Europäische Union

97/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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bsatz 2 EG-Vertrag veranlaßt hat. 5. Die Tatsache, daß bestimmte Grunderzeugnisse von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, bestätigt, daß es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da sie den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfälscht und aus diesem Grund den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die französischen Behörden haben zwar vorgebracht, daß die ausgewählten Erzeugnisse am besten für die Entwicklung der Biokraftstoffe geeignet seien, jedoch keine Erklärung abgegeben, die rechtfertigen könnte, daß die Maßnahme auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein muß, die auf Non-food-Brachflächen angebaut werden. Im Gegenteil scheint unter Berücksichtigung der Tatsache, daß kein technischer Grund für die Beschränkung der Erzeugnisse angeführt wurde, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen, das wahre Motiv für die Beihilfe eher die Unterstützung der Einkommen von Landwirten mit stillgelegten Flächen als die Entwicklung der Biokraftstoffe zu sein. 6. In einigen Äußerungen, die der Kommission nach Einleitung des Verfahrens vorgelegt wurden, kam die Befürchtung zum Ausdruck, daß eine solche Maßnahme den innergemeinschaftlichen Handel beeinflussen könnte, insbesondere im Rahmen der Verpflichtungen, die sich für die Europäische Union aus internationalen Abkommen zur Begrenzung der Verwendung von Nebenprodukten bestimmter Ölsaaten zur Futtermittelerzeugung ergeben. 7. Die direkte Beihilfe für bestimmte Biokraftstoffe und die indirekte Beihilfe für bestimmte Grunderzeugnisse sind folglich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag sowie im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). 8. Es gibt jedoch Ausnahmen von dem in diesen Artikeln aufgestellten Prinzip der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. V 1. Frankreich ist der Auffassung, daß für die Maßnahme die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG gilt. Die Kommission kann dem aus folgenden Gründen nicht zustimmen: Zunächst betrifft diese Bestimmung ausschließlich Mineralöle gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie. Darüber hinaus sind nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie andere Erzeugnisse, die als Kraftstoffe verwendet werden (wie im vorliegenden Fall die pflanzlichen Öle), als Kraftstoffe zu besteuern. Für diese anderen Erzeugnisse gibt es eine einzige Ausnahmeregelung. Nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, weitere Steuerbefreiungen oder Ermäßigungen aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren. Diese Ermächtigung des Rates ist jedoch nicht erfolgt. Was die eventuelle Einstufung der Maßnahme als "Pilotprojekt" (20) betrifft, so haben die französischen Behörden keine neuen Informationen vorgelegt, die den von der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vertretenen Standpunkt ändern könnten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Produktionskapazitäten bis zu 100 000 Tonnen/Jahr betragen können, war die Kommission der Auffassung, daß die in industriellem Maßstab arbeitenden Betriebe die Senkung der Verbrauchsteuer nutzen konnten. Die Stellungnahmen Frankreichs bestätigen im übrigen die Analyse der Kommission, nach der es bei der Maßnahme in Wirklichkeit weder um Grundlagenforschung noch um angewandte Forschung im Sinne der genannten Richtlinie geht, sondern um die kommerzielle Förderung von Non-food-Anwendungen und die Produktion größerer Mengen von Biokraftstoffen mit Hilfe von Brachflächen. 2. Die einzigen im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen, die in diesem Fall geprüft werden können, sind Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und c). Die Ausnahmeregelung für Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (Absatz 3 Buchstabe b)) ist in diesem Fall nicht anwendbar. Selbst wenn eines der Ziele der Maßnahmen der gemeinschaftlichen Politik zur Förderung umweltfreundlicherer Kraftstoffe entsprechen würde, sind die Maßnahmen dennoch im wesentlichen auf nationale Interessen ausgerichtet, was durch die mit ihnen verbundenen Diskriminierungen und Verstöße verschärft wird. 3. Frankreich trägt außerdem vor, daß die Maßnahme im Einklang stehe mit der Politik der Gemeinschaft zugunsten der Nutzung erneuerbarer Energieträger im allgemeinen und der Entwicklung von Biokraftstoffen im besonderen. Dieses politische Ziel wird nicht in Frage gestellt. Die Kommission hat in ihrem Schreiben an Frankreich vom 12. Dezember 1994 erklärt, daß "diese Position das gemeinschaftliche Interesse für die Entwicklung von Biokraftstoffen nicht in Frage stellt", jedoch mehrmals darauf hingewiesen, daß diese Entwicklung nicht zu Lasten anderer Bereiche der gemeinschaftlichen Politik gehen und insbesondere nicht gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags oder gegen gemeinschaftsrechtliche Verordnungen verstoßen darf. 4. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission darauf hingewiesen, daß eine höhere Besteuerung von Estern und ETBE, die aus anderen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, einen Verstoß gegen Artikel 95 EG-Vertrag darstellt. Da die Steuerbefreiung nur für Biokraftstoffe gilt, die aus bestimmten Grunderzeugnissen hergestellt werden, war die Kommission der Auffassung, daß die Regelung zu einer Diskriminierung anderer Biokraftstoffe führt, die aus anderen Grunderzeugnissen hergestellt werden können (aus einem anderen Erzeugnis oder nicht auf stillgelegten Flächen). Für diese anderen Biokraftstoffe gilt in Frankreich die normale Verbrauchsteuer. Die Beihilfe in Form der Steuerbefreiung stellt somit insofern einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 95 EG-Vertrag dar, als sie auf Biokraftstoffe beschränkt ist, die aus einer begrenzten Zahl von Grunderzeugnissen hergestellt werden (wobei gleichzeitig bestimmte andere Grunderzeugnisse ausgeschlossen werden, die technisch für die Produktion von Biokraftstoffen geeignet sein könnten, aber hauptsächlich außerhalb Frankreichs angebaut werden), und insofern als die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten und aus anderen Grunderzeugnissen produzierten Biokraftstoffe höher besteuert werden. Frankreich hat zwar zwei Betriebe in Belgien und in Italien für sehr kleine Mengen zugelassen, doch in anderen Fällen, wie dem des unter Ziffer II Nummer 3 Unterabsatz 2 genannten Unternehmens, wurde diese Zulassung verweigert. Ferner haben die französischen Behörden keine Zusicherung abgegeben, daß Freistellungsbescheinigungen für eingeführte Ester und ETBE nach dem gleichen Verfahren ausgestellt werden können wie für französische Erzeugnisse (s. Ziffer I Nummer 4). Frankreich bestreitet jeden Verstoß gegen Artikel 95 EG-Vertrag, ohne jedoch Argumente vorzubringen, die den Standpunkt der Kommission ändern könnten. Die Beihilfe in Form der Steuerbefreiung stellt gleichwohl einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 95 EG-Vertrag dar, da aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Biokraftstoffen nicht unbedingt die gleiche bevorzugte Behandlung eingeräumt wird. 5. Die Kommission betrachtet die Beihilfen für Biokraftstoffe somit als Betriebsbeihilfen, die gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoßen, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und folglich unter keine der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag fallen. VI 1. Frankreich bestreitet aus zwei Gründen jeden Verstoß gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag genannt werden (21): Zum einen werden mit den Maßnahmen andere Ziele verfolgt und zum anderen wirkten sich die Maßnahmen nicht auf die auf den betreffenden Märkten erzeugten Mengen aus. Die Kommission hält diese Argumente für unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (s. Urteil vom 26. Juni 1979, Rechtssache 177/78: Pigs and Bacon Commission gegen McCarren and Company Limited (22)) ist eine solche Regelung als vollständiges und umfassendes System anzusehen, das in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt und bei dem die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, abweichende oder beeinträchtigende Maßnahmen zu treffen. Die durch das Gesetz vorgesehene Beschränkung der Maßnahme auf einige Grunderzeugnisse, die auf bestimmten Flächen angebaut werden, zeigt, daß die Maßnahme auf die Unterstützung bestimmter Landwirte abzielt; sie hat somit Auswirkungen auf die Märkte für die betreffenden Grunderzeugnisse, indem sie die Produktion beeinflußt. Die Kommission wäre zu einem anderen Schluß gekommen, wenn die Maßnahme für alle Grunderzeugnisse gälten, aus denen Biokraftstoffe hergestellt werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Brachflächen oder anderen Flächen angebaut werden. 2. Frankreich hat in diesem Zusammenhang keine neuen Argumente vorgebracht, um die begrenzte Liste der Grunderzeugnisse zu rechtfertigen, die für die Beihilfe in Betracht kommen. Frankreich hat insbesondere kein Argument für die gesetzlich festgeschriebene Beschränkung auf Erzeugnisse, die auf Brachflächen angebaut werden, vorgetragen. Für die betroffenen Sektoren bedeuten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 eine Integration der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisationen. Nach Artikel 13 der Verordnung sind die Ausgaben der Gemeinschaft für die Anwendung der dort vorgesehenen Regelung als Intervention zur Stabilisierung der Märkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (23) anzusehen. Nach dieser letztgenannten Bestimmung werden Interventionen zur Stabilisierung der Agrarmärkte, die im Rahmen einer Gemeinsamen Marktorganisation vorgenommen werden, vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert. Damit käme jede staatliche Intervention in dem von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 abgedeckten Bereich einer Einmischung des Staates in das vollständige und umfassende System der gemeinsamen Marktorganisationen gleich. Die seit 1994 geltende Befreiung, die nur für auf Brachflächen angebaute Erzeugnisse gilt, stellt folglich einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 dar. 3. Für Beihilfemaßnahmen, die einen Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften darstellen, kann keine der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag Anwendung finden. Insbesondere findet die von den französischen Behörden angeführte Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) keine Anwendung. 4. Die indirekten Beihilfen für Grunderzeugnisse stellen folglich Verstöße gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 und des Artikels 95 EG-Vertrag dar und kommen somit für Freistellungen nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Betracht. VII 1. Die Beihilfen erfuellen zwar die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), kommen aber aus den obengenannten Gründen für die Ausnahmen und Freistellungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieser Artikel nicht in Betracht. Sie sind daher unvereinbar mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen. 2. Da es sich um nicht notifizierte Beihilfen handelt, die vor der abschließenden Entscheidung der Kommission durchgeführt wurden, ist darauf hinzuweisen, daß wegen des zwingenden Charakters der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag niedergelegten Verfahrensvorschriften, deren unmittelbare Geltung der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72: Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya) (24), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73: Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland) (25), vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76: Steinike und Weinling gegen Bundesrepublik Deutschland) (26) und vom 21. November 1991 (Rechtssache C-354/90: Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Französische Republik) (27) anerkannt hat, die Rechtswidrigkeit der Beihilfen nicht nachträglich geheilt werden kann. Bei Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt kann die Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere mit dem Urteil vom 12. Juli 1973 (Rechtssache 70/72: Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) (28), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 (Rechtssache 310/85: Deufil gegen Kommission) (29) und vom 20. September 1990 (Rechtssache C-5/89: Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) (30), von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung jeder zu Unrecht gewährten Beihilfe von den Empfängern verlangen. 3. Frankreich hat die aufschiebende Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 insofern nicht beachtet, als es vor der Gewährung der Beihilfen nicht die Äußerung der Kommission abgewartet hat. Daher verstoßen diese Beihilfen schon von ihrer Gewährung an gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Kommission erwartet im allgemeinen, daß rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen wiedereingezogen werden. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Wiedereinziehung der Beihilfen zu verlangen. Es ist zu berücksichtigen, daß Frankreich sich für die Entwicklung einer Kategorie von Biokraftstoffen eingesetzt hat. Zum einen könnte die Verwendung von Biokraftstoffen zur Verringerung der Umweltverschmutzung und zur Erhaltung der Umwelt beitragen, zum anderen möchte die Kommission eine umweltfreundliche Energie- und Agrarpolitik unterstützen. Im übrigen hatten die Hersteller durch die Beihilfe nur einen vorübergehenden oder zumindest marginalen, wenngleich nicht quantifizierbaren Vorteil. Sie ermöglichte es ihnen zwar, Biokraftstoffe zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu liefern, doch die Mengen waren bezogen auf den Kraftstoffmarkt insgesamt nicht sehr groß. Für Diester, die mit Abstand bedeutendste Kategorie der Biokraftstoffe, belegen Daten aus sachverständigen Quellen, daß die Beihilfe zugunsten dieses Kraftstoffs pflanzlichen Ursprungs im allgemeinen nicht zu einer Überkompensierung der höheren Produktionskosten geführt hat. Ob es in bestimmten Fällen zu einer Überkompensierung gekommen ist, hängt dabei in jedem Einzelfall von unterschiedlichen Faktoren ab, insbesondere von der Kapazität und der Kontinuität der Produktion jedes Betriebs, der Biokraftstoff herstellt. Selbst wenn es eine gewisse Überkompensierung gegeben hätte, wäre diese Wirkung abgeschwächt worden durch die höheren indirekten Kosten wie z. B. die Vertriebskosten, die höher sind als bei fossilen Kraftstoffen. Auf der Grundlage der genannten Daten ist jedoch festzustellen, daß es bei Zugrundelegung des ungewichteten Durchschnitts im allgemeinen keine über den zusätzlichen Kosten einer Produktion von Biokraftstoffen liegende Kompensation gegeben hat. Ferner liegen der Kommission keine Hinweise dafür vor, daß die tatsächliche Wirkung der Beihilfe darin bestand, daß die Hersteller wesentlich höhere Absätze und Gewinne bezüglich der Gesamtmenge an Kraftstoffen erzielen konnten. Die Senkung der Steuer auf Biokraftstoffe auf ein Niveau, bei dem sie auf dem Markt fossilen Brennstoffen gegenüber konkurrenzfähig waren, scheint für die Hersteller von Kraftstoffen nur zu einer geringfügigen Steigerung ihrer Gesamtproduktion geführt zu haben, da die Größe des Marktes für sie von anderen Faktoren abhängt als von der Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Rohstoffe, die sich für die Verarbeitung zu Kraftstoffen eignen. Dennoch hatten die Landwirte als indirekte Empfänger der Beihilfen einen beträchtlichen Anstieg der Nachfrage nach diesen auf Non-food-Brachflächen angebauten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verzeichnen. Die tatsächliche Wirkung der Beihilfe bestand also in der Schaffung eines Marktes für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die es bis dahin keine bedeutende Nachfrage gegeben hatte. In Anbetracht der Marktpreise für fossile Brennstoffe wäre es ohne die Steuerbefreiung für die Landwirte wirtschaftlich kaum oder gar nicht rentabel gewesen, den landwirtschaftlichen Rohstoff zur Verarbeitung zu Kraftstoffen pflanzlichen Ursprungs überhaupt anzubauen. Es ist also festzustellen, daß nach der Struktur der Regelung die eigentliche Wirkung der Beihilfe von den Herstellern, die rein technisch gesehen die direkten Empfänger waren, auf die Erzeuger der Rohstoffe übergegangen ist, die zu indirekten Empfängern wurden. Die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die die französische Regelung mit sich bringt, waren selbst jedoch nicht geeignet, die Steigerung der Rohstofferzeugung oder einen Preisanstieg zu verursachen. Der Verstoß besteht im Gegenteil darin, daß bestimmte Empfänger ausgewählt wurden; hätten die französischen Behörden die Steuerbefreiung für jeden Rohstoff gleich welchen Ursprungs gewährt, hätten die Nachfrage und folglich auch die Erzeugung zunehmen können. Da die Hersteller von Biokraftstoffen nur vorübergehend einen Vorteil aus der Steuerbefreiung hatten und wegen der besonderen Art des Verstoßes seitens der Erzeuger, der letztendlichen Begünstigten der gewährten Vorteile, würde die Wiedereinziehung einen harten Schlag gegen eine Maßnahme bedeuten, die in ihren Grundzügen mit der Politik der Gemeinschaft im Einklang steht und deren Rechtswidrigkeit, abgesehen von den verfahrensrechtlichen Aspekten, im wesentlichen auf einen zu restriktiven Ansatz in bezug auf die indirekten Begünstigten der Beihilfe zurückzuführen ist. Aus wirtschaftlicher Sicht läßt sich die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe damit rechtfertigen, daß der "Status quo ante" wiederhergestellt wird, d. h. die wirtschaftliche Situation, in der die Begünstigten sich vor Gewährung der Beihilfe befanden. Da die Hersteller nur vorübergehend von der Beihilfe profitierten, würde die Wiedereinziehung von diesen direkten Empfängern bewirken, daß sie sich in einer deutlich schlechteren wirtschaftlichen Lage befänden als vor der Gewährung der Beihilfe. Dies gilt umso mehr, als die Maßnahme der französischen Behörden - wie bereits ausgeführt - im allgemeinen nicht zu einer Überkompensierung für die Hersteller geführt hat. Die Wiedereinziehung würde den Status quo ante also nicht wiederherstellen. Was die Landwirte betrifft, die durch die Maßnahme begünstigt wurden, müssen zwei besondere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Zum einen bestand der tatsächliche Vorteil (wenn auch nur indirekt) in der Schaffung eines Marktes, den es zuvor nicht gegeben hatte. Der Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse erfolgte aus der Sicht der betreffenden Landwirte unter den Bedingungen dieses Marktes. Zum anderen hat die Kommission eine Besonderheit dieses Falls zu berücksichtigen: Die Landwirte, die ihre Erzeugnisse an die Hersteller verkauft haben, wußten nicht und konnten auch nicht wissen, daß der Ankauf der Erzeugnisse durch die Hersteller aufgrund einer staatlichen Beihilfe erfolgte. Diese Landwirte hatten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Hersteller nicht unter normalen wirtschaftlichen Marktbedingungen handelten. Daher wäre eine Wiedereinziehung der Beihilfe rechtlich nicht vertretbar. Diese Entscheidung greift den Schlußfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls bezüglich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Frankreich gemäß Artikel 32 des Finanzgesetzes für 1992, Artikel 89 des Finanzgesetzes für 1993 und Artikel 30 des Finanzberichtigungsgesetzes für 1993 sowie durch zwei "conventions de progrès", sogenannte ETBE-Abkommen, in Form von Steuerbefreiungen zugunsten von Biokraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs gewährt, sind rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen die Verfahrensvorschriften nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. Artikel 2 Diese Beihilfen sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag. Artikel 3 Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 2 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung einzustellen. Artikel 4 Frankreich teilt der Kommission zum einen innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es zu treffen beabsichtigt, um dieser Entscheidung nachzukommen, und unterrichtet die Kommission zum anderen innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (4) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (6) ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 13. (7) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (8) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (9) ABl. Nr. C 143 vom 9. 6. 1995, S. 8. (10) Es handelt sich um Raps- und Sonnenblumenölester, die als Ersatz für Heizöl und Diesel verwendet werden. (11) Journal Officiel de la République Française vom 31. 12. 1993, S. 18526. (12) Journal Officiel de la République Française vom 28. 3. 1992, S. 4323. (13) ABl. Nr. C 143 vom 9. 6. 1995, S. 8. (14) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. (15) KOM(92) 36 endg, ABl. Nr. C 73 vom 24. 3. 1992, S. 6. (16) ABl. Nr. L 235 vom 18. 9. 1993, S. 41. (17) ABl. Nr. C 143 vom 9. 6. 1995, S. 8. (18) Mit Ausnahme von Kartoffeln. (19) Quelle: COMTEXT 2. (20) Im Sinne der Richtlinie 94/74/EG des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/12/EWG, 92/81/EWG und 92/82/EWG, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46. (21) ABl. Nr. C 143 vom 9. 6. 1995, S. 8. (22) Sammlung der Rechtsprechung 1979, S. 2161. (23) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (24) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 611. (25) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 1471. (26) Sammlung der Rechtsprechung 1977, S. 595. (27) Sammlung der Rechtsprechung 1991, S. I-5505. (28) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 813. (29) Sammlung der Rechtsprechung 1987, S. 901. (30) Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.