Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-08-02

Quellenkennung: 32017R0565. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M5 ANHANG I Aufzeichnungen Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen Art der Verpflichtung Art der Aufzeichnung Zusammenfassung des Inhalts Rechtlicher Bezug Kundeneinschätzung   Informationen für Kunden Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung   Kundenverträge Aufzeichnungen nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 58 dieser Verordnung   Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit Inhalt nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 54, 55 und 60 dieser Verordnung Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 54, 55 und 56 dieser Verordnung Auftragsabwicklung   Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte Aufzeichnungen nach Maßgabe der Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung   Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 69 dieser Verordnung Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 69 dieser Verordnung Kundenaufträge und -geschäfte   Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidung Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 74 dieser Verordnung Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 74 dieser Verordnung   Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 75 dieser Verordnung Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 75 dieser Verordnung Berichtspflichten gegenüber den Kunden   Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Inhalte nach Maßgabe der Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung Artikel 24 Absätze 1 und 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung Schutz des Kundenvermögens   Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593   Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593   Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 Kommunikation mit Kunden   Informationen über Kosten und Nebenkosten Inhalte nach Maßgabe des Artikels 50 dieser Verordnung Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 50 dieser Verordnung   Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens Inhalt nach Maßgabe der Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung   Informationen für Kunden Kommunikationsaufzeichnungen Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 46 dieser Verordnung   Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form) Jegliche von der Wertpapierfirma ausgehende Marketingmitteilung (außer in mündlicher Form) nach Maßgabe der Artikel 44 und 46 dieser Verordnung Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 44 und 46 dieser Verordnung   Anlageberatung für Kleinanleger i) Der Umstand, die Zeit und das Datum, an dem die Anlageberatung erbracht wurde und ii) das empfohlene Finanzinstrument iii) die dem Kunden zur Verfügung gestellte Geeignetheitserklärung Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 54 dieser Verordnung   Finanzanalysen Jedes von der Wertpapierfirma ausgestellte Element von Finanzanalysen auf einem dauerhaften Datenträger Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 36 und 37 dieser Verordnung Organisatorische Anforderungen   Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung Artikel 16 Absätze 2 bis10 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung   Compliance-Berichte Jeder Compliance-Bericht an die Geschäftsleitung Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung   Aufzeichnung über Interessenkonflikte Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 35 dieser Verordnung Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 35 dieser Verordnung   Anreize Übermittlung der Informationen an Kunden nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 11, 12 und 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593   Berichte zum Risikomanagement Jeder Bericht zum Risikomanagement an die Führungsebene Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung   Innenrevisionsberichte Jeder Innenrevisionsbericht an die Führungsebene Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung   Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden Jede Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 26 dieser Verordnung   Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung ▼B ANHANG II Kosten und Gebühren Festgestellte Kosten, die einen Teil der den Kunden mitzuteilenden Kosten bilden sollen ( 16 ) Tabelle 1 — Alle Kosten und Nebenkosten, die für die Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebendienstleistungen, die für den Kunden erbracht wurden, in Rechnung gestellt wurden und einen Teil des mitzuteilenden Betrags bilden sollen Mitzuteilende Kostenpunkte Beispiele: Einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung Alle Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma am Anfang und am Ende der erbrachten Wertpapierdienstleistung gezahlt wurden. Depotgebühr, Kündigungsgebühr und Umstellungskosten (1). Fortlaufende Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma hinsichtlich der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen gezahlt werden. Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar, Depotgebühren. Alle Kosten im Zusammenhang mit Geschäften, die im Zuge der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung eingeleitet wurden Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Geschäften, die von der Wertpapierfirma oder anderen Parteien ausgeführt wurden. Maklerprovisionen (2), an den Vermögensverwalter gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Plattformgebühren, Aufschläge (im Transaktionspreis enthalten), Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren. Alle Kosten im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen, die in den oben genannten Kosten nicht enthalten sind. Forschungskosten. Verwahrungsgebühren. Nebenkosten.   Leistungsprämien (1)    Die Umstellungskosten sind als Kosten (falls zutreffend) zu verstehen, die den Anlegern entstehen wenn sie von einer Wertpapierfirma zu einer anderen Wertpapierfirma wechseln. (2)    Maklerprovisionen sind als Kosten zu verstehen, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Aufträgen in Rechnung gestellt werden. Tabelle 2 — Alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, welches einen Teil des mitzuteilenden Betrages bilden soll Mitzuteilende Kostenpunkte Beispiele: Einmalige Kosten Alle Kosten und Gebühren (im Preis des Finanzinstruments enthalten oder zusätzlich zu dessen Preis), die dem Produktlieferanten zu Anfang oder am Ende der Investition in das Finanzinstrument gezahlt werden. Vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge (1), Vertriebsgebühr. Fortlaufende Kosten Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzprodukts, die während der Investition in das Finanzinstrument vom Wert des Finanzinstruments abgezogen werden. Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten. Alle Kosten im Zusammenhang mit den Geschäften Alle Kosten und Gebühren, die infolge von Erwerb und Veräußerung von Anlagen entstehen. Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, im Transaktionspreis enthaltene Aufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren. Nebenkosten.   Leistungsprämien (1)    Strukturierungsbeiträge sind als Gebühren zu verstehen, die von Herstellern strukturierter Wertpapierprodukte für das Strukturieren der Produkte in Rechnung gestellt werden. Diese können ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen des Herstellers abdecken. ANHANG III Verpflichtung von Betreibern von Handelsplätzen, ihre zuständigen nationalen Behörden unverzüglich zu informieren ABSCHNITT A Signale, die auf erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes oder ordnungswidrige Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument hinweisen können Erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes 1. Marktteilnehmer verstoßen gegen die Bestimmungen des Handelsplatzes, die darauf abzielen die Integrität des Markts, das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts oder die wesentlichen Interessen anderer Marktteilnehmer zu schützen; und 2. Ein Handelsplatz erachtet, dass ein Verstoß von ausreichender Schwere oder Wirkung ist, um die Erwägung von Disziplinarmaßnahmen zu rechtfertigen. Ordnungswidrige Handelsbedingungen 3. Der Preisfindungsprozess wird über einen längeren Zeitraum störend beeinflusst; 4. Die Kapazitäten der Handelssysteme wurden erreicht oder überschritten; 5. Wertpapierhändler/Liquiditätsgeber behaupten wiederholt, dass Fehlabschlüsse („Mistrades“) vorliegen; oder 6. Zusammenbruch oder Ausfall wichtiger Mechanismen nach Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den Handelsplatz gegen die Risiken algorithmischen Handels zu schützen. Systemstörungen 7. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Marktzugang, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Möglichkeit verlieren Aufträge zu erteilen, anzupassen oder zu stornieren; 8. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Abgleich von Geschäften, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Gewissheit über den Stand von abgeschlossenen Geschäften und aktiven Aufträgen verlieren, wie auch die Nichtverfügbarkeit von für den Handel unverzichtbaren Informationen (z. B. Verbreitung von Indexwerten für den Handel von bestimmten Derivaten auf eben jenem Index); 9. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für die Verbreitung von Vor- und Nachhandelstransparenz und anderen relevanten Daten, die von Handelsplätzen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlicht werden; 10. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems des Handelsplatzes zur Überwachung und Steuerung von Handelsgeschäften der Marktteilnehmer; und jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems im Bereich der anderen, miteinander verknüpften ►C1  Dienstleister, insbesondere CCP und Zentralverwahrer, ◄ die/der Auswirkungen auf das Handelssystem zur Folge hat. ABSCHNITT B Signale, die auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinweisen können Signale für möglichen Insiderhandel oder Marktmanipulation 1. Ungewöhnliche Konzentration von Geschäften und/oder Aufträgen auf den Handel eines bestimmten Finanzinstruments mit einem Mitglied/Teilnehmer oder zwischen bestimmten Mitgliedern/Teilnehmern 2. Ungewöhnliche Wiederholung eines Geschäfts innerhalb einer kleinen Gruppe von Mitgliedern/Teilnehmern über einen bestimmten Zeitraum. Signale für möglichen Insiderhandel 3. Ungewöhnlicher und erheblicher Handel oder Einreichung von Aufträgen zum Handel eines Finanzinstruments eines Unternehmens durch bestimmte Mitglieder/Teilnehmer vor der ►C1  Bekanntmachung von wichtigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen ◄ oder von preissensiblen Informationen in Bezug auf das Unternehmen; Handelsaufträge/Geschäfte, die plötzliche und ungewöhnliche Veränderungen für die Menge der Aufträge/Geschäfte und/oder Preise vor öffentlichen Bekanntmachungen bezüglich des betreffenden Finanzinstruments zur Folge haben. 4. Ob von einem Martkmitglied/-teilnehmer Handelsaufträge erteilt oder Geschäfte durchgeführt werden, bevor oder unmittelbar nachdem dieses Mitglied/dieser Teilnehmer oder Personen, von denen öffentlich bekannt ist, dass sie mit diesem Mitglied/diesem Teilnehmer in Verbindung stehen, Analysen oder Wertpapierempfehlungen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, erstellen oder verbreiten. Signale für mögliche Marktmanipulation Die Signale, die unten in den Punkten 18 bis 23 beschrieben werden, sind besonders wichtig in einem automatisierten Handelsumfeld. 5. Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften mit dem jeweiligen Finanzinstrument auf dem betreffenden Handelsplatz ausmachen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Preises der Finanzinstrumente führen. 6. Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des Finanzinstruments auf dem Handelsplatz führen. 7. Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die innerhalb eines kurzen Zeitraums während des Handelstags gebündelt werden und zu einer Preisänderung führen, die anschließend umgekehrt wird. 8. Erteilte Handelsaufträge, die die Darstellung der besten Angebotspreise für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ändern, oder allgemeiner die Darstellung des den Marktteilnehmern zu Verfügung stehenden Auftragsbuches, und die vor ihrer Durchführung entfernt werden. 9. Geschäfte oder Handelsaufträge eines Markts/Teilnehmers ohne anderen ersichtlichen Grund als den der Erhöhung/Verringerung des Preises oder des Werts eines Finanzinstruments, oder einer erheblichen Auswirkung auf den Bestand oder die Nachfrage eines Finanzinstruments, und zwar nahe des Referenzpunkts während eines Handelstages, z. B. bei Eröffnung oder Ende. 10. Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments zum Referenzzeitpunkt eines Handelstages (z. B. Eröffnung, Ende, Abwicklung) im Bemühen, den Referenzpreis (z. B. Eröffnungskurs, Schlusskurs, Abrechnungskurs) zu verringern oder in bestimmter Höhe zu halten („Marking the close“). 11. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den gewichteten Durchschnittskurs des Tages, oder eines Zeitraums während des Handelstages, zu erhöhen/verringern. 12. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, einen Marktpreis zu bestimmen wenn die Liquidität des Finanzinstruments oder der Umfang des Auftragsbuches nicht dafür ausreicht, einen Preis während des Handelstages festzulegen. 13. Durchführung eines Geschäfts, das die Geld- und Briefkurse verändert, wobei die Spanne ein Faktor zur Bestimmung des Preises eines anderen Geschäfts ist, egal ob dieses auf demselben Handelsplatz vollzogen wird oder nicht. 14. Aufträge, die einen erheblichen Teil des zentralen Auftragsbuches des Handelssystems ausmachen, wenige Minuten vor der Preisbestimmungsphase der Auktion zu erteilen und diese Aufträge dann wenige Sekunden vor Einfrieren des Auftragsbuches zur Berechnung des Auktionspreises zu stornieren, sodass der theoretische Eröffnungskurs möglicherweise höher oder niedriger erscheint als er sonst sein würde. 15. Sich auf ein Geschäft oder eine Reihe von Geschäften einlassen, welche(s) auf einer öffentlichen Anzeigeeinrichtung übertragen wird/werden, um den Eindruck von lebhaften Umsätzen oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu vermitteln („Painting the tape“). 16. Geschäfte, die infolge der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung eines Kauf- und Verkaufshandelsauftrages mit nahezu gleichem Umfang und ähnlichem Preis von denselben oder von unterschiedlichen, sich dafür absprechenden, Marktmitgliedern/-teilnehmern durchgeführt wurden („Improper matched orders“). 17. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, die Schutzeinrichtungen des Markts für den Handel zu umgehen (z. B. in Bezug auf Mengenbegrenzungen; Preisobergrenzen; Parameter für die Geld-Brief-Spanne; usw.). 18. Erteilung eines Handelsauftrags oder einer Reihe von Handelsaufträgen, Durchführung von Geschäften oder einer Reihe von Geschäften, die möglicherweise einen Trend starten oder verschärfen und andere Teilnehmer dazu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Möglichkeit zu schaffen, eine Position zu einem günstigen Preis auszubuchen/zu öffnen („Momentum ignition“). 19. Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, oftmals entfernt von einer Seite des Auftragsbuches, um auf der anderen Seite des Auftragsbuches einen Handel durchzuführen. Sobald der Handel stattgefunden hat, werden die manipulativen Aufträge entfernt („Layering and spoofing“). 20. Erteilung von kleinen Handelsaufträgen, um die Menge an versteckten Aufträgen zu ermitteln und insbesondere ►C1  um zu ermitteln, was sich in einem Dark Pool befindet („Ping order“). ◄ 21. Erteilung einer großen Anzahl an Handelsaufträgen und/oder Stornierungen und/oder Aktualisierungen von Handelsaufträgen, um bei anderen Teilnehmern Unsicherheit hervorzurufen, damit sich deren Prozess verlangsamt und ihre eigene Strategie getarnt wird („Quote stuffing“). 22. Buchen von Handelsaufträgen, um die Aufmerksamkeit anderer Marktmitglieder/-teilnehmer, die traditionelle Handelstechniken verwenden („langsame Händler“), zu erregen, die im Anschluss dann zu weniger großzügigen Bedingungen revidiert werden, in der Hoffnung entgegen dem eingehenden Strom an Handelsaufträgen von „langsamem Händlern“ profitabel zu agieren („Smoking“). 23. Durchführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer zu enthüllen und im Anschluss einen Handelsauftrag zu erteilen, um aus den erhaltenen Informationen einen Vorteil zu ziehen („Phishing“). 24. Der Umfang dessen zeigt, dass, nach bestem Wissen des Betreibers eines Handelsplatzes, erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte nachweislich Positionswechsel innerhalb eines kurzen Zeitraums aufweisen, und einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften beim entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen Handelsplatz ausmachen, und mit erheblichen Veränderungen beim Preis des zum Handel zugelassenen oder auf dem Handelsplatz gehandelten Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden können. Signale für produktübergreifende Marktmanipulation, einschließlich auf verschiedenen Handelsplätzen Die unten beschriebenen Signale sollten insbesondere vom Betreiber eines Handelsplatzes beachtet werden, wo sowohl Finanzinstrument als auch damit verbundene Finanzinstrumente für den Handel zugelassen oder gehandelt werden oder wo die oben genannten Instrumente auf mehreren Handelsplätzen gehandelt werden, die vom selben Betreiber betrieben werden. 25. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis eines Finanzinstruments während der Tage vor der Emission, bei vorzeitiger Tilgung oder bei Ablauf eines zugehörigen Derivats oder einer Wandelanleihe zu erhöhen/zu verringern/zu halten; 26. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments unter oder über dem Emissionskurs, oder einem anderen Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, zu halten; 27. Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu ändern, sodass er den Emissionskurs, oder ein anderes Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, übertrifft/nicht erreicht; 28. Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Abrechnungspreis eines Finanzinstruments zu ändern wenn dieser Preis als Referenz/Determinante verwendet wird, und zwar bei der Berechnung der Margenanforderungen; 29. Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des zugehörigen Derivats oder ►C1  des zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassenen Basiswerts führen; ◄ 30. Durchführung von Handel oder Erteilung von Handelsaufträgen auf einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Bekundungen von Interessen) mit der Absicht, den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu beeinflussen („Cross-product manipulation“ (Handel mit einem Finanzinstrument, um den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu positionieren)). 31. Schaffen oder Verbessern von Arbitragemöglichkeiten zwischen einem Finanzinstrument und einem anderen zugehörigen Finanzinstrument durch Beeinflussung von Referenzpreisen eines der Finanzinstrumente kann mit verschiedenen Finanzinstrumenten durchgeführt werden (wie beispielsweise Rechte/Aktien, Geldmärkte/Derivatmärkte, Optionsscheine/Aktien, …). Im Zusammenhang mit Rechtsfragen könnte dies durch Beeinflussung des (theoretischen) Eröffnungs- oder (theoretischen) Schlusskurses der Rechte erreicht werden. ANHANG IV ABSCHNITT 1 Führung von Aufzeichnungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.