Europäische Union

2000/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 für den Ankauf von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durch die Gemeinschaft zur Schaffung von Notvorräten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2209)

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Avis juridique important | 32000D0477 2000/477/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 für den Ankauf von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durch die Gemeinschaft zur Schaffung von Notvorräten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2209) Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0056 - 0056 Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2000 für den Ankauf von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durch die Gemeinschaft zur Schaffung von Notvorräten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2209) (2000/477/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Blauzungenkrankheit ist eine von Arthropoden übertragene Viruskrankheit der Wiederkäuer, die erhebliche wirtschaftliche Verluste in der Schafhaltung verursachen kann. (2) 1998 und 1999 sind Fälle der Blauzungenkrankheit in Griechenland festgestellt worden. (3) Im Jahr 1999 sind Fälle der Blauzungenkrankheit in Bulgarien und der Türkei festgestellt worden. (4) Bei den von Griechenland gemeldeten Serotypen handelt es sich um die Serotypen 4, 9 und 16. (5) Im Jahr 2000 sind Fälle der Blauzungenkrankheit in Tunesien gemeldet worden. (6) Bei dem in Tunesien gemeldeten Serotypen handelt es sich um den Serotypen 2. (7) Der Einsatz von Impfstoff kann ein wichtiges Instrument sein, um die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu bekämpfen. (8) Die in den Mitgliedstaaten ansässigen Arzneimittelbetriebe erzeugen keinen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit. (9) Das Laboratorium in Ondersteport, Südafrika, ist das einzige Laboratorium, das einen attenuierten Impfstoff herstellen kann, der die in den Mittelmeergebieten auftretenden Serotypen enthält. (10) Um keine neuen Serotypen in ein Ökosystem einzuschleppen, ist es angebracht, in einem infizierten oder bedrohten Gebiet einen Impfstoff zu verwenden, der Serotypen enthält, die in dem Gebiet bereits auftreten oder es unmittelbar bedrohen. Zu diesem Zweck wurde eine Bank mit dreiwertigem Impfstoff (4, 9, 16) eingerichtet, um einer Notlage in Südost-Europa zu begegnen. (11) Es sollte außerdem eine Bank mit einwertigem Impfstoff (2) eingerichtet werden, um der Bedrohung der südlichen Mitgliedstaaten infolge der Lage in Nordafrika zu begegnen. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft trifft Vorkehrungen zum Ankauf von 500000 Dosen dreiwertigem Blauzungenkrankheit-Impfstoff, der die Serotypen 4, 9 und 16 enthält, und 500000 Dosen einwertigem Impfstoff (Serotyp 2) zum Einsatz in Notfällen. (2) Die Vorkehrungen gemäß Absatz 1 umfassen die Lagerung des Impfstoffs in solcher Weise, daß er unverzüglich in das Gebiet versandt werden kann, in dem Impfungen durchgeführt werden sollen. Artikel 2 Die Kosten für die in Artikel 1 genannten Maßnahmen dürfen sich nicht auf mehr als 160000 EUR belaufen. Artikel 3 (1) Um die Ziele der Artikel 1 und 2 zu erreichen, schließt die Kommission unverzüglich Verträge mit dem Laboratorium von Ondersteport, Südafrika, ab. (2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Verträge im Namen der Europäischen Kommission zu unterzeichnen. Artikel 4 Die Entscheidung 2000/292/EG(3) wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 39.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.