Europäische Union

2001/797/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0797. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0797 2001/797/EG: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/11/2001 S. 0035 - 0035 Beschluss des Rates vom 23. Juli 2001 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits (2001/797/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits(1) ausgehandelt. (2) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Estland zur Beendigung des Protokolls Nr. 1 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001. Im Namen des Rates Die Präsidentin A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. L 68 vom 9.3.1998, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.