilligungen der Endverwendung, die die Lagerung zusammen mit verschiedenen Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur („Gemischlagerung“) ermöglichen, sollten ausreichende Garantien für die spätere Nämlichkeitssicherung der verschiedenen, gemischten Waren und somit für ihre zollamtliche Überwachung bieten. Eine ähnliche Bestimmung wie die, die in der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (6) bestand, sollte in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 aufgenommen werden. (20) Im Interesse der Kohärenz mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex sollte in Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen werden, dass schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, statt aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, in ein externes Versandverfahren übergeführt werden, was beides dazu führt, dass diese Waren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verlieren. (21) Um die Anwendung des Ausfuhrverfahrens im Anschluss an ein Versandverfahren zu vereinfachen und das Risiko, dass eine Zollschuld und eine Schuld für andere nicht durch eine Sicherheitsleistung gedeckte Abgaben entstehen, zu beseitigen, sollten Unionswaren, die im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-/Istanbul-Übereinkommen in ein Drittland ausgeführt und durch das Zollgebiet der Union befördert werden, in das externe Versandverfahren übergeführt werden und somit zu Nicht-Unionswaren werden. (22) Damit die Zollbehörden die Verbringung von in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates genannten Waren, die in das Ausfuhrverfahren mit anschließendem Versandverfahren übergeführt wurden, leichter überwachen können, sollten diese Waren in das externe Versandverfahren übergeführt werden dürfen' wodurch sie ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren verlieren. (23) Um die Bearbeitung der Anträge durch die Zollbehörden zu erleichtern und das Antragsverfahren für die Wirtschaftsbeteiligten effizienter zu gestalten, sollten zugelassene Versender eine Bewilligung zur Verwendung von besonderen Verschlüssen bei der Zollbehörde beantragen können, die für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders zuständig ist. (24) Einige Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung beziehen sich auf Beförderungsmittel, die zum eigenen Gebrauch oder gewerblich verwendet werden. Die Bedeutung dieser Begriffe sollte für die Zwecke aller Vorschriften über die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung klargestellt werden. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 215 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher in eine allgemeinere Regel in Artikel 207 der genannten Delegierten Verordnung umgewandelt werden. (25) In Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte ein neuer Absatz eingefügt werden, damit natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen können, um ein nicht in der Union gemietetes Straßenbeförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in der Union zu verwenden. Die Eröffnung dieser Möglichkeit würde einige Probleme der Autovermietungsunternehmen lösen und den grenzüberschreitenden Fremdenverkehr fördern. Da die vorübergehende Verwendung jedoch in erster Linie für Personen bestimmt ist, die außerhalb der Union ansässig sind, sollte Artikel 218 diese Verwendung zum eigenen Gebrauch auf einen kurzen Zeitraum begrenzen. (26) Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß den Artikeln 218, 220, 223 und 228 sowie den Artikeln 231 bis 236 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte auch dann zugelassen werden, wenn der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig ist. Diese Flexibilität ist erforderlich, weil es keinen Grund gibt, innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen für die Zwecke der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Waren, wie z. B. Waren, die bei einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden, unterschiedlich zu behandeln. (27) Um zu gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften in den einschlägigen elektronischen Systemen ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollten einige Bestimmungen der Anhänge A und B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden. (28) Mit dem Beschluss 94/800/EG (7) hat der Rat das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Abkommen über Ursprungsregeln genehmigt. Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält spezifische Vorschriften für die Bestimmung des Landes, in dem bestimmte Waren der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 32 derselben Verordnung unterzogen wurden. Eine solche Liste mit Regeln sollte erweitert werden und zusätzliche Waren erfassen, damit eine einheitliche Auslegung des Grundsatzes der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung dieser Waren möglich wird. Um zu gewährleisten, dass die Regeln ordnungsgemäß angewandt werden, wird die Liste nach Maßgabe der neuesten Fassung der Warennomenklatur, die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) erstellt wurde, aktualisiert. (29) Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wurden Fehler unterschiedlicher Art festgestellt, die berichtigt werden müssen. In den Artikeln 124a, 126a, 129a, 129d, 131, 193, 195 und 197 muss die Bezugnahme auf die Artikel des Zollkodex, die ergänzt werden, präzisiert werden. In den Anhängen A und B müssen bestimmte Datenelemente genauer definiert werden. Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollten die in den Anhängen B-03 und B-05 aufgeführten Muster, die einen Fehler in der numerischen Bezugnahme auf das Datenelement „Referenznummer/UCR“ enthalten, ersetzt werden, und ein Fehler in der Bezugnahme auf das gemeinsame Datenelement „KN-Code, Nettomenge, Wert (M)“ in Anhang 71-05 sollte berichtigt werden. In Anhang 90 sollten einige falsche Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (8), auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und auf den Zollkodex berichtigt werden. (30) Mit den Änderungsbestimmungen dieser Verordnung werden mehrere, in der Praxis schwer umzusetzende Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert. Sie sollen sicherstellen, dass die Umsetzung des Zollkodex und der Delegierten Verordnung besser der wirtschaftlichen Realität entspricht und sind daher dringend notwendig. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. (31) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die neue Bestimmung über die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, ab dem 2. Oktober 2017 gelten. Zu diesem Zeitpunkt wurde das im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannte UZK-Zollentscheidungssystems in Betrieb genommen, und seitdem können die Zollbehörden gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (9) die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung für zollrechtliche Entscheidungen und Anträge nicht mehr erlauben. Allerdings mussten auch nach dem 2. Oktober 2017 bestimmte Anträge und Entscheidungen in Papierform erfolgen. Da diese für einen bestimmten Zeitraum wirksam sind, liegt es weder im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten noch im Interesse der Mitgliedstaaten, ihre Gültigkeit aufgrund der nicht formgerechten Einreichung in Frage zu stellen. (32) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 Nummer 19 erhält folgende Fassung: „19. ‚Ausführer‘ ist a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt: i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“ (2) in Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.“ (3) in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 2 wird Folgendes eingefügt: „Unterabschnitt 0 Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind Artikel 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.“ (4) Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*1) nicht angenommen wird; (*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ " (5) Artikel 37 Nummer 21 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, mit dem die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, registriert ist; oder c) ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden ‚registrierter Wiederversender‘);“ (6) Artikel 40 erhält folgende Fassung: „Artikel 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.“ (7) Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“ (8) Artikel 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Eine regionale Kumulieru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.