Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/517 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung

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Quellenkennung: 32021R0517. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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25.3.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 104/30 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/517 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 bezüglich der Modalitäten für die Zahlung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 65 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Berechnung der einzelnen jährlichen Beiträge im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission (2) stützt sich der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) insbesondere auf die Daten zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen, die die Europäische Zentralbank (EZB) von den dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegenden Unternehmen erhebt, um die Aufsichtsgebühren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank (3) zu berechnen. Zu diesem Zweck übermittelt die EZB im Einklang mit Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 dem Ausschuss jährlich die Daten zu jedem Beitragsschuldner, die sie in dem betreffenden Jahr erhoben hat. Diese Daten sind binnen fünf Arbeitstagen nach Ausstellung der Gebührenbescheide der EZB, in jedem Fall aber spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, für das die Gebührenbescheide ausgestellt werden, zu übermitteln. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank (4) geändert, unter anderem um das System zu ändern, mit dem die EZB die Daten für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren erhebt. Vor dieser Änderung war in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 festgelegt, dass die jährlichen Aufsichtsgebühren im Voraus an die EZB gezahlt werden. Nach der Änderung ist in der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 Folgendes festgelegt: Die Aufsichtsgebühren werden erst nach dem Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums erhoben, sobald die tatsächlichen jährlichen Ausgaben bestimmt wurden, und die EZB ist verpflichtet, jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des nächsten Gebührenzeitraums an die jeweiligen Gebührenschuldner gerichtete Gebührenbescheide zu erlassen. (3) Da die EZB die Aufsichtsgebühren nun erst nach Beginn des Geschäftsjahres des Ausschusses erhebt, kann sie dem Ausschuss die neuesten Daten erst nachträglich übermitteln. Infolgedessen ist es dem Ausschuss mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 festgelegten Fristen für die Übermittlung von Daten von der EZB an den Ausschuss nicht mehr möglich, die für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge im Voraus zu berechnen und zu erheben. Um die Kohärenz zwischen dem System des Ausschusses der Beitragserhebung im Voraus und der neuen Regelung der EZB zu wahren und dem Ausschuss zu ermöglichen, die jährlichen Beiträge weiterhin im Voraus zu berechnen und zu erheben, müssen die Fristen für die Übermittlung der Daten und für die Ausstellung der Beitragsbescheide gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 geändert werden. Da die EZB die Aufsichtsgebühren bis Ende Juni eines jeden Jahres in Rechnung stellen muss, sollte der Ausschuss berechtigt sein, die Beiträge tranchenweise zu erheben, um die Ausgaben für den vor diesem Zeitpunkt liegenden Teil seines Geschäftsjahres zu decken. Um den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Unternehmen und Gruppen sowie für den Ausschuss so gering wie möglich zu halten, sollte die tranchenweise Erhebung nur bei denjenigen Unternehmen und Gruppen erfolgen, die der direkten Zuständigkeit des Ausschusses unterliegen. (4) Die Erfahrung mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 hat gezeigt, dass es wichtig ist, dass Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen und daher einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses leisten müssen, bei der jährlichen Berechnung der Verwaltungsbeiträge rechtzeitig berücksichtigt werden. Der Ausschuss sollte daher auf die jeweils aktuellsten Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe dieser Unternehmen zurückgreifen. Die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden sollten deshalb den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen bei der Beurteilung dessen unterstützen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisen. Darüber hinaus gilt es zu klären, wie der Ausschuss die Fälle behandeln soll, in denen neue Unternehmen in die Gruppe von Unternehmen, die Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses leisten müssen, zu einem Zeitpunkt des Jahres aufgenommen werden, zu dem die EZB die entsprechenden Daten nicht mehr ermittelt. (5) Aus operativen Gründen benötigt der Ausschuss einen klaren Stichtag für die Bestimmung der Zusammensetzung der Gruppe von Unternehmen, die in die Berechnung der jährlichen Beiträge in einem bestimmten Jahr eingehen. Der Ausschuss sollte diese Berechnung im folgenden Jahr überarbeiten, um alle Änderungen zu berücksichtigen, die nach diesem Stichtag eingetreten sein könnten. (6) Die bei der EZB erfolgte Umstellung von einem Ex-ante-System auf ein Ex-post-System der Ausstellung von Gebührenbescheiden hat für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2021 zu einer Lücke bei der Übermittlung von Daten der EZB an den Ausschuss geführt. Damit der Ausschuss in der Lage ist, die Mittel zur Deckung seiner Verwaltungsausgaben für das Jahr 2021 mit den ihm zu Beginn dieses Jahres vorliegenden Daten aufzubringen, sind Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021 erforderlich. Um jedoch die Situation der beitragenden Unternehmen näher am Geschäftsjahr 2021 wiederzugeben, sollte der Ausschuss diese Beiträge im Jahr 2022 auf der Grundlage aktuellerer Daten, die ihm in der Zwischenzeit zur Verfügung gestellt wurden, neu berechnen. Die Differenz zwischen dem im Jahr 2022 neu berechneten Betrag des für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beitrags und dem im Jahr 2021 berechneten Betrag dieses Beitrags sollte zum Betrag des für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beitrag addiert bzw. davon abgezogen werden. (7) Da der Ausschuss die Übergangsbestimmungen anwenden muss, um die Beiträge für seine Verwaltungsausgaben für das Geschäftsjahr 2021 möglichst bald nach Beginn des Jahres zu erheben, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Dieses frühzeitige Inkrafttreten hat keine Auswirkungen auf die beitragspflichtigen Unternehmen, da die allgemeine Regel, wonach der Ausschuss die ihm zuletzt bereitgestellten verfügbaren Daten verwenden kann, wenn die EZB ihm die neuesten Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat, bereits in Artikel 6 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2361 verankert ist. Eine Vorbereitung durch die betroffenen Unternehmen ist daher nicht erforderlich. (8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge (1)   In jedem Geschäftsjahr kann der Ausschuss vor dem Erhalt der Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen und Gruppen für das betreffende Geschäftsjahr Vorauszahlungen auf die einzelnen jährlichen Beiträge erheben, die sich auf bis zu 75 % des Betrags der jährlichen Beiträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 belaufen können. Der Betrag der Vorauszahlung jedes Unternehmens oder jeder Gruppe wird im Verhältnis zu den einzelnen jährlichen Beiträgen berechnet, die für dieses Unternehmen oder diese Gruppe im unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahr berechnet wurden. (2)   Der Ausschuss zieht den Betrag der Vorauszahlung von dem einzelnen jährlichen Beitrag des Unternehmens oder der Gruppe für das betreffende Geschäftsjahr ab.“ 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die EZB stellt dem Ausschuss jedes Jahr binnen fünf Arbeitstagen nach der Ausstellung der Gebührenbescheide gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, in jedem Fall aber spätestens am 7. Juli des Jahres, in dem die Gebührenbescheide erlassen werden, zu jedem Beitragsschuldner Daten bereit, die die EZB in diesem Jahr für die Bestimmung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 verwendet hat.“ b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: „(2a)   Wird ein Beitragsschuldner in einem bestimmten Geschäftsjahr gegründet und handelt es sich nicht um ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014, so werden die einzelnen jährlichen Beiträge, die dieser Beitragsschuldner für das betreffende Geschäftsjahr und für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen hat, berechnet, indem die Gebührenfaktoren auf Null gesetzt werden. Im dritten Geschäftsjahr, für das ein solcher Beitragsschuldner einen einzelnen jährlichen Beitrag zu zahlen hat, wird der für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre zu zahlende einzelne jährliche Beitrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben auf der Grundlage der für das betreffende Geschäftsjahr verwendeten Gebührenfaktoren neu berechnet und die Differenz entsprechend verrechnet.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Muss der Ausschuss für die Zwecke der vorliegenden Verordnung feststellen, ob ein Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die einen bestimmten Beitragsschuldner benannt hat, oder muss er überprüfen, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, einen Beitrag zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses zu leisten, so unterstützen die EZB, die nationalen Abwicklungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden den Ausschuss durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen.“ d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge verwendet der Ausschuss die Daten, die die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 in dem betreffenden Jahr zur Bestimmung der Aufsichtsgebühren für das vorangegangene Jahr verwendet und dem Ausschuss gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.“ 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: „(4a)   Bei der Berechnung der in einem bestimmten Geschäftsjahr zu entrichtenden einzelnen jährlichen Beiträge berücksichtigt der Ausschuss alle in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Änderungen, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres auftreten, im nächsten Geschäftsjahr.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Außer in den in Artikel 6 Absatz 2a genannten Fällen werden die einzelnen jährlichen Beiträge von Unternehmen oder Gruppen, bei denen die in den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels genannten Änderungen nicht aufgetreten sind, nicht angepasst.“ 4. In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 bis 8 folgende Fassung: „(3)   Im Beitragsbescheid werden der Betrag sowie die Zahlungsweise des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung im Sinne von Artikel 4a angegeben. Der Beitragsbescheid muss im Hinblick auf die sachlichen und rechtlichen Aspekte des Beschlusses über den einzelnen jährlichen Beitrag bzw. des Beschlusses über die Vorauszahlung angemessen begründet sein. (4)   Der Ausschuss richtet alle anderen Mitteilungen hinsichtlich des einzelnen jährlichen Beitrags, einschließlich eines etwaigen Verrechnungsbeschlusses gemäß Artikel 10 Absatz 8, und gegebenenfalls hinsichtlich der Vorauszahlung an den Beitragsschuldner. (5)   Der einzelne jährliche Beitrag bzw. die Vorauszahlung ist in Euro zu leisten. (6)   Der Beitragsschuldner zahlt den Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung binnen 35 Kalendertagen nach der Ausstellung des Beitragsbescheids. Der Beitragsschuldner hält die im Beitragsbescheid angegebenen Vorgaben für die Zahlung des einzelnen jährlichen Beitrags bzw. der Vorauszahlung ein. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Ausschusses. (7)   Der einzelne jährliche Beitrag und gegebenenfalls die Vorauszahlung der Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, die derselben Gruppe angehören, werden beim Beitragsschuldner dieser Gruppe erhoben. (8)   Unbeschadet sonstiger dem Ausschuss zur Verfügung stehender Maßnahmen fallen bei teilweiser Zahlung, Nichtzahlung oder Nichteinhaltung der im Beitragsbescheid aufgeführten Zahlungsbedingungen täglich Zinsen auf den ausstehenden Betrag des einzelnen jährlichen Beitrags und gegebenenfalls der Vorauszahlungen in Höhe des Zinssatzes des Hauptrefinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 8 Prozentpunkten ab dem Datum an, an dem die Zahlung fällig war.“ 5. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Zahlungen der fälligen einzelnen jährlichen Beiträge und Vorauszahlungen sowie etwaiger Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 8 sind vollstreckbar.“ 6. Folgender Artikel 14a wird eingefügt: „Artikel 14a Übergangsbestimmungen für das Geschäftsjahr 2021 Im Jahr 2021 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2019 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat, sowie aller nachfolgenden Aktualisierungen dieser Daten. Im Jahr 2022 berechnet der Ausschuss die für das Geschäftsjahr 2021 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge auf der Grundlage der Daten neu, die die EZB dem Ausschuss im Jahr 2021 gemäß Artikel 6 zur Verfügung gestellt hat. Eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglich für das Geschäftsjahr 2021 berechneten Betrag und dem neu berechneten Betrag wird bei der Berechnung der für das Geschäftsjahr 2022 zu zahlenden einzelnen jährlichen Beiträge verrechnet.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Februar 2021 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2361 der Kommission vom 14. September 2017 über das endgültige System der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 6). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 der Europäischen Zentralbank vom 22. Oktober 2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2014/41) (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 23). (4)  Verordnung (EU) 2019/2155 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37) (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 70).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.