Europäische Union

2009/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Maßnahmen C 20/07 (ex NN 31/07), die Spanien zugunsten von Pickman durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3541) (Text von Bedeutung für den EWR)

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26.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 311/25 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Mai 2009 über die Maßnahmen C 20/07 (ex NN 31/07), die Spanien zugunsten von Pickman durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3541) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/849/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) gemäß dem oben genannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Aufgrund der von einem Beschwerdeführer in einem am 5. April 2006 eingegangenen Schreiben erhobenen Behauptung, die spanischen Behörden hätten dem Unternehmen Pickman — La Cartuja de Sevilla S.A. (nachstehend „Pickman“ bzw. „das Unternehmen“) eine staatliche Beihilfe gewährt, ersuchte die Europäische Kommission (nachstehend „die Kommission“) die spanischen Behörden mit Schreiben vom 12. April 2006 und 12. Februar 2007 um Auskünfte, woraufhin die spanischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni 2006, 30. August 2006 und 18. April 2007 antworteten. (2) Am 27. Juni 2007 benachrichtigte die Kommission die spanischen Behörden von ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und erhielt deren Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. September 2007 und 26. November 2007. (3) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nachstehend „der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Oktober 2007, in der die Betroffenen zur Stellungnahme aufgefordert wurden, gingen bei der Kommission Stellungnahmen des Beihilfeempfängers mit Schreiben vom 26. November 2007 und 7. April 2008 ein. Am 12. Februar 2008 und am 11. April 2008 wurden diese Stellungnahmen an die spanischen Behörden gesandt, die am 2. April 2008 antworteten. Es gingen keine Stellungnahmen Dritter ein. 2.   DER EMPFÄNGER (4) Pickman ist ein seit 1841 in Sevilla ansässiger Hersteller von Geschirr und Porzellanwaren. Sein Schwerpunkt liegt traditionsgemäß auf der Produktion hochwertiger kunstgewerblicher Erzeugnisse und deren Direktvertrieb an Hotels, Restaurants und Cateringunternehmen bzw. deren Vertrieb in Zusammenarbeit mit Einzelhandelsunternehmen. Vor Kurzem wurde die Geschäftstätigkeit auf die Märkte Firmengeschenke und Hotel- und Gaststättenbedarf erweitert. Pickman beschäftigt derzeit etwa 140 Mitarbeiter und erzielte 2005 einen Umsatz von 4,28 Mio. EUR. Es ist daher als mittleres Unternehmen zu betrachten (2). (5) Pickman ist in der Keramikbranche tätig, in der insgesamt Umsätze von zusammengerechnet etwa 26 Mrd. EUR verzeichnet werden, was schätzungsweise einem Drittel der weltweiten Produktion entspricht, und in der 222 000 Mitarbeiter beschäftigt sind. Genauer betrachtet weist das als „Tischzubehör und Dekoration“ definierte Segment einige besondere Merkmale auf, da es sehr Arbeitsintensiv und sehr eng mit dem Endverbraucher verbunden ist und es hohe Wettbewerbsanforderungen im Bezug auf Qualität und Gestaltung gibt. Der Markt ist für den innergemeinschaftlichen Handel geöffnet, in dem das Vereinigte Königreich und Deutschland die wichtigsten Hersteller- und Verbraucherländer sind, während der Anteil Spaniens weniger als 5 % beträgt, und es herrscht Wettbewerb zwischen den Herstellern. Auf nationaler Ebene gibt es in Spanien 11 Unternehmen mit ungefähr 3 000 Beschäftigten und einem jährlichen Verkaufsvolumen von insgesamt 60 Mio. Stück im Wert von jährlich insgesamt 84 Mio. EUR (3). 3.   MASSNAHMEN (6) Folgende Maßnahmen waren Anlass für den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (4): — Maßnahme 2: Verzicht auf von Pickman an die Sozialversicherung geschuldeten Beträge in Höhe von 3,29 Mio. EUR durch eine am 11. April 2000 geschlossene, von dem Generalvergleich mit den Gläubigern abweichende Einzelvereinbarung; — Maßnahmen 3 bis 6: eine Reihe von Beteiligungsdarlehen in Höhe von insgesamt 1,87 Mio. EUR sowie Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2,59 Mio. EUR zu materiellen und immateriellen Investitionsvorhaben, die in einem von Pickman bei der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien vorgelegten und von dieser am 2. März 2004 genehmigten Umstrukturierungsplan vorgesehen waren; die Beteiligungsdarlehen und Zuschüsse werden in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und in den Erwägungsgründen 50, 51 und 52 erörtert; — Maßnahme 7: eine von der Innovations- und Entwicklungsagentur Andalusiens „Agencia de Innovación y Desarrollo de Andalucía“ (nachstehend „IDEA“) bereitgestellte und am 28. Dezember 2005 von den Beteiligten offiziell vereinbarte Garantie, die 1,3 Mio. EUR, d. h. 80 % eines von Pickman bei einer privaten Bank aufgenommenen Darlehens in Höhe von 1,65 Mio. EUR abdeckte. Die Garantie wurde nicht in Anspruch genommen. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (7) In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen 2 bis 7 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnten. (8) Da das Hauptziel der Maßnahmen anscheinend die Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten war, erachtete die Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (5) (nachstehend „die Leitlinien von 2004“) für anwendbar, da Maßnahme 7, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe dargestellt haben sollte, erst nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinien ergriffen wurde. (9) Im Einzelnen war die vorläufige Beurteilung der Kommission wie folgt: — die Maßnahmen sind angesichts ihrer Form und Dauer nicht als Rettungsbeihilfe zu betrachten; — Pickman könnte Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben, doch könnte ohne einen Umstrukturierungsplan nicht bewertet werden, ob die Maßnahme die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herstellen würde. (10) Auf Grundlage der vorliegenden Informationen beschloss die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, um ihre Zweifel sowohl bezüglich der Eigenschaft der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe als auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu zerstreuen. 5.   STELLUNGNAHME SPANIENS (11) Nachdem sie von dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens benachrichtigt worden waren, sandten die spanischen Behörden die folgende Stellungnahme zu den verschiedenen infrage stehenden Maßnahmen. Maßnahme 2 — Erlass der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt (12) Bezüglich Maßnahme 2 betonen die spanischen Behörden, die Sozialversicherungsanstalt habe als vorrangiger Gläubiger Vorrang gegenüber den nicht bevorrechtigten Gläubigern gehabt, und zwar unmittelbar nach den bevorrechtigten Gläubigern und den dem Personal des Unternehmens geschuldeten Beträgen. Folglich ist der aus diesem Vorrang zu ziehende Vorteil nicht der Besitz absoluter Priorität, sondern liegt vielmehr in der Möglichkeit, von der Unterzeichnung des Generalvergleichs mit den Gläubigern Abstand zu nehmen und sich für eine Einzelvereinbarung zu entscheiden mit dem Ziel, Bedingungen zu erhalten, die — gemäß geltendem nationalem Recht — günstiger als die sein müssen, die der Generalvergleich mit den Gläubigern gewährt. Die spanischen Behörden beschreiben die beiden einzig möglichen Alternativen auch sehr genau, d. h. die Vollstreckung einer Pfändung bestimmter materieller und immaterieller Vermögenswerte, die trotzdem keinen Vorrang weder vor anderen, vorher eingetragenen Hypotheken noch vor den Zahlungen an die Mitarbeiter hatte und also sehr wahrscheinlich zu einer geringeren Rückerstattung der von Pickman geschuldeten Beträge geführt hätte. (13) Die spanischen Behörden korrigieren die in Erwägungsgrund 16 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens dargestellte Erklärung und stellen klar, dass es gemäß dem Generalvergleich mit den Gläubigern nicht zwei kumulative Möglichkeiten, sondern zwei Alternativen gegeben habe: entweder innerhalb von 75 Tagen 5 % ihrer Forderungen oder in 17 Jahren 20 % ihrer Forderungen zinslos zurückzuerhalten. (14) Im Gegensatz dazu nahm die Sozialversicherungsanstalt, ihre vorrangige Stellung nutzend, davon Abstand, die Generalvergleiche mit den Gläubigern zu unterzeichnen und entschied sich für eine Einzelvereinbarung, die ihrer Ansicht nach ihre Möglichkeiten der Rückerstattung gegenüber dem Generalvergleich mit den Gläubigern verbesserte. Infolgedessen gab Pickman, das der Sozialversicherungsanstalt 4 Mio. EUR schuldete, die Zusicherung über die Zahlung von 18 % dieses Betrags zuzüglich eines Jahreszinses von 3,25 % in acht Jahren. Außerdem enthielt die Einzelvereinbarung die Garantie, dass die Vereinbarung im Falle der Gewährung einer vorteilhafteren Behandlung für einen anderen Gläubiger automatisch aufgehoben werden würde. In der Tat zahlte Pickman nach der Bezahlung von Beiträgen für die Mitarbeiter in Höhe von 595 676,89 EUR am 27. Mai 2004 den Betrag von 2 012 786,39 EUR. (15) Schließlich bekräftigen die spanischen Behörden, „das allgemeine Interesse“, von dem in Erwägungsgrund 18 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens die Rede ist, sei Teil einer gattungsspezifischen, in allen im Rahmen von Schuldvollstreckungsverfahren geschlossenen Vereinbarungen verwendeten Formulierung. Tatsächlich sei die Sozialversicherungsanstalt bestrebt gewesen, den größtmöglichen Betrag vom Schuldner zurückzuerhalten, wobei sie gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt habe und ihre Absicht keine andere als das Erzielen der größtmöglichen Rückzahlung gewesen sei. Maßnahme 7 — Staatliche Garantie für einen Kredit (16) Die spanischen Behörden machen geltend, dass im Hinblick auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (6) (nachstehend „die Mitteilung über Garantien“) die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. Erstens könne Pickman nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden, dies sei Voraussetzung dafür gewesen, dass es ohne staatlichen Eingriff einen Kredit erhalten habe, als seine Lage sich 2005 merklich verbesserte und 2006 schließlich sogar positive Ergebnisse erzielt wurden; Pickman habe das Vertrauen der Banken besessen, die ihm in der Tat einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen, d. h. zu dem zu dieser Zeit bei 2,783 stehenden Euribor plus 1,25 Prozentpunkten, gewährten. (17) Außerdem bekräftigen die spanischen Behörden, es habe keine staatliche Beihilfe gegeben, da die Garantie nur mit einer bestimmten Finanztransaktion zusammenhing, die darin bestand, 80 %, d. h. 1,3 Mio. EUR des Gesamtbetrages eines Darlehens mit auf 10 Jahre begrenzter Laufzeit zu decken. Andererseits betonen die spanischen Behörden, dass Pickman eine marktübliche Prämie für die Garantie zahlte, da es eine Prämie von 1,5 % jährlich zahlte und zudem eine Hypothek zugunsten von IDEA aufnahm, die für sich allein genommen 13 % der 10 950 000 EUR des Wertes des unbeweglichen Vermögens darstellte. Maßnahmen 3 bis 6 — Beteiligungsdarlehen und Zuschüsse (18) Die spanischen Behörden bestreiten nicht den Beihilfecharakter der Maßnahmen 3 bis 6, machen aber geltend, dass sie sie nicht anmeldeten, da sie sie als Teil einer Beihilferegelung zugunsten von Investitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der KMU in Andalusien betrachteten, die auch die Möglichkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von KMU in Schwierigkeiten vorsah und die bereits von der Kommission genehmigt war (7) (nachstehend „die genehmigte Regelung“). (19) In dieser Hinsicht bekräftigen die spanischen Behörden, dass alle in der genehmigten Regelung festgelegten Bedingungen erfüllt seien. Sie räumen ein, dass die Bestimmung, die den Höchstbetrag für die je Empfänger insgesamt gewährte Beihilfe auf höchstens 4 Mio. EUR festsetzte, nicht genau eingehalten wurde, da die Maßnahmen 3 bis 6 sich auf einen Gesamtbetrag von 4,46 Mio. EUR beliefen. Trotzdem sind sie der Ansicht, dass die unterbliebene Anmeldung des geringen Mehrbetrags von 0,46 Mio. EUR oder auch des Gesamtbetrags der Beihilfe bei der Kommission eine Amtspflichtverletzung darstellten, die die grundlegende Übereinstimmung der Maßnahme mit dem Rahmen der genehmigten Regelung nicht betrifft, wie für die Kommission auch angemessen erkennbar ist. (20) Andererseits vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass die Maßnahmen 3 bis 6 nach den 1999 angenommenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (nachstehend „die Leitlinien von 1999“), bewertet werden müssten, da diese die einzigen sind, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde, und zwar in einem Ausnahmefall, der in einem Umstrukturierungsplan, der den spanischen Behörden im Rahmen der genehmigten Regelung vorgelegt wurde, vorgesehen war. In der Tat sind die spanischen Behörden im Gegensatz zu der von der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens getroffenen vorläufigen Beurteilung der Ansicht, dass Maßnahme 7 nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte (vgl. Erwägungsgründe 15 und 16), da keine der Umstrukturierungshilfen nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 2004 gewährt wurde. (21) Ferner weisen die spanischen Behörden nachdrücklich auf die Tatsache hin, dass die Beihilfe sowohl nach den Leitlinien von 1999 als auch jenen von 2004 als damit zu vereinbarende Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet würde. Faktisch verfügte Pickman im Jahr 2003 über 128 Mitarbeiter und einen Umsatz von 2,35 Mio. EUR, was es als KMU kennzeichnet, also als ein Unternehmen jener Kategorie, für die eine Genehmigung der Kommission für einen Plan nicht erforderlich ist. Auf alle Fälle entspricht der Umstrukturierungsplan den Anforderungen der Kommission, indem er eine Laufzeit von sechs Jahren hat, auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität von Pickman erforderliche Minimum beschränkt ist, wie aus der ihm beigefügten Marktstudie hervorgeht, und indem er einen bedeutenden Eigenbeitrag Pickmans zu seiner Rentabilität vorsieht. In dieser Hinsicht verweisen die spanischen Behörden auf eine Entscheidung, in der die Kommission eine nicht angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe für ein anderes spanisches KMU derselben Branche wie Pickman, Porcelanas del Principado (9) genehmigte, wobei sie sich auf die grundlegende Einhaltung der in den Leitlinien von 1999 festgelegten Voraussetzungen und der in Grenzen gehaltenen durch die Beihilfe verursachten Wettbewerbsverzerrungen stützte. (22) Schließlich heben die spanischen Behörden die Bedeutung Pickmans für das örtliche Gewerbe in Andalusien und in Spanien hervor und stellen seine lange geschichtliche und kulturelle Tradition der begrenzten Verfälschung des Wettbewerbs entgegen, wie sie durch eine einem KMU mit sehr geringem Marktanteil gewährte Beihilfe verursacht wurde. 6.   STELLUNGNAHME DRITTER (23) Nach der Veröffentlichung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union gingen bei der Kommission nur Stellungnahmen des Begünstigten Pickman zu den verschiedenen betreffenden Maßnahmen ein, die in den Erwägungsgründen 24 bis 32 dargestellt werden. Maßnahme 2 — Erlass der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt (24) Pickman widerspricht der vorläufigen Analyse der Kommission, der zufolge die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, und bekräftigt die von den spanischen Behörden vorgebrachten Argumente, nach denen die mit der Sozialversicherungsanstalt unterzeichnete Einzelvereinbarung vorrangig war und die höchst- und schnellstmögliche Rückzahlung in Übereinstimmung mit den Beweggründen eines Privatgläubigers in einer Marktwirtschaft gewährleistete. Der Begünstigte hebt auch die Tatsache hervor, dass seit damals alle ausstehenden von Pickman an die Sozialversicherungsanstalt geschuldeten Beträge zurückgezahlt und die nachfolgenden Beiträge ordnungsgemäß bezahlt wurden. Maßnahme 7 — Staatliche Garantie für einen Kredit (25) Bezüglich Maßnahme 7 macht Pickman geltend, dass diese nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden dürfe, da die vier in der Mitteilung über Garantien festgelegten Umstände gegeben seien. (26) In der Tat befand sich Pickman im Dezember 2005 auf dem Weg aus seinen Schwierigkeiten, da seine Verluste von über 2 Mio. EUR im Jahr 2004 auf ungefähr 0,15 Mio. EUR in 2005 gesunken waren. Zudem konnte es einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erlangen und erhielt diesen auch wirklich 2004, als es sich bereits in Schwierigkeiten befand, in einer Höhe von 3,3 Mio. EUR von der Monte de Piedad y Caja de Ahorros de Huelva y Sevilla, wobei es den Gesamtbetrag mit einer Hypothek besicherte. Die betreffende staatliche Garantie für den Kredit über 1,6 Mio. EUR deckte nicht über 80 % desselben, und die Laufzeit war auf zehn Jahre begrenzt. Schließlich wurde für den Kredit ein marktüblicher Preis gezahlt: Pickman zahlte eine Prämie von 1,5 % jährlich und sicherte die Garantie vollständig mit einer Hypothek zugunsten von IDEA über einen Teil seines unbeweglichen Vermögens ab. (27) Auf eine Anforderung der Kommission nach einer Schätzung des Wertes des unbeweglichen Vermögens von Pickman in den vorangegangenen Jahren sandte Pickman zwei unabhängige Schätzungen mit Datum vom 31. Mai 2005 (10 962 598,56 EUR) und 4. Oktober 2007 (12 512 066,27 EUR). Am 20. Mai 2004 war das unbewegliche Vermögen nicht mit einer Hypothek belastet, während es am 8. Mai 2007 mit zwei Hypotheken belastet war, die erste zugunsten der Monte de Piedad y Caja de Ahorros de Huelva y Sevilla und die zweite zugunsten von IDEA, die eine in Höhe von 3 300 000 EUR zuzüglich Zinsen und Gebühren, die andere in Höhe von 1 300 000 EUR zuzüglich 104 000 EUR Gebühren. Pickman betont, dass die Gesamtsumme dieser beiden Hypotheken stets beträchtlich unter dem geschätzten Wert des unbeweglichen Vermögens lag, weshalb das sehr begrenzte Risiko, das IDEA auf sich nahm, in Einklang mit dem Gesamtpreis, der üblicherweise auf dem Markt gezahlt worden wäre, ausreichend abgedeckt war. Dementsprechend ist Pickman der Ansicht, dass die vier Bedingungen gegeben sind und es sich um keine staatliche Beihilfe handelt. Maßnahmen 3 bis 6 — Beteiligungsdarlehen und Zuschüsse (28) Pickman stellt die anfängliche Bewertung der Kommission, der zufolge die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, nicht infrage, macht jedoch geltend, dass sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und durch die genehmigte Regelung gedeckt sind, die die Möglichkeit der Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von KMU in Schwierigkeiten vorsah. (29) Pickman weist auf die Tatsache hin, dass die Maßnahmen die in der genehmigten Regelung festgelegte Anforderung erfüllen und die Grenze von 4 Mio. EUR nur um 0,46 Mio. EUR übersteigen, die weit unter dem in Randnummer 68 der Leitlinien von 1999 im Bezug auf Regelungen für KMU angegebenen Höchstbetrag von 10 Mio. EUR liegt. (30) Sowohl die genehmigte Regelung als auch die Leitlinien von 1999 fordern, dass sich die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt und der Empfänger bedeutend zum Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beiträgt, wohingegen keine Gegenleistungen vorgesehen sind, sondern der Beihilfeempfänger lediglich verpflichtet wird, seine Produktionskapazitäten nicht zu erweitern. (31) Pickman vertritt die Ansicht, dass der im Oktober 2003 von dem unabhängigen Beratungsunternehmen Auditoria y Consulta S.A. erstellte und im März 2004 von den spanischen Behörden genehmigte Umstrukturierungsplan, in dessen Rahmen die Maßnahmen 3 bis 6 genehmigt wurden, im Hinblick auf den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“, die Notwendigkeit, den Eigenbeitrag, das Verbot der Kapazitätserweiterung und die langfristigen Rentabilitätsaussichten die einzelnen geforderten Voraussetzungen erfüllt. (32) Schließlich unterstreicht Pickman, dass die Maßnahmen nicht unrechtmäßigerweise den Markt verfälscht haben, da sie einem mittleren Unternehmen in einer Region gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a mit einem im Vergleich zu den allgemeinen Handelsvolumina sehr geringen Marktanteil zugutekamen, das sich vollständig an den Zeitplan des genehmigten Umstrukturierungsplans gehalten und seine finanzielle Lage bereits seit 2006 tatsächlich wieder ins Lot gebracht habe, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, Gegenleistungen aufzuerlegen. (33) Was die Stellungnahme von Pickman anbelangt, unterstützen die spanischen Behörden die vorgebrachten Argumente voll und ganz, ebenso die Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen 2 und 7 nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollten, während die Maßnahmen 3 bis 6 eine bestehende Beihilfe darstellen, und dass in jedem Fall Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt besteht. 7.   BEWERTUNG Vorliegen der Beihilfe (34) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (35) Die Kommission wird nach der Bewertung von Maßnahme 2 zunächst Maßnahme 7 untersuchen und dabei der Reihenfolge der Stellungnahme seitens der spanischen Behörden und des Empfängers folgen. In der Tat hat die Beurteilung von Maßnahme 7 Auswirkungen darauf, welches Regelwerk auf die übrigen Maßnahmen 3 bis 6 anwendbar waren, wie in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vorweggenommen wurde und aus der vorliegenden Entscheidung hervorgeht. Maßnahme 2 — Erlass der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt (36) Hinsichtlich Maßnahme 2 bezogen sich die von der Kommission in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens aufgeworfenen Zweifel darauf, ob die Sozialversicherungsanstalt in ihren Verhandlungen über die von Pickman geschuldeten Beträge wie ein Privatgläubiger handelte. (37) Erstens werden Kredite für Sozialversicherungsbeiträge nach spanischem Recht vorrangig behandelt, und zwar durch die Möglichkeit der Erlangung einer Einzelvereinbarung anstelle der Teilnahme an dem für die nicht bevorrechtigten Gläubiger vorgesehenen Verfahren (10). (38) In dieser Hinsicht ist aus den von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen, die durch die Kopien der beiden Vereinbarungen bestätigt werden, zu schließen, dass die von der Sozialversicherungsanstalt mit Pickman geschlossene Einzelvereinbarung günstiger war als der von dem Unternehmen mit den allgemeinen Gläubigern unterschriebene Vergleich. In der Tat gab Letzterer den allgemeinen Gläubigern nur die Option, sich zwischen den beiden Möglichkeiten zu entscheiden, entweder innerhalb von 75 Tagen 5 % ihrer Forderungen oder in 17 Jahren 20 % ihrer Forderungen zinslos zurückzuerhalten, während der Staat durch die Einzelvereinbarung die Möglichkeit erhielt, 18 % seines Kredits in 8 Jahren mit einem Jahreszinssatz von 3,25 % zurückzuerhalten, und dieser Schuldbetrag wurde auch tatsächlich vollständig und gemäß dem vorgesehenen Zeitplan zurückgezahlt. (39) Die Kommission erkennt auch an, dass im Falle einer etwaigen Liquidation von Pickman die einzige der Sozialversicherungsanstalt verbleibende Alternative gewesen wäre, zu versuchen, ihre Außenstände durch Vollstreckung der Pfändung festgelegter bestimmter mater

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.