Europäische Union

2002/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Sache Nr. COMP/M.1693 — Alcoa/Reynolds) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1176)

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Avis juridique important | 32002D0174 2002/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Sache Nr. COMP/M.1693 — Alcoa/Reynolds) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1176) Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2002 S. 0025 - 0055 Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Sache Nr. COMP/M.1693 - Alcoa/Reynolds) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1176) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/174/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1999 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. November 1999 ging bei der Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens ein, wonach die Alcoa Inc. ("Alcoa") die Kontrolle über das Unternehmen Reynolds Metals Company ("Reynolds") erwerben wird. Beide Unternehmen werden ihre Tätigkeiten weltweit verschmelzen. (2) Mit Entscheidung vom 20. Dezember 1999 stellte die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gibt. Die Kommission leitete dementsprechend das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (3) Das US-Unternehmen Alcoa ist der Welt größter Aluminiumproduzent und in allen Bereichen der Aluminiumindustrie (Bauxitabbau, Aluminiumoxidraffination, Aluminiumverhüttung, Aluminiumverarbeitung und -recycling, Forschung und Entwicklung) tätig; es verfügt über Standorte u. a. in Nordamerika, Brasilien, Australien, Japan, China und der Europäischen Gemeinschaft. (4) Auch das gleichfalls in den USA ansässige Unternehmen Reynolds ist in allen Bereichen der Aluminiumindustrie vom Bauxitabbau über die Aluminiumoxidraffination, Aluminiumverhüttung, Aluminiumverarbeitung und -recycling sowie Verpackungen bis hin zu Forschung und Entwicklung tätig und in mehreren Regionen der Welt vertreten. (5) Am 18. August 1999 vereinbarten Alcoa und Reynolds in einem "Agreement and plan of merger" die Fusion in Form eines Aktientauschs, wonach die ausstehenden stimmberechtigten Aktien von Reynolds gegen stimmberechtigte Aktien von Alcoa getauscht werden. Alcoa hat eigens für die Fusion eine Tochtergesellschaft gegründet, die sich mit Reynolds zusammenschließen wird. Alcoa wird für jede Stammaktie von Reynolds 1,06 eigene Stammaktien ausgeben. Reynolds wird auf diese Weise zu einer 100%igen Tochtergesellschaft von Alcoa, so dass Letztere die alleinige Kontrolle über Reynolds erlangen wird. Die Vorstände (Boards of Directors) von Alcoa und Reynolds haben den auf 4,8 Mrd. USD bezifferten Zusammenschluss gebilligt. Daher stellt das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (6) Die beteiligten Unternehmen weisen gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR(4) aus. Der gemeinschaftsweite Umsatz sowohl von Alcoa und auch von Reynolds übersteigt 250 Mio. EUR (Alcoa: 2,482 Mrd. EUR; Reynolds: 527 Mio. EUR), doch erzielen die beiden Unternehmen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung gemeinschaftsweite Bedeutung und ist im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des EWR zu behandeln. III. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG (7) Auf der Grundlage der Anmeldung und ihrer Marktuntersuchung ist die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt, dass der geplante Zusammenschluss beherrschende Stellungen auf folgenden Märkten begründen wird: Schmelz-Aluminiumoxid, Aluminiumhydroxid und hochreines P0404-Aluminium. (8) Bei den fusionierenden Parteien handelt es sich um vertikal integrierte Unternehmen, die auf allen Stufen der Aluminiumherstellung und -verarbeitung tätig sind: Sie produzieren und verkaufen Bauxit, Hydrat, Schmelz-Aluminiumoxid sowie Aluminium, das durch Flachwalzen, Extrusion, Guss oder Schmieden weiter- oder endverarbeitet wurde. In allen Marktsegmenten für halbfertige und Fertigprodukte werden die Erzeugnisse oft von den Herstellern auf die spezifischen Bedürfnisse der Endnutzer mit Bezug auf Dicke, Form, Bruchfestigkeit und Oberflächenbeschaffenheit zugeschnitten. Halbfertige und fertige Aluminiumerzeugnisse werden in einer Reihe von Endanwendungen z. B. in der Verkehrsindustrie, dem Baugewerbe, der Behälter- und Verpackungsindustrie und der Elektroindustrie verwendet. A. SCHMELZ-ALUMINIUMOXID Definition des sachlich relevanten Marktes (9) In früheren Entscheidungen(5) war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Aluminiumoxid einen relevanten Produktmarkt bildet. Aluminiumoxyd ist ein weißfarbiges Pulver, das vor allem in Aluminiumhütten verwendet wird. Es wird aus Bauxiterz durch Raffinieren in so genannten Bayer-Verfahren gewonnen. Die Raffinieren von Aluminiumoxid erfolgt in vier Stufen: Aufschluss, Klarfiltration, Ausfällen und Kalzinierung. Beim Ausfällen handelt es sich um einen Trocknungsprozess (Beseitigung des Wassers von der Oberfläche der Aluminiumoxidkristalle), wonach das Erzeugnis entnommen und als Aluminiumhydroxid oder Aluminiumoxidhydrat verkauft werden kann. Aluminiumoxidhydrat wird in chemischen Anwendungen genutzt. In diesem Zustand verkauftes Aluminiumoxidhydrat wird auch als chemisch reines Aluminiumoxid (CGA) oder in weiterverarbeitetem Zustand als Spezialhydrat bezeichnet. Ein Großteil des Aluminiumhydroxids (in der Regel über 90 %) wird jedoch durch Kalzinierung (d. h. Beseitigung des Wassers innerhalb der Kristalle) weitergetrocknet. Das aus diesem Verfahren gewonnene Aluminiumoxid wird als kalziniertes Aluminiumoxid bezeichnet. Mehr als 90 % des kalzinierten Aluminiumoxids wird in der Verhüttung von Aluminium verwendet, weswegen es auch als metallurgisches oder Schmelz-Aluminiumoxid (SGA) bezeichnet wird. Das verbleibende Aluminiumoxid wird weiterverarbeitet und für chemische Anwendungen genutzt. Auf SGA entfielen 1998 91,2 % der gesamten weltweiten Aluminiumoxidproduktion, auf CGA die verbleibenden 8,8 %. Daher kann Aluminiumoxid in zwei unterschiedliche Sorten unterteilt werden, Schmelz-Aluminiumoxid (SGA) und reines Aluminiumoxid (CGA). Wie nachstehend ausgeführt wird, bilden diese beiden Aluminiumoxidsorten getrennte Produktmärkte. Substituierbarkeit auf der Angebotsseite (10) CGA und SGA werden im gleichen Produktionsverfahren gewonnen. Chemisches Aluminiumoxidhydrat (CGA) ist ein Zwischenprodukt bei der Gewinnung von SGA. Sämtliche SGA-Hersteller produzieren auch chemisch reines Aluminiumoxid(hydrat). Um aber den Anteil der SGA-Produktion auf Kosten des CGA-Anteils zu erhöhen, müssten die Raffinerien zusätzliche Kalzinierungsanlagen anschaffen, da sie in der Regel aus Kostengründen ihre Kapazitäten voll auslasten. CGA ist als Ausgangsmaterial generell von einem höheren Reinheitsgrad als SGA. Es wird zur Herstellung von aluminiumhaltigen Chemikalien (Katalysatoren, Zusatzstoffen für Zahnpasta und Zement, Wasserbehandlung) und als Refraktor in der Stahlherstellung und für andere Spezialprodukte genutzt. Die Preise beider Sorten unterscheiden sich erheblich: CGA kann so doppelt so teuer sein wie SGA. Die Umstellung der Produktion auf SGA kann daher wirtschaftlich nachteilig sein. Die Kommission hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass CGA-Kapazitäten jemals in nennenswertem Umfang auf die Produktion von SGA umgestellt worden wären. Diese Feststellung wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Produkte nicht für dieselben Endanwendungen in Frage kommen. (11) Auch kein anderes Produktionsverfahren könnte leicht und schnell auf die SGA-Erzeugung umgestellt werden, so dass CGA und SGA nach Auffassung der Kommission auf der Angebotsseite nicht substituierbar sind. Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite (12) Die SGA-Nachfrage hängt vollständig von der Primäraluminiumproduktion ab, die wiederum vom SGA-Angebot abhängt. Weder gibt es für SGA Ersatzprodukte, noch kann SGA für andere Zwecke als die Produktion von Primäraluminium verwendet werden. Zwar könnte dies auf ein gewisses Ausmaß an gegenseitiger Abhängigkeit von Anbietern und Abnehmern von SGA hindeuten, aber in Wirklichkeit besteht zwischen beiden Seiten ein erhebliches Ungleichgewicht, da die Nichtauslastung von Schmelzkapazitäten teurer ist als die von Raffineriekapazitäten. (13) 1999 wurden weltweit rund 45 Mio. t Schmelz-Aluminiumoxid produziert. Ein Großteil dieser Menge wurde jedoch innerhalb integrierter Unternehmen verbraucht, die auch über Schmelzanlagen verfügen. Wegen der Existenz integrierter Aluminiumraffinerien stimmen die meisten befragten Wettbewerber und Abnehmer überein, dass zwischen innerhalb eines Konzerns verwendetem und im freien Handel angebotenem Aluminiumoxid unterschieden werden muss. Bei Letzterem handelt es sich um über den internen Bedarf integrierter Hersteller hinaus produziertes Aluminiumoxid, das dritten Unternehmen, d. h. unabhängigen Hütten wie Hoogovens, Southwire oder Dubal, zum Verkauf angeboten wird. Etwa zwei Drittel der weltweiten SGA-Produktion werden innerhalb integrierter Unternehmen wie Alcoa, Reynolds, Kaiser und Alcan verwendet und bleiben vom freien Handel ausgeschlossen. Diese Mengen sollten daher nach Meinung vieler befragter Unternehmen nicht dem relevanten Produktmarkt zugerechnet werden, da sie selbst dann nicht dem freien Handel zur Verfügung gestellt würden, wenn der SGA-Preis erheblich ansteigen würde. Integrierte Unternehmen wären nicht bereit, ihre SGA-Produktion dem eigenen Konzern vorzuenthalten, da ihre Schmelzanlagen in diesem Fall nicht ausgelastet wären. Die damit verbundenen Zusatzkosten würden selbst im Fall eines substantiellen Anstiegs des SGA-Preises nicht ausgeglichen, da Primäraluminium etwa achtmal teurer ist als SGA. Nach der Marktuntersuchung der Kommission ist der entgangene Gewinn - wegen zusätzlichen Verkaufs von zur internen Verwendung bestimmtem Aluminiumoxid auf dem freien Markt anstelle der Herstellung von Aluminium - immer höher als der Gewinn aus dem zusätzlichen Aluminiumoxidverkauf, und zwar auch im Fall eines starken Anstiegs des Kassamarktpreises für SGA, da die Differenzkosten (Kosten, die bei einer zeitweisen Reduzierung der Aluminiumproduktion nicht entstehen würden, wie Energie, Rohmaterial und Arbeitskosten) den mit Beendigung und Wiederaufnahme des Produktionsverfahrens verbundenen Kosten gegenüberzustellen wären. Keines der Unternehmen, die auf die Umfrage der Kommission geantwortet haben, konnte sich an Fälle erinnern, in denen bei knappem SGA-Angebot integrierte Produzenten dem eigenen Unternehmen Schmelz-Aluminiumoxid entzogen und auf dem freien Markt angeboten hätten. Aus diesem Grund berücksichtigt die Kommission das innerhalb eines Konzerns weiterverwendete Schmelz-Aluminiumoxid bei ihrer Würdigung nicht. (14) Der weltweite Handelsmarkt für (überzähliges) SGA beträgt zurzeit ungefähr 33 % der Gesamtproduktion (diese betrug 1999 14,5 Mio. t und soll laut CRU bis 2003 auf 16,4 Mio. t wachsen). Zu diesem Handelsmarkt zählen mittel- und langfristige Lieferverträge sowie der Kassamarkt; ausgeschlossen ist hingegen das innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe verwendete Aluminiumoxid. Mittelfristige Verträge werden in der Regel für zwei bis fünf Jahre geschlossen, langfristige für fünf bis zehn und in manchen Fällen gar für bis zu 20 Jahren. Berechnet werden die Vertragspreise in Form eines Prozentsatzes des LME-Preises(6) für Primäraluminium. Bei dem Prozentsatz handelt es sich entweder um einen festen Satz, z. B. 12,5 %, oder eine Bandbreite von z. B. 11 %-14 %, die als Stellageklausel (put/call clause) bezeichnet wird. Dabei zahlt der Abnehmer nicht mehr als den festgelegten Hoechstpreis, wohingegen der Verkäufer lediglich zur Lieferung der vertraglich vereinbarten Mindestmenge verpflichtet ist. Bei einer solchen Stellageklausel ist der Aluminiumoxidkäufer somit verpflichtet, den niedrigsten Preis der festgelegten Spanne zu zahlen, kann aber die Abnahme verweigern, wenn der Verkäufer den Preis in Richtung auf die vereinbarte Preisobergrenze erhöht. In langfristigen Verträgen mit einer solchen Stellageklausel werden üblicherweise regelmäßige, für gewöhnlich jährliche Preisverhandlungen vereinbart, die nach Ablauf einer bestimmten Frist einsetzen, innerhalb derer ein vereinbarter Festpreis gilt. Die Parteien eines langfristigen Vertrags mit einer solchen Klausel können somit auf die Marktentwicklung (Angebot, Nachfrage und LME-Preis) reagieren. (15) Unter den Kassamarkt fallen alle Lieferverträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr; gelegentlich werden sie über lediglich eine einzige oder einige wenige Ladungen zum gerade gültigen Kassamarktpreis geschlossen. Auf dem Kassamarkt werden Variationen bei der Raffinerieproduktion oberhalb oder unterhalb der fest vereinbarten Mengen sowie Schwankungen bei den von den Kunden im Rahmen langfristiger Verträge abgenommenen Mengen absorbiert. Angeblich wird er vor allem von russischen und chinesischen Hütten genutzt. Sein Anteil am Handelsmarkt beträgt lediglich 5 bis 10 %. Die Preisentwicklung am Kassamarkt hat jedoch Folgen für die Preise in langfristigen Lieferverträgen, da sie als Indikator des allgemeinen Marktgleichgewichts dienen. Hohe Kassamarktpreise verleiten die Marktteilnehmer zu dem Eindruck, dass sie auf einen Verkäufermarkt tätig sind. (16) Die Parteien sind der Auffassung, dass langfristige Verträge aus dem Produktmarkt ausgeschlossen werden sollten, da sie große Mengen von Aluminiumoxid für Drittunternehmen unzugänglich machen. Sie schlagen daher vor, die wettbewerbliche Prüfung auf einen Markt für "verfügbares Aluminiumoxid" zu begrenzen. Auf dieser Grundlage errechnen sie für sich Marktanteile von [25 %-35 %]*(7) im Jahr 2000 und [30 % -40 %]* im Jahr 2003. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die "langfristigen" Aluminiumoxid-Lieferverträge die Abnehmer und Verkäufer nicht von den Preisentwicklungen isolieren. Hinsichtlich der Preise weisen diese Verträge ganz im Gegenteil eine große Flexibilität auf. In der Regel sind die Vertragspreise an Marktpreise wie den LME-Preis für Aluminium angebunden. Eine Änderung des Aluminiumpreises würde daher auch den Preis verändern, den die Verhütter für Aluminiumoxid zahlen. Es hat sich herausgestellt, dass Ankündigungen eines Kapazitätsabbaus in der Aluminiumproduktion in der Vergangenheit in stärkerem Ausmaß Erhöhungen des Aluminiumpreises nach sich zogen, als dass neue Kapazitäten seine Verringerung bewirkt hätten. Die Parteien könnten daher ohne weiteres Kapazitätsschnitte ankündigen, die nicht durch gleich hohe Kapazitätsaufstockungen anderer Unternehmen der Aluminiumbranche aufgehoben werden könnten, und damit den LME-Preis beeinflussen. Außerdem enthalten - wie unter Erwägungsgrund 14 erwähnt - mittel- und langfristige Verträge nicht immer eine Festpreisklausel mit LME-Bindung, sondern eine Optionsbandbreite sowie eine Klausel über die jährliche Neuverhandlung des Preises. Der Preis kann daher während der Vertragslaufzeit schwanken und damit die Angebotsbedingungen auf dem Handelsmarkt widerspiegeln. Eine Stellageklausel ist in schätzungsweise 40 % sämtlicher Verträge enthalten. Schlussfolgerung (17) Aufgrund der obigen Erwägungen und ihrer Marktuntersuchung ist die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt, dass es sich beim relevanten Markt für Aluminiumoxid um den "Handelsmarkt" (englisch: "merchant market") oder Markt für überschüssiges Aluminiumoxid handelt, der sowohl mittel- und langfristige Lieferverträge als auch Kassamarkt-Verkäufe umfasst. Räumlich relevanter Markt (18) Schmelz-Aluminiumoxid (SGA) wird weltweit gehandelt. Zwischen den verschiedenen geographischen Regionen der Welt sind die Handelsströme beträchtlich. Die meisten Aluminiumoxidraffinerien werden nahe an Bauxitgruben gebaut, so dass der unwirtschaftliche Transport von Bauxiterz über lange Strecken vermieden wird. Das Aluminiumoxid wird anschließend zu den Aluminiumhütten in den verschiedenen Teilen der Welt weiterverfrachtet. Der Markt für den Verkauf von Aluminiumoxid an konzernfremde Unternehmen (Handelsmarkt) der westlichen Welt umfasst auch die Verkäufe an östliche Länder. Westliche Aluminiumoxidproduzenten liefern 10,8 Mio. t auf den westlichen Handelsmarkt und 4 Mio. t nach Osteuropa, in die GUS und nach China(8). (19) Das überschüssige Aluminiumoxid von Raffinerien in Osteuropa, der GUS und China hingegen wird ausschließlich vor Ort verkauft. Nach Schätzungen des Metallsachverständigen James F. King weist der Handelsmarkt in Osteuropa und China ein Volumen von 2,3 Mio. t auf. Ausfuhren zu westlichen Aluminiumhütten finden nicht statt. Es gibt also einen Aluminiumhandelsstrom von West nach Ost, nicht aber von Ost nach West, was vor allem am unzureichenden Aluminiumoxidangebot in den östlichen Ländern, aber auch an der geringeren Qualität des dort produzierten Aluminiumoxids liegt. Überschüssiges Aluminiumoxid aus den dortigen Raffinerien ist damit für westliche Schmelzunternehmen nicht verfügbar. Bei der wettbewerblichen Analyse des SGA-Handelsmarkts wird die Kommission daher nur das von westlichen Raffinerien produzierte überschüssige SGA berücksichtigen. Wettbewerbsrechtliche Würdigung Marktlage (20) Die SGA-Raffinerien beliefern die Aluminiumproduzenten. Überschüssiges Aluminiumoxid ist solches, das an nicht integrierte Unternehmen, integrierte Unternehmen mit nicht aus eigener Produktion gedecktem Aluminiumbedarf oder an Handelsorganisationen abgegeben wird, die aktiv SGA kaufen und verkaufen. Die Marktlage des Jahres 1999 wird in nachstehender Tabelle wiedergegeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (21) Wie dieser Tabelle zu entnehmen ist, wäre das fusionierte Unternehmen auf dem Handelsmarkt für Aluminiumoxid mit einem Marktanteil von [45 %-55 %]* der bei weitem größte Marktteilnehmer. Nächstgrößter Konkurrent wäre Kaiser mit [5 %-15 %]*, also einem [...]* der Größe der Parteien. Schon diese Zahl an sich bietet einen Hinweis auf die Marktmacht, die das fusionierte Unternehmen durch den Zusammenschluss haben wird. Weitere Konkurrenten wären Glencore mit [weniger als 10 %]*, Alusuisse mit [weniger als 10 %]* und die Regierungen von Guinea und Jamaika mit jeweils [weniger als 10 %]*. Während die Angebotsseite einen hohen Konzentrationsgrad aufweist (65 % für die drei größten Anbieter), ist dies auf der Nachfrageseite nicht der Fall. Kein nicht integrierter Aluminiumproduzent kommt auf einen Marktanteil von mehr als 5 %. Bei den Aluminiumverhüttern ist somit keine nachfrageseitige Gegenmacht auszumachen. Wettbewerb nach dem Zusammenschluss (22) Die Preiselastizität der Nachfrage ist äußerst gering und wurde auf - 0,146 geschätzt(9). Die Abnehmer von Aluminiumoxid können dieses Material bei der Herstellung von Aluminium nicht durch einen anderen Einsatzstoff ersetzen. Außerdem können sie nicht kurzfristig auf andere Anbieter umsteigen. Da die Umstellung von Schmelzanlagen für Aluminium auf andere Verwendungszwecke unrealistisch ist, hat der Verhütter nur die Wahl, ein Werk zu schließen oder eine Erhöhung zu akzeptieren. Solange der Aluminiumpreis den Verhüttungsbetrieb nicht zu einem Verlustgeschäft macht, hat der Verhütter keine andere Wahl, als das Aluminiumoxid weiter zu beziehen. Da die Kosten für das Aluminiumoxid lediglich 25 % der Gesamtkosten bei der Verhüttung ausmachen, wird die Rentabilitätsspanne der Verhütter durch einen Preisanstieg bei Aluminiumoxid nicht extrem beeinflusst. In der nachstehenden Tabelle werden die Kosten zur Produktion von 1 t Aluminium (westliche Welt - Durchschnitt) aufgeschlüsselt(10): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: James King. (23) Da Aluminium etwa 25 % der Gesamtkosten der Hütten ausmachen(11), würde ein Anstieg des Aluminiumoxidpreises um 10 % zu einem Anstieg der Gesamtkosten von lediglich 2,5 % führen. Solange die Gewinnspanne der Verhütter vor einer solchen Preiserhöhung mehr als 2,5 % beträgt, würde der Verhütter auch danach noch Gewinne erzielen. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass ein Anstieg des Aluminiumoxidpreises um 5-10 % Verhüttungsunternehmen aus dem Markt treiben würde. (24) Kurzfristig kann ein Verhütter Aluminiumoxid nur auf dem Kassamarkt beschaffen. Obwohl die dort gehandelten Mengen relativ gering sind, dient dieser Markt als wichtiger Indikator bei Preisverhandlungen sowohl über den Abschluss langfristiger Verträge als auch bei den alljährlichen Preisneufestsetzungen während langfristiger Verträge. Bei knappem Angebot können die Anbieter höhere Preise durchsetzen, indem sie entweder den Preis an der vereinbarten Obergrenze festsetzen ("call price") oder gleich höhere Preise aushandeln. Die Explosion der Produktionsfabrik von Kaiser in Gramercy im Juli 1999 kann hierfür als Beispiel dienen. Durch diesen Betriebsunfall wurde das SGA-Angebot um 1 Mio. t reduziert. Dies entspricht 2 % der weltweiten Aluminiumproduktion oder 7 % der von westlichen Herstellern an Drittunternehmen verkauften Mengen. Unmittelbar nach der Explosion stieg der Kassamarktpreis von durchschnittlich 160 USD/t auf 205 USD/t. Dies entspricht einem Preisanstieg von 34 %. Anschließend stiegen die Preise weiter und erreichten im Dezember 1999 360 bis 370 USD/t. Diese Kassamarktentwicklung hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Verhandlung von langfristigen Lieferverträgen. Der vor kurzem beschlossene Vertrag zwischen dem brasilianischen Aluminiumoxidanbieter Alunorte einerseits und Pechiney und Glencore andererseits wurde beispielsweise zu einem Tarif von 15 % des LME-Preises abgeschlossen, wohingegen er zuvor bei 11 %-12,5 % gelegen hatte. Ein anderer Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren wurde laut CRU vor kurzem zu einem Preis von 14,2 % geschlossen. Selbst wenn die Verträge mit den längsten Laufzeiten eine Preisspanne von lediglich 1 Prozentpunkt aufweisen, würde ein Anstieg von z. B. 12,5 % auf 13,5 % des LME-Preises im Zuge der jährlichen Neuverhandlungen zu einem Aluminiumoxidpreisanstieg von 8 % führen. (25) Aus diesem Beispiel geht hervor, dass ein Rückgang der SGA-Produktionsüberschüsse von 7 % am Kassamarkt zu einem wesentlich höheren Preisanstieg führt. Ein großer Anbieter könnte daher mit relativ geringem Produktionsrückbau die Kassamarktpreise beträchtlich in die Höhe treiben. Höhere Kassamarktpreise stellen zwar angesichts der relativ geringen Größe dieses Segments noch keinen großen Gewinn dar, machen sich aber mit Blick auf die langfristigen Lieferverträge bezahlt. Das fusionierte Unternehmen wäre nach dem Zusammenschluss am besten in der Lage, durch Schließung bestehender SGA-Kapazitäten einen solchen Preisanstieg zu provozieren. Wie die nachstehende Tabelle zeigt, würde das fusionierte Unternehmen die Raffinerien mit den niedrigsten Betriebskosten kontrollieren(12). Zu den Betriebskosten zählen die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.