Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/611 der Kommission vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (Text von Bedeutung für den EWR)

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20.4.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 104/27 BESCHLUSS (EU) 2016/611 DER KOMMISSION vom 15. April 2016 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2137) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftsbranchen zu erarbeiten. Diese branchenspezifischen Referenzdokumente sind erforderlich, damit die Organisationen sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einer bestimmten Branche konzentrieren können und um die Evaluierung und Verbesserung der Umweltleistung der Organisationen sowie die diesbezügliche Berichterstattung zu ermöglichen. Sie müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. (2) Die Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (2) enthält einen Arbeitsplan und eine als Anhaltspunkt dienende Liste der prioritären Branchen für die Annahme branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente, auf der auch die Tourismusbranche steht. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche ist im Anhang festgelegt. Artikel 2 EMAS-registrierte Organisationen in der Tourismusbranche müssen dieses branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigen und sollten daher — bei der Ausarbeitung und Anwendung ihres Umweltmanagementsystems im Hinblick auf die Umweltprüfungen die einschlägigen Teile des Dokuments heranziehen, — in ihren Umwelterklärungen belegen, wie die im branchenspezifischen Referenzdokument beschriebenen einschlägigen branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung, bewährten Praktiken im Umweltmanagement und Leistungsrichtwerte angewendet wurden, um Maßnahmen und Aktionen zu identifizieren, und möglicherweise Prioritäten für die Verbesserung ihrer Umweltleistung setzen. Artikel 3 EMAS-registrierte Organisationen sind nicht verpflichtet, die im branchenspezifischen Referenzdokument angegebenen Leistungsrichtwerte zu erfüllen, da die Teilnahme an EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen daher den Organisationen selbst obliegt. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. April 2016 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2. ANHANG INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 30 2. Geltungsbereich 33 3. Bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die Tourismusbranche 36 3.1. Bereichsübergreifende Themen 36 3.1.1. Einführung eines Umweltmanagementsystems 36 3.1.2. Lieferkettenmanagement 36 3.2. Destinationsmanagement 37 3.2.1. Strategiepläne für die Destinationsentwicklung 37 3.2.2. Management und Erhaltung der biologischen Vielfalt 37 3.2.3. Infrastruktur und Versorgungs-/Entsorgungsleistungen 38 3.3. Tätigkeiten von Reiseveranstaltern und Reisebüros 38 3.3.1. Reduzierung und Milderung der Umweltbelastung durch den Verkehr 38 3.3.2. Förderung der Verbesserung der Umweltleistung von Beherbergungsbetrieben 39 3.3.3. Förderung der Verbesserung von Destinationen 40 3.3.4. Entwicklung und Förderung angemessener Tourismuspakete und Ermutigung der Touristen zu einem nachhaltigeren Verhalten 40 3.3.5. Effiziente Verkaufs- und Büroabläufe 41 3.4. Minimierung des Wasserverbrauchs in Beherbergungsbetrieben 41 3.4.1. Überwachung, Wartung und Optimierung des Wassersystems 41 3.4.2. Wasser sparende Armaturen in Gästebereichen 42 3.4.3. Effizientes Housekeeping 42 3.4.4. Optimierte Wäschereileistungen in kleinem Maßstab 43 3.4.5. Optimierte großmaßstäbliche oder ausgelagerte Wäschereileistungen 43 3.4.6. Optimiertes Management von Schwimmbädern 44 3.4.7. Aufbereitung und Nutzung von Grau- und Regenwasser 44 3.5. Abfall- und Abwassermanagement in Beherbergungsbetrieben 45 3.5.1. Abfallvermeidung 45 3.5.2. Abfallsortierung und Zuführung zum Recyclingsystem 45 3.5.3. Abwasseraufbereitung 45 3.6. Minimierung des Energieverbrauchs in Beherbergungsbetrieben 46 3.6.1. Energieüberwachungs- und managementsysteme 46 3.6.2. Verbesserte Gebäudehülle 46 3.6.3. Optimierte HLK-Anlagen 47 3.6.4. Effizienter Einsatz von Wärmepumpen und Erdwärme-Heizung/Kühlung 47 3.6.5. Effiziente Beleuchtung und elektrische Geräte 48 3.6.6. Erneuerbare Energiequellen 48 3.7. Restaurants und Hotelküchen 49 3.7.1. Umweltorientierter Einkauf von Lebensmitteln und Getränken 49 3.7.2. Behandlung organischer Abfälle 49 3.7.3. Optimierte Vorrichtungen für Geschirrspülen, Reinigung und Lebensmittelzubereitung 49 3.7.4. Optimierte Vorrichtungen für Kochen, Belüftung und Kühlung 50 3.8. Campingplätze 50 3.8.1. Umwelterziehung von Gästen 50 3.8.2. Umweltmanagement von Außenbereichen 51 3.8.3. Energieeffizienz und erneuerbare Energien auf Campingplätzen 51 3.8.4. Wassereffizienz auf Campingplätzen 52 3.8.5. Abfallminimierung auf Campingplätzen 52 3.8.6. Naturbäder 53 4. Empfohlene branchenspezifische Schlüsselindikatoren für die Umweltleistung 54 1.   EINLEITUNG Das vorliegende Dokument ist ein branchenspezifisches Referenzdokument gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). (1) Zum besseren Verständnis dieses branchenspezifischen Referenzdokuments werden in der Einleitung der rechtliche Rahmen und die Nutzung des Referenzdokuments umrissen. Das branchenspezifische Referenzdokument stützt sich auf einen detaillierten Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte (2) (Bericht über bewährte Praktiken). Dieser Bericht wurde vom Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS), einem der sieben Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC) der Europäischen Kommission, erarbeitet. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (3) zur freiwilligen Beteiligung von Unternehmen eingeführt. Später wurde die EMAS durch die folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet: — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten, am 11. Januar 2010 in Kraft getretenen überarbeiteten Fassung ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus enthalten. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ist eine Regelung, an der sich Organisationen freiwillig beteiligen können und in deren Rahmen sie sich zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung verpflichten. In diesem Rahmen bietet das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument speziell auf die Tourismusbranche bezogene Leitlinien und erläutert eine Reihe von Möglichkeiten für Verbesserungen sowie bewährte Praktiken. Das Dokument wurde von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission unter Verwendung von Informationen von Interessenträgern erstellt. Eine aus Experten und Interessenvertretern der Branche bestehende technische Arbeitsgruppe unter der Leitung der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission erörterte und vereinbarte daraufhin die im vorliegenden Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen einschlägigen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere diese Richtwerte wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das von den leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreicht wird. Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, Hilfestellung und Unterstützung durch Ideen und Inspirationen sowie durch praktische und technische Leitlinien leisten. Das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument ist an erster Stelle für Organisationen bestimmt, die sich bereits für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert haben. An zweiter Stelle richtet es sich an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung in Betracht ziehen, und an dritter Stelle wurde es für Organisationen verfasst, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Praktiken im Umweltmanagement erfahren möchten. Dementsprechend besteht das Ziel des vorliegenden Dokuments darin, alle Organisationen und Akteure in der Tourismusbranche darin zu unterstützen, mittelbare wie auch unmittelbare maßgebliche Umweltaspekte in den Mittelpunkt zu stellen, und ihnen Informationen über bewährte Praktiken und angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung sowie Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Wie branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden sollten: Laut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen: 1. bei der Entwicklung und Einführung eines Umweltmanagementsystems auf Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfungen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b); das bedeutet, dass die Organisationen die einschlägigen Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments einerseits bei der Festlegung und Bewertung ihrer umweltbezogenen Einzelziele und Zielsetzungen entsprechend den in der Umweltprüfung und der Umweltpolitik ermittelten Umweltaspekten berücksichtigen sollten und andererseits bei der Entscheidung über die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Umweltleistung; 2. bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4). Dies bedeutet Folgendes: a) Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten einschlägigen branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren bei der Auswahl der Indikatoren (5) berücksichtigen, die sie für die Berichterstattung über die Umweltleistung verwenden. Bei der Auswahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im entsprechenden branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und ihre Relevanz hinsichtlich der in ihrer Umweltprüfung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, wenn sie für die Umweltaspekte maßgeblich sind, die in der Umweltprüfung als die wichtigsten erachtet wurden. b) Organisationen sollten in der Umwelterklärung erläutern, in welcher Weise die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. Sie sollten beschreiben, wie einschlägige bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (aus denen das von den leistungsfähigsten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau zu entnehmen ist) zur Ermittlung von Maßnahmen und Aktionen sowie möglicherweise zur Prioritätensetzung für die Verbesserung ihrer Umweltleistung genutzt wurden. Die Einführung bewährter Umweltmanagementpraktiken und die Einhaltung ermittelter Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, da die Teilnahme an der EMAS freiwillig ist und die Bewertung, ob die Richtwerte erfüllbar sind und die bewährten Praktiken unter Kosten/Nutzen-Aspekten umgesetzt werden sollten, den Organisationen selbst obliegt. Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollten die Organisationen auch die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte unter Berücksichtigung der in der Umweltprüfung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte bewerten. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die hinsichtlich der von den Organisationen in ihrer Umweltprüfung ermittelten bedeutenden Umweltaspekte nicht als maßgeblich betrachtet werden, sollten in der Umwelterklärung nicht gemeldet oder beschrieben werden. Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Vorgang. Immer wenn eine Organisation die Verbesserung (und Überprüfung) ihrer Umweltleistung plant, zieht sie demzufolge das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen zurate, um dort Anregungen dazu zu erhalten, welche Fragen bei einem schrittweisen Ansatz jeweils als Nächstes in Angriff zu nehmen sind. EMAS-Umweltgutachter überprüfen, ob und wie die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Dies bedeutet, dass akkreditierte Umweltgutachter im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung von der jeweiligen Organisation Nachweise darüber erhalten müssen, wie die einschlägigen Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments anhand der Ergebnisse der Umweltprüfungen ausgewählt und berücksichtigt wurden. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen Nachweise für die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument als Leitlinie zur Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen genutzt wurde, mit deren Hilfe die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann. Da die Teilnahme an EMAS und die Berücksichtigung des branchenspezifischen Referenzdokuments auf freiwilliger Basis erfolgen, sollte den Organisationen durch die Bereitstellung dieser Nachweise keine unverhältnismäßige Belastung entstehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine individuellen Begründungen für die einzelnen bewährten Praktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation auf Grundlage ihrer Umweltprüfung jedoch nicht als maßgeblich eingestuft wurden. Sie können allerdings einschlägige zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation zukünftig als weiteren Nachweis ihrer Verpflichtung zu einer ständigen Leistungsverbesserung berücksichtigen kann. Aufbau des branchenspezifischen Referenzdokuments Das vorliegende Dokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 enthält eine Einführung in den rechtlichen Rahmen der EMAS und beschreibt, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit — generell sowie auf KMU-Ebene. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis spezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden können, werden diese ebenfalls genannt. Einige der Indikatoren und Richtwerte sind für mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken relevant und werden daher gegebenenfalls mehrfach genannt. Kapitel 4 enthält schließlich eine umfassende Tabelle mit den maßgeblichsten Umweltleistungsindikatoren, zugehörigen Erläuterungen und verbundenen Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSBEREICH Das vorliegende Dokument befasst sich mit einigen der Tätigkeiten, die in Abschnitt I Ziffern 55 bis 56 „Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie“, Abschnitt N Ziffer 79 „Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen“ und Abschnitt O Ziffer 84.11 „Allgemeine öffentliche Verwaltung“ des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (NACE Rev. 2) aufgelistet sind. Dieses branchenspezifische Referenzdokument deckt in erster Linie bewährte Umweltmanagementpraktiken in Organisationen ab, die Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung und Gastronomie erbringen oder die Tourismusziele (Destinationen) verwalten oder Reisen, Unterkünfte oder Tourismusaktivitäten anbieten oder entsprechende Reservierungen vornehmen (Reisebüros und Reiseveranstalter). (7) Unternehmen, die Beherbergungsdienste für Touristen und Campingdienste anbieten, werden zudem aufgefordert, die einschlägigen Bestimmungen zum EU-Umweltzeichen (8) zu lesen. Destinationsmanager können sich zudem bei anderen EU-Initiativen zur Förderung von nachhaltigem Tourismusmanagement informieren, zum Beispiel im Europäischen Tourismusindikatorensystem (ETIS) (9). Die genannten Akteure stehen mit verschiedenen anderen Branchen in Wechselbeziehung, die in der nachstehenden Abbildung der Tourismus-Wertschöpfungskette dargestellt sind. Wenn man den Tourismus als Produkt betrachtet, bilden die Aktivitäten, an denen ein Tourist im Urlaub teilnimmt, ebenfalls einen wichtigen Teil der Tourismus-Wertschöpfungskette und sind potenziell unter ökologischen Aspekten von Interesse. Sie werden in diesem branchenspezifischen Referenzdokument jedoch nur erwähnt, wenn sie von Destinationsmanagern und Reiseveranstaltern beeinflusst werden können. Überblick über die Wertschöpfungskette in der Tourismusbranche Herstellung sonstiger Produkte NACE 14 - 33 Getränkeherstellung NACE 11 Branchen mit behandelten Prozessen (über Ver-knüpfungen zu wichtigen Branchen) Wasserversorgung NACE 36 Ver-/Entsorgung Gastronomie NACE 56 Herstellung von Textilien NACE 13 Wichtige mittelbare Branchen Direkt behandelte wichtigste Branchen Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte NACE 35 Abwasser-entsorgung NACE 37 Abfallwirtschaft NACE 38 Beherbergung NACE 55 Reiseveranstalter/ Reisebüros NACE 79 Destinationsmanagement Allgemeine öffentliche Verwaltung. NACE 84.11 Verkehr und Logistik NACE 49 - 52 Tourismusbranche Baugewerbe NACE 41 - 43 Aktivitäten Verschiedene NACE Codes Landwirtschaft NACE 1-3 Nahrungsmittel-herstellung NACE 10 Lieferketten Abschnitt 3.7 Abschnitt 3.7 Abschnitt 3.4 Abschnitt 3.6 Abschnitt 3.7 Abschnitte 3.4-3.8 Abschnitt 3.3 Abschnitt 3.3 Abschnitt 3.2 Abschnitt 3.2 Abschnitt 3.4 Abschnitt 3.6 Abschnitt 3.5 Die wichtigsten Umweltaspekte und die entsprechenden Umweltbelastungen im Zusammenhang mit Leistungen im Tourismusbereich werden in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. Die dargestellten Umweltaspekte wurden ausgewählt, weil sie für diese Branche am wichtigsten sind. Mit welchen Umweltaspekten sich bestimmte Organisationen befassen müssen, ist jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen. Tätigkeiten in Organisationen der Tourismusbranche (Hotels, Campingplätze, Restaurants und Reiseveranstalter) sowie zugehörige Umweltaspekte und belastungen Leistung/Tätigkeit Wichtigste Umweltaspekte Wichtigste Umweltbelastungen Verwaltung — Büroverwaltung — Kundenempfang — Verbrauch von Energie, Wasser und Material (in erster Linie Papier) — Erzeugung von Siedlungsabfällen (große Mengen an Papier) und gefährlichen Abfällen (z. B. Tonerkartuschen) Technische Dienste — Warmwasserbereitung und Heizung/Kühlung von Räumen — Beleuchtung — Aufzüge — Schwimmbäder — Grünflächen — Ungeziefer- und Rattenbekämpfung — Reparatur- und Wartungsarbeiten — Energie- und Wasserverbrauch — Verbrauch verschiedener gefährlicher Produkte — In einigen Fällen Einsatz von FCKW- und HFCKW-Kältemitteln (10) — Emissionen in die Luft (Luftschadstoffe, Treibhausgase) — Erzeugung vielfältiger potenziell gefährlicher Abfallarten, z. B. leere Behältern für chemische Stoffe — Abwassererzeugung Restaurant/Bar — Frühstück, Abendessen, Mittagessen — Getränke und Snacks — Belastungen durch die Lieferkette (siehe „Einkauf“) — Verbrauch von Energie, Wasser und Ausgangserzeugnissen — Erzeugung von Siedlungsabfällen (insbesondere Lebensmittel-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.