Europäische Union

95/422/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

immung mit den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen durch die Kommissionsentscheidung vom 26. Juli 1988 genehmigt. IV. Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH und die Lech-Stahlwerke GmbH sind Unternehmen, die unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fallen, da sie Erzeugnisse produzieren, die in Anhang I des EGKS-Vertrags aufgeführt sind, so daß die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und des Stahlbeihilfenkodex anwendbar sind. Die RNM, die unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse herstellt, würde von der geplanten staatlichen Finanzmaßnahme nicht profitieren, da die vertragliche Ergebnisabführung zwischen NMH und RNM beendet wurde. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des EGKS-Vertrags in diesem Fall ist unerheblich, daß NMH Gesellschafter von RNM ist. Die Kommission hat das Verfahren wegen der geplanten staatlichen Übernahme von rund 80 % der bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste von NMH eröffnet. Die bei der Verfahrenseinleitung zugrunde gelegte Schätzung wurde von den deutschen Behörden berichtigt. Die festgestellten Verluste belaufen sich auf 156,4 Millionen DM (82,31 Millionen ECU), so daß der geplante Beitrag Bayerns 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) beträgt. In einer solchen Situation hält die Kommission eine Ausweitung des Verfahrens nicht für erforderlich. Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ist jegliche Übertragung staatlicher Mittel an staatliche oder private Stahlunternehmen in Form einer Beteiligung, einer Kapitalzufuhr oder ähnlicher Finanzierungsmaßnahmen, die nicht eine Bereitstellung von Risikokapital im Rahmen der marktwirtschaftlich üblichen Anlagepraxis, bei der die Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstige Einnahme besteht, darstellt (6). (1) Die beabsichtigte staatliche Zahlung von 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) an die NMH, die mit dem Verkauf der Beteiligung Bayerns an diesem Unternehmen für einen symbolischen Preis an ein privates Unternehmen zusammenfällt, stellt eine Übertragung staatlicher Mittel an ein Stahlunternehmen dar. Zu prüfen ist, ob diese Übertragung staatlicher Mittel als Bereitstellung von Risikokapital gemäß der üblichen Anlagepraxis unter marktwirtschaftlichen Bedingungen, bei der die Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstige Einnahme besteht, anzusehen ist. Die deutschen Behörden erläuterten im Lauf des Verfahrens, daß die Bereitstellung öffentlicher Mittel keine Einzahlung in das Eigenkapital der Unternehmen durch Bayern als Gesellschafter dieser Unternehmen darstellt, die mit der Erwartung einer zumindest möglichen Erzielung künftiger Einnahmen aus diesem Kapital verknüpft ist. Die Zahlungen würden als verlorener Zuschuß behandelt, damit der Betrieb nach dem Verkauf der staatlichen Beteiligung fortgeführt werden kann, und würden buchhalterisch zur Verringerung der in den Unternehmen aufgelaufenen Verluste verwendet. Der Freistaat Bayern ist als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtlich nicht zur Zuführung von Mitteln über seinen Anteil am Stammkapital hinaus verpflichtet, so daß der beschriebene Vorgang als Verkauf einer Beteiligung mit negativem Kaufpreis angesehen werden kann. Bayern könnte sich auch dafür entscheiden, keine weiteren Mittel einzuzahlen und den etwaigen Konkurs des Unternehmens hinzunehmen. Eine solche Lösung würde mit seinen Rechtspflichten als Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Einklang stehen. (2) Daß Bayern zur Zeit eine Anzahl von Beteiligungen an weiteren Unternehmen veräußert und der erzielte Gesamtkaufpreis auch dann positiv ist, wenn es einen "negativen Kaufpreis" für NMH und LSW akzeptiert, ist für dieses Verfahren unerheblich, da jeder Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände zu beurteilen ist. Die Verträge erlauben es einem Mitgliedstaat nicht, lediglich mit der Begründung, daß der Staatshaushalt durch Verkauf eines anderen, werthaltigen Unternehmens ausgeglichen wird, einem Unternehmen im Rahmen einer Privatisierung Beihilfen zu gewähren. Nach Artikel 83 EGKS-Vertrag bleibt die Ordnung des Eigentums an den Unternehmen, für die die Bestimmungen des Vertrags gelten, unberührt. Die Kommission hat daher bei der Privatisierung von Beteiligungen an EGKS-Unternehmen durch den Staat Neutralität zu wahren. Eine Prämie für die beabsichtigte Privatisierung ist bei der Bewertung der staatlichen Finanzmaßnahmen zugunsten eines Stahlunternehmens in diesem Zusammenhang nicht zulässig. (3) Nach Auffassung der deutschen Behörden würde sich auch ein privater Kapitalgeber ähnlich verhalten, wenn das Unternehmen, an dem er seit einigen Jahren beteiligt ist, Verluste in einer Höhe anhäuft, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, und er sich aus der Beteiligung zurückziehen möchte. Die Bundesregierung hat anerkannt, daß ein Gesellschafter rechtlich nicht verpflichtet ist, Verluste über seinen Anteil am Stammkapital hinaus auszugleichen. Sie ist gleichwohl der Meinung, daß der Kapitalgeber im Hinblick auf Image, Ruf, Bonität und soziale Verantwortung zu der Einschätzung veranlaßt sein kann, daß ein abschließender Beitrag zum Ausgleich eines Großteils der aufgelaufenen Verbindlichkeiten angemessen ist, wenn er seine Beteiligung zu einem symbolischen Preis veräußert. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991 erklärt hat, (7) "kann ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann. Eine Muttergesellschaft kann somit während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeiten unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Solche Entscheidungen können nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit eines mittelbaren materiellen Gewinns begründet werden, sondern auch mit anderen Erwägungen, etwa dem Bemühen um Imagepflege des Konzerns oder um Neuorientierung seiner Tätigkeit. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen ... anzusehen."Die beabsichtigte abschließende Kapitalzufuhr, die mit dem Verkauf der Beteiligung Bayerns zusammenfallen würde, würde jedoch ohne jegliche, selbst langfristige Aussicht auf Rentabilität erfolgen, da der Freistaat Bayern niemals eine Rendite aus diesem Kapital erzielen wird. (4) Die von der Bundesregierung angeführten Beispiele, mit denen belegt werden soll, daß das Verhalten des Staates, der Verluste aus Gründen der Imagepflege übernimmt, dem Verhalten eines normal marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, sind nicht geeignet, diese ihre Auffassung zu stützen. Ein Gesellschafter kann sich für das Nachschießen von Risikokapital entscheiden, damit der Fortbestand eines Unternehmens, an dem er als Gesellschafter beteiligt bleibt, gesichert wird und er auch in Zukunft eine mögliche Rendite erzielen kann [siehe ersten Absatz des Zitats unter Randnummer 3]. Bei einem Unternehmen, z. B. der Metallgesellschaft AG, das durch Fehler der Geschäftsleitung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, werden die Gläubigerbanken und die Gesellschafter unter Umständen Stützungsmaßnahmen ergreifen, um die begangenen Fehler auszugleichen und die Erwirtschaftung einer künftigen Rendite sowie die Begrenzung der durch diese Fehler verursachten Verluste zu ermöglichen. Die Banken und Gesellschafter, die eine solche Stützung vornehmen, würden sich jedoch stets anhand rein wirtschaftlicher Kriterien einer Verlustbegrenzung oder Aufrechterhaltung von Ertragsaussichten entscheiden. Im Fall Kennametal Hertel AG berichtet die Bundesregierung, daß der Mehrheitseigner, eine Bank, seine Beteiligung zum symbolischen Preis von 1,- DM verkauft und auf Darlehensforderungen in Höhe von mehr als 70 Millionen DM verzichtet habe, um die finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens zu ermöglichen. Dies stellt den Hintergrund des Falls nicht umfassend dar. Das Unternehmen war durch Fehler seiner Geschäftsleitung in Schwierigkeiten geraten und Mitte 1993 dem Konkurs nahe. In dieser Lage beschloß die Hauptversammlung einen Kapitalschnitt nach den Vorschriften des Aktiengesetzes. Die Anteile einer bayerischen Bank (25 %) und von Herrn G. Hertel (ebenfalls 25 %), der bis zum offenen Ausbruch der Krise Mitglied der Geschäftsleitung war, wurden für einen symbolischen Preis an das US-Unternehmen Kennametal Inc., einen bereits mit 25 % an der Hertel AG beteiligten Wettbewerber, verkauft. Kennametal führte im Rahmen einer Kapitalerhöhung 75 Millionen DM zu, um für seine neue Tochtergesellschaft in Europa, an der sie abschließend mit 81 % beteiligt war, eine solide Grundlage zu sichern. Den anderen Aktionären, die ihre Beteiligung abgeben wollten, wurden 128,- DM je Aktie angeboten. Mitarbeiter und Banken trugen durch Lohnverzicht und den Verzicht auf einen Teil der Darlehensforderungen zur finanziellen Umstrukturierung bei. Der einzige Aktionär, der seine Beteiligung ohne ein wirtschaftliches Interesse an einer Verlustbegrenzung (wie Banken, die teilweise verzichten, um mehr als im Konkursfall zu retten) oder an einer künftigen Rendite abgab, war Herr G. Hertel, der seine Beteiligung für 1,- DM veräußerte und nicht zu einer weiteren Kapitalzufuhr bereit war, obwohl er der für die Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens verantwortlichen Geschäftsleitung angehört hatte. Die Lage Bayerns ist hier mit der von Herrn Hertel im Fall der Kennametal Hertel AG vergleichbar. Dieses Beispiel ist daher nicht geeignet, die Auffassung der Bundesregierung zu stützen. Eine Kapitalspritze, mit der die Übernahme eines mit seiner Muttergesellschaft durch einen Ergebnisabführungsvertrag verbundenen Unternehmens durch seine leitenden Mitarbeiter ermöglicht wird (z. B. Maschinenfabrik Weiherhammer), erfolgt aufgrund der Gegenüberstellung der Liquidations- bzw. Konkurskosten und der erforderlichen abschließenden Kapitalzufuhr. In diesem Fall ist die Haftung für die ausstehenden Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens nämlich nicht auf ein Maß beschränkt, wie es für den Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der nicht durch einen solchen Vertrag mit dem Unternehmen verbunden ist, gilt. Die Kosten für die Auslagerung ("outsourcing") bestimmter Unternehmensteile (z. B. Digital Equipment, Graetz Holztechnik GmbH) werden übernommen, um die künftige Belieferung mit bestimmten Teilen eigener Produkte sicherzustellen und gleichzeitig deren Kosten zu senken, so daß ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Im Fall der Heilit & Woerner Bau AG (München) hatte die Schörghuber-Gruppe mit Sitz in München, die im wesentlichen in den Bereichen Immobilienanlage und -entwicklung sowie auf dem Brauereisektor tätig ist, drei unabhängige Bauunternehmen erworben und in der neuen Heilit & Woerner Bau AG verschmolzen. Dahinter stand die Absicht, die Tätigkeit des Konzerns auf den gesamten Immobiliensektor einschließlich Kapitalanlage, Entwicklung, Bau und Holdingtätigkeit auszuweiten. Das Betriebsergebnis des Unternehmens verschlechterte sich ständig, so daß die Gruppe mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen durchführte, die schließlich eine "rote Null" ergaben. In dieser Situation entschied sich die Gruppe zur Aufgabe ihres Engagements in dem Unternehmen und im Bausektor allgemein. Der Anteil von 98 % am Unternehmen wurde für den symbolischen Preis von 1,- DM an die Walter Bau AG, Augsburg, verkauft, und es wurde eine abschließende Einzahlung auf das Eigenkapital in Höhe von 50 Millionen DM (26,3 Millionen ECU) vorgenommen. Nach Angaben der Geschäftsleitung der Schörghuber-Gruppe wurde diese Abschlußzahlung auf der Grundlage der hauptsächlich im Ausland akquirierten Bauaufträge berechnet, die nach dem Verkauf des Unternehmens zu Verlusten geführt hätten. Die Absicht, den Ruf der Gruppe zu wahren, hat die Geschäftsleitung dazu bewogen, die Beteiligung mit einer verlorenen Einzahlung auf das Eigenkapital zu beenden. Dieser Fall scheint ein Beispiel für das Verhalten eines privaten Unternehmens darzustellen, das mit dem beabsichtigten staatlichen Verhalten im vorliegenden Verfahren als vergleichbar angesehen werden könnte. Es sind jedoch folgende Unterschiede zu beachten: Die Schörghuber-Gruppe blieb weiterhin im Immobiliengeschäft tätig und war daher an der Aufrechterhaltung guter Geschäftsbeziehungen mit den anderen in diesem Sektor tätigen Unternehmen interessiert, die recht empfindlich darauf reagiert hätten, wenn der Konzern eine Reihe von Gläubigern des Unternehmens Heilit & Woerner in Schwierigkeiten oder sogar in Konkurs hätte geraten lassen, während Bayern dabei ist, sich aus seiner industriellen Beteiligung an der NMH zurückzuziehen und daher kein vergleichbares Interesse hat. Darüber hinaus hatte die Schörghuber-Gruppe ein sehr starkes Interesse an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zur regionalen öffentlichen Verwaltung, die für Bebauungs- und Flächennutzungspläne zuständig ist. Alle diese Überlegungen sind keineswegs auf eine lang- oder kurzfristige Rendite aus dem eingezahlten Kapital von 50 Millionen DM ausgerichtet, sondern orientieren sich an dem indirekten wirtschaftlichen Vorteil der künftigen Bonität und eines guten Rufs des Konzerns, der im Blickfeld anderer Unternehmen und der Öffentlichkeit steht. Der gute Name des Konzerns kann in der Tat als wichtiger Beitrag für gewinnbringende künftige Aktivitäten angesehen werden. Insofern erscheint es hilfreich, an die im Fall ENI/Lanerossi getroffene Unterscheidung zwischen einem Kapitalgeber, dessen einziges Motiv der Gewinn ist, und einem privaten Unternehmer, etwa einer Industrieholding, deren Entscheidungen nicht nur von kurzfristigen Gewinnerwartungen, sondern auch von der Absicht, ihre Reputation zu schützen, bestimmt sein können, zu erinnern. Im Fall Heilit & Woerner hat die Holdinggruppe Schörghuber als ein solcher privater Unternehmer unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Geschäftstätigkeit, der Bonität des gesamten Konzerns und seines öffentlichen Ansehens gehandelt. Das staatliche Verhalten muß jedoch an dem Verhalten eines normalen, privaten Kapitalgebers (8) gemessen werden, dessen Absicht es stets ist, zumindest langfristig einen Gewinn zu erzielen. Dieses Kriterium ist vom Gerichtshof im Fall ENI/Lanerossi wie zitiert zugrunde gelegt worden. In keinem der von den deutschen Behörden aufgeführten Fälle hat ein privater Kapitalgeber eigene Mittel aufgewandt, um die in seinem Besitz befindlichen Anteile an einen Privatunternehmer zu übertragen, ohne dabei einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der legalen Alternative zu erlangen, untätig zu bleiben und den möglichen Konkurs des Unternehmens in Kauf zu nehmen, statt weitere Mittel in ein Unternehmen zu stecken, das keine Rendite erwirtschaftet. Nach der obigen Untersuchung der einzelnen Beispiele für das Verhalten von Kapitalgebern trägt das Argument der Bundesregierung, daß die Kommission die Unterschiede im typischen Kapitalgeberverhalten in den verschiedenen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollte, nicht zur Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen bei, da kein typisches Verhalten deutscher Kapitalgeber feststellbar ist, das dem Verhalten des Freistaats Bayern in diesem Fall gliche und den Schluß zuließe, daß Bayern sich einem privaten Kapitalgeber vergleichbar verhielte. (5) Die Kommission hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bereitstellung öffentlicher Mittel der normalen marktwirtschaftlichen Praxis entspricht, stets das Verhalten privater Kapitalgeber zugrunde gelegt, die sich in genau derselben Lage wie der Staat befinden. Die privaten Gesellschafter des betroffenen Unternehmens würden bei der Beurteilung der Frage, ob eine Investition wirtschaftlich vernünftig ist, nicht nur allgemeine Leitlinien, sondern auch die besondere wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Die früheren privaten NMH-Gesellschafter (Krupp Hoesch, Klöckner, Thyssen) haben ihre Anteile weniger als ein Jahr vor Abschluß des Privatisierungsplans der bayerischen Landesregierung, der die Übertragung der an den Unternehmen NMH und LSW gehaltenen Anteile an den Aicher-Konzern zum Gegenstand hat, zu einem symbolischen Preis oder auch zu einem positiven Kaufpreis veräußert, als die Situation der jetzigen vergleichbar oder für NMH noch weniger bedrohlich war. Diese Gesellschafter haben auch ihre Forderungen aus den Gesellschafterdarlehen verkauft, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie hinsichtlich des Preises für diese Forderungen wie jeder andere Gläubiger behandelt werden. Sie waren nicht bereit, über das gezeichnete Kapital hinaus Mittel zuzuschießen. Dies war ein normales Verhalten beim Rückzug aus einer verlustbringenden Beteiligung, bei dem die geringstmöglichen wirtschaftlichen Nachteile entstehen sollten. Der Beweggrund, einen Wettbewerber auszuschalten, kann nicht dahintergestanden haben, da es in diesem Fall besser gewesen wäre, weitere Anteile so billig wie möglich zu erwerben, um die Geschäftsleitung unter ihre Kontrolle zu bringen. Die Geschäftsleitung hätte dann den Konkurs beantragen oder sich zur Liquidation des Unternehmens entschließen können. Die Mannesmann Röhrenwerke AG bleiben weiterhin Gesellschafter der NMH, sind aber nicht zu einem finanziellen Beitrag für die Umstrukturierung der NMH bereit. Das Motiv, die industrielle Führerschaft bei RNM beizubehalten, kann eine Erklärung dafür sein, daß sich die Mannesmann Röhrenwerke AG anders als Krupp Hoesch, Thyssen und Klöckner verhalten haben, beweist aber nicht, daß das beabsichtigte staatliche Verhalten tatsächlich die Bereitstellung von Risikokapital unter marktwirtschaftlichen Bedingungen darstellt. (6) Selbst der Aicher-Konzern, der die Unternehmen LSW, Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG und einige weitere, vom Unternehmer Max Aicher kontrollierte Unternehmen umfaßt und mit 44 % an NMH beteiligt ist (mit nur 1 % weniger als Bayern), ist nicht zur Einzahlung von Eigenkapital bereit. Die Erklärung der Bundesregierung, daß der Aicher-Konzern 188 Millionen DM (98,94 Millionen ECU) beiträgt, ist irreführend. Die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge zur Aufrechterhaltung der Liquidität von LSW sind nicht mit dem ins Auge gefaßten staatlichen Verhalten vergleichbar, weil der Gesellschafter, der finanzielle Mittel bereitstellt, Gesellschafter bleibt und daher zumindest die Möglichkeit hat, in Zukunft aus dieser Bereitstellung von Liquidität einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Der Kaufpreis für die Forderung von Banken gegenüber NMH ist ebenfalls nicht vergleichbar, weil Herr Aicher zwar rund 40 % des Nennwerts zahlen würde, jedoch nur unter der Bedingung, daß die finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens mit dem beabsichtigten staatlichen Beitrag durchgeführt wird. Nach dem beabsichtigten staatlichen Finanzbeitrag kann der Kaufpreis für die Forderungen tatsächlich als dem Marktwert der Forderung entsprechend angesehen werden. Beim "Sockel-Cash-Flow" von NMH handelt es sich nicht um einen Beitrag der Aicher-Gruppe, sondern nur um die Absicht der von diesem Konzern kontrollierten Geschäftsleitung, mögliche zukünftige Erträge von NMH zu reinvestieren. Die Synergieeffekte der Unternehmensgruppe sind ebenfalls kein Beitrag des Aicher-Konzerns, der mit der Einzahlung von Kapital vergleichbar wäre, da diese Effekte allen an der - im übrigen bereits bestehenden - Unternehmensgruppe Beteiligten zugute kommen. Somit ist die Aicher-Gruppe, deren Beteiligung an NMH sich nach den geplanten Transaktionen auf 89 % beliefe und die die einzige Gesellschafterin der LSW wäre und dadurch die hauptsächlich oder einzige Begünstigte einer Investition oder Einzahlung von Kapital in die beiden Unternehmen wäre, nicht dazu bereit, neues Eigenkapital in eines der beiden Unternehmen einzuzahlen. (7) Die Kommission hat am 26. Juli 1988 entschieden, daß die staatliche Beteiligung an NMH keine staatliche Beihilfe darstellt, da andere private Kapitalgeber, die die Anteilsmehrheit erworben hatten, unter gleichen Bedingungen beteiligt waren. Eine solche Entscheidung hat keine präjudizierende Wirkung für zukünftiges Verhalten, das der Staat im Zusammenhang mit dieser Beteiligung für erforderlich oder wünschenswert halten mag. Jede einzelne Übertragung öffentlicher Mittel ist aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Die Kommissionsentscheidung, daß eine bestimmte Beteiligung keine staatliche Beihilfe darstellt, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß damit gleichzeitig jedes zukünftige Verhalten des Staates im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist, unabhängig davon, ob der Staat dieses Verhalten als Konsequenz seiner Beteiligung ansieht oder nicht. Es kann daher festgestellt werden, daß kein privater Kapitalgeber, der sich in derselben Lage wie der Freistaat Bayern befindet, zum Fortbestand des Unternehmens auf vergleichbare Weise beizutragen bereit wäre. Die geplante Zahlung von 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) an NMH im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile Bayerns ist daher nicht als Bereitstellung von Risikokapital unter marktwirtschaftlichen Bedingungen anzusehen und stellt somit eine staatliche Beihilfe dar. (8) Was den geplanten Beitrag von 20 Millionen DM (10,52 Millionen ECU) an LSW im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile Bayerns zu einem symbolischen Preis angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß der Mehrheitsgesellschafter nicht auf ähnliche Weise zur Übernahme der Verluste des Unternehmens beitragen würde. Der in der Vergangenheit geleistete Beitrag zur Aufrechterhaltung der Liquidität von LSW ist nicht mit dem beabsichtigten staatlichen Verhalten vergleichbar, da der Gesellschafter, der Kapital zuzahlt, Gesellschafter bleibt und somit zumindest über die Möglichkeit verfügt, künftig eine Kapitalrendite zu erzielen. Die Aicher-Gruppe kann sich in Zukunft möglicherweise entscheiden, die Verluste des Unternehmens auszugleichen; ein solches Verhalten wäre jedoch durch die Aussicht begründet, an einem möglichen künftigen Gewinn des Unternehmens teilzuhaben. Bayern würde demgegenüber öffentliche Mittel ohne jede dahingehende Aussicht einzahlen. Als GmbH-Gesellschafter ist Bayern nicht verpflichtet, Eigenkapital über seinen Anteil am Stammkapital hinaus nachzuschießen. Es kann die Leistung weiterer Beiträge ablehnen und das mögliche Ergebnis in Kauf nehmen, daß LSW nicht über genügend Eigenkapital zum Ausgleich der Verluste verfügt und Konkurs beantragen muß. Insoweit gelten dieselben Gründe, die unter Punkt IV (1) bis (4) und (6) im Zusammenhang mit dem geplanten Beitrag an NMH aufgeführt wurden, auch für den geplanten Beitrag an LSW. Ein normaler privater Kapitalgeber würde bei der Beendigung seiner Beteiligung keinen finanziellen Beitrag an das betreffende Unternehmen leisten, denn dieser würde niemals eine Rendite erbringen. Es kann daher der Schluß gezogen werden, daß kein privater Kapitalgeber in genau der gleichen Lage wie der Freistaat Bayern zu einem vergleichbaren Beitrag für den Fortbestand eines Unternehmens bereit wäre. Daraus folgt, daß die geplante Zahlung von 20 Millionen DM (10,52 Millionen ECU) an LSW im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile Bayerns nicht als Bereitstellung von Risikokapital unter marktwirtschaftlichen Bedingungen anzusehen ist und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Nach Artikel 4 Buchstabe c) des EGKS-Vertrags sind alle staatlichen Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der Stahlbeihilfenkodex, mit der einstimmigen Zustimmung des Rates nach Artikel 95 EGKS-Vertrag beschlossen, sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, nämlich Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3), Schließung (Artikel 4) sowie Beihilfen nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.