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95/422/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31995D0422 95/422/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech- Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 253 vom 21/10/1995 S. 0022 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech-Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/422/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung, gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorstehenden Entscheidung, an die anderen Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten, sich zu äußern, und in Anbetracht der eingegangenen Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Die Kommission hat am 14. September 1994 beschlossen, das in Artikel 6 Absatz 4 ihrer Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (im folgenden Stahlbeihilfenkodex) vorgesehene Verfahren hinsichtlich verschiedener finanzieller Maßnahmen, die im Rahmen der Privatisierung der Beteiligungen des Freistaats Bayern an der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (im folgenden NMH) und der Lech-Stahlwerke GmbH (im folgenden LSW) vorgesehen sind, zu eröffnen. Sie war aufgrund der von der Bundesregierung vorgelegten Informationen zu dem Ergebnis gelangt, daß die geplante Zuführung öffentlicher Mittel zum Eigenkapital der beiden Unternehmen und die geplante öffentliche Beteiligung an der Finanzierung bestimmter Investitionen als staatliche Beihilfe anzusehen sein könnte, die nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. Die Kommission hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 von ihrem Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, in Kenntnis gesetzt und sie zur Übermittlung der Stellungnahmen und weiteren Informationen, die sie für sachdienlich erachtet, aufgefordert. In ihrer Antwort vom 9. Dezember 1994 übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen über die beabsichtigten finanziellen Maßnahmen, weitere Argumente zur Stützung ihrer Auffassung, daß diese Maßnahmen keine Beihilfe darstellten oder von der Kommission bereits genehmigt worden seien, sowie den Entwurf eines Unternehmensplans für die Zukunft von NMH nach der geplanten Privatisierung. Mit der Veröffentlichung des Schreibens, mit dem die Kommission die deutschen Behörden von ihrer Entscheidung zur Verfahrenseröffnung in Kenntnis setzte, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 377 vom 31. Dezember 1994, S. 4, wurden die anderen Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten aufgefordert, sich zur Sache zu äußern. Die Kommission hat am 30. November 1994 beschlossen, ein zweites Verfahren wegen der Gesellschafterdarlehen zu eröffnen, die NMH vom Freistaat Bayern in zehn Tranchen zwischen März 1993 und August 1994 in einer Gesamthöhe von 49,895 Millionen DM (26,26 Millionen ECU) gewährt wurden (2). Diese Darlehen können eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen, da sich kein anderer oder nicht alle anderen Gesellschafter an diesen Maßnahmen zur Unternehmensfinanzierung beteiligt haben. Die vorliegende Entscheidung befaßt sich nicht mit diesen Darlehen; das zweite Verfahren steht jedoch in einer gewissen Beziehung zu ihr, da die deutschen Behörden einen Teil der geplanten finanziellen Unterstützung für NMH durch den Verzicht auf Forderungen aus den Darlehen, die Gegenstand des zweiten Verfahrens sind, zu gewähren beabsichtigen. Genehmigt die Kommission die geplante finanzielle Unterstützung zugunsten von NMH, gilt dies de facto auch für die Gesellschafterdarlehen, die Gegenstand des zweiten Verfahrens sind. Genehmigt sie sie nicht, bleibt das die Darlehen betreffende Verfahren davon unberührt. Im Zuge dieses Verfahrens sind der Kommission folgende Äußerungen zugegangen: - Die Regierung eines Mitgliedstaats erklärte, daß sie die Zuführung öffentlicher Mittel als staatliche Beihilfe ansehen würde, die den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zum Nachteil der in ihrem Staat tätigen Unternehmen beeinträchtigt. Hinsichtlich der Investitionsbeihilfe wies sie darauf hin, daß die Kommission für eine strikte Einhaltung der Gemeinschaftsregeln für staatliche Beihilfen an die Stahlindustrie sorgen sollte. - Eine deutsche Anwaltskanzlei, die für einen deutschen Stahlrohrerzeuger tätig ist, der Wettbewerber der NMH-Tochtergesellschaft Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH (RNM) ist, legte eine Analyse der vom Freistaat Bayern beabsichtigten finanziellen Maßnahmen auf der Grundlage der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Informationen vor. Sie kam zu dem Schluß, daß diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. Die Anwaltskanzlei wies darauf hin, daß die Beihilfe indirekt auch RNM zugute kommt, so daß der direkte Wettbewerber ihrer Mandantin auf unzulässige Weise subventioniert würde, falls die Pläne der bayerischen Landesregierung verwirklicht würden. - Ein französischer Stahlrohrhersteller übermittelte eine eingehende Schilderung der Lage auf dem europäischen Stahlrohrmarkt und seines eigenen Unternehmens und berichtete, daß er seine Belegschaft zwischen 1986 und 1993 um 48 % habe reduzieren müssen. Er forderte die Kommission auf, bei allen finanziellen Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar dem Stahlrohrhersteller RNM als NMH-Tochterunternehmen zugute kommen könnten, auf die strikte Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zu achten. - Ein britisches Stahlunternehmen wies darauf hin, daß NMH bereits 1987 unter staatlicher Beteiligung gerettet worden war, und forderte die Kommission auf, ihre erklärte Politik zur Unterbindung von nicht mit den Verträgen vereinbarten Beihilfen an die Stahlindustrie umzusetzen und keine Beihilfen zu genehmigen, die zum Ausgleich von Betriebsverlusten oder für Neuinvestitionen geleistet werden sollen und nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar sind. - Ein nationaler Stahlerzeugerverband brachte seine völlige Übereinstimmung mit den ersten Schlußfolgerungen der Kommission zum Ausdruck, daß die geplanten finanziellen Maßnahmen des Freistaats Bayern eine nicht mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex vereinbare Beihilfe darstellen würden, und forderte die Kommission auf, die Kapitalzufuhr durch die bayerische Landesregierung an NMH oder LSW nicht zu genehmigen. - Ein anderer nationaler Stahlrohrerzeugerverband unterstützte die anfängliche Sichtweise der Kommission, daß jegliche Kapitalzufuhr der bayerischen Landesregierung an NMH oder LSW gegen den EGKS-Vertrag und den Stahlbeihilfenkodex verstoßen würde. Er forderte die Kommission auf, ihre erklärte Politik der Unterbindung von Beihilfen an die Stahlindustrie umzusetzen. - Ein "Komitee Erhaltet unsere Arbeitsplätze", eine Gruppe unbekannter Zusammensetzung aus Sulzbach-Rosenberg, wies auf die Notwendigkeit von Investitionen für die technische Verbesserung der NMH-Anlagen hin, um die Umwelt vor Emissionen zu schützen, und hob die überragende Bedeutung von NMH für die regionale Wirtschaft hervor. Es forderte die Kommission auf, der geplanten Umstrukturierung des Unternehmens zuzustimmen. Die Stadt Sulzbach-Rosenberg und ein Bürger dieser Stadt äußerten sich ähnlich. Die Äußerungen wurden der Bundesregierung mit Schreiben vom 13. Februar 1995 zusammen mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 legten die deutschen Behörden weitere Informationen vor und führten Beispiele von Rettungsmaßnahmen privater Unternehmen an. Sie übermittelten ebenfalls Kopien der zwischen Bayern, Herrn Aicher und Max Aicher GmbH & Co. am 27. Januar 1995 geschlossenen Verträge über den Verkauf der vom Freistaat Bayern gehaltenen Gesellschaftsanteile an NMH und LSW und über die Zahlung eines Finanzbeitrags durch den Freistaat. Die Verträge würden nach der Genehmigung des Finanzbeitrags durch die Kommission in Kraft treten. Am 14. Februar 1995 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der bayerischen Staatsregierung, der Bundesregierung und der Kommission statt, bei dem die Auffassung der Bundesregierung und einige Einzelheiten der vorgelegten Verträge erläutert und diskutiert wurden. Mit Schreiben vom 1. März 1995 kamen die deutschen Behörden der Aufforderung zur Stellungnahme zu den Äußerungen der anderen Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten nach. II. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 16. April 1987 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte ("Maxhütte") eröffnet. Der Konkursverwalter beschloß, den Betrieb des Unternehmens fortzuführen und einen Umstrukturierungsplan zu erstellen. Mitte 1990 übernahmen zwei neu gegründete Gesellschaften die Aktivitäten der Maxhütte i. K. Die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (NMH) übernahm die EGKS-Produktpalette der Maxhütte, die Rohrwerke Neue Maxhütte GmbH die Rohrproduktion. NMH ist mit 85 % am Kapital von RNM beteiligt, die restlichen 15 % werden von Kühnlein, Nürnberg, der Haupthandelsvertretung für die erzeugten Stahlrohre, gehalten. Die ursprünglichen Gesellschafter der NMH waren der Freistaat Bayern (45 %), die Thyssen Edelstahlwerke AG (5,5 %), die Thyssen Stahl AG (5,5 %), die Lech-Stahlwerke GmbH (11 %), die Krupp Stahl AG (11 %), die Klöckner Stahl GmbH (11 %) und die Mannesmann Röhrenwerke AG (11 %) (3). Der Freistaat Bayern übernahm im Jahr 1988 einen Anteil von 19,734 % an LSW, um dieser eine Beteiligung an der NMH zu ermöglichen. In ihrer Entscheidung vom 26. Juli 1988 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die staatliche Beteiligung an den beiden Unternehmen keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielt (4). Mit Vertrag vom 7. Dezember 1992 und 3. März 1993 übertrug die Klöckner Stahl GmbH ihren an der NMH gehaltenen Anteil an die Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG, Hammerau, zu einem Preis von 1,- DM. Am 14. Juni 1993 übertrugen die Krupp Stahl AG, die Thyssen Stahl AG und die Thyssen Edelstahlwerke AG ihre an der NMH gehaltenen Anteile zu einem Kaufpreis von 200 000 DM an die LSW. Die Bundesregierung setzte die Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1994 davon in Kenntnis, daß die Übertragung der Anteile unabhängig von einer Zustimmung der Gläubiger wirksam geworden sei. Die gegenwärtigen Anteilsverhältnisse sind somit folgende: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> LSW und Annahütte werden vom Unternehmer Aicher kontrolliert. NMH produziert etwa 299 000 Tonnen/Jahr Rohstahl (Kapazität: 444 000 Tonnen/Jahr), 81 000 Tonnen/Jahr Halbzeuge und etwa 85 000 Tonnen/Jahr leichte und schwere Profile (Kapazität: 258 000 Tonnen/Jahr). Das Tochterunternehmen RNM erzeugt etwa 70 000 Tonnen/Jahr Rohre (Kapazität: 136 000 Tonnen/Jahr). NMH beschäftigt zur Zeit 1 040 und RNM 560 Mitarbeiter. NMH hat seit ihrer Gründung Mitte 1990 niemals Gewinne erwirtschaftet. Die bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste betragen nach jetziger Feststellung 156,4 Millionen DM (82,31 Millionen ECU). LSW erzeugt etwa 600 000 Tonnen/Jahr Stahl in einem Elektrolichtbogenofen und etwa 450 000 Tonnen/Jahr warmgewalzte Langprodukte (leichte Profile und Stabstahl). Der Freistaat Bayern und die Max Aicher GmbH & Co. legten am 27. Januar 1995 vertraglich fest, daß Bayern seinen an NMH gehaltenen Anteil von 45 % für 3,- DM (1,58 ECU) an die Max Aicher GmbH & Co. verkauft. Sie vereinbarten ferner, daß Bayern 80,357 % der bis Ende 1994 aufgelaufenen Verluste von NMH übernimmt. Die Verluste wurden abschließend mit 156,4 Millionen DM (82,31 Millionen ECU) festgestellt, so daß sich die Zahlung Bayerns auf 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) belaufen würde. Der Beitrag Bayerns wäre keine Einzahlung in das Eigenkapital des Unternehmens durch Bayern als Gesellschafter, sondern würde als sonstiger Ertrag zur Minderung der aufgelaufenen Verluste des Unternehmens behandelt. Der Vertrag soll nach Zustimmung durch den bayerischen Landtag und die Europäische Kommission wirksam werden. Die Gesellschafterdarlehen des Freistaats Bayern (5) können gegen den beabsichtigten finanziellen Beitrag von 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) aufgerechnet werden, sobald der Vertrag wirksam wird. Der Beitrag würde daher teilweise durch einen Verzicht auf Forderungen aus den Darlehen, die im Rahmen des von der Kommission durch ihre zweite, oben genannte, Entscheidung eröffneten Verfahrens untersucht werden, geleistet werden. Die weiteren Gesellschafter Mannesmann Röhrenwerke AG und Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG, die jeweils mit 11 % am NMH-Kapital beteiligt sind, sind nicht bereit, zur finanziellen Umstrukturierung der NMH beizutragen. Die Parteien des genannten Vertrags haben weiterhin vereinbart, daß Bayern bis zu 56 Millionen DM (29,47 Millionen ECU) zur Deckung der Kosten von Investitionen für "Altlasten", z. B. Maßnahmen für Umweltschutz, Lärmschutz und Luftreinhaltung, zahlen wird. Der Freistaat Bayern und Herr Aicher haben sich in einem zweiten Vertrag vom 27. Januar 1995 darauf geeinigt, daß der Freistaat seinen Anteil von 19,734 % am LSW-Kapital für 1,- DM (0,52 ECU) an Herrn Aicher verkaufen und eine "Ausgleichszahlung" von 20 Millionen DM (10,52 Millionen ECU) an LSW leisten wird. Der Finanzbeitrag des Freistaats Bayern wäre keine Einzahlung in das Eigenkapital des Unternehmens, die Bayern als Gesellschafter vornimmt, sondern würde als sonstiger Ertrag behandelt, der die Verluste des Unternehmens mindert. Der Vertrag würde nach Zustimmung durch den bayerischen Landtag und die Europäische Kommission wirksam werden. Die Max Aicher GmbH & Co. würde als einziger Gesellschafter der LSW verbleiben und somit für Verluste dieses Unternehmens in dem Rahmen haften, der gemäß deutschem Recht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen ist. Ein derartiger Beitrag der Max Aicher GmbH & Co. kann nicht mit dem geplanten Beitrag des Freistaats Bayern verglichen werden, da die Max Aicher GmbH & Co. zumindest Aussicht auf eine Rendite aus der finanziellen Beteiligung als Gesellschafterin hat. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen NMH und RNM wurde zum Februar 1995 beendet. III. Die deutschen Behörden nahmen zur Kommissionsentscheidung über die Verfahrenseröffnung und zu den Äußerungen der anderen Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten Stellung. Die Position der Bundesregierung und ihre dazu vorgebrachten Argumente sind folgende: (1) Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß die geplante Zahlung eines Finanzbeitrags von 125,7 Millionen DM (66,15 Millionen ECU) an NMH dem normalen Verhalten eines privaten, marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer vergleichbaren Lage entspricht und daher keine staatliche Beihilfe ist. (2) Die deutschen Behörden weisen darauf hin, daß der Verkauf der vom Freistaat Bayern gehaltenen Anteile im Rahmen eines umfassenden Privatisierungsplans erfolgt, der eine Reihe von staatlichen Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen umfaßt, u. a. DASA, Bayernwerk, Rhein-Main-Donau AG, IABG, Ferngas Nordbayern, BHS AG. Für die meisten dieser Beteiligungen werden hohe Preise erzielt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der "negative Kaufpreis", der für den Verkauf der Anteile Bayerns am Kapital von NMH und LSW vorgesehen ist, nur einen Teil des positiven Gesamtverkaufserlöses ausmacht, den Bayern für sein gesamtes Beteiligungspaket erzielt. Bei Berücksichtigung des gesamten Privatisierungsprogramms ergibt sich ein positiver Kaufpreis, so daß das beabsichtigte Verhalten im Fall von NMH insofern durch den Verkauf der profitablen Unternehmen ausgeglichen würde. Die deutschen Behörden sind der Meinung, daß ein privater Kapitalgeber, der ein ganzes Portefeuille veräußert, sich bei bestimmten Verkäufen ähnlich verhalten würde, solange sich insgesamt ein positiver Verkaufserlös ergibt, der dem Marktwert des Portefeuille entspricht. (3) Die Bundesregierung macht ferner geltend, daß ein privater Kapitalgeber nicht nur die mögliche Anlagerendite oder lediglich die Begrenzung der durch eine Kapitalanlage verursachten Verluste berücksichtigt, wenn er seine Beteiligung an einem notleidenden Unternehmen verkauft. Ein privater Kapitalgeber, zumindest ein Kapitalgeber, der seiner wohlverstandenen Verantwortung nachkommt, würde auch seinen Ruf, seine soziale Verantwortung und seine Position auf dem Markt in sein Kalkül einbeziehen. In einer vergleichbaren Lage würde ein privater Kapitalgeber daher, so die deutschen Behörden, auch eigene Mittel ohne Aussicht auf eine Rendite beitragen, wenn er seine Anteile am Kapital zweier Unternehmen zu einem symbolischen Kaufpreis an einen anderen Gesellschafter veräußert. (4) Die deutschen Behörden führen einige Fälle an, die ihrer Ansicht nach die Auffassung stützen, daß sich private Kapitalgeber vergleichbar verhalten würden. Die dargelegten Fälle sind die Rettung der Metallgesellschaft AG durch private Gläubiger und Gesellschafter, die Übernahme der Maschinenfabrik Weiherhammer durch deren leitende Mitarbeiter mit finanzieller Unterstützung durch die Muttergesellschaft Bayerische Berg-, Hütten- und Salzwerke AG (BHS, ein vor kurzem von Bayern im Rahmen der Privatisierung an VIAG AG verkauftes Unternehmen), die finanzielle Umstrukturierung der Textilgruppe Hof durch die Gesellschafterbanken, die Übernahme eines Teils von Digital Equipment und Graetz Holztechnik GmbH (ein früheres Tochterunternehmen von NOKIA) durch deren leitende Mitarbeiter, die finanzielle Umstrukturierung von Kennametal Hertel AG und der Verkauf von Heilit & Woerner Bau AG an die Walter Bau AG zu einem Preis von 1,- DM und mit einer Kapitalzufuhr durch den Verkäufer in Höhe von 50 Millionen DM. Bei einer Unterredung am 14. Februar 1995 machten die deutschen Behörden ferner geltend, daß die Kommission die unterschiedlichen Einstellungen von Kapitalgebern in den verschiedenen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollte, wenn sie das staatliche Verhalten mit dem möglichen Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergleicht. (5) Das Verhalten der ehemaligen privaten Gesellschafter der NMH (Krupp Hoesch, Thyssen, Klöckner), die ihre Anteile zu einem symbolischen oder niedrigen Preis verkauft und ihre Forderungen aus Gesellschafterdarlehen an das Unternehmen, das diese Anteile übernahm, ohne weiteren Finanzbeitrag übertragen haben, belegt laut Bundesregierung nicht das Gegenteil, da diese privaten Gesellschafter nur beabsichtigen, eine Beteiligung an einem verlustbringenden Unternehmen, das mit ihrem eigenen Kerngeschäft konkurrierte, abzustoßen. Daß die Maßnahmen Röhrenwerke AG, die mit 11 % an NMH beteiligt sind, nicht zu einem Finanzbeitrag zur Umstrukturierung des Unternehmens bereit ist, bedeutet der Bundesregierung zufolge nicht, daß das beabsichtigte Verhalten des Staats nicht dem normalen Verhalten marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber entspricht, da Mannesmann nur daran interessiert sei, seinen Anteil an RNM zu halten, bei dem es die industrielle Führerschaft innehat. Auch die Tatsache, daß die Annahütte Max Aicher GmbH & Co. KG, die weitere 11 % des NMH-Kapitals hält, nicht zu einem Beitrag zur finanziellen Umstrukturierung von NMH bereit ist, ist laut Bundesregierung kein Grund für entsprechende Zweifel, da dieses Unternehmen erst seit sehr kurzer Zeit Gesellschafter ist und seine Geschäftsleitung, die über die Stahlwerk Annahütte Beteiligung GmbH von Herrn Aicher kontrolliert wird, das Unternehmen nicht für die aufgelaufenen Verluste der NMH für verantwortlich hält. (6) Die Bundesregierung erläuterte, daß der Aicher-Konzern sich ebenfalls mit insgesamt 188 Millionen DM (98,95 Millionen ECU) an der finanziellen Umstrukturierung von NMH beteiligen würde. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: 32 Millionen DM (16,8 Millionen ECU) zur Aufrechterhaltung der Liquidität von LSW bis 1994, 32 Millionen DM (16,8 Millionen ECU) als geplantem, von Herrn Aicher zu zahlenden Kaufpreis für Bankenforderungen gegenüber NMH, 99,6 Millionen DM (52,4 Millionen ECU) Sockel-Cash-Flow der NMH im Zeitraum 1995 bis 1999 und 24,3 Millionen DM (12,79 Millionen ECU) aus Synergieeffekten der Zusammenarbeit von NMH mit LSW und der Annahütte. Dieser Beitrag belegt der Bundesregierung zufolge, daß auch ein privater Kapitalgeber in einer vergleichbaren Situation finanzielle Unterstützung ähnlicher Art leisten würde. (7) Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, daß die Kommission die Beteiligung Bayerns an NMH im Jahr 1988 genehmigt hat. Die geplanten Bedingungen für den Verkauf dieser Beteiligung stellen nach Ansicht der Bundesregierung nur die Konsequenz dieser Beteiligung dar, so daß das beabsichtigte Verhalten des Freistaats als durch die Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 1988 bereits abgedeckt anzusehen sei. (8) Was den geplanten Beitrag von 20 Millionen DM (10,52 Millionen ECU) an LSW im Zusammenhang mit der Übertragung des Anteils Bayerns von 19,734 % an Herrn Aicher angeht, bringen die deutschen Behörden im wesentlichen die gleichen Argumente wie zum Beitrag an die NMH vor. Die Bundesregierung führt aus, daß der Betrag von 20 Millionen DM zum Ausgleich von Verlusten vorgesehen sei, die LSW durch ihre 11%ige Beteiligung an NMH erlitten habe. Bayern hatte den Anteil an der LSW übernommen, um ihr die Beteiligung an der NMH zu ermöglichen. (9) Zum geplanten Beitrag von bis zu 56 Millionen DM (29,47 Millionen ECU) für Investitionen der NMH verweisen die deutschen Behörden auf eine Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und den Unternehmen Thyssen Edelstahlwerke AG, Thyssen Stahl AG, LSW, Saarstahl Völklingen GmbH, Krupp Stahl AG, Klöckner Stahl GmbH und Mannesmann Röhrenwerke AG vom 4. November 1987, der Vertretern der Kommission bei einem Gespräch am 17. November 1987 ausgehändigt worden war. In dieser Vereinbarung war der Plan für die Weiterführung des Betriebs der alten Maxhütte unter der neu gegründeten NMH in seinen Grundzügen vorgezeichnet. Insbesondere wurde vereinbart: "5.5. Die Anlagen werden altlastenfrei übernommen. Soweit eine altlastenfreie Übernahme nicht möglich ist, wird der Freistaat sicherstellen, daß MHN (Maxhütte Neu, also NMH) von den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht betroffen wird." Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, daß diese Bestimmung zum Gegenstand der Erwägungen der Kommission bei deren Entscheidung vom 26. Juli 1988 gemacht worden war und daher als genehmigt zu gelten hat. Sie legte das Gutachten einer von der Geschäftsleitung der NMH beauftragten deutschen Anwaltskanzlei vor, die bei der Auslegung des Begriffs "altlastenfreie Übernahme der Anlagen" zu dem Schluß kommt, daß dies die staatliche Verpflichtung einschließt, eine Übergabe der technischen Einrichtungen in technisch modernisiertem Zustand sicherzustellen, so daß noch erforderliche Instandsetzungs- und Investitionsmaßnahmen vom Staat zu bezahlen sind. Die zuständigen Stellen der bayerischen Staatsregierung teilen diese Rechtsauffassung nicht. Sie haben aber beschlossen, kein Gerichtsverfahren zu riskieren, um dem Eindruck vorzubeugen, daß Bayern sich seiner rechtlichen Verpflichtungen entzieht und dadurch die Zukunft von NMH gefährdet. Die deutschen Behörden sind daher der Auffassung, daß die genannte Bestimmung den Staat zur Bezahlung der Instandsetzungs- und Investitionsmaßnahmen verpflichtet, die zur Einhaltung technischer Standards - im wesentlichen zum Schutz vor Lärm-, Staub- und Rauchgasemissionen - erforderlich sind. Sie erachten solche Zahlungen als bereits in Übereinst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.