Europäische Union

94/662/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC- Participations (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D0662 94/662/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC- Participations (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 258 vom 06/10/1994 S. 0026 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 über die Zeichnung von Air-France-Anleihen durch CDC-Participations (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/662/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, sowie auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf das Protokoll 27 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß des Artikels 93 des Vertrages und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 27. April 1993 ging bei der Kommission ein Schreiben der französischen Regierung vom 22. April ein, in dem der Kommission auf ein Ersuchen vom 1. März 1993 nachträglich zwei Anleihen der staatlichen Fluggesellschaft Compagnie Nationale Air France (nachstehend "Air France" genannt) gemeldet wurden. Zeichner der Anleihen war das staatliche Unternehmen CDC-Participations (nachstehend "CDC-P" genannt), eine Tochtergesellschaft der Caisse des dépôts et consignations (nachstehend "Caisse" genannt). Am 28. Mai 1993 führten Vertreter von Air France und der französischen Regierung in Brüssel Besprechungen mit Beamten der Generaldirektion Verkehr. Die französischen Behörden legten eine Reihe von Papieren vor, deren Eingang bei der Kommission am 1. Juni 1993 offiziell registriert wurde. Das Generalsekretariat registrierte die Beihilfe am 19. Juli 1993 als nicht gemeldet. Am 10. November 1993 beschloß die Kommission, im Hinblick auf die obengenannte Transaktion zwischen Air France und CDC-P das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Die französischen Behörden wurden mit Schreiben vom 7. Dezember 1993 von diesem Beschluß in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht, und andere interessierte Stellen wurden aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu dieser Sache abzugeben. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 wurde eingeleitet, da die Kommission Bedenken hinsichtlich der Art der Beihilfe und ihrer negativen Auswirkungen auf den Handel auf dem Gemeinsamen Markt hatte. Insbesondere wollte die Kommission feststellen, ob die Beihilfe tatsächlich an einen Umstrukturierungsplan geknüpft war. In diesem Fall hätte sie sich vergewissern müssen, daß Air France die erhaltenen Mittel einzig und allein für die Umstrukturierung des Unternehmens verwendet hat und auch weiterhin verwenden wird. Ausserdem wollte die Kommission sicherstellen, daß die an Air France gezahlte Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt. Um sicher zu sein, daß durch die Beihilfe nicht die Schwierigkeiten von Air France auf deren Wettbewerber übertragen würden, wollte die Kommission die Gewißheit haben, daß die Beihilfe zugunsten von Air France nicht nur im innergemeinschaftlichen Verkehr, sondern vor allem auch auf Inlandstrecken keine unannehmbaren Wettbewerbsverzerrungen mit sich brächte. Zur Klärung dieser Punkte forderte sie die französische Regierung auf, ihr die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. II Die französischen Behörden antworteten der Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 1994 und 17. Mai 1994. Die wesentlichen Argumente der französischen Behörden lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Transaktion wurde der Kommission nicht im voraus gemeldet, weil die französischen Behörden sie nicht als staatliche Beihilfe betrachteten. b) Die Caisse und somit auch CDC-P seien von der französischen Regierung unabhängige Einrichtungen. Diese Autonomie sei dadurch gewährleistet, daß die CDC der Aufsicht des Parlaments (und nicht der Regierung) unterstehe. Ein weiterer Beweis für die Autonomie sei die Stellung des Generaldirektors der CDC, der vom Präsidenten der Republik ernannt werde und eine besondere Unabhängigkeit genieße. Der Generaldirektor könne nur im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens abgesetzt werden (auf Erlaß des Präsidenten der Republik nach begründetem Ersuchen durch die "Commission de surveillance" - ein Gremium, das sich aus Abgeordneten, Richtern und einem Vertreter des französischen Wirtschafts- und Finanzministeriums zusammensetzt). Darüber hinaus lege der für das gesamte Management zuständige Generaldirektor bei seiner Ernennung den Eid ab, die Unverletzlichkeit der Caisse zu gewährleisten. c) CDC-P habe am 17. Februar 1993 auf der Grundlage einer Ende 1992 abgeschlossenen strategischen Analyse beschlossen, in das Unternehmen Air France zu investieren. Ende 1992 sei die Lage von Air France mit der ihrer Wettbewerber vergleichbar gewesen, da dieses Jahr für die gesamte Luftverkehrsbranche von Schwierigkeiten geprägt gewesen war. Die Verschuldung des Unternehmens habe ebenfalls das Niveau der Wettbewerber erreicht. Ferner seien die Aussichten für 1993 zu jenem Zeitpunkt ganz allgemein optimistisch gewesen, obwohl sich dies im weiteren Verlauf des Jahres geändert habe. Insbesondere der im Oktober 1992 verabschiedete Plan sagte eine schnelle Erholung voraus, wobei für 1993 eine Steigerung des Passagierverkehrs um 6,1 %, eine Stabilisierung des Einheitsertrags und ein Defizit von 1,6 Milliarden ffrs prognostiziert wurden. CDC-P habe aufgrund dieser guten Aussichten und der Zinssätze der beiden Anleihen, die im marktüblichen Bereich lagen, die Investitionsentscheidung getroffen. Im Laufe der Zeit bestätigten sich die optimistischen Prognosen jedoch nicht, da sich die Krise auf dem Luftverkehrssektor im ersten Halbjahr 1993 noch verschärfte und der französische Inlandsmarkt besonders stark von der Rezession betroffen war. (In Frankreich gingen die Umsätze für Luftverkehrsleistungen auf Inlandsstrecken im ersten Halbjahr 1993 im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 7,7 % zurück, während sie in Großbritannien und Deutschland um 6,3 bzw. 5,3 Punkte stiegen.) Dieser Rückgang habe die Leistung von Air France stark beeinträchtigt. Neben diesen kurzfristigen Überlegungen habe CDC-P die Investitionsentscheidung jedoch auch auf die ziemlich guten langfristigen Wachstumsprognosen für den Sektor gestützt. Somit habe CDC-P unter Berücksichtigung des Air-France-Potentials (moderne Flotte, qualifiziertes Personal, weltweite Märkte usw.) wie ein vernünftiger Kapitalanleger gehandelt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei der Rückgang der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Jahr 1993 von CDC-P nicht vorhersehbar gewesen. d) Die obengenannte Analyse sei noch dadurch erhärtet worden, daß auch ausländische Privatanleger Obligationen, die in Aktien getilgt werden können (obligations remboursables en actions, nachstehend "ORA" genannt) im Wert von 26 Millionen ffrs zeichnen wollten. Diesem Wunsch konnte nicht in vollem Umfang entsprochen werden (Privatanleger konnten ORA im Wert von 1,7 Millionen ffrs zeichnen), da dies eine Teilprivatisierung von Air France bedeutet hätte, die nur nach einem besonderen Verfahren möglich ist (2). Die Nachfrage privater Anleger sei ein Beweis für die Attraktivität und die Marktkonformität der Papiere. e) Die Investition sei an einen Umstrukturierungsplan geknüpft gewesen, der im Oktober 1992 festgelegt worden war ( "Plan de retour à l'équilibre" - nachstehend "PRE 1" genannt). Angesichts der weiteren Verschlechterung des Air-France-Ergebnisses im Jahr 1993 könne die Kommission nicht behaupten, daß der Plan für die Bewältigung der Krise des Unternehmens unzureichend gewesen sei. Ausserdem habe die Investition unmöglich an einen weiteren Plan ( "PRE 2") geknüpft werden können, der erst im Mai/Juni 1993 (d. h. nach Begebung der Anleihen) als Ergänzung des PRE 1 von Air France vorgeschlagen worden sei. f) Einziger Zweck der Investition sei ein Beitrag zur Umstrukturierung von Air France gewesen. Die Kapitalzufuhr habe den Wettbewerb auf innergemeinschaftlichen Strecken nicht beeinträchtigt, da Air France 1993 auf den internationalen Gemeinschaftsstrecken Marktanteile verloren habe (der Anteil der Air France an sämtlichen Flügen zwischen den Pariser Flughäfen und den anderen Mitgliedstaaten verringerte sich in den ersten zehn Monaten des Jahres 1993 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 1,1 Punkte von 36,7 auf 35,6 %). Auf dem französischen Inlandsmarkt sei die Stellung von Air France eher unwesentlich. Air France betreibe die Strecken zwischen Paris/CDG und Nizza sowie den überseeischen Departements. Air Inter - die Gesellschaft, die die wichtigsten Inlandstrecken bedient - habe keine finanzielle Hilfe von Air France erhalten und sei als unabhängiges Unternehmen zu betrachten. g) Die Fragen hinsichtlich des Zugangs zum französischen Inlandsmarkt, die die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 aufgeworfen hatte, stuenden nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall und sollten separat behandelt werden. III Das Vereinigte Königreich, Dänemark, die Niederlande und eine Reihe von Wettbewerbern, darunter British Airways, British Midland und TAT, nahmen zu der Angelegenheit Stellung. Alle Stellungnahmen wurden von der Kommission ordnungsgemäß an die französischen Behörden weitergeleitet. Diese Stellen stimmten im allgemeinen mit der Bewertung der Kommission überein, wonach die Transaktion Beihilfecharakter habe und sowohl den Wettbewerb als auch den Handel beeinträchtige. Einige der Wettbewerber von Air France wiesen insbesondere darauf hin, daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und nicht genehmigt werden dürfe. Ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel würden durch eine Reihe von Maßnahmen der französischen Regierung zur Erhaltung der führenden Stellung von Air France auf dem französischen Inlandsmarkt noch verstärkt. Damit würde die Ausübung der Verkehrsrechte und der Zugang zu den französischen Inlandstrecken eingeschränkt und die staatliche Fluggesellschaft vor allen anderen Wettbewerbern geschützt, die nicht zum Air-France-Konzern gehören. IV Gemäß einem Vorschlag des Vorstands von Air France vom 17. Februar 1993 stimmten die Aktionäre in einer ausserordentlichen Versammlung am 24. März 1993 für die Begebung von 1 877 526 ORA und 483 456 nachrangigen Schuldverschreibungen mit steigendem Zins und einem Zeichnungsrecht für Aktien (titres subordonnés à intérêt progressif assortis de bons de souscription d'actions, nachstehend "TSIP-BSA" genannt) im Gesamtwert von insgesamt 1,5 Milliarden ffrs, davon 749 996 535 ffrs an ORA und 749 356 800 ffrs an TSIP-BSA. Die Zeichnungsfrist lief vom 2. bis 28. April 1993. CDC-P garantierte die Zeichnung sämtlicher Schuldverschreibungen. Das Aktienkapital von Air France befindet sich zu 99,329 % in den Händen des Staates. 0,538 % werden von CDC-P und 0,132 % von privaten Kleinaktionären gehalten. Die französische Regierung hat als Hauptaktionär keine der beiden Emissionen gezeichnet. Die ORA wurden von einigen privaten Aktionären im Verhältnis zu ihrem Anteil am Air-France-Kapital gezeichnet, der Rest ging an CDC-P (748 080 190 ffrs). Ebenso zeichnete CDC-P auch fast alle TSIP-BSA (749 335 100 ffrs). Ausstattung der Papiere: a) ORA - Stückpreis: 399,46 ffrs, - Laufzeit: sechs Jahre und acht Monate, - Verzinsung: ein festverzinslicher Teil von 4 %, zahlbar jeweils zum 1. Mai und zum ersten Mal am 1. Mai 1994, und ein variabler Teil, zahlbar zum ersten Mal am 1. Mai 1996. Der variable Zins richtet sich nach der Ertragslage des Unternehmens, genauer gesagt nach dem Verhältnis von Bruttogewinn (excédent brut d'exploitation) zu Umsatz (production). Setzt man eine Bruttogewinnspanne von 15 % für den Zeitraum von 1995-1999 voraus, so ergibt sich rechnerisch über die gesamte Laufzeit eine Verzinsung von voraussichtlich 6,5 % mit einer Mindestverzinsung von 5,5 % und einer Hoechstverzinsung von 7,5 % p. a. Bis zum 1. Januar 2000 werden die ORA in Aktien getilgt; dabei wird für eine ORA eine Aktie ausgegeben. Die ORA-Besitzer sind berechtigt, diese Umwandlung bereits vor dem genannten Zeitpunkt zu verlangen. Als interner Zinsfuß für die Investition sind von CDC 14 % errechnet worden. Das Unternehmen hat hierbei die Zinsen der ORA und den erwarteten Wertzuwachs der Anleihen nach ihrer Umwandlung in Aktien zugrunde gelegt. Mitte Januar berechnete CDC für interne Zwecke den voraussichtlichen Wert einer Air-France-Stammaktie zum 1. Januar 2000 (d. h. zum Zeitpunkt der Umwandlung der ORA in Aktien) auf der Grundlage der von Air France erstellten langfristigen Finanzprognosen. b) TSIP-BSA - Stückpreis: 1 550 ffrs, - Laufzeit: unbefristet, - Verzinsung: der jährliche Zins steigt von 5,5 % 1993 auf 8,5 % 1999 (rechnerisch ergibt dies einen Durchschnitt von 7 % p. a.). Ab 1. Januar 2000 wird der Zins variabel. Der variable Zins richtet sich nach dem PIBOR (Paris Interbank Offered Rate) für Monatsgeld, zuzueglich eines steigenden Aufschlags von 1,15 % für den Zinstermin des 1. Januar 2001. Der Aufschlag erhöht sich jährlich um einen Betrag, der von 0,15 % ab dem Jahr 2006 auf bis zu 2,05 % anwächst. Erster Zinstermin ist der 1. Mai 1993. Die TSIP-BSA geben dem Inhaber des Papiers das Recht, bis zum 1. Januar 2000 bis zu drei Air-France-Aktien zum Stückpreis von 517 ffrs zu zeichnen. Air France kann alle oder einen Teil der TSIP-BSA ab 1. Januar 2000 jeweils zum 1. Januar tilgen. Im Fall einer Liquidation oder einer freiwilligen oder erzwungenen Auflösung des Unternehmens werden die TSIP erst zurückgezahlt, nachdem alle gesicherten und nicht gesicherten Gläubiger befriedigt worden sind, jedoch vor der Tilgung der in Aktien tilgbaren Obligationen (aus diesem Grund werden diese Schuldverschreibungen als nachrangig - "titres subordonnés" - bezeichnet). Als interner Zinsfluß für den Zeitraum 1993-1999 sind von CDC 11,5 % errechnet worden. Das Unternehmen hat hierbei die während dieses Zeitraums auflaufenden Zinsen der TSIP-BSA und den erwarteten Wertzuwachs der Anleihen (zum 1. Januar 2000) zugrunde gelegt. Dieser Zuwachs wird auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Unternehmenswertes errechnet. V Die Kommission hat sich bereits zweimal mit der wirtschaftlichen und finanziellen Lage von Air France befasst: zunächst im November 1991 im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und dann im Juli 1992 wegen der Emission von ORA und TSDI (Beihilfen N 653/91 und N 291/92). Insgesamt wurden Air France dabei 5,84 Milliarden ffrs zugeführt. Die Kommission hatte in ihren Entscheidungen eingeräumt, daß es bei Air France finanzielle Probleme gab. Die Eigenfinanzierungskapazität des Unternehmens hatte zwischen 1988 und 1991 deutlich abgenommen. Vergleiche mit anderen EG-Luftfahrtunternehmen ließen auf eine erhebliche Verschlechterung der Finanzstruktur von Air France schließen. Die Kommission führte dies auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Golfkriegs, den Kauf von UTA und die steigenden Aufwendungen für neue Investitionspläne zurück. Sie erachtete die langfristigen Aussichten des Unternehmens und seine Gesamtstruktur jedoch als gut, auch wenn es auf kurze Sicht einige Probleme geben würde. Die Kapitalerhöhung und die Emission von ORA und TSDI wurden daher als normale Finanzierungsvorgänge und nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages gewertet. Die Kommission hatte ihre Entscheidungen auch auf die Tatsache gestützt, daß die französischen Behörden am 1. August 1991 einen umfassenden "Contrat de plan" genehmigt hatten, der ein Umstrukturierungsprogramm (Cap '93) vorsah und verschiedene wirtschaftliche Ziele für die Jahre 1991-1993 aufstellte. Zu diesen Zielen gehörten unter anderem auch folgende finanzielle Verpflichtungen: - die finanzielle Umstrukturierung von Air France mit dem Ziel, mindestens die Hälfte der Investitionen aus dem Cash-flow zu finanzieren und somit eine weitere Verschuldung zu vermeiden, - die Verbesserung der Bruttogewinnspanne. Die Kommission gelangte daher in beiden Fällen zu dem Schluß, daß es für einen vernünftigen Kapitalanleger in einer Marktwirtschaft durchaus sinnvoll gewesen wäre, in Air France zu investieren. Trotz des Umstrukturierungsplans Cap '93 und der Zufuhr von fast 6 Milliarden ffrs Ende 1991 und Anfang 1992 verschlechterte sich die Lage von Air France weiter. Air France (einschließlich UTA) konnte ihr Passagieraufkommen im vergangenen Jahr nur um 4,2 % steigern (gegenüber 14 % im ÄA-Durchschnitt). Neben einem Einnahmerückgang um 1,2 % hatte der Konzern einen starken Einbruch beim Bruttobetriebsergebnis ( "excédent brut d'exploitation" - EBE) in Höhe von 1,64 Milliarden ffrs. (3). Das im Cap '93 festgelegte EBE-Ziel konnte nicht erreicht werden: statt 8,1 Milliarden ffrs betrug das Bruttobetriebsergebnis 1992 nur 3 Milliarden ffrs. Das Nettobetriebsergebnis von Air France (Konzern), das im Jahr davor noch positiv gewesen war, rutschte 1992 stark in die roten Zahlen ab (minus 1,5 Milliarden ffrs). Das gegenwärtige Nettörgebnis, das nach Plan bereits 1992 hätte positiv sein müssen, ist ebenfalls deutlich negativ (minus 3,6 Milliarden ffrs). Ebenso müssen die steigenden Finanzierungskosten (2,1 Milliarden ffrs im Jahr 1992) und das Defizit bei den aussergewöhnlichen Erträgen (699,8 Millionen ffrs) berücksichtigt werden; in den beiden vorangegangenen Jahren war bei diesem Posten in erster Linie durch Immobilienverkäufe ein positives Ergebnis erzielt worden. Aufgrund all dieser Faktoren verzeichnet Air France nun schon im dritten Jahr ein negatives Nettörgebnis, und zwar das mit Abstand grösste (minus 3,2 Milliarden ffrs). Die Ertragsindikatoren von Air France lassen erkennen, daß 1992 ein schlechtes Jahr für das Unternehmen war und daß es Air France schlechter ging als den anderen grossen europäischen Fluglinien (die in ähnlicher Weise unter der Rezession zu leiden hatten). 1993 begann für Air France nicht besser. In den ersten vier Monaten schrumpfte der Passagierverkehr um 2,7 %, weitgehend eine Folge der schwachen Inlandsnachfrage. Ganz im Gegensatz hierzu zeigen die ÄA-Zahlen für das erste Quartal eine Zunahme um 9 % für den innergemeinschaftlichen Verkehr. Durch die Verluste des Jahres 1992 hat sich die finanzielle Lage von Air France stark verschlechtert. Ende 1992 war die Konzern-Bilanz vorübergehend durch hohe kurzfristige Verbindlichkeiten verzerrt. Dies konnte inzwischen durch die Emission von zwei langfristigen Anleihen im März und im Juni 1993 bereinigt werden, die insgesamt 3 Milliarden ffrs brachten; hinzu kamen dann noch die ORA und TSIP, die hier behandelt werden. Schwerer wiegt, daß die finanziellen Ziele von Cap '93 nicht erreicht werden konnten. Das Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital, das auf dem Stand von 1990 gehalten werden sollte (1,2 für langfristige Verbindlichkeiten), hat sich ständig verschlechtert. Der Cash-flow ging 1992 stark zurück. Die im Cap '93 festgelegten Ziele für die Eigenfinanzierungskapazität ( "Capacité d'autofinancement" - Cash-flow plus Veräusserung von Vermögenswerten) konnten nicht erreicht werden. Der Konzern ist weit davon entfernt, die Hälfte der Investitionen aus dem Cash-flow finanzieren zu können, wie im Cap '93 vorgesehen. Die Produktivität bei Air France erscheint in den ersten Monaten des Jahres 1993 immer noch relativ gering. Air France hat einen relativ hohen Personaleinsatz je Flugzeug und befördert weniger Passagiere je Beschäftigten als die Konkurrenz. Misst man die Produktivität am Sitzkilometerangebot oder an den Passagierkilometern (zahlende Passagiere) je Beschäftigten, dann lagen die von Air France erzielten Steigerungen ebenfalls unter denen der Konkurrenz. Alle diese Faktoren scheinen darauf hinzudeuten, daß sich die Lage von Air France, seitdem sie von der Kommission in Vorbereitung der Entscheidungen vom November 1991 und vom Juli 1992 untersucht worden war, weiter verschlechtert hat. VI Die offensichtlichen Schwierigkeiten, die Air France 1992 bei der Umsetzung der im Cap '93 festgelegten Zielen hatte, zwangen das Unternehmen zu einer drastischen Änderung seiner Pläne. Im Herbst 1992 wurde der Regierung ein neuer Plan ( "programme de retour à l'équilibre" - PRE 1) vorgelegt, der Einsparungen bzw. Mehreinnahmen von insgesamt 1,37 Milliarden ffrs für 1993 und 3 Milliarden ffrs für 1994 vorsieht (siehe im Folgenden). VII Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall erhielt Air France über CDC-P 1,5 Milliarden ffrs zur Stärkung des Eigenkapitals. Die französische Regierung verzichtete auf ihr Zeichnungsrecht zugunsten der anderen Aktionäre, die die Emissionen im Verhältnis zu ihrem Anteil an Air France zeichnen konnten. CDC-P zeichnete 99,7 % der ORA (1 873 010 von 1 877 526) im Wert von 748 080 190 ffrs und 99,9 % der TSIP-BSA (483 442 von 483 456) im Wert von 749 335 100 ffrs. Wie von der französischen Regierung verlautete, haben die Kleinaktionäre von Air France mehr zeichnen wollen, als ihnen nach ihrem Anteil zustand. Sie drangen damit jedoch nicht durch, da eine Teilprivatisierung von Air France ohne eine Ermächtigung durch den Gesetzgeber nicht möglich ist. Dies bedeutet, daß den privaten Aktionären von Air France nicht gestattet werden durfte, von der Emission mehr zu zeichnen, als ihrem Anteil am Kapital des Unternehmens entspricht. 1. Die Kommission hat auf dieser Grundlage bewertet, ob die Kapitalzufuhr zugunsten von Air France durch den französischen Staat oder aus staatlichen Mitteln erfolgte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß ". . . Artikel 92 sämtliche staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen [erfasst], ohne daß danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird" (4). Ausserdem sei an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall Van der Kooy und andere gegen Kommission (5) erinnert. Es ging darin um die Frage, ob ein Vorzugstarif einer niederländischen Aktiengesellschaft - der Gasunie - das Ergebnis einer staatlichen Einflußnahme war oder nicht. Der Gerichtshof stellte fest, daß ". . . der niederländische Staat unmittelbar oder mittelbar 50 % der Aktien der Gasunie [hält] und die Hälfte der Mitglieder des }Rates der Kommissare' [stellt], der u. a. für die Festsetzung der anzuwendenden Tarife zuständig ist", und befand weiter: "Diese Umstände zeigen zusammen, daß die Gasunie bei der Festsetzung der Gastarife keineswegs völlig selbständig ist, sondern unter der Kontrolle und nach Anweisungen öffentlicher Stellen handelt. Somit ist nachgewiesen, daß die Gasunie diesen Tarif nicht festsetzen konnte, ohne die Anforderungen öffentlicher Stellen zu berücksichtigen." Die Caisse ist eine französische Körperschaft des öffentlichen Rechts ( "établissement public"), die auf ein Gesetz vom 18. April 1816 zurückgeht. Die Direktoren und leitenden Angestellten werden von der französischen Regierung ernannt. Die Caisse besitzt 100 % des Aktie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.