Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/775 der Kommission vom 29. April 2024 über die Staatliche Beihilfe SA.59344 — 2021/C (ex 2021/N, ex 2020/PN) —Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2968)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/775 24.4.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/775 DER KOMMISSION vom 29. April 2024 über die Staatliche Beihilfe SA.59344 — 2021/C (ex 2021/N, ex 2020/PN) —Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2968) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, die im Laufe des Verfahrens von dritten Parteien eingegangen sind, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Nach Vorabkontakten (2) meldeten die rumänischen Behörden am 28. Mai 2021 bei der Kommission ihre Absicht an, TAROM S.A. (im Folgenden „TAROM“) eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. (2) Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 setzte die Kommission die rumänischen Behörden von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die Umstrukturierungsbeihilfe ein Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten. Die rumänischen Behörden übermittelten am 11. August 2021 ihre Stellungnahme zu den in diesem Schreiben enthaltenen Bemerkungen. (3) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 3. September 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Neben der Stellungnahme der rumänischen Behörden ging bei der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Stellungnahme einer interessierten Partei, Wizz Air Hungary Zrt. (im Folgenden „Wizz Air“) (4), ein. Die Kommission leitete diese Stellungnahme an die rumänischen Behörden weiter, um ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die rumänischen Behörden übermittelten ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 12. November 2021. (5) Die rumänischen Behörden übermittelten der Kommission am 29. Juli 2021, 14. Februar 2022, 27. Mai 2022, 23. September 2022, 21. November 2022 und 21. Dezember 2022, 24. Februar 2023, 27. März 2023, 5. April 2023, 12. April 2023, 20. April 2023, 30. Mai 2023, 28. Juni 2023, 13. Juli 2023, 18. Juli 2023, 21. Juli 2023, 24. Juli 2023, 28. Juli 2023, 31. Juli 2023, 3. August 2023, 22. August 2023, 7. September 2023, 13. September 2023, 28. September 2023, 7. November 2023, 12. Dezember 2023, 12. Januar 2024, 17. Januar 2024, 1. Februar 2024, 8. Februar 2024, 15. Februar 2024, 7. März 2024, 19. März 2024, 21. März 2024, 25. März 2024, 26. März 2024, 29. März 2024, 4. April 2024, 12. April 2024, 15. April 2024, 16. April 2024, 17. April 2024, 19. April 2024 und 25. April 2024 weitere Informationen. (6) Am 14. März 2024 ging bei der Kommission eine Beschwerde (5) von Wizz Air Malta Limited (im Folgenden „Wizz Air Malta“) ein, zu der Rumänien am 28. März 2024, 4. April 2024, 16. April 2024, 19. April 2024 und 24. April 2024 Stellung nahm. (7) Am 11. Juli 2023 stimmten die rumänischen Behörden einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Rechte, die sich aus Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates von 1958 (6) ergeben, sowie der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses nach Artikel 297 AEUV in englischer Sprache zu (7). 2.   BESCHREIBUNG DER MAẞNAHMEN 2.1.   Der Begünstigte (8) TAROM ist eine rumänische Fluggesellschaft, die 1954 als staatliches Unternehmen gegründet wurde. Sie wurde gemäß der Regierungsverordnung von 1997 (8) umstrukturiert und nach dem Gesetz Nr. 136/1998 (9) in eine Aktiengesellschaft (Nationale Fluggesellschaft Rumäniens) umgewandelt. Der rumänische Staat, vertreten durch das Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation (im Folgenden „Verkehrsministerium“), hält direkt 97,25 % der Aktien. Die verbleibenden Minderheitsbeteiligungen werden von den beiden öffentlichen Unternehmen Bukarest Airports National Company (im Folgenden „CNAB“), 1,44 %) und Romatsa RA (Romanian Air Traffic Service Administration, 1,23 %) sowie von einem privaten Anteilseigner, dem Investmentfonds Muntenia (0,08 %), gehalten. Den Angaben der rumänischen Behörden zufolge gehört TAROM nicht zu einer größeren Unternehmensgruppe; vielmehr handelt es sich um ein unabhängiges Entscheidungszentrum, das nicht gemeinsam mit anderen staatlichen Beteiligungen geführt wird. TAROM hält […] — und ist Minderheitsaktionär mehrerer anderer Unternehmen wie […] oder […] (10). (9) TAROM ist hauptsächlich im Lufttransport von Passagieren, Fracht und Post tätig. Mit Stand vom 19. Dezember 2023 (nach der Umstrukturierung des Unternehmens) hat TAROM 1 156 Beschäftigte, von denen etwa […] in der technischen Abteilung (Wartung und Reparaturen) tätig sind. Seit 2010 ist das Unternehmen Mitglied der Luftfahrtallianz SkyTeam. TAROM operiert von einem einzigen Drehkreuz aus und hat seinen Hauptsitz am Flughafen OTP in der Region Ilfov. Im Dezember 2023 umfasste die Flotte von TAROM 18 Flugzeuge, die auf 28 Strecken eingesetzt wurden, davon 21 internationale und 7 nationale Strecken. Auf seinen internationalen Strecken verbindet TAROM Bukarest mit Hauptstädten innerhalb und außerhalb Europas sowie mit anderen Drehkreuzen in Europa. Zusätzlich zu den Linienflügen bietet TAROM auch Transportleistungen für Reiseveranstalter an. Im Jahr 2023 belief sich der geschätzte Anteil der Charterflüge an den Gesamtnettoeinnahmen von TAROM auf […] %. Infolge der COVID-19-Pandemie ging das Passagieraufkommen von TAROM im Jahr 2020 um 73 % zurück — die Zahl der Fluggäste sank von 3,1 Millionen im Jahr 2019 auf 900 000 im Jahr 2020. Ab 2021 erholte sich das Unternehmen wieder und die Passagierzahlen stiegen auf 1,6 Millionen. Im Jahr 2022 beschleunigte sich die Erholung und TAROM beförderte etwa 2,2 Millionen Fluggäste. Die Zahl der im Jahr 2023 beförderten Fluggäste wird auf […] Millionen geschätzt, was immer noch […] % unter dem Passagieraufkommen von TAROM vor der Pandemie, d. h. dem Niveau von 2019, liegt. (10) Im Jahr 2019 betrug der Anteil von TAROM am rumänischen Luftverkehrsmarkt […] %, während der Anteil der größten Fluggesellschaft auf diesem Markt, der Billigfluggesellschaft Wizz Air, bei 25,7 % lag. Blue Air, die zweitgrößte Fluggesellschaft, hatte einen Anteil von 17,1 % und Lufthansa war mit einem Anteil von 12,3 % die viertgrößte Fluggesellschaft, dicht hinter TAROM. Diese Marktanteile sind in den letzten Jahren mehr oder weniger konstant geblieben: Im Jahr 2022 lag der Anteil von Wizz Air bei 25,2 %, der von Blue Air bei 18,6 %, der von TAROM bei […] % und der von Lufthansa bei 10,6 %. 2023 änderte sich die Situation, u. a. aufgrund der Insolvenz von Blue Air: Wizz Air erhöhte seinen Anteil auf 37,5 %, TAROM rückte mit […] % auf den zweiten Rang vor und Ryanair wurde mit einem Anteil von 13,7 %, der nahe dem Anteil von TAROM liegt, zum drittgrößten Wettbewerber auf dem Markt. Lufthansa mit 5,6 % und ein neuer Marktteilnehmer, HiSky (11), mit 5,3 % waren 2023 der viert- bzw. der fünftgrößte Wettbewerber. Die derzeit größten Konkurrenten von TAROM auf dem rumänischen Markt sind somit Wizz Air, der marktbeherrschende Anbieter mit 30 in Rumänien stationierten Flugzeugen, der von sechs Basen aus (OTP, Cluj, Craiova, Iași, Sibiu, Timișoara) rund 170 Strecken bedient, und eine zweite Billigfluggesellschaft, Ryanair. Letztere ist inzwischen die drittgrößte Fluggesellschaft auf dem rumänischen Markt und bietet von drei Flughäfen (OTP, Cluj und Iași) aus Verbindungen auf etwa 44 Strecken an. Wie von den rumänischen Behörden dargelegt, ist der Luftverkehrsmarkt in Rumänien durch ein hohes Maß an Konzentration und Konkurrenz zwischen den fünf bis sechs marktbeherrschenden Luftfahrtunternehmen gekennzeichnet. Der gemeinsame Marktanteil der fünf größten Fluggesellschaften stieg 2023 auf 78 %. In der Luftverkehrsbranche herrscht relativ starker Wettbewerb; Ende 2023 gab es auf dem rumänischen Markt zwanzig registrierte Fluggesellschaften, die Linien- und Charterflüge durchführten. Der Markt wird von Billigfluggesellschaften beherrscht, derzeit von Wizz Air, Ryanair und HiSky (nach dem Umsatz etwa 57 % im Jahr 2023 und nach der Zahl der Fluggäste etwa 70 % im Jahr 2022 (die drei genannten Billigfluggesellschaften und Blue Air)). Von den Fluggesellschaften, die Linienflüge von und zu den rumänischen Flughäfen durchführen, haben nur vier Unternehmen eine Basis in Rumänien, nämlich drei Billigfluggesellschaften (Wizz Air, Ryanair, HiSky) und TAROM. 2.2.   Hintergrund der Maßnahmen 2.2.1.   Die Rettungsbeihilfe (11) Am 19. Februar 2020 meldeten die rumänischen Behörden bei der Kommission ihre Pläne an, eine Rettungsbeihilfe zugunsten von TAROM zu gewähren. Zum Zeitpunkt dieser Anmeldung befand sich TAROM nach Angaben der rumänischen Behörden aufgrund der kumulierten Verluste, die vor allem auf die überalternde und inhomogene Flotte mit hohen Wartungskosten und hohen Treibstoffkosten zurückzuführen sind, in finanziellen Schwierigkeiten. Dies wiederum wirkte sich nachteilig auf den Gewinn, den operativen Cashflow und die Barmittel von TAROM aus. Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 (12) (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“) genehmigte die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen“) (13) ein Darlehen in Höhe von 175 952 000 RON (ca. 36,66 Mio. EUR zum damaligen Wechselkurs) zugunsten von TAROM (im Folgenden „Rettungsdarlehen“). Die rumänischen Behörden bestätigen, dass weder TAROM noch eine von dem Unternehmen kontrollierte Tochtergesellschaft in den letzten zehn Jahren eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat und dass der Umstrukturierungsplan von TAROM keine Kapitalzuführungen oder Investitionen in Unternehmen vorsieht, an denen TAROM Beteiligungen hält. (12) Am 4. Mai 2022 wies das Gericht die Klage von Wizz Air auf Nichtigerklärung des Rettungsbeihilfebeschlusses ab (14). Mit seinem Urteil vom 11. Januar 2024 wies der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) die Rechtsmittel zurück, die Wizz Air gegen das Urteil des Gerichts von 2022 eingelegt hatte (15). Insbesondere bestätigte der Gerichtshof, dass das Gericht rechtsfehlerfrei die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission bei der Prüfung, ob im Sinne von Randnummer 44 Buchstabe b der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen die Gefahr einer Unterbrechung der Erbringung eines wichtigen Diensts besteht, der nur schwer zu ersetzen ist, nicht verpflichtet war, die Größe des Markts, auf dem TAROM tätig ist, oder den Anteil zu berücksichtigen, den diese Fluggesellschaft an diesem Markt hält (16). 2.2.2.   Die finanziellen Schwierigkeiten von TAROM (13) Den Angaben der rumänischen Behörden zufolge ist TAROM ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, da nach Randnummer 20 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mehr als die Hälfte des gezeichneten Grundkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist. TAROM habe seit 2004 Verluste angesammelt und in den letzten Jahren erhebliche Verluste verzeichnet. Das gezeichnete Grundkapital von TAROM habe sich 2021 auf rund 3,57 Mrd. RON (17) (ca. 717,21 Mio. EUR (18)) belaufen. TAROM habe im Jahr 2020 Verluste in Höhe von 90,3 Mio. EUR, im Jahr 2021 in Höhe von 66,6 Mio. EUR und im Jahr 2022 in Höhe von 55,7 Mio. EUR sowie im Jahr 2020 kumulierte Verluste in Höhe von 3 623 825 813 RON (ca. 728,03 Mio. EUR) und im Jahr 2021 in Höhe von 3 951 281 534 RON (ca. 793,81 Mio. EUR) verzeichnet. Das Eigenkapital von TAROM habe sich 2021 ins Negative gekehrt und Ende 2021 bei -51 283 857 EUR sowie Ende 2022 bei -90 884 124 EUR gelegen. Die vorläufigen Ergebnisse von TAROM für 2023 wiesen zum 31. Dezember 2023 ein Eigenkapital von […] EUR aus. (14) Die rumänischen Behörden geben weiter an, dass TAROM nach nationalem Recht die Kriterien für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger gemäß Randnummer 20 Buchstabe c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erfülle. Nach rumänischem Recht kann jeder Gläubiger, dessen Forderungen gegenüber seinem Schuldner 50 000 RON (ca. 10 045 EUR) übersteigen und die mehr als 60 Tage überfällig sind, bei Gericht einen Insolvenzantrag stellen. Der Schuldner kann sich jedoch gegen den Antrag des Gläubigers verteidigen, indem er sich darauf beruft, dass er über ausreichende Liquidität verfügt, selbst wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. TAROM sei dem Risiko ausgesetzt, dass bestimmte Gläubiger jederzeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können. (15) Die rumänischen Behörden legen dar, dass es mehrere Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten von TAROM gebe. Sowohl interne als auch externe Faktoren hätten zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit von TAROM und zu einem Anstieg der Betriebskosten geführt. Erstens betreibe TAROM eine alte Flotte (das durchschnittliche Alter der Flugzeuge von TAROM liege zwischen 13 und 18 Jahren, und vier seiner Boeing 737-300 seien im Durchschnitt 25 Jahre alt), die stark diversifiziert sei (d. h. Avion de Transport Régional G.I.E. (im Folgenden „ATR“), Boeing und Airbus), mit hohen Wartungskosten verbunden sei und technische Modernisierungen erfordere. Außerdem bediene TAROM eine beträchtliche Anzahl unrentabler Strecken (19) und habe 2019 nur bei drei Strecken Rentabilität auf C3-Ebene (20) erreicht. Zweitens werde durch den Markteintritt anderer Akteure, insbesondere Billigfluggesellschaften, zunehmend Druck auf die Preise von TAROM ausgeübt. Drittens gebe es Personalprobleme in Form einer geringen Auslastung, unnötig hoher Arbeitskosten, erhöhter Bürokratie, Demotivation der Beschäftigten und Schwierigkeiten bei der Anwerbung und Bindung qualifizierter Arbeitskräfte. Viertens gebe es operative Ineffizienzen, z. B. in der technischen Abteilung (u. a. geringe Produktivität, fehlende Zertifizierungen und technische Kompetenzen, zu viele Managementebenen, fehlende Leistungsindikatoren) und in der Beschaffungsabteilung (nicht standardisierter, manueller, ungeplanter und dezentraler Beschaffungsprozess, geringe Produktivität, fehlende Leistungsindikatoren); hinzu kämen unrentable (nationale und internationale) Verkaufsstellen für Flugtickets. Darüber hinaus werde die Rentabilität von TAROM durch steigende Treibstoff- und andere Kosten sowie begrenzte zusätzliche Einnahmen untergraben. Die Hauptursache für die Verschlechterung der Betriebsergebnisse sei die unausgewogene Entwicklung der Betriebsausgaben im Vergleich zu den Einnahmen. Zu den Betriebskosten mit den größten negativen Auswirkungen gehörten die Treibstoffkosten, die Wartungskosten für die überalternde Flotte sowie die Kosten, die sich aus operativen Ineffizienzen ergäben. (16) Dies habe eine beträchtliche Anhäufung von Verlusten zur Folge gehabt, was zu einem negativen Eigenkapital geführt habe. Ebenso sei es zu einer Anhäufung von Schulden und einer Erschöpfung der Liquiditätsreserven gekommen, was sich in negativen Cashflows niedergeschlagen habe. Schließlich seien die Verluste in den Jahren 2020 und 2021 durch die COVID-19-Pandemie verstärkt worden, weil diese einen Rückgang des Flugbetriebs und somit der Einnahmen bewirkt habe. Zwar habe TAROM zweimal Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die als direkte Folge der behördlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 entstanden seien, gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV erhalten (21), doch hätten diese Beihilfen nicht darauf abgezielt, die finanziellen Schwierigkeiten von TAROM zu beheben oder zu verringern, die bereits vor dem Ausbruch der Pandemie bestanden hätten, sondern lediglich darauf, die Fluggesellschaft für Verluste zu entschädigen, die unmittelbar durch die außergewöhnlichen Umstände der Pandemie und der damit verbundenen Verkehrsbeschränkungen verursacht worden seien. (17) Die rumänischen Behörden bringen vor, dass alle Vermögenswerte von TAROM, die einen bestimmten Wert hätten, und insbesondere alle im Eigentum von TAROM stehenden Flugzeuge, im Rahmen der laufenden Finanzierungsvereinbarungen oder als Sicherheit für ausstehende Schulden verpfändet seien (z. B. seien die Airbus 318 für das in Erwägungsgrund 11 genannte Rettungsdarlehen verpfändet worden; außerdem sei die staatliche Beihilfe, die TAROM gemäß dem ersten Beschluss über Schadensausgleich erhalten habe, in Form einer Kreditbürgschaft gewährt worden, die TAROM durch seine Vermögenswerte habe absichern müssen). Darüber hinaus stammten die Flugzeuge, die im Rahmen des Flottenerneuerungsprogramms in die Flotte von TAROM aufgenommen würden, aus Leasingverträgen und stünden daher nicht als Sicherheiten zur Verfügung (siehe Erwägungsgrund 61). Den rumänischen Behörden zufolge wird TAROM daher in Zukunft nicht über genügend Vermögenswerte verfügen, um Kredite zu besichern. Da es keine Vermögenswerte gebe, die als Sicherheiten dienen könnten, werde TAROM nicht in der Lage sein, Bankfinanzierungen zu besichern, und es stünden keine kurzfristigen Finanzierungsalternativen zur Verfügung. 2.3.   Die Umstrukturierungsbeihilfen (18) Die rumänischen Behörden meldeten bei der Kommission die beiden folgenden Maßnahmen zugunsten von TAROM als Umstrukturierungsbeihilfen an: i) eine Reihe von Kapitalerhöhungen (22) durch Kapitalzuführung des Staats in Höhe von insgesamt rund 45,77 Mio. EUR (12 518 000 RON bzw. rund 2,7 Mio. EUR bereits im Jahr 2023 (23), die restlichen 43,07 Mio. EUR ab 2024) (alle bereits erfolgten oder noch bevorstehenden Kapitalerhöhungen in RON) und ii) ein Schuldenerlass in Höhe des Rettungsdarlehens zzgl. Zinsen in Höhe von insgesamt 49,53 Mio. EUR (im Folgenden zusammen „Umstrukturierungsbeihilfen“). Der unter Ziffer i genannte Betrag deckt das Liquiditätsdefizit von TAROM während des Umstrukturierungszeitraums, einschließlich eines Betrags von 5,99 Mio. EUR für die Zahlung der Raten des gemäß dem ersten Beschluss über Schadensausgleich verbürgten Darlehens (im Folgenden „COVID-19-Darlehen“). Der Betrag des Schuldenerlasses setzt sich zusammen aus dem Kapitalbetrag des Rettungsdarlehens in Höhe von rund 36,7 Mio. EUR, den kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum Mai 2020 (24) bis April 2024 und etwaigen Umrechnungsdifferenzen in diesem Zeitraum. Die rumänischen Behörden geben an, dass nach Erlass des entsprechenden Betrags die Verpflichtung von TAROM zur Rückzahlung des Rettungsdarlehens und der damit verbundenen Kosten aufgehoben werde. Die beiden Umstrukturierungsbeihilfen beliefen sich zusammen auf rund 95,3 Mio. EUR. (19) Die Mittel für die Maßnahmen werden aus dem Haushalt des Verkehrsministeriums bereitgestellt. Die Umstrukturierungsbeihilfe wird auf der Grundlage des Artikels 20 der Regierungsverordnung Nr. 45/1997 über die Gründung der Handelsgesellschaft „Nationale Luftverkehrsgesellschaft Rumäniens — TAROM“ S.A., geändert durch die Notverordnung 113/2021 der Regierung vom 10. Oktober 2021 (im Folgenden „Regierungsnoterlass“) gewährt, auf deren Grundlage nach Erlass eines Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe für TAROM und im Einklang mit diesem Beschluss ein Regierungsbeschluss zur Genehmigung der Höhe und der Form der staatlichen Beihilfe erlassen wird. Die rumänischen Behörden legen dar, dass der Regierungsnoterlass demnach eine Stillhalteverpflichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV enthalte, wonach die Beihilfe TAROM erst nach Genehmigung durch die Kommission gewährt werde und der Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe der Zeitpunkt sei, an dem sich die nationalen Behörden vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission zur Gewährung der Beihilfe verpflichtet hätten. Rumänien brachte vor, dass die Stillhalteverpflichtung nicht auf rund 2,7 Mio. EUR angewandt worden sei, die im März 2023, Juni 2023 und September 2023 in mehreren Tranchen in RON für die Zahlung der Raten eines COVID-19-Darlehens gewährt worden seien. 2.4.   Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan für TAROM (20) Am 28. Mai 2021 meldeten die rumänischen Behörden bei der Kommission einen Umstrukturierungsplan (im Folgenden „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“) an, der durch eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 190,7 Mio. EUR unterstützt wurde, bestehend aus i) einem Schuldenerlass in Höhe von 40,6 Mio. EUR für das als Rettungsbeihilfe gewährte Darlehen durch Rumänien (Hauptforderung in Höhe von 36,7 Mio. EUR und entsprechende Zinsen), ii) einer Kapitalzuführung durch Rumänien in Höhe von 92,9 Mio. EUR und iii) einem Zuschuss in Höhe von 57,2 Mio. EUR. (21) Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan betraf den Zeitraum 2021 bis 2025 und sah vor, dass TAROM im Jahr 2024 Gewinne erwirtschaftet und eine Kapitaleinsatz-Rendite (Return on capital employed – im Folgenden „ROCE“) von 7,38 % erzielt. Die Umstrukturierungskosten, die in dem ursprünglichen Umstrukturierungszeitraum von fünf Jahren anfallen sollten, beliefen sich insgesamt auf 408,5 Mio. EUR (22) Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan enthielt folgende Maßnahmen: a) Flottenerneuerung: die schrittweise Einführung neuer Flugzeuge und die schrittweise Ausmusterung alter Flugzeuge, was zu einer Verkleinerung der Flotte von 29 Flugzeugen im Jahr 2020 auf 17 Flugzeuge im Jahr 2024 führt, mit einer insgesamt ähnlichen Kapazität in Bezug auf die angebotenen Sitzkilometer (Available Seat Kilometres — im Folgenden „ASK“) (25) am Ende der Umstrukturierung. b) Betriebliche Optimierungsmaßnahmen: Streckenoptimierung, Entflechtung von Leistungen, stärkere Fokussierung auf Charterflüge usw. c) Maßnahmen zur Steigerung der organisatorischen Effizienz: Anpassung der Kernstruktur an den derzeitigen und künftigen Umfang der Tätigkeit, Optimierung der technischen Abteilung usw. d) Maßnahmen zur Kostenoptimierung: Senkung der Treibstoffkosten, Personalabbau, Umzug der Beschäftigten usw. (23) Weder der private Minderheitsaktionär von TAROM (der Investmentfonds Muntenia) noch die Gläubiger von TAROM sollten in irgendeiner Form für eine Lastenverteilung sorgen und es war nicht klar, ob die Minderheitsaktionäre, die nicht zur Lastenverteilung beitragen, aufgefordert würden, ihre jeweiligen Anteile an den Staat abzugeben. (24) Zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen waren folgende Maßnahmen erwogen worden: a) Einstellung des Flugbetriebs zu zehn Zielen im In- und Ausland und Freigabe der entsprechenden Zeitnischen, b) Veräußerung der Minderheitsbeteiligungen von TAROM an den Unternehmen […], […] und […] und c) Auslagerung eines Teils des Wartungs- und Reparaturbetriebs von TAROM (Technische Abteilung) über ein Joint-Venture mit […], einem externen privaten Anbieter. Als Verhaltensmaßregeln schlugen die rumänischen Behörden vor, dass TAROM während des ursprünglichen Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben dürfe, es sei denn, dies sei für die Sicherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich, und dass das Unternehmen die Beihilfe nicht als Werbemaßnahme für den Verkauf seiner Produkte nutzen dürfe. 2.5.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (25) Da die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der Auslegung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hatte, leitete sie am 5. Juli 2021 aus folgenden Gründen ein f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.