Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ich) minimiert. (Bewährte Umweltmanagementpraxis 3.8.2) 3. Bestimmter Energieverbrauch pro Gast und Übernachtung kWh/Übernachtung Gesamter Endenergieverbrauch auf dem Campingplatz pro Gast und Übernachtung. Es muss klar angegeben werden, ob Energie, die auf dem Betriebsgelände aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde, in dem Wert enthalten ist oder nicht; dieser Energiewert kann auch separat angegeben werden. Die in Gebäuden und Küchen verbrauchte Energie kann ebenfalls separat angegeben werden (ausgedrückt als kWh/m2-Jahr und kWh/Restaurantgast). Pro Campingplatz (kann auf Organisationsebene aggregiert werden) Pro Prozess Energieeffizienz Der spezifische Endenergieverbrauch (ausgenommen die auf dem Betriebsgelände erzeugte erneuerbare Energie) beträgt höchstens 2,0 kWh pro Übernachtung. (Bewährte Umweltmanagementpraxis 3.8.3) 4. Prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs, der durch vor Ort erzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird % Dieser Indikator wird als prozentualer Anteil des Endenergieverbrauchs berechnet, der durch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) aus erneuerbaren Quellen erzeugte Energie gedeckt wird. Pro Campingplatz (kann auf Organisationsebene aggregiert werden) Pro Prozess Energieeffizienz — (Bewährte Umweltmanagementpraxis 3.8.3) 5. Einsatz zertifizierter Gutschriften für erneuerbare Energien (j/n) Dieser Indikator gibt an, ob der Beherbergungsbetrieb extern erzeugte zertifizierte Energie aus erneuerbaren Quellen (z. B. Strom aus erneuerbaren Energieträgern) erwirbt. Die Zertifizierung muss gewährleisten, dass die erworbene Energie aus erneuerbaren Quellen nicht bereits von einer anderen Organisation angerechnet oder im Durchschnitt des nationalen Energieträgermixes für die Stromerzeugung berücksichtigt wurde. Pro Campingplatz (kann auf Organisationsebene aggregiert werden) Pro Prozess Energieeffizienz 100 % des Stromverbrauchs stammen aus rückverfolgbaren erneuerbaren Energiequellen, die nicht bereits von einer anderen Organisation angerechnet oder im Durchschnitt des nationalen Energieträgermixes für die Stromerzeugung berücksichtigt wurden oder die weniger als zwei Jahre alt sind. (Bewährte Umweltmanagementpraxis 3.8.3) 6. Wasserverbrauch pro Gast und Übernachtung l/Übernachtung Der Wasserverbrauch auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten des Campingplatzes wird über ein Jahr gemessen und durch die Zahl der Übernachtungen geteilt. Der Wasserverbrauch großer Schwimmbäder oder Restaurants, bei denen ein großer Anteil der Nutzer keine Übernachtungsgäste sind, kann für die Anwendung von Beherbergungsrichtwerten aus diesem Indikator ausgenommen werden. Pro Campingplatz (kann auf Organisationsebene aggregiert werden) Wasser Der Gesamtwasserverbrauch auf 4- und 5-Sterne-Campingplätzen mit vollem Leistungsumfang beträgt höchstens 94 Liter pro Gast und Übernachtung und der Wasserverbrauch auf allen anderen Campingplätzen höchstens 58 Liter pro Gast und Übernachtung. (Bewährte Umweltmanagementpraxis 3.8.4) 7. Aufkommen unsortierter Abfälle pro Gast und Übernachtung kg/Übernachtung Dieser Indikator misst die Menge der erzeugten unsortierten Abfälle. Mindestens pro Campingplatz oder vergleichbarer Beherbergungseinrichtung (kann auf Organisationsebene aggregiert werden) Abfall Materialeffizienz Das gesamte Restmüllaufkommen, das der Abfallentsorgung zugeführt wird, beträgt höchstens 0,2 kg pro Gast und Übernachtung. (Bewährte Umweltmanagementpraxis 3.8.5) (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)  Der Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte ist auf der Website des JRC und des IPTS unter folgender Adresse öffentlich zugänglich: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/TourismBEMP.pdf. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Praktiken im Umweltmanagement und deren Anwendbarkeit, den ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung sowie zu den Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Bericht über die wissenschaftlichen und politischen Aspekte dokumentierten Feststellungen. Sämtliche Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten sind ebenfalls in diesem Bericht zu finden. (3)  Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1). (5)  Laut Anhang IV Abschnitt B Buchstabe e der EMAS-Verordnung muss die Umwelterklärung Folgendes enthalten: eine „Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C“. Anhang IV Abschnitt C besagt: „Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.“ (6)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (7)  Das vorliegende Dokument befasst sich nicht unmittelbar mit der Kreuzfahrtbranche. Mehrere der beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken können jedoch in einem gewissen Ausmaß auch auf Kreuzfahrten anwendbar sein. (8)  http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/products-groups-and-criteria.html. (9)  ETIS ist ein Management- und Informations-Toolkit, das Destinationen dabei unterstützen soll, ihre Leistung im Bereich des nachhaltigen Tourismus anhand ihrer eigenen Zielsetzungen zu überwachen und zu messen. Weitere Informationen sind unter der folgenden Adresse verfügbar: http://ec.europa.eu/growth/sectors/tourism/offer/sustainable/indicators/index_en.htm. (10)   „FCKW“ und „HFCKW“ stehen für Fluorchlorkohlenwasserstoffe bzw. teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe. (11)  Das Destinationsmanagement ist die Koordinierung aller beteiligten staatlichen und privaten Akteure, üblicherweise durch eine öffentliche Stelle mit oder ohne privatwirtschaftliche Beteiligung, mit dem Ziel, die Entwicklung des Tourismus in einer Destination (d. h. einem Reiseziel) durch strategische Entscheidungen, politische Maßnahmen, Erhaltung und Förderung von Kultur- und Naturerbestätten und Attraktionen, Koordinierung von Veranstaltungen/Festivals, Bereitstellung von Geldmitteln für Tourismusprojekte, Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Bereitstellung von Infrastruktur und Diensten usw. zu fördern. (12)  Ein kleines Unternehmen ist definiert als Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission). (13)  Als Teil der Umweltnormen-Reihe ISO 14000 hat die Internationale Organisation für Normung (ISO) eine Unterreihe (ISO 14020) speziell für Umweltkennzeichen erstellt, die drei Arten von Kennzeichnungskonzepten behandeln. In diesem Zusammenhang ist ein Ökozeichen vom „Typ I“ ein von Dritten entwickeltes Mehrkriterien-Kennzeichen. Beispiele sind das „EU-Umweltzeichen“ auf EU-Ebene sowie der „Blaue Engel“, das „Österreichische Umweltzeichen“ und der „Nordische Schwan“ auf nationaler oder multilateraler Ebene. (14)  Dies kann im Rahmen der Einführung eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 erreicht werden. (15)  Bettwäsche aus einem Baumwoll-Polyester-Gemisch ist länger haltbar und erfordert bei der Wäsche weniger Energie als Bettwäsche aus reiner Baumwolle. (16)  Dies kann im Rahmen der Einführung eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 erreicht werden. (17)  Passivhäuser und Minergie-P sind zwei Beispiele für sehr ambitionierte Standards für die Energieleistung von Gebäuden. Die jeweiligen Anforderungen sind unter den folgenden Adressen abrufbar: http://www.passiv.de/de/02_informationen/02_qualitaetsanforderungen/02_qualitaetsanforderungen.htm und http://www.minergie.ch/standard_minergie.html. (18)  Spezifischere bewährte Umweltmanagementpraktiken für die Verbesserung der Gebäudehülle sowie für die generelle Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Gebäuden werden in dem branchenspezifischen EMAS-Referenzdokument für das Baugewerbe beschrieben, das in Kürze herausgegeben wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.