Europäische Union

2006/245/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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k Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, gelten bis 30. April 2011 die in Absatz 1 des Abschnitts „Arbeitslosenversicherung“ des Protokolls zu Anhang II festgelegten Bestimmungen. ANHANG III Anhang III Abschnitt A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: Rechtsakte, die durch die Akte betreffend den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 236 vom 23.9.2003) geändert werden und auf die Bezug genommen wird. A.   ALLGEMEINE REGELUNG 1. 392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). B.   RECHTSBERUFE 2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17). 3. 398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36). C.   GESUNDHEITSBERUFE Ärzte 4. 393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1). Krankenschwestern und -pfleger 5. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1). Zahnärzte 6. 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1). 7. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10). Tierärzte 8. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1). Hebammen 9. 380 L 154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1). Apotheker 10. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37). D.   ARCHITEKTEN 11. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15). E.   HANDEL UND VERTEILUNG VON GIFTSTOFFEN 12. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5). Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Diplome von Hebammen und Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind Die Schweiz behält sich vor, die unter die Artikel 4b und 4c der Richtlinie 77/452/EWG und die Artikel 5a und 5b der Richtlinie 80/154/EWG fallenden Diplome von Hebammen und Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erst nach Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien 77/453/EWG und 80/155/EWG anzuerkennen. Zu diesem Zweck kann die Schweiz die Ablegung einer Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen. Erklärung der Schweiz zu autonomen Massnahmen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung Die Schweiz gewährt Staatsbürgern der neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der in dem Protokoll enthaltenen Übergangsregelungen vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz gemäß Artikel 10 Absatz 1 für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse für die Staatsbürger der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten. Es handelt sich um 700 langfristige Erlaubnisse und 2 500 kurzfristige Erlaubnisse jährlich. Darüber hinaus werden jährlich 5 000 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als 4 Monaten zugelassen. Erklärung Polens zur Anerkennung der Diplome von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und von Hebammen Polen nimmt die Erklärung der Schweiz zur Anerkennung der Diplome von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und Hebammen zur Kenntnis, geht jedoch entschieden davon aus, dass die Schweiz Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 77/452/EWG und Artikel 5 Buchstabe b der Richtlinie 80/154/EWG in der Fassung anwendet, die sie am Tag des Wirksamwerdens des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Anschluss an die Erweiterung der Europäischen Union haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.