Europäische Union

2006/245/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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spunkte dafür vor, dass nach Ablauf der Übergangsfrist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Tschechischen Republik eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag der Tschechischen Republik über eine Verlängerung der Übergangsfrist von bis zu drei Jahren. 2.   Estland a) Estland kann seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Estland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Beitritt Estlands zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Aufgrund dieser Bestimmungen hat Estland am 12. Februar 2003 das Gesetz über Beschränkungen beim Erwerb von Immobilien und die Änderungen zum Bodenreformgesetz verabschiedet. b) Schweizer Staatsangehörige, die sich in Estland als selbstständige Landwirte niederlassen und dort ihren Wohnsitz nehmen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen einen rechtmäßigen Wohnsitz in Estland hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren unterworfen werden, als sie für estnische Staatsangehörige gelten. c) Im dritten Jahr nach dem Beitritt Estlands zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. d) Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Estland eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Estlands über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren. 3.   Zypern Zypern kann seine am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Beitritt Zyperns zur EU fünf Jahre lang beibehalten. Gemäß dem Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer), Kap. 109, und den Änderungsgesetzen 52/69, 55/72 und 50/90 unterliegt der Erwerb von Immobilien in Zypern durch Nicht-Zyprioten der Genehmigung des Ministerrats. Der Ministerrat hat die Distriktbeamten ermächtigt, in seinem Namen Genehmigungen zu erteilen. Überschreitet die Größe der Immobilie 2 Donum (1 Donum = 1 338 m2), so kann die Genehmigung nur für folgende Zwecke erteilt werden: a) Erst- oder Zweitwohnungen mit einer Fläche von nicht mehr als 3 Donum b) Räumlichkeiten für berufliche oder kommerzielle Zwecke c) Industrietätigkeiten in Sektoren, die als förderlich für die zyprische Wirtschaft angesehen werden. Das vorstehend genannte Gesetz wurde durch das Gesetz N. 54(I)/2003 von 2003 „Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Änderung)“ geändert. Das neue Gesetz enthält keine Beschränkungen für Staatsangehörige aus der EU und in der EU eingetragene Unternehmen hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit Erstwohnungen und ausländischen Direktinvestitionen oder hinsichtlich des Erwerbs von Immobilien durch Immobilienmakler und Erschließungsgesellschaften aus der EU. Für den Erwerb von Zweitwohnungen sieht das Gesetz vor, dass Staatsangehörige aus der EU, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Zypern haben, und in der EU eingetragene Unternehmen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung nicht in Zypern haben, während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Beitritt Zyperns zur EU ohne vorherige Genehmigung des Ministerrats, der, wie vorstehend erwähnt, seine Zuständigkeit an die Distriktbeamten delegiert hat, keine Immobilien für die Nutzung als Zweitwohnungen erwerben dürfen. 4.   Lettland a) Lettland kann die in dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Privatisierung von Boden in ländlichen Gebieten (seit 14. April 2003 in Kraft) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Lettland weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Tag des Beitritts sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. b) Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts Lettlands zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. c) Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Lettland eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Lettlands über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren. 5.   Litauen a) Litauen darf seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Litauen weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Tag des Beitritts Litauens zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Schweizer Staatsangehörige und juristische Personen sowie in der Schweiz gegründete Organisationen ohne den Status von juristischen Personen, jedoch mit der im Schweizer Recht definierten Geschäftsfähigkeit, vor Ablauf des im Vertrag über den Beitritt der Republik Litauen zur Europäischen Union festgelegten Zeitraums von sieben Jahren keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder erwerben. b) Schweizer Staatsangehörige, die sich in Litauen als selbstständige Landwirte niederlassen und dort ihren Wohnsitz nehmen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen einen rechtmäßigen Wohnsitz in Litauen hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren unterworfen werden, als denjenigen, die für litauische Staatsangehörige gelten. c) Im dritten Jahr nach dem Beitritt Litauens zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. d) Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Litauen eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Litauens über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren. 6.   Ungarn a) Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (geänderte Fassung) enthaltenen Bestimmungen über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. b) Schweizer Staatsangehörige, die mindestens vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Ungarn hatten, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. Während der Übergangszeit wird Ungarn auf den Erwerb von Zweitwohnungen Genehmigungsverfahren anwenden, die auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen den Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Ungarn differenzieren. c) Ungarn kann die im Gesetz LV von 1994 über landwirtschaftliche Flächen (geänderte Fassung) enthaltenen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz in Ungarn haben noch ungarische Staatsbürger sind, sowie durch juristische Personen nach dem Beitritt Ungarns zur EU sieben Jahre lang beibehalten. d) Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Ungarn hatten und in der Landwirtschaft tätig waren, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben c noch anderen Regeln und Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für ungarische Staatsangehörige gelten. e) Im dritten Jahr nach dem Beitritt Ungarns zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die unter Buchstabe c genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. f) Sollte Ungarn während der Übergangszeit Genehmigungsverfahren auf den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen anwenden, so müssen diese auf objektiven, dauerhaften, transparenten und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt. g) Gibt es hinreichende Anzeichen dafür, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in Ungarn eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag Ungarns über eine Verlängerung des Übergangszeitraums von längstens drei Jahren. 7.   Malta Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kap. 246 der maltesischen Gesetze) geregelt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor: a) 1. Schweizer Staatsangehörige können Immobilien in Malta erwerben, um sie als Wohnung (nicht zwingend als Erstwohnung) zu nutzen, sofern sie nicht bereits eine andere Wohnung in Malta besitzen. Ein solcher Erwerb erfordert nicht, dass die betreffende Person über ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt, unterliegt jedoch einer Genehmigung, die (abgesehen von einer begrenzten Anzahl in den Rechtsvorschriften genannten Ausnahmen) nicht vorenthalten werden kann, wenn der Wert der Immobilie höher ist als ein jährlich anhand eines Indexes festgelegter Wert (derzeit 30 000 MTL für Wohnungen und 50 000 MTL für Häuser). 2. Schweizer Staatsangehörige können außerdem im Einklang mit den geltenden maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene Immobilien zu veräußern. b) Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten Gebieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung fallen) benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb, noch bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien. 8.   Polen a) Polen kann seine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von Zweitwohnungen ab dem Tag seines Beitritts zur EU fünf Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Änderungen) in der geänderten Fassung festgelegt sind. b) Schweizer Staatsangehörige, die vier Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hatten, dürfen beim Erwerb von Zweitwohnungen weder den Bestimmungen des Buchstaben a noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten. c) Polen kann seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ab dem Beitritt Polens zur EU zwölf Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Schweizer Staatsangehörige oder juristische Personen, die gemäß Schweizer Gesetzen gegründet wurden, beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als zum Datum der Unterzeichnung des Protokolls behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen Schweizer Staatsangehörige die Anforderungen erfüllen, die im Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer (Dz.U. 1996, Nr. 54, poz. 245 mit Änderungen) (geänderte Fassung) festgelegt sind. d) Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen, mindestens drei Jahre lang ununterbrochen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Polen hatten und dort mindestens drei Jahre lang ununterbrochen als natürliche oder juristische Person Land gepachtet hatten, dürfen ab dem Tag des Beitritts Polens zur EU beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern weder den Bestimmungen des Buchstaben c noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für polnische Staatsangehörige gelten. In den Woiwodschaften Warmińsko-Mazurskie, Pomorskie, Kujawsko-Pomorskie, Zachodniopomorskie, Lubuskie, Dolnoślakie, Opolskie und Wielkopolskie wird der im vorstehenden Satz genannte Wohnsitz- und Pachtzeitraum auf sieben Jahre verlängert. Der Pachtzeitraum vor dem Erwerb des Landes wird für jeden Schweizer Staatsangehörigen, der in Polen Land gepachtet hat, individuell ab dem beglaubigten Datum der ursprünglichen Pachtvereinbarung berechnet. Selbstständige Landwirte, die das Land nicht als natürliche, sondern als juristische Personen gepachtet haben, können die sich aus der Pachtvereinbarung ergebenden Rechte der juristischen Person auf sich selbst als natürliche Person übertragen. Für die Berechnung des dem Recht auf Erwerb vorausgehenden Pachtzeitraums wird der Zeitraum der Pacht als juristische Person angerechnet. Pachtvereinbarungen natürlicher Personen können rückwirkend mit einem beglaubigten Datum versehen werden, und der gesamte Pachtzeitraum eines beglaubigten Vertrags wird angerechnet. Für selbstständige Landwirte gibt es keine Fristen für die Umwandlung ihrer gegenwärtigen Pachtverträge in Verträge als natürliche Personen oder in schriftliche Verträge mit beglaubigtem Datum. Das Verfahren für die Umwandlung von Pachtverträgen muss transparent sein und darf keinesfalls ein neues Hindernis darstellen. e) Im dritten Jahr nach dem Beitritt Polens zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. f) Während der Übergangszeit wird Polen ein gesetzlich geregeltes Genehmigungsverfahren anwenden, mit dem gewährleistet wird, dass die Erteilung von Genehmigungen für den Erwerb von Immobilien in Polen nach transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien erfolgt. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt. 9.   Slowenien a) Sollten nach Ablauf eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts Sloweniens zur EU Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt auftreten, die ernsthafter und voraussichtlich anhaltender Natur sind oder Schwierigkeiten, die den Immobilienmarkt in einem bestimmten Gebiet erheblich stören können, so kann Slowenien eine Genehmigung für Schutzmaßnahmen beantragen, um der Lage auf dem Immobilenmarkt abzuhelfen. b) Auf Antrag Sloweniens legt der Gemischte Ausschuss im Dringlichkeitsverfahren die Schutzmaßnahmen fest, die er als erforderlich erachtet, einschließlich der Bedingungen und Modalitäten für ihre Anwendung. c) Im Fall ernsthafter Schwierigkeiten auf dem Immobilienmarkt und auf ausdrücklichen Antrag Sloweniens handelt der Gemischte Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit entsprechenden Hintergrundinformationen versehenen Antrags. Die so beschlossenen Maßnahmen finden unmittelbar Anwendung und tragen den Interessen aller Beteiligten Rechnung. d) Die gemäß Buchstabe b genehmigten Maßnahmen können Abweichungen von den Bestimmungen des Abkommens in dem Umfang und für den Zeitraum beinhalten, die für die Verwirklichung der in Buchstabe a genannten Ziele erforderlich sind. 10.   Slowakei a) Die Slowakei kann ihre Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern durch Gebietsfremde ab dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Gebietsfremde Eigentumsrechte an Immobilien in der Slowakischen Republik mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern erwerben. Gebietsfremde können keine Eigentumsrechte an Immobilien erwerben, deren Erwerb durch eine im Devisengesetz Nr. 202/1995 (geänderte Fassung) festgelegte Sonderregelung eingeschränkt ist. b) Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. c) Schweizer Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Slowakei ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben und in der Landwirtschaft tätig sind, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren als denjenigen unterworfen werden, die für slowakische Staatsangehörige gelten. d) Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Beitritt der Slowakei zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Die Kommission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die unter Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. e) Sollte die Slowakei während des Übergangzeitraums Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Slowakei einführen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt und dürfen nicht zwischen slowakischen Staatsangehörigen und Schweizer Staatsangehörigen differenzieren. f) Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ablauf der Übergangsfrist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Slowakei eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag der Slowakei über eine Verlängerung der Übergangsfrist von längstens drei Jahren. ANHANG II Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert: 1. Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 1 „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“ nach „301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001…“ Folgendes angefügt: „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003.“ 2. Unter der Überschrift „Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung“ wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert: a) unter Buchstabe i betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag „Schweden — Schweiz“ Folgendes angefügt:   „Tschechische Republik — Schweiz Keine.   Estland — Schweiz Gegenstandslos.   Zypern — Schweiz Keine.   Lettland — Schweiz Gegenstandslos.   Litauen — Schweiz Gegenstandslos.   Ungarn — Schweiz Keine.   Malta — Schweiz Gegenstandslos.   Polen — Schweiz Gegenstandslos.   Slowenien — Schweiz Keine.   Slowakei — Schweiz Keine.“ b) unter Buchstabe j betreffend Anhang III Teil B wird nach dem letzten Eintrag „Schweden — Schweiz“ Folgendes angefügt:   „Tschechische Republik — Schweiz Keine.   Estland — Schweiz Gegenstandslos.   Zypern — Schweiz Keine.   Lettland — Schweiz Gegenstandslos.   Litauen — Schweiz Gegenstandslos.   Ungarn — Schweiz Keine.   Malta — Schweiz Gegenstandslos.   Polen — Schweiz Gegenstandslos.   Slowenien — Schweiz Keine.   Slowakei — Schweiz Keine.“ c) Buchstabe o betreffend Anhang VI wird wie folgt geändert: aa) Unter Nummer 3 a iv wird nach dem Wort „Spanien“ das Wort „Ungarn“ eingefügt. bb) Unter Nummer 4 wird nach dem Wort „Deutschland“ das Wort „Ungarn“ eingefügt. 3. Unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ wird unter Nummer 2 „Verordnung (EWG) Nr. 574/72“ nach „302 R 410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission …“ Folgendes angefügt: „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003.“ 4. Unter der Überschrift „Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen“ wird unter den Nummern „4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117…“„4.19. 83 D 1112(02): Beschluss Nr. 118…“, „4.27. 388 D 64: Beschluss Nr. 136…“ und „4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150…“ jeweils nach „1 94 N: Akte über die Bedingungen …“ Folgendes angefügt: „12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 16. April 2003.“ 5. Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.