Europäische Union

2006/245/EG: Beschluss des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0245. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/28 BESCHLUSS DES RATES vom 27. Februar 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2006/245/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf die dem Beitrittsvertrag von 2003 beigefügte Beitrittsakte, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehenden Grundes: (1) Nachdem die Kommission am 5. Mai 2003 ihre Genehmigung erteilt hatte, wurden Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union abgeschlossen. (2) Dieses Protokoll ist gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 in Erwartung seines späteren Abschlusses am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 6 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor (2). Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. PROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union, einerseits und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“ genannt, andererseits, beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — GESTÜTZT AUF das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“ genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft trat, IN ANBETRACHT des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union, IN DER ERWÄGUNG, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schließen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1)   Die neuen Mitgliedstaaten werden hiermit Vertragsparteien des Abkommens. (2)   Ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens. Artikel 2 Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen: a) Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens wird wie folgt ersetzt: „Die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits,“ b) in Artikel 10 des Abkommens werden die folgenden Absätze eingefügt: „(1a)   Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2007 für die Kategorie der Aufenthalte von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr und die Kategorie der Aufenthalte von einem Jahr oder mehr weiterhin Höchstzahlen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen aufrechterhalten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind. Aufenthalte von weniger als vier Monaten unterliegen keinen Höchstzahlen. Vor Ablauf des vorstehend genannten Übergangszeitraums prüft der Gemischte Ausschuss anhand eines Berichts der Schweiz das Funktionieren der für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten geltenden Übergangsregelung. Nach Abschluss der Überprüfung und spätestens zu Ende des vorstehend genannten Zeitraums notifiziert die Schweiz dem Gemischten Ausschuss, ob sie weiterhin Höchstzahlen für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer anwenden wird. Die Schweiz kann solche Maßnahmen bis 31. Mai 2009 anwenden. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab. Mit Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden die Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgehoben. Diese Mitgliedstaaten sind berechtigt, für dieselben Zeiträume dieselben Höchstzahlen für Schweizer Staatsangehörige einzuführen.“ „(2a)   Die Schweiz und die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik können bis zum 31. Mai 2007 für Arbeitnehmer einer dieser Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen für die Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei beibehalten. Dieselben Kontrollen können für Personen beibehalten werden, die Dienstleistungen in den folgenden vier Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird: Gartenbau, Bauwesen und zugehörige Branchen; Sicherheit; industrielle Reinigung (NACE (1)-Kodes: 01.41, 45.1 bis 4, 74.60, 74.70). Die Schweiz wird während der in den Absätzen 1a, 2a, 3a und 4a genannten Übergangszeiträume Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, gegenüber Arbeitnehmern aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Staaten den Vorzug hinsichtlich des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt geben. Die Erbringer von Dienstleistungen, die durch ein besonderes Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) liberalisiert wurden, unterliegen nicht der Kontrolle der Einhaltung des Vorrangs der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer. Im selben Zeitraum können Qualifikationsanforderungen für Aufenthaltserlaubnisse von weniger als vier Monaten (2) und für Personen aufrechterhalten werden, die Dienstleistungen in den vier oben genannten Sektoren erbringen, auf die in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens verwiesen wird. Der Gemischte Ausschuss überprüft bis spätestens zum 31. Mai 2007 das Funktionieren der in diesem Absatz festgelegten Übergangsmaßnahmen auf der Grundlage eines Berichts, der von jeder der Vertragsparteien, die diese Maßnahmen anwenden, ausgearbeitet wird. Nach der Überprüfung kann die Vertragspartei, die die in diesem Absatz genannten Übergangsmaßnahmen angewandt hat und dem Gemischten Ausschuss spätestens bis 31. Mai 2007 ihre Absicht notifiziert, dass sie diese auch weiterhin anwenden will, die Maßnahmen bis zum 31. Mai 2009 fortsetzen. Erfolgt keine solche Notifikation, so läuft der Übergangszeitraum am 31. Mai 2007 ab. Nach Ablauf des in diesem Absatz definierten Übergangszeitraums werden alle hierin genannten Beschränkungen aufgehoben. (1)  NACE: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3)." (2)  Arbeitnehmer können kurzfristige Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen der in Absatz 3 a genannten Kontingente selbst für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten beantragen.“ " „(3a)   Nach Inkrafttreten des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der nachstehend genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien kann die Schweiz bis zum Ablauf des in Absatz 1a genannten Zeitraums im Rahmen ihres Gesamtkontingents für Drittländer den in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmern und Selbstständigen, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, jährlich (pro rata temporis) gemäß dem nachstehenden Plan eine Mindestanzahl neuer Aufenthaltserlaubnisse (3) vorbehalten. Bis Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr 31. Mai 2005 900 9 000 31. Mai 2006 1 300 12 400 31. Mai 2007 1 700 15 800 31. Mai 2008 2 200 19 200 31. Mai 2009 2 600 22 600 (3)  Diese Erlaubnisse werden zusätzlich zu den in Artikel 10 des Abkommens genannten Höchstzahlen gewährt, die Arbeitnehmern und Selbstständigen vorbehalten sind, die Staatsangehörige der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) vertretenen Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige der Republik Zypern oder der Republik Malta sind. Sie werden außerdem zusätzlich zu den Erlaubnissen gewährt, die im Rahmen bestehender bilateraler Abkommen betreffend Praktikantenaustausch erteilt werden.“ " „(4a)   Nach Ablauf des in Absatz 1a und im vorliegenden Absatz genannten Zeitraums gelten bis zu 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens. Bei ernsthaften Störungen auf ihrem Arbeitsmarkt oder bei Gefahr solcher Störungen melden die Schweiz und jeder der neuen Mitgliedstaaten, die Übergangsmaßnahmen anwenden, diese Umstände bis zum 31. Mai 2009 dem Gemeinsamen Ausschuss. In diesem Fall kann das notifizierende Land die in den Absätzen 1a, 2a und 3a beschriebenen Maßnahmen auf Arbeitnehmer, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, bis zum 30. April 2011 anwenden. Die jährliche Anzahl der in Absatz 1a genannten Aufenthaltserlaubnisse beläuft sich dann auf: Bis Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger Anzahl der Erlaubnisse für einen Zeitraum von mehr als vier Monaten und weniger als einem Jahr 31. Mai 2010 2 800 26 000 30. April 2011 3 000 29 000 “ „(4b)   Wenn Malta auf seinem Arbeitsmarkt Störungen erleidet oder voraussieht, die eine ernstliche Gefährdung des Lebensstandards oder des Beschäftigungsstandes in einem bestimmten Gebiet oder Beruf mit sich bringen können, und beschließt, die Bestimmungen des Anhangs XI Abschnitt 2 ‚Freizügigkeit‘ der Beitrittsakte anzuwenden, so können die von Malta gegenüber den übrigen EU-Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen auch auf die Schweiz angewandt werden. In diesem Fall kann die Schweiz entsprechende Maßnahmen gegenüber Malta ergreifen. Malta und die Schweiz können bis zum 30. April 2011 auf dieses Verfahren zurückgreifen.“ „(5a)   Die Übergangsbestimmungen der Absätze 1a, 2a, 3a, 4a und 4b, insbesondere die des Absatzes 2a über den Vorrang der in den regulären Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer und die Kontrolle der Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, gelten nicht für Arbeitnehmer und Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zu diesem Abkommen über die Teilnahme der in jenen Absätzen genannten Mitgliedstaaten als Vertragsparteien zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet der Vertragsparteien berechtigt sind. Sie haben insbesondere ein Recht auf geografische und berufliche Mobilität. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr haben ein Recht auf Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, wobei die Ausschöpfung der Höchstzahlen ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden kann. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr haben automatisch ein Recht auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbstständigen werden folglich die mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, die in den Grundbestimmungen dieses Abkommens, insbesondere in Artikel 7, festgelegt sind, ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingeräumt.“ c) In Anhang I Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird der Verweis auf Artikel 10 Absatz 2 durch Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b ersetzt. Artikel 3 In Abweichung von Anhang I Artikel 25 des Abkommens gelten die in Anhang I dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume. Artikel 4 Dieses Protokoll ist integrierender Bestandteil des Abkommens. Artikel 5 Die Anhänge I, II und III des Abkommens werden entsprechend den Anhängen I, II und III dieses Protokolls geändert, die integrierender Bestandteil dieses Protokolls sind. Artikel 6 (1)   Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Der Rat der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Artikel 7 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des auf das Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft. Artikel 8 Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen. Artikel 9 (1)   Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung dieses Protokolls wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen. (3)   Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst und auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragspartein beglaubigt. Diese Sprachfassungen sind gleichermaßen verbindlich. Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro. V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire. Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis. 'Εγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four. Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre. Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro. Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján. Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizendvier. Sporządzono w Luksemburgu, dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego. Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro. V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri. V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri. Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra. Por los Estados miembros Za členské státy For medlemsstaterne Für die Mitgliedstaaten Liikmesriikide nimel Για τα κράτη μέλη For the Member States Pour les États membres Per gli Stati membri Dalībvalstu vārdā Valstybių narių vardu A tagállamok részéről Għall-Istati Membri Voor de lidstaten W imieniu Państw Członkowskich Pelos Estados-Membros Za členské štáty Za države članice Jäsenvaltioiden puolesta På medlemsstaternas vägnar Por Ia Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera ANHANG I ÜBERGANGSMASSNAHMEN FÜR DEN ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN UND ZWEITWOHNUNGEN 1.   Tschechische Republik a) Die Tschechische Republik kann fünf Jahre lang ab dem Tag ihres Beitritts zur EU die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung) über den Erwerb von Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in der Tschechischen Republik und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Recht gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik weder niedergelassen sind noch dort eine Niederlassung oder eine Vertretung haben, beibehalten. b) Die Tschechische Republik kann die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes Nr. 219/1995 Sb. (geänderte Fassung), des Gesetzes Nr. 229/1991 Sb. zur Regelung von Eigentumsverhältnissen von Ackerland und sonstigen landwirtschaftlichen Flächen und des Gesetzes Nr. 95/1999 Sb. über die Bedingungen für die Übertragung landwirtschaftlicher Flächen und Wälder vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen hinsichtlich des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen und Wälder durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Recht gegründet wurden und in der Tschechischen Republik weder niedergelassen noch eingetragen sind, nach dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Nummer 1 dürfen Schweizer Staatsangehörige beim Erwerb landwirtschaftlicher Flächen und Wälder auf keinen Fall ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. c) Selbstständige Landwirte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich in der Tschechischen Republik niederlassen und dort Wohnsitz nehmen wollen, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren unterworfen werden, als denjnigen, die für tschechische Staatsangehörige gelten. d) Im dritten Jahr nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmaßnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die in Buchstabe a genannte Übergangszeit zu verkürzen oder zu beenden. e) Sollte die Tschechische Republik während des Übergangzeitraums Bedingungen für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Tschechischen Republik einführen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden auf nicht diskriminierende Weise angewandt und dürfen nicht zwischen tschechischen und schweizerischen Staatsangehörigen differenzieren. f) Liegen hinreichende Anhalt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.