Europäische Union

2005/523/: Beschluss des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0523. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Eine revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Verbandsstaaten. Artikel 39 Kündigung 1.   [Notifikationen] Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Vertragsparteien den Eingang dieser Notifikation. 2.   [Frühere Akten] Die Notifikation der Kündigung dieses Übereinkommens gilt auch als Notifikation der Kündigung der früheren Akte, durch die die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen kündigt, etwa gebunden ist. 3.   [Datum des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen ist. 4.   [Wohlerworbene Rechte] Die Kündigung lässt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens oder einer früheren Akte an einer Sorte vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung erworben worden sind. Artikel 40 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte Dieses Übereinkommen schränkt keine Züchterrechte ein, die auf Grund des Rechtes der Vertragsparteien oder einer früheren Akte oder infolge anderer Übereinkünfte zwischen Verbandsmitgliedern als dieses Übereinkommen erworben worden sind. Artikel 41 Urschrift und amtliche Wortlaute des Übereinkommens 1.   [Urschrift] Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache unterzeichnet; bei Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Wortlauten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird beim Generalsekretär hinterlegt. 2.   [Amtliche Wortlaute] Der Generalsekretär stellt nach Konsultierung der Regierungen der beteiligten Staaten und der beteiligten zwischenstaatlichen Organisationen amtliche Wortlaute in arabischer, italienischer, japanischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen her, die der Rat gegebenenfalls bezeichnet. Artikel 42 Verwahreraufgaben 1.   [Übermittlung von Abschriften] Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens. 2.   [Registrierung] Der Generalsekretär lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.