Europäische Union

94/662/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC- Participations (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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überprüft werden können. Wie oben ausgeführt, war die hier untersuchte Kapitalzufuhr nicht an die im PRE1 festgelegten Ziele gebunden, sondern diente als Betriebsbeihilfe, mit der das Überleben eines in einer schweren Krise befindlichen Unternehmens gesichert werden sollte. Selbst unter der Voraussetzung, daß die hier untersuchte Transaktion indirekt Teil des PRE1 war, hat die Kommission nachgewiesen, daß dieser Plan für die Sanierung von Air France eindeutig unzureichend war. X Für den Fall, daß eine Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hat die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages das Recht, von den Mitgliedstaaten die Rückforderung der gewährten Beihilfe zu verlangen. Dies wurde vom EuGH in seinen Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (15) bzw. vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (16) bestätigt. Die französischen Behörden müssen somit innerhalb von zwei Monaten die Air France unrechtmässig durch CDC-P gewährte Beihilfe (d. h. 1 497 415 290 ffrs abzueglich der bereits von Air France an CDC-P gezahlten Zinsen) zurückfordern. Die Rückerstattung der Beihilfe muß den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen; dabei sind auch die Bestimmungen über die Rückzahlung von Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat - Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung anfallen - zu beachten. Diese Maßnahme ist erforderlich, um die vorher bestehende Situation wiederherzustellen, indem alle finanziellen Vorteile, von denen der Empfänger der unrechtmässig gewährten Beihilfe seit dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung profitiert hat, beseitigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zeichnung der von Air France im April 1993 emittierten ORA und TSIP-BSA durch CDC-Participations ist eine staatliche Beihilfe in Höhe von 1 497 415 290 ffrs; diese Beihilfe ist unrechtmässig, da mit ihrer Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstossen wurde. Der gesamte Betrag der Beihilfe ist im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Frankreich wird hiermit aufgefordert sicherzustellen, daß die Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung durch die Rückerstattung von 1 497 415 290 ffrs, abzueglich eventuell bereits von Air France an CDC-Participations gezahlter Zinsen, zurückgezahlt wird. Die Rückerstattung der Beihilfe muß nach den einschlägigen nationalen Vorschriften erfolgen; dabei sind auch die Bestimmungen über die Rückzahlung von Verzugszinsen bei Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat - Zinsen, die ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung laufen - zu beachten. Artikel 3 Frankreich setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung über die Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission Hans VAN DEN BRÖK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 334 vom 9. 12. 1993, S. 7. (2) Erlaß nach Stellungnahme der "Commission d'évaluation des entreprises publiques". (3) Sämtliche Angaben über die Finanzlage des Air-France-Konzerns sind dem Geschäftsbericht aus dem Jahr 1992 entnommen. Sie weichen leicht von den in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 genannten Zahlen ab, die von den französischen Behörden vorläufig angegeben worden waren. (4) EuGH, Kommission gegen Französische Republik, Rechtssache 290/83, Slg. 1985, S. 439, 449, Randnummer 14. (5) EuGH, Van der Kooy und andere gegen Kommission, verbundene Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Slg. 1988, S. 219, 272, Randnummern 36 und 37. (6) Information über die Caisse - Bericht des Senators Roger Chinaud an den französischen Senat im Auftrag der "Commission des finances, du contrôle budgétaire et des comptes économiques de la Nation", Anhang zum Protokoll der Sitzung vom 9. Juni 1992, S. 180. (7) EuGH, Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache 78/76, Slg. 1977, S. 595, 611, Randnummer 21; Kommission gegen Französische Republik, a. a. O., Slg. 1985, S. 439, 448, Randnummer 12; Van der Kooy, a. a. O., Slg. 1988, S. 263, 272, Randnummern 35 bis 37. (8) Siehe Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 17. September 1984 zu Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen, Bulletin EG 9-1984, und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, verbundene Rechtssachen 296/82 und 318/82, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV gegen Kommission, Slg. 1985, S. 809, 823, Randnummer 17. (9) Siehe Bulletin EG 9-1984 zum Standpunkt der Kommission in Sachen staatlicher Kapitalbeteiligungen aus der Sicht von Artikel 92 und 93. (10) Mitteilung an die Mitgliedstaaten zu Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen, Bulletin EG 9-1984. (11) Siehe Rechtssache C-305/89, Italienische Republik gegen Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnummer 24, I-1641. (12) Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92, (EWG) Nr. 2408/92 und (EWG) Nr. 2409/92 des Rates (ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1, 8 und 15). (13) Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Randnummer 176. (14) EuGH vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671. (15) Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1973, S. 813. (16) Deufil gegen Kommission, Slg. 1987, S. 901.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.