Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/810 der Kommission vom 23. Januar 2015 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.5.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 128/21 BESCHLUSS (EU) 2015/810 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2015 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung SA.20326 (2013/C) (ex 2012/NN) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 130) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 unterrichtete die Europäische Kommission die belgischen Behörden von der Einleitung einer Kontrolle der Beihilferegelung N 649/2005 — Teilbefreiung vom Berufssteuervorabzug zur Förderung von Forschung und Entwicklung (im Folgenden „Regelung“) ein. (2) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011, 2. Februar 2012 und 6. Januar 2013 forderte die Kommission Angaben zur Durchführung der Regelung an. So wurden die belgischen Behörden aufgefordert, eine Aufstellung der Unternehmen zu übermitteln, die 2009 und 2010 Beihilfen von mehr als 200 000 EUR erhalten haben. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 17. November 2011, 2. Mai und 4. Juni 2012 sowie vom 23. Mai 2013. (3) Ferner fand am 13. Juni 2013 eine Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und den belgischen Behörden statt. (4) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 teilte die Kommission Belgien ihren Entschluss (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (3) mit, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“) einzuleiten. (5) Die belgischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 3. März, 1. April sowie 4. und 27. Juli 2014 ihre Stellungnahme und ihre Antworten auf die im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Fragen. Per E-Mail vom 17. September, 17. Oktober und 21. November 2014 ergänzten sie diese Informationen. Zum 21. November 2014 lagen der Kommission alle Angaben vor, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt erforderlich waren. (6) Am 9. April 2014 legte das Unternehmen D39S SPRL eine Stellungnahme vor. Die Kommission leitete diese Stellungnahme mit Schreiben vom 16. Mai 2014 an die belgischen Behörden weiter. Die belgischen Behörden haben keine Anmerkungen dazu übermittelt. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Ziel der Regelung (7) Die Regelung ist mit Beschluss C(2006) 2941 final von der Kommission vom 4. Juli 2006 (4) (im Folgenden „Beschluss“) genehmigt worden. (8) Die Regelung sah die Einführung von drei Maßnahmen vor: a) Die Steuerermäßigung für die Beschäftigung von Forschern für Forschungsprojekte, die zusammen mit Universitäten oder Hochschulen durchgeführt werden (im Folgenden „Maßnahme 1“) sah eine 50 %ige Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Unternehmen vor, die die Personalkosten für Forscher tragen, die für Forschungsprojekte eingesetzt werden, die im Rahmen von Partnerschaftsvereinbarungen mit Universitäten oder Hochschulen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden (5). Dieser Maßnahme 1 waren Mittel in geschätzter Höhe von 34 Mio. EUR zugewiesen worden. b) Die Steuerermäßigung für die Beschäftigung von Forschern mit bestimmten Diplomen (im Folgenden „Maßnahme 2“), sah eine 25 %ige Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Unternehmen vor, die die Personalkosten für Forscher mit bestimmten wissenschaftlichen Diplomen tragen (6). Dieser Maßnahme 2 waren Mittel in geschätzter Höhe von 62 Mio. EUR zugewiesen worden. c) Die Steuerermäßigung für junge innovative Unternehmen („Young Innovative Companies“) (im Folgenden „Maßnahme 3“), sah eine 50 %ige Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Unternehmen vor, die in die Kategorie der „Young Innovative Companies“ (7) fallen und die Personalkosten für ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter tragen. Dieser Maßnahme 3 waren Mittel in geschätzter Höhe von 20 Mio. EUR zugewiesen worden. (9) Beim Berufssteuervorabzug handelt es sich um eine Quellensteuer, die der Arbeitgeber vom Einkommen des Beschäftigten einbehält und an den Staat abführt. Durch die drei in Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen wird den betreffenden Unternehmen eine Teilbefreiung vom Berufsvorsteuerabzug für Personalkosten für Forscher in Sinne von Erwägungsgrund 8 Buchstaben a und b und für wissenschaftliches Personal im Sinne von Erwägungsgrund 8 Buchstabe c gewährt. (10) Die Kommission vertrat in ihrem Beschluss die Auffassung, dass die Maßnahmen 1 und 2 allgemeiner Art sind und daher keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (11) Die Maßnahme 3 hingegen wurde als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft und im Anschluss an eine Prüfung als nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (8) mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet. (12) Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 enthält die Vorschriften für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen. Die Maßnahme 3 wurde als Beihilfe für FuE-Vorhaben eingestuft, deren Kosten für Personal, das an einem Forschungsvorhaben arbeitet, beihilfefähig sind (9). Die genehmigte Beihilfeintensität betrug 35 % und entsprach damit dem für vorwettbewerbliche Entwicklung vorgesehenen Prozentsatz (10). 2.2.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (13) Die Untersuchung hat Unregelmäßigkeiten bei den belgischen Rechtsvorschriften zur Einführung der Maßnahme 3 und deren Umsetzung ergeben. Daher hat die Kommission aus nachstehenden Gründen ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet: a) Belgien hatte es versäumt, die belgischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. So wurde in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in keiner Weise auf die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Forschungskategorien verwiesen. Erst im Juni 2013 wurde dies nachgeholt (11); b) Belgien hatte die Beihilferegelung nicht entsprechend geändert, um sie vor dem 1. Januar 2008 an die von der Kommission vorgeschlagenen und von Belgien akzeptierten zweckdienlichen Maßnahmen anzupassen (12); c) Belgien hatte die Änderungen und die Verlängerung der Regelung nicht bei der Kommission angemeldet und damit rechtswidrige Beihilfen durchgeführt (13); d) Belgien hatte im Rahmen des Kontrollverfahrens keine hinreichenden Angaben zu den im Einzelnen gewährten Beihilfen übermittelt. (14) Außerdem war, wie die Kommission im Einleitungsbeschluss befand, unklar, welche Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der im Rahmen der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfen mit dem Binnenmarkt heranzuziehen ist. Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 40 des Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die Beihilfen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FuEuI-Rahmen“) (14) zu prüfen sind. 3.   STELLUNGNAHME DER BELGISCHEN BEHÖRDEN (15) Die belgischen Behörden räumten im Rahmen des Kontrollverfahrens ein, dass weder die nationalen Rechtsvorschriften um einen Verweis auf die in Erwägungsgrund 13 Buchstabe a genannten Forschungskategorien ergänzt wurden, noch die an der Regelung vorgenommenen Änderungen (die im Sinne des Beschlusses gewesen seien) und die Verlängerung der Regelung über den 4. Juli 2011 hinaus notifiziert wurden. (16) Mit Schreiben vom 3. März und 1. April 2014 übermittelten die belgischen Behörden eine Aufstellung der Unternehmen, denen zwischen 2006 und 2013 (aktuellste verfügbare Steuerdaten) eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs gewährt wurde. Über den gesamten Zeitraum hinweg haben 231 Unternehmen von der Regelung profitiert. (17) Ferner informierten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 3. März 2014, dass sie die Vereinbarkeit der Regelung mit der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (15) und insbesondere mit Artikel 25 zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben prüften, ohne dass der Kommission jedoch das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden wäre. 4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (18) Das Unternehmen D39S, ein Forschungs- und Entwicklungszentrum im Bereich Elektronik und Telekommunikation, legte dar, die Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs sei eine wichtige Fördermaßnahme, die es jungen innovativen Unternehmen erlaube, ergänzendes Personal einzustellen. Die Maßnahme habe es dem Unternehmen ermöglicht, seine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit auszubauen und dabei weiterhin schnell auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (19) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (20) Eine nationale Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt: i) Dem Begünstigten der Maßnahme erwächst daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, ii) der Vorteil wird vom Staat gewährt, iii) der Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (21) Im vorliegenden Fall stellt die Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für „Young Innovative Companies“ eine aus staatlichen Mitteln finanzierte steuerliche Maßnahme dar. Sie ist ausschließlich auf Unternehmen ausgerichtet, die der Definition des Begriffs „Young Innovative Companies“ entsprechen und somit selektiv. Da ein Beitrag zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben dieser Unternehmen geleistet wird, erwächst ihnen daraus ein wirtschaftlicher Vorteil. Ferner sind die begünstigten Unternehmen auf für den innereuropäischen Handel geöffneten Märkten tätig, so dass die Maßnahme geeignet ist, Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (22) Die Regelung wurde in dem Beschluss als staatliche Beihilfe eingestuft. (16) Die belgischen Behörden haben im Rahmen des Kontrollverfahrens keine Einwände gegen diese Klassifizierung vorgebracht. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (23) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass Belgien rechtswidrige Beihilfen gewährt hatte, da versäumt wurde, die Erhöhung der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs (von 50 auf 75 % per Gesetz vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft und von 75 auf 80 % per Gesetz vom 17. Juni 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen und von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung) und die Verlängerung der Regelung über den 4. Juli 2011 hinaus (der ursprüngliche Beschluss sah eine Laufzeit von fünf Jahren vor) zu notifizieren. Belgien hat keine Einwände gegen diese Einschätzung erhoben und im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens die Angaben zu den im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen übermittelt, die die Kommission für eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt benötigt. 5.3.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (24) Die Kommission war in Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage des FuEuI-Rahmens zu prüfen ist, hatte jedoch offen gelassen, welcher Abschnitt zum Tragen kommen sollte: die Bestimmungen zu Beihilfen für FuE-Vorhaben und damit Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens oder die Bestimmungen zu Beihilfen für junge innovative Unternehmen und damit Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens, da die Regelung auf diese Art von Unternehmen ausgerichtet zu sein scheint. 5.3.1.   Verfahrensweise (25) Wie in Erwägungsgrund 16 angegeben, teilten die belgischen Behörden mit, im betrachteten Gesamtzeitraum hätten 231 Unternehmen Beihilfen im Rahmen der Regelung erhalten. Aus der Analyse der übermittelten Angaben hat sich Folgendes ergeben: a) Innerhalb des Gesamtzeitraums haben 183 Unternehmen jeweils in einem Drei-Jahres-Zeitraum Beihilfen von weniger als 200 000 EUR erhalten. Da es sich somit um „De-minimis“-Beihilfen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (17) handelt, war die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht weiter zu prüfen. b) Die verbleibenden 48 Unternehmen haben Beihilfen erhalten, die 200 000 EUR übersteigen, und waren daher Gegenstand einer eingehenden Prüfung. Die belgischen Behörden haben folgende Angaben zu diesen Unternehmen übermittelt: — die Forschungskategorien, unter die die von den begünstigten Unternehmen durchgeführten Vorhaben fallen (zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens), — die Art und Weise der Berechnung der Beihilfeintensität einschließlich Beispielen (zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens), — das Datum der Gründung jedes Unternehmens (zur Überprüfung der Erfüllung der ersten Voraussetzung nach Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens), — den Anteil der Ausgaben, die dem Bereich Forschung und Entwicklung zuzurechnen sind (zur Überprüfung der Erfüllung der zweiten Voraussetzung nach Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens), — neben dem Gesamtbetrag, den jedes Unternehmen erhalten hat, auch den Anteil, der auf Maßnahme 3 entfällt (und daher eine staatliche Beihilfe darstellt), sowie den Anteil, der auf die Maßnahmen 1 und 2 entfällt (zur Überprüfung der Erfüllung der dritten Voraussetzung nach Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens). (26) Durch Feststellung des Anteils des Gesamtbeihilfebetrags, der auf Maßnahme 3 entfällt, konnte der Gegenstand der beihilferechtlichen Prüfung weiter eingeschränkt werden, da der Beihilfebetrag, den die Unternehmen im Rahmen von Maßnahme 3 erhalten haben, niedriger ist als der von den belgischen Behörden mitgeteilte Gesamtbeihilfebetrag (im Rahmen der Regelung insgesamt). Von den in Erwägungsgrund 25 Buchstabe b genannten 48 Unternehmen haben lediglich 14 im Rahmen von Maßnahme 3 einen Beihilfebetrag erhalten, der im betrachteten Gesamtzeitraum 200 000 EUR übersteigt. 5.3.2.   Würdigung anhand der Bestimmungen zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens) (27) In Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens sind die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit Beihilfen für FuE-Vorhaben für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können: a) In Abschnitt 5.1.1 heißt es: „Der geförderte Teil des Vorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungskategorien angehören: Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung.“ Im Königlichen Erlass vom 23. März 2014  (18) ist nunmehr festgelegt, dass „die Beschreibung der Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben und -programme, für die um Stellungnahme ersucht wird,“ im Rahmen ihrer Prüfung dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik obliegt, der folglich dafür zuständig ist sicherzustellen, dass die Vorhaben unter eine der im FuEuI-Rahmen und im Gesetz vorgeschriebenen Forschungskategorien fallen. Die belgischen Behörden haben für alle 48 Unternehmen, die Gegenstand der eingehenden Prüfung waren, eine Beschreibung ihrer FuE-Tätigkeiten gegeben und die Forschungskategorie genannt, unter die diese Vorhaben fielen. Die Kommission konnte feststellen, dass die durchgeführten Projekte unter eine der drei im FuEuI-Rahmen vorgesehenen Kategorien fielen, und ist zu dem Schluss gelangt, dass die unter 5.1.1 des Rahmens genannte Voraussetzung erfüllt war; b) in Abschnitt 5.1.2 des FuEuI-Rahmens sind die Beihilfeintensitäten ohne Aufschläge genannt (25 % bei der experimentellen Entwicklung). Sie können in bestimmten Fällen erhöht werden, so für Beihilfen an KMU (Abschnitt 5.1.3 Buchstabe a des FuEuI-Rahmens). Die belgischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 3. März 2014 ergänzende Angaben zu den beiden Erhöhungen der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf 80 % und gingen insbesondere auf die Einhaltung der in dem Beschluss vorgesehenen Beihilfeintensitäten ein. So konnten die belgischen Behörden unter Anwendung der von der Kommission in ihrem Beschluss angewandten Berechnungsmethode aufzeigen, dass eine Erhöhung des Ermäßigungssatzes auf 80 % zu einer Beihilfehöchstintensität von 28,28 % führt. Darüber hinaus wurden für die Unternehmen, die Gegenstand einer eingehenden Kontrolle waren, die Beihilfeintensitäten im Einzelnen angegeben. Die Kommission hat befunden, dass die Beihilfeintensitäten im Einklang mit Abschnitt 5.1.3 des FuEuI-Rahmens stehen, der bei der experimentellen Entwicklung eine Beihilfehöchstintensität von 35 % für mittlere Unternehmen und von 45 % für kleine Unternehmen vorsieht. Bei industrieller Forschung und Grundlagenforschung gelten höhere Beihilfeintensitäten; c) in Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens sind die förderfähigen Kosten aufgeführt. Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses festgehalten, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zwar die Mitarbeiterkategorien enthielten, für die eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs zulässig war, jedoch nicht festlegten, wie die Zuweisung der Mitarbeiter zu einem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Steuerbehörde kontrolliert werden kann. Der Königliche Erlass vom 23. März 2014 sieht nunmehr vor, dass es dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik obliegt, im Rahmen der Prüfung eines Vorhabens auf der Grundlage der Angaben des antragstellenden Unternehmens „die Elemente des Vorhabens, die aufzeigen, dass der betreffende Arbeitnehmer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder -programmen zugewiesen werden wird“ einer genauen Betrachtung zu unterziehen. Die Kommission hat festgestellt, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie ihre Anwendung durch die belgischen Behörden mit den Bestimmungen von Abschnitt 5.1.4 des FuEuI-Rahmens im Einklang stehen. Die belgischen Behörden haben für die 48 Unternehmen, die Gegenstand der eingehenden Prüfung waren, eine Beschreibung der entwickelten Vorhaben und eine Aufstellung der Mitarbeiter (Anzahl und Kategorie), für die eine Ermäßigung gewährt wurde, übermittelt. (28) Auf der Grundlage obiger Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen von Maßnahme 3 gewährten Beihilfen mit Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens im Einklang stehen. 5.3.3.   Würdigung anhand der Bestimmungen zu Beihilfen für junge innovative Unternehmen (Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens) (29) Die Kommission hatte in ihrem Einleitungsbeschluss in Erwägungsgrund 46 festgehalten: „Da im Rahmen der Regelung junge innovative Unternehmen gefördert werden, wurde beschlossen, die Vereinbarkeit der Regelung auch auf der Grundlage von Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens (‚Beihilfen für junge innovative Unternehmen‘) zu prüfen.“ Allerdings hegte die Kommission Zweifel in Bezug auf die Erfüllung aller in Abschnitt 5.4 genannten Voraussetzungen durch die im Rahmen der Regelung begünstigten Unternehmen (kleines Unternehmen, Bestandsdauer, Anteil der Ausgaben für Forschung und Entwicklung an den Gesamtausgaben, Beihilfebetrag). (30) Die Prüfung der von den belgischen Behörden übermittelten Angaben hat ergeben, dass Ende 2013 lediglich zwei Unternehmen alle in Abschnitt 5.4 des FuEuI-Rahmens genannten Voraussetzungen (und gleichzeitig die Voraussetzungen nach Abschnitt 5.1) erfüllten. (31) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Abschnitt 5.1 des FuEuI-Rahmens zu Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. 5.3.4.   Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt ab dem 1. Juli 2014 (32) Der FuEuI-Rahmen, der die Grundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt darstellt, ist am 30. Juni 2014 ausgelaufen. (33) Die Regelung könnte mit Wirkung ab 1. Juli 2014 nach der AGVO freigestellt sein, sofern die Voraussetzungen nach Kapitel 1 und nach Artikel 25 (FuEuI-Beihilfen) dieser Verordnung erfüllt sind. Die belgischen Behörden werden aufgefordert, der Kommission das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen und gegebenenfalls die Fortführung der Regelung anzumelden. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (34) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Beihilferegelung unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Angesichts der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die weitere Anwendung der Regelung durch die belgischen Behörden nach dem 4. Juli 2011 und die Änderungen an der Regelung bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Belgien durchgeführte Maßnahme zur Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs zugunsten von „Young Innovative Companies“ ist bis zum 30. Juni 2014 nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 23. Januar 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden auch terminologische Änderungen eingeführt, zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 69 vom 7.3.2014, S. 122. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)   ABl. C 209 vom 31.8.2006, S. 10. (5)  Siehe Erwägungsgrund 5 des Beschlusses vom 4. Juli 2006. (6)  Siehe Erwägungsgrund 8 des vorgenannten Beschlusses vom 4. Juli 2006. (7)  Siehe Erwägungsgrund 12 des vorgenannten Beschlusses vom 4. Juli 2006. (8)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (9)  Vgl. Erwägungsgrund 26 des vorgenannten Beschlusses. (10)  Siehe Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (11)  Siehe Erwägungsgrund 17 ff. des Einleitungsbeschlusses. (12)  Schreiben der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 22. Februar 2008, Schreiben der Regierung der Wallonischen Region vom 17. März 2008 und Schreiben der Regierung der Flämischen Region vom 3. Juli 2007. (13)  Siehe Erwägungsgründe 22 bis 27 des Einleitungsbeschlusses. (14)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (15)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.