Europäische Union

2005/523/: Beschluss des Rates vom 30. Mai 2005 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der am 19. März 1991 in Genf angenommenen Neufassung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0523. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von „Material“ ] Im Sinne des Absatzes 1 ist Material in Bezug auf eine Sorte i) jede Form von Vermehrungsmaterial, ii) Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, und iii) jedes unmittelbar vom Erntegut hergestellte Erzeugnis. 3.   [ „Hoheitsgebiet“ in bestimmten Fällen] Zum Zwecke des Absatzes 1 können alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern; gegebenenfalls haben sie dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Artikel 17 Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts 1.   [Öffentliches Interesse] Eine Vertragspartei darf die freie Ausübung eines Züchterrechts nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränken, es sei denn, dass dieses Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorsieht. 2.   [Angemessene Vergütung] Hat diese Beschränkung zur Folge, dass einem Dritten erlaubt wird, eine Handlung vorzunehmen, die der Zustimmung des Züchters bedarf, so hat die betreffende Vertragspartei alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, dass der Züchter eine angemessene Vergütung erhält. Artikel 18 Maßnahmen zur Regelung des Handels Das Züchterrecht ist unabhängig von den Maßnahmen, die eine Vertragspartei zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des Vertriebs von Material von Sorten in ihrem Hoheitsgebiet sowie der Einfuhr oder Ausfuhr solchen Materials trifft. Derartige Maßnahmen dürfen jedoch die Anwendung dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigen. Artikel 19 Dauer des Züchterrechts 1.   [Schutzdauer] Das Züchterrecht wird für eine bestimmte Zeit erteilt. 2.   [Mindestdauer] Diese Zeit darf nicht kürzer sein als 20 Jahre vom Tag der Erteilung des Züchterrechts an. Für Bäume und Rebe darf diese Zeit nicht kürzer sein als 25 Jahre von diesem Zeitpunkt an. KAPITEL VI SORTENBEZEICHNUNG Artikel 20 Sortenbezeichnung 1.   [Bezeichnung der Sorten; Benutzung der Sortenbezeichnung] a) Die Sorte ist mit einer Sortenbezeichnung als Gattungsbezeichnung zu kennzeichnen. b) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass, vorbehaltlich des Absatzes 4, keine Rechte an der als Sortenbezeichnung eingetragenen Bezeichnung den freien Gebrauch der Sortenbezeichnung in Verbindung mit der Sorte einschränken, auch nicht nach Beendigung des Züchterrechts. 2.   [Eigenschaften der Bezeichnung] Die Sortenbezeichnung muss die Identifizierung der Sorte ermöglichen. Sie darf nicht ausschließlich aus Zahlen bestehen, außer soweit dies eine feststehende Praxis für die Bezeichnung von Sorten ist. Sie darf nicht geeignet sein, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Identität der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen. Sie muss sich insbesondere von jeder Sortenbezeichnung unterscheiden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine bereits vorhandene Sorte derselben Pflanzenart oder einer verwandten Art kennzeichnet. 3.   [Eintragung der Bezeichnung] Die Sortenbezeichnung wird der Behörde vom Züchter vorgeschlagen. Stellt sich heraus, dass diese Bezeichnung den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entspricht, so verweigert die Behörde die Eintragung und verlangt von dem Züchter, dass er innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Züchterrechts wird die Sortenbezeichnung eingetragen. 4.   [Ältere Rechte Dritter] Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt. Wird die Benutzung der Sortenbezeichnung einer Person, die nach Absatz 7 zu ihrer Benutzung verpflichtet ist, auf Grund eines älteren Rechtes untersagt, so verlangt die Behörde, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. 5.   [Einheitlichkeit der Bezeichnung in allen Vertragsparteien] Anträge für eine Sorte dürfen in allen Vertragsparteien nur unter derselben Sortenbezeichnung eingereicht werden. Die Behörde der jeweiligen Vertragspartei trägt die so vorgeschlagene Sortenbezeichnung ein, sofern sie nicht feststellt, dass diese Sortenbezeichnung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ungeeignet ist. In diesem Fall verlangt sie, dass der Züchter eine andere Sortenbezeichnung vorschlägt. 6.   [Gegenseitige Information der Behörden der Vertragsparteien] Die Behörde einer Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden der anderen Vertragsparteien über Angelegenheiten, die Sortenbezeichnungen betreffen, insbesondere über den Vorschlag, die Eintragung und die Streichung von Sortenbezeichnungen, unterrichtet werden. Jede Behörde kann der Behörde, die eine Sortenbezeichnung mitgeteilt hat, Bemerkungen zu der Eintragung dieser Sortenbezeichnung zugehen lassen. 7.   [Pflicht zur Benutzung der Bezeichnung] Wer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Vermehrungsmaterial einer in diesem Hoheitsgebiet geschützten Sorte feilhält oder gewerbsmäßig vertreibt, ist verpflichtet, die Sortenbezeichnung auch nach Beendigung des Züchterrechts an dieser Sorte zu benutzen, sofern nicht gemäß Absatz 4 ältere Rechte dieser Benutzung entgegenstehen. 8.   [Den Bezeichnungen hinzugefügte Angaben] Beim Feilhalten oder beim gewerbsmäßigen Vertrieb der Sorte darf eine Fabrik- oder Handelsmarke, eine Handelsbezeichnung oder eine andere, ähnliche Angabe der eingetragenen Sortenbezeichnung hinzugefügt werden. Auch wenn eine solche Angabe hinzugefügt wird, muss die Sortenbezeichnung leicht erkennbar sein. KAPITEL VII NICHTIGKEIT UND AUFHEBUNG DES ZÜCHTERRECHTS Artikel 21 Nichtigkeit des Züchterrechts 1.   [Nichtigkeitsgründe] Jede Vertragspartei erklärt ein von ihr erteiltes Züchterrecht für nichtig, wenn festgestellt wird, i) dass die in Artikel 6 oder 7 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren, ii) dass, falls der Erteilung des Züchterrechts im Wesentlichen die vom Züchter gegebenen Auskünfte und eingereichten Unterlagen zugrunde gelegt wurden, die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen bei der Erteilung des Züchterrechts nicht erfüllt waren oder iii) dass das Züchterrecht einer nicht berechtigten Person erteilt worden ist, es sei denn, dass es der berechtigten Person übertragen wird. 2.   [Ausschluss anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht für nichtig erklärt werden. Artikel 22 Aufhebung des Züchterrechts 1.   [Aufhebungsgründe] a) Jede Vertragspartei kann ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 8 oder 9 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. b) Jede Vertragspartei kann außerdem ein von ihr erteiltes Züchterrecht aufheben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist und nach Mahnung i) der Züchter der Behörde die Auskünfte nicht erteilt oder die Unterlagen oder das Material nicht vorlegt, die zur Überwachung der Erhaltung der Sorte für notwendig gehalten werden, ii) der Züchter die Gebühren nicht entrichtet hat, die gegebenenfalls für die Aufrechterhaltung seines Rechtes zu zahlen sind, oder iii) der Züchter, falls die Sortenbezeichnung nach Erteilung des Züchterrechts gestrichen wird, keine andere geeignete Bezeichnung vorschlägt. 2.   [Ausschluss anderer Gründe] Aus anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Gründen darf das Züchterrecht nicht aufgehoben werden. KAPITEL VIII DER VERBAND Artikel 23 Mitglieder Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verbandes. Artikel 24 Rechtsstellung und Sitz 1.   [Rechtspersönlichkeit] Der Verband hat Rechtspersönlichkeit. 2.   [Geschäftsfähigkeit] Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei gemäß den in diesem Hoheitsgebiet geltenden Gesetzen die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit. 3.   [Sitz] Der Sitz des Verbandes und seiner ständigen Organe ist in Genf. 4.   [Sitzabkommen] Der Verband hat mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz. Artikel 25 Organe Die ständigen Organe des Verbandes sind der Rat und das Verbandsbüro. Artikel 26 Der Rat 1.   [Zusammensetzung] Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter. Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen. 2.   [Vorstand] Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Ersten Vizepräsidenten. Er kann weitere Vizepräsidenten wählen. Der Erste Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei Verhinderungen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt drei Jahre. 3.   [Tagungen] Der Rat tritt auf Einberufung durch seinen Präsidenten zusammen. Er hält einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Außerdem kann der Präsident von sich aus den Rat einberufen; er hat ihn binnen drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder dies beantragt. 4.   [Beobachter] Staaten, die nicht Verbandsmitglieder sind, können als Beobachter zu den Sitzungen des Rates eingeladen werden. Zu diesen Sitzungen können auch andere Beobachter sowie Sachverständige eingeladen werden. 5.   [Aufgaben] Der Rat hat folgende Aufgaben: i) Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbandes sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern. ii) Er legt seine Geschäftsordnung fest. iii) Er ernennt den Generalsekretär und, falls er es für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt deren Einstellungsbedingungen fest. iv) Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbandes und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf. v) Er erteilt dem Generalsekretär alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbandes. vi) Er legt die Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbandes fest. vii) Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbandes und setzt den Beitrag jedes Verbandsmitglieds fest. viii) Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen. ix) Er bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der in Artikel 38 vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen. x) Allgemein fasst er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbandes. 6.   [Abstimmungen] a) Jedes Verbandsmitglied, das ein Staat ist, hat im Rat eine Stimme. b) Jedes Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann in Angelegenheiten, für die es zuständig ist, die Stimmrechte seiner Mitgliedstaaten, die Verbandsmitglieder sind, ausüben. Eine solche zwischenstaatliche Organisation kann die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt. 7.   [Mehrheiten] Ein Beschluss des Rates bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; jedoch bedarf ein Beschluss des Rates nach Absatz 5 Nummern ii, vi oder vii, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 1 einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Artikel 27 Das Verbandsbüro 1.   [Aufgaben und Leitung des Verbandsbüros] Das Verbandsbüro erledigt alle Aufgaben, die ihm der Rat zuweist. Es wird vom Generalsekretär geleitet. 2.   [Aufgaben des Generalsekretärs] Der Generalsekretär ist dem Rat verantwortlich; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates. Er legt dem Rat den Haushaltsplan zur Genehmigung vor und sorgt für dessen Ausführung. Er legt dem Rat Rechenschaft über seine Geschäftsführung ab und unterbreitet ihm Berichte über die Tätigkeit und die Finanzlage des Verbandes. 3.   [Personal] Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz 5 Nummer iii werden die Bedingungen für die Einstellung und Beschäftigung des für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandsbüros erforderlichen Personals in der Verwaltungs- und Finanzordnung festgelegt. Artikel 28 Sprachen 1.   [Sprachen des Büros] Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen, der französischen und der spanischen Sprache. 2.   [Sprachen in bestimmten Sitzungen] Die Sitzungen des Rates und die Revisionskonferenzen werden in diesen vier Sprachen abgehalten. 3.   [Weitere Sprachen] Der Rat kann die Benutzung weiterer Sprachen beschließen. Artikel 29 Finanzen 1.   [Einnahmen] Die Ausgaben des Verbandes werden gedeckt aus i) den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten, ii) der Vergütung für Dienstleistungen, iii) sonstigen Einnahmen. 2.   [Beiträge: Einheiten] a) Der Anteil jedes Verbandsstaats am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgaben, die durch Beiträge der Verbandsstaaten zu decken sind, und nach der für diesen Verbandsstaat nach Absatz 3 maßgebenden Zahl von Beitragseinheiten. Dieser Anteil wird nach Absatz 4 berechnet. b) Die Zahl der Beitragseinheiten wird in ganzen Zahlen oder Bruchteilen hiervon ausgedrückt; dabei darf ein Bruchteil nicht kleiner als ein Fünftel sein. 3.   [Beiträge: Anteil jedes Verbandsmitglieds] a) Für jedes Verbandsmitglied, das zum Zeitpunkt, zu dem es durch dieses Übereinkommen gebunden wird, eine Vertragspartei der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 ist, ist die maßgebende Zahl der Beitragseinheiten gleich der für dieses Verbandsmitglied unmittelbar vor diesem Zeitpunkt maßgebenden Zahl der Einheiten. b) Jeder andere Verbandsstaat gibt bei seinem Beitritt zum Verband in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung die für ihn maßgebende Zahl von Beitragseinheiten an. c) Jeder Verbandsstaat kann jederzeit in einer an den Generalsekretär gerichteten Erklärung eine andere als die nach den Buchstaben a oder b maßgebende Zahl von Beitragseinheiten angeben. Wird eine solche Erklärung während der ersten sechs Monate eines Kalenderjahrs abgegeben, so wird sie zum Beginn des folgenden Kalenderjahrs wirksam; andernfalls wird sie zum Beginn des zweiten auf ihre Abgabe folgenden Kalenderjahrs wirksam. 4.   [Beiträge: Berechnung der Anteile] a) Für jede Haushaltsperiode wird der Betrag, der einer Beitragseinheit entspricht, dadurch ermittelt, dass der Gesamtbetrag der Ausgaben, die in dieser Periode aus Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der von diesen Verbandsstaaten aufzubringenden Einheiten geteilt wird. b) Der Betrag des Beitrags jedes Verbandsstaats ergibt sich aus dem mit der für diesen Verbandsstaat maßgebenden Zahl der Beitragseinheiten vervielfachten Betrag einer Beitragseinheit. 5.   [Rückständige Beiträge] a) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann, vorbehaltlich des Buchstaben b, sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der rückständige Betrag den für das vorhergehende volle Jahr geschuldeten Beitrag erreicht oder übersteigt. Die Aussetzung des Stimmrechts entbindet diesen Verbandsstaat nicht von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten und führt nicht zum Verlust der anderen sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Rechte. b) Der Rat kann einem solchen Verbandsstaat jedoch gestatten, sein Stimmrecht weiter auszuüben, wenn und solange der Rat überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. 6.   [Rechnungsprüfung] Die Rechnungsprüfung des Verbandes wird nach Maßgabe der Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Verbandsstaat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt. 7.   [Beiträge zwischenstaatlicher Organisationen] Ein Verbandsmitglied, das eine zwischenstaatliche Organisation ist, ist nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Ist es dennoch bereit, Beiträge zu zahlen, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. KAPITEL IX ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS; ANDERE ABMACHUNGEN Artikel 30 Anwendung des Übereinkommens 1.   [Anwendungsmaßnahmen] Jede Vertragspartei trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere i) sieht sie geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der Züchterrechte ermöglichen, ii) unterhält sie eine Behörde für die Erteilung von Züchterrechten oder beauftragt die bereits von einer anderen Vertragspartei unterhaltene Behörde mit der genannten Aufgabe und iii) stellt sie sicher, dass die Öffentlichkeit durch die periodische Veröffentlichung von Mitteilungen informiert wird über — die Anträge auf und Erteilung von Züchterrechten sowie — die vorgeschlagenen und genehmigten Sortenbezeichnungen. 2.   [Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften] Es wird vorausgesetzt, dass jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation bei Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinen oder ihren Rechtsvorschriften in der Lage ist, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen. Artikel 31 Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den durch eine frühere Akte gebundenen Staaten 1.   [Beziehungen zwischen den durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten] Zwischen den Verbandsstaaten, die sowohl durch dieses Übereinkommen als auch durch eine frühere Akte des Übereinkommens gebunden sind, ist ausschließlich dieses Übereinkommen anwendbar. 2.   [Möglichkeit von Beziehungen mit den durch dieses Übereinkommen nicht gebundenen Staaten] Jeder Verbandsstaat, der nicht durch dieses Übereinkommen gebunden ist, kann durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er die letzte Akte dieses Übereinkommens, durch die er gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem nur durch dieses Übereinkommen gebundenen Verbandsmitglied anwenden wird. Während eines Zeitabschnitts, der einen Monat nach dem Tag einer solchen Notifikation beginnt und mit dem Zeitpunkt endet, zu dem der Verbandsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, durch dieses Übereinkommen gebunden wird, wendet dieses Verbandsmitglied die letzte Akte an, durch die es gebunden ist, in seinen Beziehungen zu jedem Verbandsmitglied, das nur durch dieses Übereinkommen gebunden ist, während dieses Verbandsmitglied dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu jenem anwendet. Artikel 32 Besondere Abmachungen Die Verbandsmitglieder behalten sich das Recht vor, untereinander zum Schutz von Sorten besondere Abmachungen zu treffen, soweit diese Abmachungen diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen wird für jeden Staat, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ein Verbandsmitglied ist, zur Unterzeichnung aufgelegt. Es liegt bis zum 31. März 1992 zur Unterzeichnung auf. Artikel 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt 1.   [Staaten und bestimmte zwischenstaatliche Organisationen] a) Jeder Staat kann nach diesem Artikel eine Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. b) Jede zwischenstaatliche Organisation kann nach diesem Artikel eine Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern sie i) für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, ii) über ihr eigenes, für alle ihre Mitgliedstaaten verbindliches Recht über die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten verfügt und iii) gemäß ihrem internen Verfahren ordnungsgemäß befugt worden ist, diesem Übereinkommen beizutreten. 2.   [Einwilligungsurkunde] Jeder Staat, der dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens. Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, sowie jede zwischenstaatliche Organisation werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch die Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu diesem Übereinkommen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt. 3.   [Stellungnahme des Rates] Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört, sowie jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen vor Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob ihre Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen vereinbar sind. Ist der Beschluss über die Stellungnahme positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden. Artikel 35 Vorbehalte 1.   [Grundsatz] Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig. 2.   [Möglichkeit einer Ausnahme] a) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Staat, der zum Zeitpunkt, in dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, Vertragspartei der Akte von 1978 ist und in Bezug auf vegetativ vermehrte Sorten Schutz unter der Form eines gewerblichen Schutzrechts vorsieht, das einem Züchterrecht nicht entspricht, diese Schutzform weiterhin vorsehen, ohne dieses Übereinkommen auf die genannten Sorten anzuwenden. b) Jeder Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt. Dieser Staat kann jederzeit die genannte Notifikation zurücknehmen. Artikel 36 Mitteilungen über die Gesetzgebung und die schutzfähigen Gattungen und Arten; zu veröffentlichende Informationen 1.   [Erstmalige Notifikation] Jeder Staat und jede zwischenstaatliche Organisation notifizieren bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär i) ihre Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und ii) die Liste der Pflanzengattungen und -arten, auf die sie dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt anwenden werden, zu dem sie durch dieses Übereinkommen gebunden werden. 2.   [Notifikation der Änderungen] Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich dem Generalsekretär i) jede Änderung ihrer Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und ii) jede Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere Pflanzengattungen und -arten. 3.   [Veröffentlichung von Informationen] Der Generalsekretär veröffentlicht auf der Grundlage der Notifikationen seitens der Vertragsparteien Informationen über i) die Rechtsvorschriften über das Züchterrecht und jede Änderung dieser Rechtsvorschriften sowie ii) die in Absatz 1 Nummer ii erwähnte Liste der Pflanzengattungen und -arten und jede in Absatz 2 Nummer ii erwähnte Ausdehnung. Artikel 37 Inkrafttreten; Unmöglichkeit, einer früheren Akte beizutreten 1.   [Erstmaliges Inkrafttreten] Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wobei mindestens drei der genannten Urkunden von Vertragsstaaten der Akte von 1961/1972 oder der Akte von 1978 hinterlegt sein müssen. 2.   [Weiteres Inkrafttreten] Jeder Staat, auf den Absatz 1 nicht zutrifft, oder jede zwischenstaatliche Organisation werden durch dieses Übereinkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt gebunden, in dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. 3.   [Unmöglichkeit, der Akte von 1978 beizutreten] Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 kann keine Urkunde über den Beitritt zur Akte von 1978 hinterlegt werden; jedoch kann jeder Staat, der gemäß der feststehenden Praxis der Vollversammlung der Vereinten Nationen ein Entwicklungsland ist, eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1995 hinterlegen, und jeder andere Staat kann eine solche Urkunde bis zum 31. Dezember 1993 hinterlegen, auch wenn dieses Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Artikel 38 Revision des Übereinkommens 1.   [Konferenz] Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsmitglieder revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen. 2.   [Quorum und Mehrheit] Die Konferenz ist nur dann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.