Europäische Union

88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0138 88/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 065 vom 11/03/1988 S. 0019 - 0044 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/30.787 und 31.488 - Eurofix-Bauco/Hilti) (Nur der englische Text ist verbindlich) (88/138/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die am 7. Oktober 1982, bzw. 26. Februar 1985 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission von der Eurofix Limited, Arley bei Coventry, Vereinigtes Königreich (nunmehr die Structural Fastenings Group Ltd), und der Bauco (UK) Ltd, Ealing, London, Vereinigtes Königreich (nunmehr Thames Ditton, Surrey), eingereichten Anträge auf die Feststellung, daß die Hilti AG, Schaan, Liechtenstein, gegen Artikel 86 verstossen hat, im Hinblick auf die Auskünfte, die die Kommission aufgrund ihrer Befugnisse nach Artikel 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 erlangt hat, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 9. August 1985, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, Nach Aufforderung der betreffenden Unternehmen, sich gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu den von der Kommission vorgetragenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: A. SACHVERHALT I. EINLEITUNG a) Die beteiligten Unternehmen Hilti (1) Die Hilti Aktiengesellschaft (Hilti AG) (3) ist ein grosses Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, das sich auf die Herstellung und den Vertrieb eines Sortiments von Befestigungssystemen (z. B. Bohrgeräte, Bolzenschußgeräte (4)) spezialisiert hat, überwiegend für die gewerbliche Verwendung in der Bauindustrie. 1986 hatte das Unternehmen weltweit einen Jahresumsatz von 1,429 Milliarden Schweizer Franken. Unter den von Hilti hergestellten Befestigungsystemen gilt Hilti weltweit als führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Bolzenschußgeräte und der dafür bestimmten Treibladungen (Bolzen, Kartuschen und Kartuschenstreifen (1). 1984 erreichte Hiltis Weltumsatz bei diesen Produkten (. . .) Schweizer Franken wovon (. . .) Schweizer Franken auf die EG entfielen. (In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen). Hilti entwickelt und produziert ihre Erzeugnisse nicht nur in Liechtenstein, sondern auch an mehreren Standorten in der EG, insbesondere in Deutschland. (2) In der EG verkauft Hilti Bolzenschußgeräte und Treibladungen über 100 %ige Tochterunternehmen in Belgien, Frankreich, Irland, Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich. In Dänemark, Italien, den Niederlanden, Griechenland und Portugal erfolgt der Verkauf über unabhängige Vertriebsunternehmen. (3) Ausserhalb der EG vertreibt Hilti weltweit entweder über 100 %ige Tochterunternehmen (vor allem in der Schweiz, den USA, Kanada, Australien und Japan) oder unabhängige Vertriebsunternehmen (vor allem in Schweden, Norwegen und Finnland), deren Organisation den unabhängigen Vertriebsunternehmen innerhalb der EWG ähnelt. Eurofix (4) Eurofix (auch bekannt unter dem Namen Profix), Arley bei Coventry, England, ist ein relativ kleines Unternehmen, das sich auf die Herstellung und den Vertrieb einer Vielzahl von Bolzen spezialisiert hat, darunter seit den späten 60er Jahren auch Bolzen für die Verwendung in von Hilti und anderen Herstellern produzierten Bolzenschußgeräten. Eurofix verkauft seine Palette an Hilti-kompatiblen Bolzen nicht nur über seinen eigenen spezialisierten Vertriebsstab, sondern über Ausrüstungs-Verleihfirmen und andere Vertriebskanäle. Bauco (5) Bauco, Surrey, England, ist ein kleines Unternehmen, das sich auf die Einfuhr und den Vertrieb von Bolzen für die Verwendung in Hilti-Bolzenschußgeräten spezialisiert hat. Seit 1984, als das Unternehmen gegründet wurde, hat es sein Sortiment von Hilti-kompatiblen Bolzen fast ausschließlich an Ausrüstungs-Verleihfirmen und anderen Vertriebsunternehmen verkauft. Für kurze Zeit stellte es Kartuschenstreifen für Hilti-Bolzenschußgeräte her. Bauco stellte die Produktion von Kartuschenstreifen nach gerichtlichen Schritten von Hilti ein. b) Die Erzeugnisse (6) Vor der Entwicklung von Bolzenschußgeräten wurden Befestigungen in der Bauindustrie mit relativ langsamen und arbeitsintensiven Methoden des Bohrens und Anbringens von Bolzen oder gegebenenfalls Haken durchgeführt. Als Dr. Martin Hilti 1958 ein Bolzenschußgerät entwickelte, wurde es schnell populär. Bolzenschußgeräte funktionieren ähnlich wie ein Gewehr, insoweit die explodierende Kartusche einen Bolzen mit grosser Kraft und Präzision in die gewünschte Stelle eintreibt. In einem Bolzenschußgerät sind Bolzen und Kartusche jedoch völlig voneinander getrennt. Ursprünglich wurden Bolzen direkt von der explodierenden Kartusche eingetrieben und folglich mit sehr hohen Geschwindigkeiten abgeschossen. Die meisten Bolzenschußgeräte, darunter auch das von Hilti entwickelte Gerät, basieren nunmehr auf dem grundsätzlich sicheren indirekten Kolbensystem, bei dem die explodierende Kartusche einen Kolben antreibt, der seinerseits den Bolzen eintreibt. Der Bolzen verlässt das Bolzenschußgerät infolgedessen mit viel geringerer Geschwindigkeit als bei dem Direktbefestigungsgerät. (7) Die meisten Hersteller von Bolzenschußgeräten stellen eine Vielzahl von Geräten für verschiedene Befestigungsarten her. Kartuschen verschiedener Stärke können in diesen Bolzenschußgeräten verwendet werden. Bestimmte Bolzenschußgeräte sind ausserdem mit einem Antriebsregulierungssystem versehen. Durch Verwendung von Direktbefestigungssystemen ist es möglich, Befestigungen in der Regel ohne das Erfordernis zeitraubenden Bohrens und auch ohne eine Vorbereitungszeit vorzunehmen. Normalerweise müssen Versuchsbefestigungen am Grundmaterial vorgenommen werden, um festzustellen, ob eine angemessene Befestigung mit welchen Treibladungen vorgenommen werden kann. Da nicht alle unangemessenen Befestigungen offenkundig sind und mit einer gewissen Fehlermarge zu rechnen ist, muß immer eine Mindestzahl von Befestigungen vorgenommen werden; man sollte sich nie auf eine einzelne Befestigung verlassen. Die Mindestanzahl von Befestigungen, die vorgenommen werden sollten, variiert je nach der Belastung und dem Grundmaterial. (8) Verschiedene Arten von Befestigungen und die verschiedenen Werkstoffe, in die diese Befestigungen eingetrieben werden sollen oder an denen weitere Befestigungen vorgenommen werden können, erfordern spezifische Bolzen. Die Bolzen werden speziell für die Verwendung in Bolzenschußgeräten hergestellt; normale Bolzen können nicht verwendet werden. Die Stärke des Bolzens und die Eigenschaften der Spitze müssen angemessen sein, um die Durchdringung wie auch die erforderliche Befestigung zu gewährleisten. Aus technischen Gründen können Bolzen nicht aus rostfreiem Stahl hergestellt werden; um zu verhindern, daß der Wirkungsgrad der Befestigung durch Korrosion beeinträchtigt wird, müssen die Bolzen infolgedessen verzinkt werden. (9) Bolzen müssen spezifischen Bolzenschußgeräten angepasst sein. Da einige Bolzenschußgeräte nach ähnlichen Normen konstruiert sind, ist eine gewisse Austauschbarkeit der einzelnen Bolzensorten insofern gegeben, als die Bolzen für mehr als eine bestimmte Sorte von Bolzenschußgeräten geeignet sein können. (10) Frühe Varianten der Bolzenschußgeräte erforderten die Einführung eines neuen Bolzens und einer neuen Kartusche nach jedem Schuß, was einige Zeit in Anspruch nahm und im Winter, wenn die Bediener Handschuhe trugen, schwierig sein konnte. Bolzenschußgeräte jüngeren Datums darunter auch Hiltis Gerät, ermöglichen die Verwendung eines Magazins mit einer Reihe von Kartuschen. Die meisten Kartuschenmagazine haben die Form eines Streifens oder einer Scheibe aus Plastik (manchmal aus Metall), der bzw. die in der Regel zehn Messingkartuschen enthält. Dieser Streifen wird automatisch bei jedem Schuß in das Bolzenschußgerät eingeführt, womit sich die Einführung einer neuen Kartusche erübrigt. Solche Schußgeräte sind nur insofern halbautomatisch, als jedesmal ein neuer Bolzen eingeführt werden muß. Kartuschenstreifen müssen normalerweise für bestimmte Typen von Bolzenschußgeräten hergestellt werden und sind in der Regel nicht austauschbar. Die einzelnen Messingkartuschen haben eine einheitlichere Form (1). (11) Bolzenschußgeräte werden von einer Vielzahl gewerblicher Anwender in der Bauindustrie benutzt. Die Kosten des Erwerbs eines Bolzenschußgeräts würden es im Vergleich zur Anzahl der Befestigungen normalerweise ausschließen, daß das Gerät von einzelnen Heimwerkern verwendet wird. Mit der Zunahme von Ausrüstungs-Verleihgeschäften, vor allem im Vereinigten Königreich, sind solche Schußgeräte in begrenztem Masse Privatpersonen zugänglich geworden. (12) Hiltis Sortiment von Bolzenschußgeräten, Bolzen- und Kartuschenstreifen genießt einen gewissen Patentschutz. 12.1. Eines von Hiltis aktuellsten Bolzenschußgeräten , das Gerät DX 450, weist gegenüber den früheren Modellen (so den Geräten DX 100 und DX 350), die patentrechtlich geschützt sind, gewisse Neuerungen auf. Die Bolzenschußgeräte von Hilti genießen in der ganzen EG Patentschutz; die Patente erlöschen je nach Land und dem betreffenden patentierten Merkmal zwischen 1986 und 1996. 12.2. In der EG hat Hilti auch in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks Patente für bestimmte Bolzen erhalten. Diese Patente sind in einigen Mitgliedstaaten bereits erloschen und werden 1988 alle erloschen sein. Der Patentschutz hat jedoch mehrere Hersteller nicht daran gehindert, eine Palette von Bolzen mit anscheinend ähnlichen Merkmalen für die spezifische Verwendung in Bolzenschußgeräten von Hilti wie auch in Schußgeräten anderer Hersteller herzustellen. Hilti hat nie unter Berufung auf diese Patente gerichtliche Schritte unternommen. 12.3. Die einzelnen Messingkartuschen, die vor dem Erscheinen von Kartuschenstreifen am Markt für halbautomatische Bolzenschußgeräte verwendet wurden, waren nicht patentrechtlich geschützt; Lieferungen solcher Kartuschen waren aus mehreren Quellen frei erhältlich. Der von Hilti für die Verwendung in dem Gerät DX 350 entwickelte 10-Schuß-Kartuschenstreifen war in allen Mitgliedstaaten patentrechtlich geschützt. Er wird nunmehr in anderen Modellen verwendet, insbesondere dem Gerät DX 450. Die entsprechenden Patente erloschen 1983 in Griechenland und 1986 in Deutschland. In allen übrigen Mitgliedstaaten werden sie 1988 oder 1989 erlöschen. Fiocchi, ein früherer Zulieferer von Hilti, ist nunmehr ein unabhängiger Hersteller von Kartuschen und Kartuschenstreifen. Hilti hat gerichtliche Schritte gegen den Verkauf von Fiocchi-Kartuschenstreifen in Deutschland (wo Hilti vor dem Erlöschen der entsprechenden Patente ein gerichtliches Verbot des Verkaufs von Fiocchi-Kartuschenstreifen erwirkte) und in Italien unternommen. Gerichtliche Schritte wegen Patentverletzung wurden auch in Dänemark gegen ein unabhängiges Vertriebsunternehmen für Kartuschenstreifen für die Verwendung in Hilti-Bolzenschußgeräten, die jedoch nicht von Hilti selbst hergestellt waren, angedroht. Daraufhin wurden die Streifen vom Markt gezogen. Wegen Kartuschenstreifen wurden gerichtliche Schritte im Vereinigten Königreich unternommen (Einzelheiten weiter unten). In den USA ist Hiltis Patent für Kartuschenstreifen enger gefasst; unabhängige Hersteller von Kartuschenstreifen waren infolgedessen in der Lage, ohne Verletzung von Hilti-Patenten Kartuschenstreifen für Bolzenschußgeräte von Hilti zu konstruieren und zu verkaufen. Andere Hersteller von Bolzenschußgeräten produzieren oder vertreiben Kartuschenstreifen, die in ihren eigenen Bolzenschußgeräten, jedoch nicht in den Geräten von Hilti, verwendet werden können und offenbar nach ähnlichen Grundsätzen wie die Streifen von Hilti funktionieren. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) In dieser Entscheidung bezieht sich »Hilti" auf die gesamte Hilti-Gruppe, d. h. auf die Hilti AG (Liechtenstein) und all ihre 100 %igen oder von ihr kontrollierten Tochterunternehmen. Der Begriff schließt die unabhängigen Hilti-Vertriebsunternehmen aus, soweit nichts anderes angegeben ist. (4) In diesem Dokument werden »Direktbefestigungswerkzeuge" als Bolzenschußgeräte bezeichnet, wobei erforderlichenfalls zwischen direkter und indirekter Montage unterschieden wird - siehe auch Fußnote 5. (1) »Bolzen" bezieht sich auf alle Bolzen, Nägel und sonstigen Befestigungselemente, die mit Bolzenschußgeräten eingeschossen bzw. eingetrieben werden. »Kartuschen" bezieht sich auf die einzelnen Messingkartuschen, die entweder in Kartuschenstreifen für halbautomatische Bolzenschußgeräte eingeführt oder einzeln in Bolzenschußgeräte mit einer einzigen Treibladung geladen werden. »Kartuschenstreifen" bezieht sich auf die Streifen oder Halter (bei Hilti aus Plastik), in die die Messingkartuschen eingeführt werden. Kartuschenstreifen bezieht sich ausserdem auf den Streifen mit den dazugehörigen Kartuschen, es sei denn, es wird etwas anderes angegeben. »Treibladung" bezieht sich auf Bolzen und Kartuschenstreifen. »Direktbefestigungssysteme" bedeutet Bolzenschußgeräte, Bolzen und Kartuschenstreifen. (1) Hilti hat angedeutet, daß es in Zukunft Bolzen in Haltern vertreiben wird, welche automatisch in das Bolzenschußgerät eingeführt werden. Damit werden Bolzenschußgeräte völlig automatisch. Diese neue Entwicklung ist jedoch nicht von Belang für das vorliegende Verfahren. Im Vereinigten Königreich wäre das ursprüngliche, aufgrund des Patentgesetzes von 1949 gewährte Patent normalerweise nach 16 Jahren im Juli 1984 erloschen. Aufgrund des Patentgesetzes von 1977 wurde die Schutzdauer aller neuen und bestehenden Patente auf 20 Jahre verlängert, um die Laufzeit mit Patenten andernorts in der EG zu harmonisieren. Das Kartuschenstreifen-Patent erlischt demnach im Juli 1988. Alle aufgrund dieses Gesetzes verlängerten Patente unterliegen während der Zeit der verlängerten Schutzdauer einer sogenannten »Lizenz von Rechts wegen". In Ermangelung einer Einigung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer legt der Präsident des britischen Patentamtes (Comptroller of Patents, Designs and Trademarks) die Laufzeit der Lizenz fest. Hilti bringt vor, daß das Muster ihrer Kartuschenstreifen ohne Kartuschen im Vereinigten Königreich - neben dem Patentschutz - nach dem britischen Urheberrecht an Mustern geschützt ist. Die Zeichnungen von Kartuschenstreifen, für die Hilti Urheberrechtsschutz beansprucht, der Hilti zufolge durch eine dreidimensionale Wiedergabe verletzt würde, sind Hiltis Patentanmeldung beigefügt. (13) Aus den der Kommission vorliegenden Angaben ergibt sich nicht, daß Patente, die von anderen Herstellern von Bolzenschußgeräten für Kartuschenstreifen in Anspruch genommen werden, Dritte daran hindern, Kartuschenstreifen herzustellen, die in diesen Bolzenschußgeräten verwendet werden könnten. II. DER MARKT c) Verkaufsanteile am Markt (14) Aus nachstehender Tabelle ergibt sich, wie hoch der Marktanteil für Bolzenschußgeräte von Hilti in jedem Mitgliedstaat den sachgerechtesten Schätzungen der Kommission zufolge ist. Für Spanien und Portugal liegen keine Schätzungen vor, aber nach den der Kommission bekannten Tatsachen ist nicht anzunehmen, daß sich der Marktanteil von Hilti in diesen Mitgliedstaaten von ihrem Anteil in den anderen Mitgliedstaaten grundlegend unterscheidet. Hilti hat in der ganzen EG einen ungefähren Marktanteil von etwa (. . .) %. Hiltis geschätzter ungefährer Marktanteil (Bolzenschußgeräte 1982) (Quelle: Hiltis eigene Schätzungen und PASA UK (1)) Belgien/Luxemburg (. . .) % Dänemark (. . .) % Bundesrepublik Deutschland (. . .) % Frankreich (. . .) % Griechenland (. . .) % Irland (. . .) % Italien (. . .) % Niederlande (. . .) % Vereinigtes Königreich (. . .) % Anmerkung: Hilti ist der Auffassung, daß von anderen Wettbewerbern nur Spit (etwa . . . %) und Impex (. . . %) bedeutende Marktanteile vom EG-Markt insgesamt haben. Andere Hersteller haben kleine oder unbedeutende Marktanteile. Den der Kommission vorliegenden Zahlen zufolge ist Spits Marktanteil in der EG möglicherweise von Hilti leicht überschätzt. In jedem Fall konzentriert sich sein Verkauf sehr stark auf Frankreich und weniger auf das Vereinigte Königreich; in beiden Ländern liegt Spits Marktanteil noch erheblich unter dem von Hilti. (15) Ganz genaue Schätzungen von Hiltis Verkaufsanteilen am Markt für Kartuschenstreifen, Kartuschen und Bolzen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, liegen nicht vor. Im Vereinigten Königreich, wo Schätzungen von PASA vorliegen, liegt Hiltis Verkaufsanteil am Markt für Bolzen zwischen (. . .) % und (. . .) % und bei Kartuschenstreifen bei (. . .) %. Abgesehen von Spit vereinigt kein anderes Unternehmen über (. . .) % des Marktes auf sich. Auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen ist die Kommission der Auffassung, daß die für das Vereinigte Königreich geschätzten Verkaufsanteile (d.h. Hilti hat bei Treibladungen einen höheren Marktanteil als bei Werkzeugen) als eine Annäherung an die Situation in anderen Mitgliedstaaten angesehen werden dürfen. Sie ist daher der Ansicht, daß Hiltis Marktanteil bei Treibladungen in der EG zumindest genauso hoch ist wie der Marktanteil bei Werkzeugen. Hilti stellt ihre eigenen Bolzen her; ihre Kartuschen und Kartuschenstreifen werden jedoch für sie von Dynamit Nobel und Nouvelle Cartoucherie de Survilliers (Einzelheiten weiter unten) hergestellt. Früher lieferte auch Fiocchi Kartuschen und Kartuschenstreifen an Hilti; diese Geschäftsbeziehung wurde jedoch abgebrochen. Die meisten anderen Hersteller von Bolzenschußgeräten stellen Kartuschenstreifen und Bolzen speziell für die Verwendung in den eigenen Schußgeräten her oder lassen diese herstellen, während sich eine Minderheit für die Lieferung einer oder mehrerer dieser Treibladungen auf Dritte verlässt. Einige dieser Hersteller von Bolzenschußgeräten stellen auch Bolzen und/oder Kartuschenstreifen her, die in Bolzenschutzgeräten anderer Hersteller, darunter auch Hilti, verwendet werden können. (16) Von den Herstellern der Bolzenschußgeräte selbst abgesehen liefern auch andere Hersteller, die keine Bolzenschußgeräte herstellen, Treibladungen für Bolzenschußgeräte (unabhängige Bolzen- oder Kartuschenhersteller). Es gibt mehr unabhängige Bolzen- als Kartuschenhersteller. (17) Neben den Beschwerdeführern Eurofix und Bauco gibt es mehrere unabhängige Hersteller von Bolzen für Bolzenschußgeräte in der EG. Da die Hilti-Bolzenschußgeräte den bei weitem grössten Marktanteil auf sich vereinigen, sind diese unabhängigen Bolzenhersteller vor allem daran interessiert, Bolzen für die Verwendung in Hilti-Bolzenschußgeräten zu liefern. Wegen der weiter unten beschriebenen Geschäftspraktiken war der Verkauf der von unabhängigen Unternehmen für Hilti-Bolzenschußgeräte hergestellten Bolzen jedoch beschränkt, obwohl es einigen unabhängigen Unternehmen gelungen ist, ausserhalb der EG zu verkaufen. Diese unabhängigen Hersteller, insbesondere die Beschwerdeführer, behaupten, daß Hiltis Praxis der Kopplung des Verkaufs von Bolzen und Kartuschenstreifen (oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung) ihre Marktdurchdringung erheblich beeinträchtigt hat. Sie tragen vor, daß ohne diese Kopplung ihr Verkaufsvolumen grösser wäre und daß ihre Kosten aufgrund der Erhaltung künstlich niedriger Produktionsabläufe höher sind. Einige dieser unabhängigen Bolzenhersteller stellen auch Bolzen für die Verwendung in anderen Bolzenschußgeräten als Hiltis Geräten her. Es wird der Schluß gezogen, daß Hiltis Anteil am Markt für Hilti-kompatible Bolzen in der EG folglich sehr beachtlich ist und Hiltis Anteil am Markt für Bolzen im allgemeinen übersteigt. (18) Es gibt nur drei bedeutende unabhängige Hersteller von Kartuschen für Bolzenschußgeräte in der EG - Dynamit Nobel (Deutschland), Nouvelle Cartoucherie de Survilliers (Frankreich und Fiocchi (Italien). Hilti AG hat Vereinbarungen mit Dynamit Nobel und Nouvelle Cartoucherie de Survilliers über die Entwicklung von Kartuschen geschlossen. Diese Kartuschen werden von Dynamit Nobel und Nouvelle Cartoucherie de Survilliers direkt an Hiltis Vertriebstöchter oder Hiltis offizielle Alleinvertriebsunternehmen verkauft. Abgesehen von diesen Herstellern ist Fiocchi der einzige der Kommission bekannte bedeutende EG-Hersteller von Hilti-kompatiblen Kartuschenstreifen. Bis vor kurzem (1985) stellte Fiocchi wie Dynamit Nobel und Nouvelle Cartoucherie de Survilliers Kartuschen und Streifen für Hilti her. Da Fiocchi erst seit kurzem kein Hilti-Lieferant mehr ist, ist es schwer, sein voraussichtliches künftiges Verkaufsvolumen bei Kartuschenstreifen für Hilti-Bolzenschußgeräte zu schätzen. Wegen des fortbestehenden Patentschutzes in den meisten Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Griechenland und Deutschland sowie des Vereinigten Königreichs, wo eine Lizenz gesetzlich erhältlich ist) können solche Verkäufe jedoch beschränkt sein. (19) Wie bereits gesagt, müssen Bolzen und Kartuschenstreifen spezifisch für den Betrieb in bestimmten Marken oder Typen von Bolzenschußgeräten hergestellt werden und können nicht in allen Marken verwendet werden. Soweit der Kommission bekannt ist, hat nur Hilti Patentschutz für ihre Kartuschenstreifen beansprucht und erfolgreich durchgesetzt; alle Kartuschenstreifen, die wirksam in Hilti-Bolzenschußgeräten funktionieren könnten, würden offenbar Hiltis Patent verletzen. Im Vereinigten Königreich macht Hilti geltend, daß Kartuschenstreifen, die die Konstruktion von Hilti-Streifen nachahmten, ihr Urheberrecht verletzen würden, es andererseits jedoch möglich wäre, Streifen aller anderen Konstruktionen wie die von Fiocchi produzierten Streifen ohne Verletzung ihres Urheberrechts herzustellen. Bauco behauptet jedoch, daß alle Kartuschenstreifen, die sowohl sicher als auch wirksam in einem Hilti-Bolzenschußgerät funktionieren können, von der Konstruktion her den Hilti-Streifen so ähnlich sein müssen, daß eine ernsthafte Gefahr bestuende, daß das von Hilti beanspruchte Urheberrecht verletzt würde. Ausserdem hat Hilti nicht anerkannt, daß andere Streifen als die ihrer eigenen Konstruktion geeignet sind, in ihren eigenen Bolzenschußgeräten sicher und wirksam zu funktionieren. Es wird der Schluß gezogen, daß Hiltis Anteil am Markt für Hilti-kompatible Kartuschenstreifen in der EG infolgedessen sehr erheblich ist und weit über ihren Anteil am Markt für Kartuschenstreifen im allgemeinen liegt. (20) In den USA sind Kartuschenstreifen von Herstellen, die keine Bolzenschußgeräte herstellen, leichter erhältlich als in der EG, weil dort Kartuschenstreifen-Patente enger gefasst sind, und unabhängige Kartuschenstreifen- und Bolzenhersteller haben einen grösseren Marktanteil. Einige Bolzen, die von Bolzenherstellern für ihre eigenen Geräte hergestellt werden, werden für die Verwendung in anderen Marken von Bolzenschußgeräten verkauft. Ausserdem verkaufen einige der unabhängigen Bolzenhersteller des europäischen Marktes auch in den USA. d) Vertriebssystem für Bolzensch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.