Europäische Union

2009/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Maßnahmen C 20/07 (ex NN 31/07), die Spanien zugunsten von Pickman durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3541) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0849. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieller und immaterieller Vermögenswerte zu erlangen. Die spanischen Behörden bewiesen jedoch hinreichend, dass diese Alternative wenig rentabel gewesen wäre: Die Pfändung materieller Vermögenswerte hätte keinen wirklichen Wert gehabt, da eine zuvor zugunsten der staatlichen Holding Rumasa aufgenommene Hypothek Vorrang hatte, und man kann den Standpunkt der spanischen Behörden vernünftigerweise teilen, dass die mögliche Vollstreckung der immateriellen Vermögenswerte ungewiss gewesen wäre, wenn man die von den spanischen Rechtsvorschriften geforderte Abhängigkeit von potenziellen Käufern in Betracht zieht, für die ihr Wert, wenn sie erst einmal von dem Namen des Unternehmens getrennt wären, sehr gering oder sogar nichtig wäre. Insofern wäre die Liquidation wahrscheinlich weniger günstig gewesen als die tatsächlich von der spanischen Regierung gewählte Herangehensweise, bei der ihre bevorzugte Stellung ausdrücklich in der Einzelvereinbarung niedergelegt wurde, deren Randnummer 10 explizit festlegt, dass die Vereinbarung für den Fall, dass mit irgendeinem anderen Gläubiger im Nachhinein günstigere Bedingungen vereinbart werden, ihre Gültigkeit verliert. (40) In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Kommission hinreichend davon überzeugt, dass die Sozialversicherungsanstalt gemäß dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers im Sinne des Tubacex-Urteils (11) handelte, indem sie nach der Alternative strebte, die tatsächlich den Rückerhalt des höchstmöglichen Betrags zu den wirksamsten Bedingungen sicherstellen würde. Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die Maßnahme des Erlasses der von Pickman an die Sozialversicherung geschuldeten Beträge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Maßnahme 7 — Staatliche Garantie für einen Kredit (41) Im Zusammenhang mit Maßnahme 7 bezweifelte die Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, dass Pickman ohne eine Garantie der IDEA über 1,3 Mio. EUR in der Lage gewesen wäre, von der Caja Provincial San Fernando de Sevilla y Jerez ein Darlehen in Höhe von 1,6 Mio. EUR zu erhalten. (42) Die Kommission hat die Maßnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über Garantien beurteilt. In der Tat stellen einzelne Garantien, wie in Abschnitt 4 dargelegt wird, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn i) der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten ist, ii) der Kreditnehmer theoretisch in der Lage ist, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen, iii) die Garantie an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt ist, höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages deckt und von begrenzter Laufzeit ist, und iv) eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt wird, die verschiedene Faktoren berücksichtigt, z. B. die Laufzeit und die beigebrachten Bürgschaften. (43) Geht man von der Mitteilung über Garantien und der entsprechenden Verfahrensweise der Kommission aus, so wurde Voraussetzung iii) eingehalten, da die Garantie, die nicht vollstreckt wurde, mit einem spezifischen Darlehen verknüpft und auf 10 Jahre begrenzt ist und nur 80 % desselben abdeckt, nämlich einen festen Betrag von 1,3 Mio. EUR. (44) Im Hinblick auf Voraussetzung i) ist die Kommission der Ansicht, dass zu dem Zeitpunkt am 28. Dezember 2005, als das Darlehen und die Garantie offiziell vereinbart wurden, die Umstrukturierungsphase noch nicht abgeschlossen war. Es ist allerdings zutreffend, dass sich die finanzielle Lage Pickmans im Dezember 2005 deutlich gebessert und der Umstrukturierungsplan eine konsolidierte Phase erreicht hatte, sodass man 2006 einen Gewinn von 0,7 Mio. EUR verzeichnete. Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Pickman nicht noch ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, als die Garantie gewährt wurde. Da die Umstrukturierungsphase jedoch noch nicht abgeschlossen war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Pickman nicht in Schwierigkeiten war. Deshalb kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Garantie nicht zu marktüblichen Bedingungen berechnet wurde. (45) In Bezug auf Voraussetzung (ii) ist zu erwähnen, dass im Jahr 2004, als das Unternehmen sicherlich als Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten war, Pickman ein Darlehen über 3,3 Mio. EUR von der Monte de Piedad y Caja de Ahorros de Huelva y Sevilla erhielt, und zwar dank der Tatsache, dass sie ihn vollständig mit einer Hypothek über einen Teil der Vermögenswerte des Unternehmens absichern konnte. (46) Umso weniger kann davon die Rede sein, dass Pickman Ende 2005 nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder aufzunehmen. Tatsächlich war im Gegensatz zu der Situation im Jahr 2004, als Pickman ohne staatliches Eingreifen kein Darlehen erhielt, der erste Teil der Umstrukturierung abgeschlossen, und der Plan war auf der Grundlage einer intakteren finanziellen Lage konsolidiert. Zudem garantierte Pickman sein Darlehen 2004 direkt bei der Bank anstatt über IDEA. Auch die Tatsache, dass die Caja Provincial San Fernando de Sevilla y Jerez zur Gewährung eines Darlehens an Pickman zu marktüblichen Bedingungen und zur Übernahme eines Risikos von 20 % dieses Darlehens ohne zusätzliche Garantien oder Bürgschaften für diesen Anteil bereit gewesen wäre, bestätigt diese Schlussfolgerung. (47) In Anbetracht dieser Erwägungen kann die Kommission einerseits nicht ausschließen, dass Pickman am 28. Dezember 2005 noch als Unternehmen in Schwierigkeiten zu bewerten war, zieht aber andererseits in Betracht, dass Pickman prinzipiell in der Lage gewesen wäre, ohne staatliches Eingreifen ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zu erhalten, sodass die Gesamtsumme der Beihilfe nicht dem Gesamtbetrag des Darlehens, sondern dem aus der besagten staatlichen Garantie herzuleitenden potenziellen wirtschaftlichen Vorteil entspricht. (48) Schließlich erkennt die Kommission hinsichtlich der Voraussetzung iv) an, dass das Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Marktpreis, d. h. zu einem Euribor-Zinssatz (der zu dieser Zeit bei 2,783 lag) zuzüglich 1,25 % gewährt wurde, was mit dem auf dem spanischen Markt für Kredite an intakte Unternehmen damals Üblichen vergleichbar ist. Wie bereits hervorgehoben wurde, könnte man, da nicht auszuschließen, dass sich Pickman in Schwierigkeiten befand, bezüglich des für die Garantie bezahlten Preises überprüfen, ob die Prämie den marktüblichen Prämien entsprach. In diesem Fall könnte man nicht ausschließen, dass in Anbetracht des Unternehmensstatuts diese Prämie ein Beihilfeelement beinhaltete. Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass angesichts der Verfahrensweise der Kommission in jener Zeit das Beihilfeelement relativ geringfügig scheint. Erstens hat die Kommission gemäß ihrer Verfahrensweise der Zustimmung zu einer Prämie von 0,5 % für Garantieregelungen für intakte Unternehmen ohne Bürgschaft (12) eine Garantieprämie von 1,5 % als frei von staatlicher Beihilfe akzeptiert. Im vorliegenden Fall ist die Prämie dreimal so hoch. Zweitens war die Garantie in diesem Fall durch eine Hypothek zugunsten des Staates im Wert von 10 962 598,56 EUR am 31. Mai 2005 und 12 512 066,27 EUR am 4. Oktober 2007 abgesichert. (49) Angesichts dieser Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Pickman dank der hochqualitativen Bürgschaft und seiner verbesserten finanziellen Situation in der Lage gewesen sein könnte, ein Darlehen ohne staatliches Eingreifen zu erhalten. Deshalb berechnet sich die Beihilfe nicht aus dem Gesamtbetrag des Darlehens. Die Beihilfe besteht aus der Differenz zwischen der gezahlten Prämie und jener, die ein Unternehmen in einer vergleichbaren Lage hätte zahlen müssen, wobei die gesamte gewährte finanzielle Garantie berücksichtigt wird. In Anbetracht des geringen Darlehensbetrags von 1,6 Mio. EUR, der hohen Qualität der Garantie und der Tatsache, dass eine Prämie von 1,5 % erhoben wurde, erachtet die Kommission das Beihilfeelement als nicht über dem damals geltenden De-minimis-Schwellenwert (13) von 100 000 EUR liegend. Maßnahmen 3 bis 6 — Beteiligungsdarlehen und Zuschüsse (50) Bezüglich der Maßnahmen 3 bis 6 bezweifelte die Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens, dass diese nicht als Beihilfe nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu betrachten wären. (51) Diese Zweifel bestätigen sich in der vorliegenden Entscheidung. Tatsächlich waren die Zuschüsse nicht rückzahlbar, und die Beteiligungsdarlehen sollten jährlich über die 10 % der Gewinne, die keine Zinsen erzeugten, zurückgezahlt werden, sodass offensichtlich ist, dass die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien nicht so handelte, wie dies ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber getan hätte, da sie keinen Kapitalertrag erwartete. Zudem wurden diese Maßnahmen, die im Rahmen eines Umstrukturierungsplans für den Zeitraum 2004-2009 bewilligt wurden, von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien genehmigt und sind daher dem Staat oder einer staatlichen Behörde zuzuschreiben. Die Maßnahmen verschafften einem einzelnen Begünstigten, Pickman, einen selektiven Vorteil in Form von Vorzugsdarlehen und Direktsubventionen, über die andere Unternehmen im Allgemeinen nicht verfügen. Pickman ist im Marktsegment Geschirr, Keramik und Porzellanwaren tätig. Da diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft gehandelt werden, drohen die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Spanien zieht die Bewertung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfe nicht in Zweifel. (52) Folglich stellen die Maßnahmen 3 bis 6 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, und infolgedessen muss ihre Vereinbarkeit beurteilt werden. Der Umstand, dass die Beihilfe bereits gewährt wurde, was gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt, hat zur Folge, dass sie eine rechtswidrige Beihilfe darstellen. Vereinbarkeit der Beihilfe (53) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind Ausnahmen für die in Absatz 1 des Artikels beschriebene allgemeine Unvereinbarkeit vorgesehen. Insbesondere nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. (54) Da Maßnahme 7 entgegen der vorläufigen Erwägung in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens keine staatliche Beihilfe darstellt — vgl. Erwägungsgründe 41 bis 50 —, ist die Kommission der Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Maßnahmen 3 bis 6 nicht gemäß den Leitlinien von 2004 beurteilt werden darf. (55) In der Tat heißt es unter Randnummer 104 der Leitlinien von 2004: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ (56) In dieser Hinsicht erkennt die Kommission an, dass die Maßnahmen 3 bis 6 in einem Ausnahmefall, der in einem Umstrukturierungsplan vorgesehen war, an dem Tag der Genehmigung des Plans durch die spanischen Behörden, dem 2. März 2004, gewährt wurden, ohne dass irgendein Teil der Beihilfe nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 2004 gewährt worden wäre. Daher sind die Leitlinien von 1999 anzuwenden. (57) In Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien von 1999 werden die Voraussetzungen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen festgelegt, die der Sondervorschrift der Randnummer 55 unterliegen, die für den Fall von KMU festlegt, dass an die betreffenden Bedingungen weniger strenge Maßstäbe angelegt werden können und insbesondere nicht generell Gegenleistungen gefordert werden. Die Kommission hat diese besondere Beurteilung unter anderem in einer auch ein KMU des Sektors der Herstellung von Keramikgeschirr und Porzellanwaren, dem Unternehmen Porcelanas del Principado (14), betreffenden Angelegenheit vorgenommen. (58) Erstens muss das Unternehmen als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können. Wie die spanischen Behörden einräumten, befand sich Pickman bis 2004 in dieser Lage, da seine Eigenmittel negativ waren und seine Verluste ständig zunahmen, während über einen Teil seiner Vermögenswerte eine Hypothek zugunsten des Unternehmens Rumasa vollstreckt worden war, weshalb es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu verurteilt war, die Geschäftstätigkeit binnen Kürze einzustellen. (59) Zweitens wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, und sie muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. Im Hinblick auf KMU wurde die in Erwägungsgrund 55 genannte Vorschrift in der Verfahrensweise der Kommission dahingehend ausgelegt, dass sie die Notwendigkeit einer Genehmigung für den Plan durch die Kommission in Fällen von auf KMU anwendbaren Regelungen ausschließt. (60) Wie die spanischen Behörden darstellten, legte Pickman den spanischen Behörden einen von den unabhängigen Sachverständigen der Auditoria y Consulta S.A. entworfenen Umstrukturierungsplan vor, in dem: — die Umstände, die das Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht haben, beschrieben werden: unbeständige und unzulängliche Eigentumsverhältnisse und Führungstätigkeit, durch Überdimensionierung und Ungleichgewichte in der Personalstruktur verursachte Demotivation, hohe Zahl von Betriebsstörungen und im Vergleich zu den Wettbewerbern hohe Stückkosten, überschüssige Lagerbestände, Unterauslastung, Fehlen einer mittel- oder langfristigen Strategie und einer Absatzpolitik; — auf Grundlage der Zahlen der Jahre 2000-2003 die wirtschaftliche und finanzielle Lage Pickmans untersucht wird: negative Eigenmittel, Pfändung bestimmter Vermögenswerte, hohe Schuldenquoten und schwer wiegende Liquiditätsprobleme, sinkende Rentabilität und Umsatzwerte mit dem daraus resultierenden relativen Anstieg der Personalkosten; — die Wettbewerbsposition Pickmans auf dem relevanten Markt als mit sehr geringen Marktanteilen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern festgestellt wird und seine Schwachpunkte hervorgehoben werden, allerdings auch seine Stärken, vor allem sein außergewöhnlicher Ruf im Hinblick auf Qualität und seine historische und kulturelle Bedeutung für die spanische Tradition. (61) Ferner werden in dem Umstrukturierungsplan zwei verschiedene Phasen vorgesehen: die erste mit der Mehrzahl der vorzunehmenden Maßnahmen für das Jahr 2004, die zweite zur schrittweisen Konsolidierung der allgemeinen Lage Pickmans für die Jahre 2005-2009 (siehe Tabelle 2). Diese Maßnahmen zur Behebung struktureller Mängel des Unternehmens und zur Sicherung seiner langfristigen Rentabilität beziehen sich auf die Einsetzung einer neuen Geschäftsleitung, die Planung eines dem Produktionsablauf angemessenen Organigramms, die Reduzierung und Umstrukturierung des Personals, Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag, die Reorganisation der Tätigkeit der Anlagen mit dem Ziel der Optimierung, eine bedeutende Modernisierung auf den Gebieten Technik und IT, Investitionen in eine Handelsabteilung im Hinblick auf Personal und Marketingkampagnen, die Schaffung neuer Vertriebskanäle, die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Eigenmitteln und Gesellschaftskapital, die Anpassung der Schuldenquote und das Erzielen eines Mindestmaßes an Liquidität. (62) In dem Plan beziehen sich die genannten Maßnahmen auf verschiedene Hypothesen und geben die optimistischsten, die am wenigsten optimistischen und die durchschnittlichen Annahmen wieder, und die in den durchschnittlichen Annahmen enthaltene Prognose einer Produktivität auf dem Niveau von 75 % und von Verkäufen auf dem Niveau, das das Unternehmen im Jahr 2002 verzeichnet hatte, scheinen zu realistischen finanziellen Prognosen zu führen, deren wichtigste Zahlen in Tabelle 1 dargestellt sind und die bislang tatsächlich erreicht wurden. Tabelle 1 (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 Umsatz 2,7 4,4 6,5 7,5 9,3 10,6 Eigenmittel –7,1 –7,9 –7,2 –5,8 –2,9 0,9 Betriebskosten –5,5 –5,4 –5,5 –5,2 –5,3 –5,6 Personalkosten –3,2 –3,2 –3,2 –3,1 –3,2 –3,3 Finanzielle Vermögenswerte 0,4 0,01 0,1 0,07 0,1 0,2 Betriebsergebnis –1,9 –0,2 1,4 2,0 3,5 4,6 (63) Drittens soll jegliche übermäßige Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. „Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen beeinträchtigen in der Regel die Handelsbedingungen in geringerem Maße als Beihilfen für große Unternehmen“, weshalb die „Gewährung von Beihilfen […] nicht generell von Gegenleistungen abhängig gemacht“ wird (Randnummer 55 der Leitlinien von 1999). In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass Pickman ein mittleres Unternehmen mit 137 Beschäftigten und einem Umsatz von 2 Mio. EUR im Jahr 2003 mit einem auf Gemeinschaftsebene geringen Marktanteil ist. Auch wäre hervorzuheben, dass die Kommission im Fall von Porcelanas del Principado, einem mittleren Unternehmen, das in derselben Branche tätig war, keine Gegenleistungen auferlegte. Gemäß dieser Verfahrensweise erfordert die geringe Verfälschung des Wettbewerbs, die aus der Beihilfe für Pickman entsteht, keine Auferlegung von Gegenleistungen. (64) Außerdem scheint es im Fall Pickman so, dass i) keine Erhöhung der Kapazität als Folge des Umstrukturierungsplans vorgesehen ist; ii) das Personal des Unternehmens mit Kürzungen in bestimmten Werken und Investitionen in den Bereichen Vertrieb und EDV reorganisiert wurde; iii) die Größe Pickmans gering ist und es Beihilfe empfangen darf; iv) die Präsenz, die das Unternehmen im Markt haben kann, sehr gering ist und dies 2003 im Vergleich zu seinen Wettbewerbern sogar noch verstärkt der Fall war (siehe oben genannte Marktstudie), und schließlich v) Andalusien nach der Fördergebietskarte für Spanien für die Jahre 2000-2006 (15) eine NUTS-II-Region war und gemäß seinem weniger als 60 % des EU-Durchschnitts betragenden Pro-Kopf-BIP/KKS nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG Vertrag Beihilfe empfangen durfte. (65) In Anbetracht all dieser Gründe, insbesondere der Zusage Pickmans, seine Kapazität nicht zu erhöhen, der Tatsache, dass auf den Empfänger die Definition als KMU zutrifft, er eine geringfügige Wettbewerbsposition hat und in einem Fördergebiet ansässig ist, betrachtet die Kommission entsprechend ihrer gewöhnlichen Verfahrensweise die dritte Voraussetzung für erfüllt, da die von den Maßnahmen verursachte Verfälschung des Wettbewerbs gering ist und in ihrem Ausmaß sicherlich nicht dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft. (66) Viertens müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Es wird erwartet, dass der Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leistet, da dies als ein Anzeichen dafür betrachtet wird, dass die Märkte darauf vertrauen, dass die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. (67) Andererseits belief sich der Betrag der Beihilfe, die die spanischen Behörden Pickman gewährten, auf insgesamt 4,46 Mio. EUR. Ein beträchtlicher Teil der Beihilfe musste für kurzfristige Zahlungen an Gläubiger verwendet werden („Inversiones Jara S.A.“ und „Faïencerie de Bouskoura“), während die Zuschüsse für die Begleichung von Arbeitskosten und vor allem für im Laufe der Jahre erforderliche Investitionen, wie sie aus Tabelle 2 ersichtlich sind, bestimmt waren. Tabelle 2 (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 Materielle und immaterielle Investitionen (*1) 1,3 0,06 0,06 0,06 0,06 0,06 (68) Andererseits leistete Pickman einen eigenen Beitrag zu seiner Lebensfähigkeit in Höhe von 6,24 Mio. EUR, der aus Privatdarlehen stammt, die von dem neuen Eigentümer zu marktüblichen Bedingungen und ohne jedwede staatliche Unterstützung erlangt wurden. Dieser Betrag stellt 58,3 % der gesamten Finanzierung dar, sodass Pickman „einen bedeutenden Beitrag“ geleistet hat, der in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Leitlinien von 1999 steht. Zudem zeigen die in Tabelle 1 aufgeführten finanziellen Vermögenswerte des Unternehmens deutlich, dass keine übermäßige Liquidität infolge des Plans vorgesehen war. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe sich auf das zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit notwendige Mindestmaß beschränkt. (69) Schließlich ist die Kommission angesichts der vorigen Erwägungen der Meinung, dass die im Umstrukturierungsplan von Pickman vorgesehenen Maßnahmen 3 bis 6 die in den Leitlinien von 1999 für KMU festgelegten Bedingungen erfüllen und als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar zu betrachten sind. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (70) Angesichts der vorigen Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass a) Maßnahme 2 keine staatliche Beihilfe darstellt, da die Sozialversicherungsanstalt entsprechend der von einem hypothetischen Gläubiger in einer Marktwirtschaft erwarteten Sorgfalt handelte; b) die Maßnahmen 3 bis 6 eine staatliche Beihilfe darstellen, die gemäß den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; c) Maßnahme 7 ein Element staatlicher Beihilfe enthält, das unterhalb des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden De-minimis-Schwellenwerts liegt. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien durch Maßnahme 2 gewährte Beihilfe, die einen Erlass der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt durch eine vom Generalvergleich mit den Gläubigern abweichende Einzelvereinbarung beinhaltet, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gerecht wird. Die von Spanien durch die Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 gewährte Beihilfe in Form von Beteiligungsdarlehen und Zuschüssen, die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien im Zusammenhang mit einem nur auf nationaler Ebene vorgelegten Umstrukturierungsplan bewilligt wurden, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die von Spanien durch Maßnahme 7 gewährte Beihilfe, die in einer Garantie der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien in Höhe von 1,3 Mio. EUR für ein Darlehen von 1,6 Mio. EUR besteht, stellt eine De-minimis-Beihilfe dar, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 239 vom 11.10.2007, S. 12. (2)  Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (3)  Angaben der Europäischen Vereinigung keramischer Verb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.