Europäische Union

Beschluss 2010/16/GASP/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0016. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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   Die Parteien überprüfen auf Ersuchen einer der Parteien und in jedem Fall nach Ablauf von sechs (6) Monaten gemeinsam die Umsetzung dieses Abkommens und insbesondere die Einhaltung der darin enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre, den Schutz personenbezogener Daten und die Gegenseitigkeit. Diese Überprüfung umfasst eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit der bereitgestellten Daten auf der Grundlage ihres Wertes für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung. (2)   Bei der Überprüfung erfolgt die Vertretung der Europäischen Union durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, die Europäische Kommission und zwei Vertreter von Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat kommen muss, in dem ein bezeichneter Anbieter niedergelassen ist. Die Vereinigten Staaten werden durch das US-Finanzministerium vertreten. (3)   Für die Zwecke der Überprüfung gewährleistet das US-Finanzministerium Zugang zu den einschlägigen Unterlagen, Systemen und Mitarbeitern sowie zu genauen Daten über die Anzahl der abgerufenen Zahlungsverkehrsdaten und die Anzahl der Fälle, in denen wichtige Informationen ausgetauscht wurden. Die Parteien legen einvernehmlich die Einzelheiten der Überprüfung fest. Artikel 11 Rechtsbehelf (1)   Jede Person hat das Recht, frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten auf Antrag in angemessenen Abständen von ihrer Datenschutzbehörde eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen in der Europäischen Union durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß diesem Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat. Dieses Recht kann durch Maßnahmen nach nationalem Recht eingeschränkt werden, soweit diese notwendig und verhältnismäßig sind, unter anderem in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit des Staates oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten, unter gebührender Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person. (2)   Die Parteien treffen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das US-Finanzministerium und der betreffende Mitgliedstaat einander unverzüglich unterrichten und erforderlichenfalls untereinander und mit den Parteien Konsultationen aufnehmen, wenn personenbezogene Daten ihrer Auffassung nach unter Verstoß gegen diese Abkommen verarbeitet wurden. (3)   Jede Person, die der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen verarbeitet wurden, hat das Recht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der EU-Mitgliedstaaten bzw. der Vereinigten Staaten bei Behörden oder vor Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Artikel 12 Konsultationen (1)   Die Parteien konsultieren einander soweit erforderlich, um eine möglichst effektive Nutzung dieses Abkommens zu ermöglichen und die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern. (2)   Die Parteien treffen Maßnahmen, damit sich für die jeweils andere Partei aufgrund der Anwendung dieses Abkommens keine außergewöhnliche Belastung ergibt. Ergibt sich dennoch eine außergewöhnliche Belastung, so nehmen die Parteien unverzüglich Konsultationen auf, um die Anwendung dieses Abkommens gegebenenfalls auch durch Maßnahmen zur Reduzierung der bestehenden und der künftigen Belastung zu erleichtern. (3)   Die Parteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf, falls ein Dritter, einschließlich der Behörde eines anderen Landes, einen Rechtsanspruch in Bezug auf Aspekte der Wirkung oder Durchführung dieses Abkommens anfechtet oder geltend macht. Artikel 13 Keine Ausnahmen Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, Ausnahmen von den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu regeln oder diese zu ändern. Durch dieses Abkommen werden keinerlei Rechte oder Vergünstigungen für andere Personen oder Einrichtungen privater oder öffentlicher Art begründet oder übertragen. Artikel 14 Kündigung (1)   Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch Notifizierung auf diplomatischem Wege jederzeit ausgesetzt oder gekündigt werden. Die Aussetzung wird zehn (10) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam. Die Kündigung wird dreißig (30) Tage nach dem Tag ihres Eingangs wirksam. (2)   Unbeschadet der Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens werden alle Daten, über die das US-Finanzministerium aufgrund dieses Abkommens verfügt, weiter gemäß diesem Abkommen verarbeitet. Artikel 15 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der einschlägigen internen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen wird vorbehaltlich des Absatzes 3 ab dem 1. Februar 2010 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet. (3)   Sofern dieses Abkommen nicht vorzeitig gemäß Artikel 14 oder im Einvernehmen der Parteien gekündigt wird, tritt es am 31. Oktober 2010 außer Kraft und verliert seine Gültigkeit. (4)   Sobald der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist, bemühen sich die Parteien, ein langfristiges Abkommen, welches dieses Abkommen ablösen soll, zu schließen. (5)   Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Das Abkommen wird ebenfalls in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Nach Genehmigung durch beide Parteien gilt der Wortlaut in diesen Sprachfassungen als gleichermaßen verbindlich.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.