Europäische Union

Beschluss 2008/389/GASP des Rates vom 7. April 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über die Rechtsstellung der EU-geführten Einsatzkräfte in der Zentralafrikanischen Republik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0389. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dieses Abkommens werden von Vertretern der EUFOR und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft. (2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Artikel 17 Sonstige Bestimmungen (1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUFOR und ihres Personals Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich. (2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUFOR leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Artikel 18 Durchführungsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind. Artikel 19 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzten EUFOR-Truppenteile und die letzten Mitglieder des EUFOR-Personals entsprechend einer Mitteilung der EUFOR das Land verlassen. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, 6 und 7, Artikel 6 Absätze 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 15 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des EUFOR-Personals verlegt werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt. (3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (4)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben. Geschehen zu Bangui am 16. April 2008 in vier Urschriften, jede in französischer Sprache. Für die Europäische Union Für die Zentralafrikanische Republik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.