Europäische Union

97/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0542 97/542/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 222 vom 12/08/1997 S. 0026 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/542/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 33, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (4), insbesondere auf Artikel 44, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission (6), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (8), insbesondere auf Artikel 19, nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde und gestützt auf diese Äußerungen (9), in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 19. März 1992 teilte die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften der Kommission die Vorschriften über die Befreiung von Biokraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs von der Mineralölsteuer mit. Mit Schreiben vom 19. November 1992 und vom 20. Juli 1993 übermittelte sie der Kommission zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 19. Mai 1994 teilte die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission zwei sogenannte "conventions de progrès" (Abkommen zur Förderung des technischen Fortschritts) für die Biokraftstoffe in Zusammenhang mit der in Unterabsatz 1 genannten Befreiung mit. Mit Schreiben vom 6. September 1994 übermittelte sie der Kommission zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf diese Maßnahmen einzuleiten, da es sich bei ihnen um Betriebsbeihilfen zu handeln schien, die nicht für Ausnahmen nach Artikel 92 EG-Vertrag in Betracht kommen und daher als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind. 2. Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich zum einen um eine Befreiung der Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs von der Mineralölsteuer und zum anderen um zwei "conventions de progrès", sogenannte ETBE-Abkommen, durch die den Begünstigten garantiert wird, daß der Satz dieser Steuerbefreiung auf der durch das Finanzberichtigungsgesetz (loi de finances rectificative) für 1993 festgesetzten Höhe bleibt. 3. Die Steuerbefreiung hat direkte Auswirkungen auf die Kraftstoffe und indirekte Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Rohstoffe, aus denen die Kraftstoffe gewonnen werden. 4. Die Steuerbefreiung zielt direkt auf Biokraftstoffe ab, d. h. auf Raps- und Sonnenblumenölester (die zur Kategorie der "Diester" gehören), auf reinen Ethylalkohol, der Superkraftstoffen, unverbleiten Superkraftstoffen und Benzinen zugegeben wird, sowie auf reinen Ethylalkohol in seinen Derivaten (darunter Terbutyl- und Ethyloxid, ETBE genannt, für Ethyl-ter-butylether), die unverbleiten Superkraftstoffen und Benzinen zugegeben werden (und zur Kategorie "Bioethanol" gehören). Die Steuerbefreiung gilt seit dem 1. Januar 1994 in Form einer auf 230 FRF je Hektoliter begrenzten Befreiung für Raps- und Sonnenblumenölester, einer auf 329,50 FRF je Hektoliter begrenzten Befreiung für reinen Ethylalkohol und seine Derivate sowie einer 100 %igen Befreiung für bestimmte Erzeugnisse (10) landwirtschaftlichen Ursprungs, die unter Zollüberwachung Mineralölerzeugnissen zugegeben werden, wenn die Mischung unter denjenigen Zollpositionen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die den Kennzahlen 20, 22, 24 und 26 von Tabelle B des Artikels 265 des Zollkodex entsprechen. Bei den indirekt betroffenen Rohstoffen handelt es sich in der Kategorie Diester um Raps und um Sonnenblumen, in der Kategorie Bioethanol um Getreide, Topiambur, Kartoffeln und Rüben, die auf Brachflächen angebaut werden. Die Begünstigten sind also bestimmte Gewerbetreibende und Landwirte. Die Steuerbefreiung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: Erstens können nach Artikel 30 des Finanzberichtigungsgesetzes für 1993 (11) ab dem Jahr 1994 nur die Erzeugnisse (Diester und Bioethanol) von der Steuer befreit werden, die ausschließlich aus landwirtschaftlichen Rohstoffen gewonnen wurden, die auf Non-food-Brachflächen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission angebaut wurden. Zweitens erfolgt die Befreiung von Ethylalkohol, seinen Derivaten und den Raps- und Sonnenblumenölestern von der inländischen Verbrauchsteuer gemäß Artikel 22 des Erlasses vom 27. März 1992 (12) nur auf Vorlage einer Produktionsbescheinigung und einer Freistellungsbescheinigung. Mit der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ausgestellten Produktionsbescheinigung wird der landwirtschaftliche Ursprung der Erzeugnisse nachgewiesen. Mit Schreiben vom 19. November 1992 hat Frankreich jedoch mitgeteilt, daß Produktionsbescheinigungen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet produzierenden Wirtschaftsteilnehmern ausstellen, ebenfalls anerkannt werden können. In der Freistellungsbescheinigung ist die Kraftstoff- oder Brennstoffmenge angegeben, die der Begünstigte in Verkehr bringen darf. Gemäß Artikel 24 des obengenannten Erlasses werden die Bescheinigungen für die verschiedenen Erzeugnisse nach unterschiedlichen Verfahren ausgestellt. Für Ethylalkohol wird die Freistellungsbescheinigung nach Abschluß der Vergällung von den Zollbehörden ausgestellt. Die Vergällung erfolgt in von dem Generaldirektor für Zoll und indirekte Steuern zugelassenen Einrichtungen unter Steueraufsicht. Für ETBE, das nicht in einem Mineralölverarbeitungsbetrieb hergestellt wurde und zwecks Zugabe zu Kraftstoffen in einen Mineralölverarbeitungsbetrieb unter Zollüberwachung gebracht wird, stellen die Zollbehörden die Bescheinigung bei Eintreffen des ETBE in diesem Betrieb für das auf Basis eines Verarbeitungskoeffizienten berechnete Ethylalkoholvolumen aus. Die Freistellungsbescheinigung für die Ester erteilen ebenfalls die Zollbehörden beim Eintreffen der Stoffe im Betrieb unter Zollüberwachung. Mit Schreiben vom 19. November 1992 hat Frankreich mitgeteilt, daß die Freistellungsbescheinigung auch für Ethylalkohol mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat nach diesem Verfahren ausgestellt wird, wenn dem im Betrieb unter Zollüberwachung eintreffenden Erzeugnis eine Produktionsbescheinigung beigefügt ist, die mit gleichwertigen Garantien wie den in Frankreich vorgesehenen ausgestellt wurde und die insbesondere den spezifisch landwirtschaftlichen Ursprung gewährleistet. Für ETBE und die Ester ist jedoch keine vergleichbare Verpflichtung vorgesehen. Drittens müssen die Erzeugnisse, die freigestellt werden, gemäß dem Erlaß vom 27. März 1992 in Betrieben verarbeitet werden, die die französischen Behörden als Pilotbetriebe ansehen und die zu einem Versuchsprojekt gehören. In dem Erlaß werden die sogenannten "Pilotbetriebe" definiert als "Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen zur Herstellung von Ethylalkohol oder seiner Derivate aus Getreide, Topinambur, Kartoffeln oder neuen Rübensorten oder zur Herstellung von Estern aus Raps- oder Sonnenblumenöl". Einrichtungen oder Gruppen von Einrichtungen, die Ethylalkohol oder Ester herstellen, müssen vom Ministerium für Landwirtschaft und von dem für Zollfragen zuständigen Minister zugelassen sein, solche, die Alkoholderivate wie ETBE herstellen, von dem für Erdöl zuständigen Minister. Die Zulassung eines "Pilotbetriebs" ist abhängig von der Vorlage eines besonderen Vertrags zwischen dem Rohstofflieferanten und einem Gewerbetreibenden und einer Vorkontrolle der Produktionsanlagen und der Bedingungen für die Annahme der Rohstoffe. In ihrem Schreiben vom 19. November 1992 haben die französischen Behörden mitgeteilt, daß die Kapazität jedes Betriebs zur Ester- oder Alkoholproduktion durch den Erlaß nicht begrenzt ist und praktisch bis zu 100 000 t/Jahr betragen kann. Nach Artikel 4 des Erlasses ist unter einem "Versuchsprojekt" die Herstellung und Verwendung eines der steuerbefreiten Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen zu verstehen: Die Erzeugnisse müssen von einem "Pilotbetrieb" gemäß vorstehender Definition beschafft werden, den zuständigen Ministerien ist ein voraussichtlicher Verwendungsplan einzureichen und sind halbjährlich Berichte über den Vertrieb und Verwendung der Kraftstoffe und Brennstoffe vorzulegen, die Ethylalkohol, eines seiner Derivate oder Raps- und Sonnenblumenölester enthalten. Bei Verstoß gegen die Bedingungen für die Durchführung eines Versuchsprojekts oder Nichterfuellung der technischen Anforderungen kann der für Zollfragen zuständige Minister die Befreiung innerhalb von 30 Tagen nach Beantragung der Anerkennung als Versuchsprojekt ablehnen. 5. Die beiden "conventions de progrès" sehen je Hektoliter Ethylalkohol im erzeugten ETBE einen staatlichen Ausgleich für den Unterschied vor, der zum Zeitpunkt der Anmeldung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr zwischen dem Hoechstbetrag der Befreiung von der auf Ethylalkohol anwendbaren Mineralölsteuer und dem durch das betreffende Abkommen garantierten Betrag festgestellt wird. Dies gilt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der "Pilotbetriebe" und höchstens bis zum 31. Dezember 2005, wenn der Befreiungssatz gesenkt wird. Bei Erhöhung dieses Satzes ist dem Staat der Betrag zu erstatten, der dem Produkt der Differenz zwischen den beiden Beträgen und der Zahl der Hektoliter Ethylalkohol entspricht, für die während des Zeitraums der Überschreitung die Mineralölsteuerbefreiung gewährt wurde. II 1. Im Rahmen des obengenannten Verfahrens hat die Kommission Frankreich eine Frist zur Äußerung gesetzt. Diese Äußerungen sind der Kommission mit Schreiben vom 31. März 1995 sowie auf Sitzungen der Vertreter Frankreichs und der Kommission am 7. März 1995, 2. Februar 1996 und 10. Juli 1996 zugegangen. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (13) hat die Kommission den anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten ihre Entscheidung mitgeteilt, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und ihnen eine Frist zu Äußerungen gesetzt. Der Kommission gingen mit Schreiben vom 7. Juli 1995 Äußerungen des Vereinigten Königreichs und mit Schreiben vom 29. Juni, 4., 5. und 6. Juli 1995 Äußerungen beteiligter Dritter zu. Diese wurden Frankreich mit Schreiben vom 3. August 1995 mitgeteilt. 2.1. Frankreich macht in erster Linie geltend, daß die Maßnahmen, derentwegen die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat, in den Rahmen der gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger im allgemeinen und zur Entwicklung von Biokraftstoffen im besonderen fallen. Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (14) und insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), auf den Vorschlag für eine Richtlinie vom 5. März 1992 über den Verbrauchsteuersatz auf Kraftstoffe aus landwirtschaftlichen Rohstoffen (15) sowie auf den Erlaß der Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (16). Frankreich ist im wesentlichen aus zwei Gründen der Auffassung, es handele sich sehr wohl um "Pilotprojekte" im Sinne der genannten Richtlinie. Erstens dürfe man sich nicht darauf berufen, daß in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine Kapazitätsgrenze festgesetzt sei, sondern man müsse von den tatsächlich vorhandenen Produktionskapazitäten ausgehen. Zweitens entgegnete Frankreich auf die Beanstandung der Kommission, daß keine Kontrolle der Ergebnisse stattfindet, daß nach Artikel 13 des Erlasses die Überwachung von Vertrieb und Verwendung der genannten Kraft- und Brennstoffe vorgesehen ist. 2.2. Frankreich widerspricht ferner der Argumentation der Kommission hinsichtlich der rechtlichen Regelung für einige der betreffenden Erzeugnisse, die in Anhang II des Vertrags aufgeführt sind, aber keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. So seien nach Auffassung Frankreichs die Wettbewerbsregeln und die von der Kommission gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag durchgeführten Kontrollen auf Ethylalkohol und Kartoffeln nicht anwendbar. 2.3. Schließlich bestreitet Frankreich die in der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag aufgeführten Verstöße gegen den EG-Vertrag und die gemeinschaftsrechtliche Regelung (17). Zum einen liege keine Verstoß gegen Artikel 95 EG-Vertrag vor, da weder der Ort, an dem sich die sogenannten Pilotbetriebe befinden müssen, noch die Nationalität der Betreiber vorgeschrieben sei. Als Beispiel wird die Zulassung einiger Betriebe in Belgien und Italien angeführt. Zum anderen liege auch kein Verstoß gegen die gemeinsamen Marktorganisationen vor, da die Maßnahme in Anbetracht ihrer unterschiedlichen Ziele keine indirekte Beihilfe für bestimmte Grunderzeugnisse darstellt. Außerdem hätten die erzeugten Mengen keine Auswirkungen auf den Markt und beeinflußten daher nicht die Preise, da die Rohstoffe nach den Verträgen zwischen den Gewerbetreibenden und den Erzeugern schon von der Kultivierung der Parzellen an für die Herstellung von Estern oder ETBE bestimmt seien. Die Beschränkung auf bestimmte Grunderzeugnisse sei dadurch gerechtfertigt, daß diese Erzeugnisse am besten geeignet seien, die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen dieser Kategorien zu erfuellen. Selbst wenn es sich um eine Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelte, wären sie als Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse anzusehen und kämen für die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) in Betracht. Frankreich führt in diesem Zusammenhang die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Eurobiodiesel an, der Unternehmen aus fünf Mitgliedstaaten angehören und die Forschung zur Förderung von Biokraftstoffen betreibt. 3. Die Äußerungen der beteiligten Dritten reichen von der Unterstützung bis zur Ablehnung der französischen Maßnahmen. Die Äußerungen zugunsten der Maßnahmen stützen sich auf die Erklärungen der Kommission zur Förderung der Entwicklung von Biokraftstoffen und die Tatsache, daß ein gemeinschaftlicher Rahmen erwartet wird. Die Äußerungen zugunsten des Standpunkts der Kommission beruhen auf folgenden Gründen: Die meisten unterstützen die Argumente der Kommission, daß die Herstellungsbetriebe nicht in Abhängigkeit vom landwirtschaftlichen Ursprung einerseits und dem nationalen Ursprung der verwendeten Erzeugnisse andererseits gewählt werden dürfen. Ferner gehen aus einigen Äußerungen Bedenken bezüglich der Folgen einer unterschiedlichen Behandlung der Mitgliedstaaten hervor, wenn die Union neue Maßnahmen im Rahmen des Ölstaatenabkommens mit den Vereinigten Staaten treffen sollte. Ein italienisches Unternehmen, das einen Biokraftstoffbetrieb in Belgien besitzt, hat Informationen über die Entwicklung des europäischen Marktes für Biokraftstoffe und über die - seiner Meinung nach diskriminierende - Anwendung der Steuerbefreiung vorgelegt. Nach den Angaben dieses Unternehmens geht aus den von ihm vorgelegten Zahlen über Angebot und Nachfrage bei Biokraftstoffen in Europa in den Jahren 1994 - 1995 eindeutig hervor, daß die Produktion sich nicht mehr in der Versuchsphase befindet und Frankreich auf diesem Markt gut etabliert ist. Außerdem hat das französische Ministerium die Zulassung des belgischen Betriebs dieses Unternehmens als "Pilotbetrieb" abgelehnt, obwohl die verlangten Informationen vorgelegt wurden und die belgischen Behörden bereit waren, die von der französischen Verwaltung geforderten Kontrollen durchzuführen. Als Grund für die Ablehnung wurde angegeben, daß eine zu hohe Menge beantragt worden sei, "auf jeden Fall nicht unter 10 000 t/Jahr". Der Betrieb ist in der Tat in der Lage, 45 000 t/Jahr eines Dieselersatzkraftstoffs pflanzlichen Ursprungs zu erzeugen. Zur gleichen Zeit wurde jedoch in Frankreich die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für Rapsester von bis zu 400 000 t/Jahr genehmigt, darunter ein Betrieb mit 170 000 t und ein weiterer mit 100 000 t (s. Bulletin de l'Industrie Pétrolière vom 10. November 1994). Das italienische Unternehmen ist der Auffassung, daß diese Entscheidung der französischen Behörden nur auf eine gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoßende Absicht zur Abriegelung des französischen Marktes zurückzuführen sein kann. III 1. Als industrielle Erzeugnisse unterliegen Ester, die nicht in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführt sind, den Wettbewerbsregeln, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen. 2. Der andere Biokraftstoff, Ethylalkohol, wird aus den unter Ziffer I Nummer 4 genannten Rohstoffen (Getreide, Topinambur, Kartoffeln und neuen Rübensorten) hergestellt. Er wird dann verschiedenen Superkraftstoffen und Benzinen zugegeben und somit zum Bestandteil dieses Endprodukts. Da Ethylalkohol in Anhang II des Vertrags aufgeführt ist, aber keiner gemeinsamen Marktorganisation (GMO) unterliegt, sind die Artikel 92 und 93 nicht uneingeschränkt anwendbar. Daher kann die Kommission sich hinsichtlich Beihilfen in diesem Sektor normalerweise nur im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag äußern. Wenn aber für die Grundstoffe (z. B. Getreide) und/oder den Absatz des Erzeugnisses (Bioethanol) unter den Bedingungen der Beihilfegewährung Auflagen gelten, ist die Kommission der Auffassung, daß sich die Wirkung der Beihilfe nicht auf das Erzeugnis beschränkt, für das sie gewährt wird (in diesem Fall Ethylalkohol). Die Kommission ist der Auffassung, daß eine Beihilfe, die nur für Erzeugnisse gewährt wird, die aus einer begrenzten Gruppe von Ausgangsstoffen hergestellt werden, die einer gemeinsamen Marktorganisation und somit den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag unterliegen, eine Regelung darstellt, bei der die Beihilfe unvermeidbare Auswirkungen auf diese Ausgangsstoffe hat. Es gibt keinen Grund, eine Beihilfe zugunsten von Alkohol (der nicht den Wettbewerbsregeln unterliegt) und der zur Erlangung dieser Beihilfe aus einem Erzeugnis hergestellt sein muß, für das die Wettbewerbsregeln gelten (die Rohstoffe (18)), anders zu behandeln als eine Beihilfe, die direkt zugunsten der Ausgangsstoffe gewährt wird, sofern diese zu Alkohol verarbeitet werden, da beide Formen der Beihilfe keine unterschiedlichen Auswirkungen auf den Markt der betreffenden Erzeugnisse haben. Das "spill-over" der Anwendung der Wettbewerbsregeln ist dadurch gerechtfertigt, daß die Beihilfen zugunsten von Erzeugnissen, die diesen Regeln nicht unterliegen, sich zwangsläufig auf den Markt der Erzeugnisse auswirken, die den Regeln unterliegen. Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Alkohol betrifft, so führt die Kommission für Bioethanol, der zwangsläufig aus Alkohol hergestellt wird, sinngemäß die gleichen Argumente an. Ließen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe dem Begünstigten dagegen die Wahl hinsichtlich des Rohstoffs und der Bestimmung des Erzeugnisses, für das die Beihilfe gewährt wird, so könnte man nicht mehr von einer zwangsläufigen Auswirkung auf die (anderen) den Wettbewerbsregeln unterliegenden Erzeugnisse sprechen, da die Auswirkungen der Gewährung der Beihilfe auf die Rohstoffe und auf die Märkte der Endprodukte allein auf die von wirtschaftlichen Erwägungen geprägte Entscheidung des Beihilfeempfängers zurückzuführen wären. Im vorliegenden Fall finden die Wettbewerbsregeln der Artikel 92 und 93 auf alle genannten Ausgangsstoffe mit Ausnahme von Kartoffeln und Alkohol Anwendung. Wäre die Beihilfe ohne rechtliche Verpflichtung hinsichtlich des endgültigen Verwendungszwecks des Alkohols gewährt worden, so hätte die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Auswirkungen der Maßnahme nicht Gegenstand eines Einwands gemäß den Artikeln 92, 93 und 94 EG-Vertrag hätten sein können. Da jedoch in diesem Fall die Beihilfe für Ethylalkohol zwangsläufig und ausschließlich Auswirkungen auf den Markt für fossile und pflanzliche Brennstoffe hat (für die die Wettbewerbsregeln gelten), ist die Kommission der Auffassung, daß die Regelung unter dem Gesichtspunkt der genannten Artikel geprüft werden kann, sofern sie sich, sei es auch nur mittelbar, auf bestimmte andere Erzeugnisse auswirkt, die alle den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag unterliegen. In diesem Fall beeinträchtigt die Beihilfe nämlich die Wettbewerbsbedingungen dieser anderen Erzeugnisse. 3. Gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sind die Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den genannten Verordnungen auf die Erzeugung und den Handel mit den in Artikel 1 der jeweiligen Verordnung aufgeführten Erzeugnissen anwendbar. In diesem besonderen Fall sind Raps und Sonnenblumen, Getreide und Topinambur sowie Rüben betroffen. Für Kartoffeln, die zwar unter Anhang II des Vertrags fallen, gibt es keine gemeinsame Marktorganisation (GMO). Aus den unter Nummer 2 genannten Gründen ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß die Regelung unter Anwendung der Wettbewerbsregeln der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag geprüft werden kann. IV 1. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 2. Die Steuerbefreiung für bestimmte Biokraftstoffe erfuellt die Voraussetzungen, um als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen zu werden. 3. Im Sektor der Biokraftstoffe gibt es bereits Wettbewerb und Handel zwischen den Mitgliedstaaten, die wichtigsten Erzeuger in der Europäischen Union sind Belgien, Frankreich und Italien. Der Handel mit Biokraftstoffen und Grunderzeugnissen zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten erreichte 1995 folgende Werte (in 1 000 ECU) (19): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da es somit einen Handel mit Erzeugnissen des Sektors der Biokraftstoffe gibt, könnten die Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn sie die nationale Produktion zum Nachteil der Produktion der anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Ferner konkurrieren die steuerbefreiten Biokraftstoffe direkt mit Biokraftstoffen anderen Ursprungs sowie mit Kraftstoffen auf der Grundlage chemischer Erzeugnisse wie z. B. Methanol. Die der Kommission gegenüber geäußerten Bedenken der Konkurrenten belegen die Dringlichkeit des Problems. Frankreich hat diesen Aspekt im übrigen nicht in Abrede gestellt. 4. Frankreich bestreitet dagegen, daß sich aus der Steuerbefreiung eine indirekte Beihilfe für die Grunderzeugnisse ergibt. Die Kommission kann jedoch nur die Analyse bestätigen, die sie zu ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.