Europäische Union

95/422/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die geplante staatliche Beihilfe in Form einer Zahlung von 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) an NMH und von 20 Millionen DM (10,52 Millionen ECU) an LSW fällt unter keine dieser Bestimmungen, so daß sie nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. (9) Bezüglich der geplanten Zahlung von 56 Millionen DM (29,47 Millionen ECU) für bestimmte Investitionskosten ist daran zu erinnern, daß die Kommission am 26. Juli 1988 lediglich entschieden hat, daß die Beteiligung Bayerns an der NMH keine staatliche Beihilfe darstellt. Die unter Punkt III. Randnummer (9) zitierte Bestimmung der Vereinbarung vom 4. November 1987 war nicht Gegenstand der Kommissionsentscheidung. Der Begriff "Altlasten" bezieht sich nach allgemeinem Verständnis, das anfänglich auch von den Dienststellen der bayerischen Landesregierung geteilt wurde, auf in der Vergangenheit verursachte Kontaminationen der Böden und Einrichtungen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die alte Maxhütte über ein Erzbergwerk verfügte, das 1987 geschlossen wurde und bei dem schwerwiegende Umweltprobleme zu lösen waren. Die Kommission sieht sich gelegentlich einer ähnlichen Regelung gegenüber, wenn es um die Übernahme von Einrichtungen eines in Konkurs gegangenen Unternehmens durch ein anderes oder neu gegründetes Unternehmen geht. Das Risiko, für Umweltschäden haftbar gemacht zu werden, die in der Vergangenheit unter einer anderen Geschäftsleitung verursacht wurden, ist insbesondere in der Stahl- und Chemieproduktion sehr hoch und unberechenbar. Es gäbe keine Möglichkeit, entsprechende Flächen selbst zu einem symbolischen Preis zu verkaufen und einen neuen Eigentümer für einen solchen Standort zu finden. Als Ergebnis lägen viele Industrieflächen, hauptsächlich in Regionen, die von schwerwiegenden Umstrukturierungsproblemen betroffen sind, für immer brach. Der Staat, der in einem solchen Fall das wirtschaftliche Risiko übernimmt, handelt damit nur im öffentlichen Interesse, ohne dem Käufer, der das Grundstück ohne eine solche Garantie nicht erwerben würde, einen echten wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren. Der einzig mögliche Begünstigte einer solchen Regelung wäre eventuell das Unternehmen, das für die Umweltschäden verantwortlich ist, das aber in diesen Fällen nicht mehr besteht. Die Bundesregierung hatte weder schriftlich noch mündlich dargelegt, daß die vertragliche Regelung den Staat ebenfalls dazu verpflichten würde, Instandsetzungs- und Investitionskosten für Produktionsanlagen zu übernehmen. Das 53seitige Gutachten der von der NMH-Geschäftsleitung beauftragten Anwaltskanzlei zur Auslegung des Begriffs "Altlasten" wurde der Kommission nicht übermittelt, bevor sie ihre Entscheidung vom 26. Juli 1988 traf, so daß sie bislang keine Gelegenheit hatte, diese besondere Auslegung des Begriffs gemäß den Bestimmungen für staatliche Beihilfen zu prüfen. Die Absicht der bayerischen Behörden, eine Investitionsbeihilfe von bis zu 56 Millionen DM zu gewähren, ist daher nicht durch die Kommissionsentscheidung vom 26. Juli 1988 gedeckt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zu klären, welcher Natur die geplante Zahlung ist. Der finanzielle Beitrag zum Ausgleich der Investitionskosten wäre eine Übertragung staatlicher Mittel an ein Stahlunternehmen, die keine Bereitstellung von Risikokapital unter marktwirtschaftlichen Bedingungen ist, und wäre daher eine staatliche Beihilfe. Die geplante Zahlung von 56 Millionen DM (29,47 Millionen ECU) ist für Investitionen vorgesehen, die dazu beitragen würden, Auflagen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt zu erfuellen. Die Kommission hat daher bei der Eröffnung des Verfahrens darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit besteht, diese Zahlung nach Artikel 3 des Stahlbeihilfenkodex zu beurteilen. Die deutschen Behörden hätten dazu jedoch Informationen übermitteln müssen, anhand derer die Kommission hätte prüfen können, ob die Bedingungen dieser Bestimmung erfuellt sind. Die deutschen Behörden haben dies nicht getan, sondern erneut geltend gemacht, daß die Zahlung durch die Kommissionsentscheidung vom 26. Juli 1988 gedeckt sei. Die deutschen Behörden haben kein Interesse daran gezeigt, einen Teil dieser Investitionskosten gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfenkodex genehmigen zu lassen. Der geplante Beitrag von 56 Millionen DM (29,47 Millionen ECU) kann daher nur als allgemeine Investitionsbeihilfe angesehen werden, die nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar wäre. Artikel 5 des Stahlbeihilfenkodex ist nicht anwendbar, da keines der beiden Unternehmen im Gebiet der ehemaligen DDR gelegen ist. V. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß die geplanten Finanzmaßnahmen des Freistaats Bayern eine staatliche Beihilfe darstellen würden, die nicht mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der geplante Beitrag in Höhe von 125,7 Millionen DM zum Ausgleich aufgelaufener Verluste und der geplante Beitrag in Höhe von bis zu 56 Millionen DM für bestimmte Investitionen in dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, sowie der geplante Beitrag von 20 Millionen DM zum Ausgleich aufgelaufener Verluste des EGKS-Stahlunternehmens Lech-Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die nach den Bestimmungen des EGKS-Vertrags untersagt und gemäß der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission nicht zulässig ist und daher nicht gewährt werden darf. Artikel 2 Die Bundesregierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 4. April 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) Staatliche Beihilfe C 55/94, ex NN 100/94, SEK(94)1967, IP(94)1118, ABl. Nr. C 173, vom 8. 7. 1995, S. 3. (3) Siehe Kommissionsentscheidung vom 27. Juni 1989, XIX. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1990), Absatz 75, S. 86, Bull. EG Nr. 6, 1989, Ziffer 2.1.74. (4) Siehe XVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1989), Absatz 198, S. 163. (5) Siehe staatliche Beihilfe C 55/94, ex NN 100/94, Fußnote 2. (6) Siehe Gerichtshof, Rechtssache C 40/85, Belgien ./. Kommission, Slg. 1986, S. 2321, 2345; Rechtssache C 303/84, Italien ./. Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476; Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991, ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57, II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen, ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3, Absätze 10 bis 21. (7) Italienische Republik ./. Kommission (ENI Lanerossi), Slg. 1991, S. I-1433, I-1476, Randnummern 21 und 22. (8) Siehe Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS, II, fünfter Absatz.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.