Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-07-08

Quellenkennung: 32015R0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tiva zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in dieser Währung heranzieht. (3)   Die Kreditinstitute stellen sicher, dass ihre liquiden Aktiva der Kontrolle einer bestimmten Liquiditätsmanagementfunktion innerhalb des Kreditinstituts unterliegen. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird bei der zuständigen Behörde nachgewiesen durch: a)  Bündelung der liquiden Aktiva in einem getrennten Pool unter der direkten Verwaltung der Liquiditätsstelle und ausschließlich mit der Absicht der Verwendung als zusätzliche Finanzierungsquelle, auch in Stressphasen; ▼M1 b)  Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, wenn seine Verwertung ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führen würde; ▼B c)  eine Kombination aus den Optionen a und b, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde diese Kombination für zulässig ansieht. (4)   Die Kreditinstitute veräußern regelmäßig — mindestens einmal jährlich — eine hinreichend repräsentative Stichprobe ihrer Bestände liquider Aktiva durch einen direkten Verkauf oder ein einfaches Pensionsgeschäft auf einem allgemein anerkannten Markt für Pensionsgeschäfte. Die Kreditinstitute entwickeln Strategien zur Veräußerung von Stichproben der liquiden Aktiva, die sich für folgende Zwecke eignen: a)  Prüfung des Zugangs zum Markt für diese Aktiva und deren Nutzbarkeit; b)  Prüfung, ob die Verfahren des Kreditinstituts zur zeitnahen Verwertung der Aktiva wirksam sind; c)  Minimierung des Risikos, dass die Veräußerung der Aktiva durch das Kreditinstitut in Stressphasen dem Markt ein negatives Signal übermittelt. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Vorschrift gilt nicht für Aktiva der Stufe 1 im Sinne des Artikels 10 — mit Ausnahme gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität —, für die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder für die Einlagen und sonstige Mittel der Liquiditätsfinanzierung in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16. ▼M2 Bei liquiden Aktiva, die in einem Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehalten werden, gilt die Anforderung nach Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn das Kreditinstitut regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, liquide Aktiva veräußert, die eine hinreichend repräsentative Stichprobe seiner im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltenen Vermögenswerte darstellen, ohne Bestandteil dieses Puffers sein zu müssen. ▼B (5)   Die in Absatz 2 festgelegte Vorschrift hindert Kreditinstitute nicht daran, Marktrisiken im Zusammenhang mit ihren liquiden Aktiva abzusichern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Das Kreditinstitut trifft intern die geeigneten Vorkehrungen gemäß den Absätzen 2 und 3, damit diese Vermögenswerte weiterhin ohne weiteres verfügbar sind und der Kontrolle der Liquiditätsmanagementfunktion unterliegen; b)  die Netto-Liquiditätszu- und -abflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, werden bei der Bewertung des betreffenden Vermögenswerts gemäß Artikel 9 berücksichtigt. (6)   Die Kreditinstitute sorgen dafür, dass die Denomination ihrer liquiden Aktiva der Währungsverteilung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse entspricht. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden jedoch verlangen, dass die Kreditinstitute Währungsinkongruenzen beschränken, indem die Behörden Grenzwerte für den Anteil von Netto-Liquiditätsabflüssen in einer Währung festlegen, die während einer Stressphase durch das Halten nicht auf diese Währung lautender liquider Aktiva erfüllt werden können. Diese Beschränkung darf nur für die Meldewährung oder eine Währung gelten, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesondert gemeldet wird. Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach diesem Absatz angewendet werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest: a)  ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen der folgenden Schritte zu unternehmen: i)  Einsatz der liquiden Aktiva, um Liquidität in der Währung und in dem Land zu schöpfen, in der/dem die Netto-Liquiditätsabflüsse entstehen; ii)  unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, Währungsswaps vorzunehmen und an ausländischen Devisenmärkten Mittel zu beschaffen; iii)  unter Stressbedingungen, die der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen entsprechen, einen Liquiditätsüberschuss in einer Währung auf eine andere zu übertragen, und zwar über Länder und juristische Personen innerhalb seiner Gruppe hinweg; b)  die Auswirkungen plötzlicher ungünstiger Wechselkursbewegungen auf bestehende inkongruente Positionen und auf die Wirksamkeit etwaiger Absicherungen von Devisenpositionen. Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Absatz eingeführt worden ist, gilt als besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU. Artikel 9 Bewertung liquider Aktiva Zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote zieht ein Kreditinstitut den Marktwert seiner liquiden Aktiva heran. Der Marktwert der liquiden Aktiva wird nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b reduziert. KAPITEL 2 Liquide Aktiva Artikel 10 Aktiva der Stufe 1 (1)   Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen: a)  Münzen und Banknoten; b)  folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken: i)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden; ii)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken von Drittländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht; ▼M1 iii)  Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i oder ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Kreditinstituts und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt Folgendes: —  Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlandes festgelegt; —  werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt; ▼B c)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den folgenden Zentralstaaten oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden: i)  dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats; ii)  dem Zentralstaat eines Drittlands, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht; iii)  den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden; iv)  den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands des unter Ziffer ii genannten Typs, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden; v)  öffentlichen Stellen, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder wie Risikopositionen gegenüber einer der unter Ziffer iii genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden; ▼M1 d)  folgende Aktiva: i)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden; ii)  Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß Ziffer i gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Für die Zwecke von Ziffer ii gilt Folgendes: —  Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der im Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt; —  werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt. Die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden, auf eine bestimmte Währung lautenden aggregierten Aktiva, die das Kreditinstitut als Aktiva der Stufe 1 ansetzen kann, dürfen die Höhe der auf dieselbe Währung lautenden Netto-Liquiditätsabflüsse des Kreditinstituts in Stressphasen nicht überschreiten. Wenn ein Teil oder die Gesamtheit der unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden Aktiva auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Landeswährung des betreffenden Drittlands handelt, kann das Kreditinstitut diese Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen und der den Tätigkeiten des Kreditinstituts in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht; ▼B e)  von Kreditinstituten emittierte Aktiva, die mindestens einer der beiden folgenden Anforderungen genügen: i)  Es handelt sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, und die Regierung oder lokale Gebietskörperschaft ist rechtlich verpflichtet, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern, und jede Risikoposition gegenüber der jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wird als eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt; ii)  es handelt sich bei dem Kreditinstitut um ein Förderdarlehen ausreichendes Institut, worunter für die Zwecke dieses Artikels jedes Kreditinstitut zu verstehen ist, dessen Zweck die Förderung der Gemeinwohlziele der Union oder der Zentralregierung, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat ist, und zwar überwiegend durch die Bereitstellung von Förderdarlehen auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis, sofern mindestens 90 % der von diesem Institut vergebenen Darlehen direkt oder indirekt vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft garantiert werden und jede Risikoposition gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wie eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt wird; f)  Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen: ▼M2 i)  Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen; ii)  die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; ▼M2 ————— ▼B iv)  ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung); v)  den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen; vi)  der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 2 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken; g)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden. ▼M1 (2)   Der Marktwert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich. ▼B Artikel 11 Aktiva der Stufe 2A (1)   Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen: a)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 5 bzw. Artikel 116 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird; b)  Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % nach Artikel 114 Absatz 2 bzw. nach den Artikeln 115 oder 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird; c)  Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen: ▼M2 i)  Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen; ii)  die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; ▼M2 ————— ▼B iv)  ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung); v)  den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen; vi)  der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Gedeckte Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1, die das Mindestausgabevolumen für gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv nicht erfüllen, aber den Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv genügen, unterliegen stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %; d)  Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern ausgegeben wurden und allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen: i)  Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem nationalen Recht des Drittlands, das sie als Schuldverschreibungen definiert, die von Kreditinstituten oder von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines die Emission garantierenden Kreditinstituts ausgegeben und durch einen Deckungspool gesichert werden, auf den Schuldverschreibungsinhaber für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen im Falle der Insolvenz des Emittenten unmittelbar vorrangig zurückgreifen können; ii)  der Emittent und die gedeckten Schuldverschreibungen unterliegen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Drittland einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen, und die aufsichtlichen und regulatorischen Bestimmungen des Drittlandes müssen zumindest denen gleichwertig sein, die in der Europäischen Union angewandt werden; ▼M2 iii)  die gedeckten Schuldverschreibungen sind mit einem Pool von Vermögenswerten unterlegt, die einem oder mehreren der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Typen entsprechen. Besteht der Pool aus Darlehen, die durch Immobilien besichert sind, müssen die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegten Anforderungen erfüllt werden; iv)  die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen; v)  das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegte Transparenzanforderung; ▼B vi)  den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen; vii)  der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Soweit das Emissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibungen jedoch mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) beträgt, unterliegen sie stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %; e)  Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen: i)  Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; ii)  ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung); iii)  die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre. (2)   Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2A unterliegt einem Abschlag von mindestens 15 %. Artikel 12 Aktiva der Stufe 2 B (1)   Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen: a)  Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen erfüllen; b)  Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen: i)  Eine bena

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.