Europäische Union

89/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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rfolgt somit schneller . 2 . Vorteile für die Verbraucher ( 63 ) Den Verbrauchern kommt ein angemessener Anteil an den dadurch realisierten Verbesserungen zugute, da die Rundschreiben dazu führen, daß die Schecknehmer über die mit den Schecks bezahlten Beträge schneller verfügen können, als es bei normalen Inkasso-Verfahren der Fall war, bevor die vereinfachten Verfahren eingeführt wurden . 3 . Unerläßlichkeit der Beschränkungen ( 64 ) Die einheitlichen Valutierungstage geben eindeutig an, in welchem Zeitraum die Verrechnung stattzufinden hat, und ermöglichen die Anwendung der ebenfalls in den Rundschreiben vorgesehenen Sanktionen gegenüber Banken, die sich nicht an diesen Zeitraum halten, nämlich der Verpflichtung der bezogenen Bank, der anderen Bank Zinsen für den Betrag des Schecks für den Zeitraum zu bezahlen, um den die genannten Valutierungstage überschritten werden . Als Garantie für die Zuverlässigkeit und damit den Erfolg der vereinfachten, schnelleren Verrechnungsart sind diese Bestandteile der Absprachen von wesentlicher Bedeutung . 4 . Möglichkeiten für den Wettbewerb ( 65 ) Die Rundschreiben versetzen die beteiligten Banken nicht in die Lage, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Dienstleistungen auszuschalten, da sie die Beziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden nicht unmittelbar regeln . Die Banken sind in ihren Beschlüssen über die Valutierungsdaten, die sie ihren Kunden gegenüber anwenden, weiterhin frei . Ausserdem sind die angewandten Valutierungstage bei der Verrechnung von Schecks nicht das einzige Gebiet, auf dem es einen Wettbewerb im Bereich der Schecks gibt . Schließlich haben die Schecknehmer die Wahl zwischen der Annahme von Schecks und anderen Zahlungsformen. C . Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr . 17 ( 66 ) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 wird diese Entscheidung am 10 . Mai 1988 wirksam, d . h . zu dem Zeitpunkt, zu dem die VDB der Kommission die geänderte Form der Rundschreiben, auf die sich die in der Entscheidung enthaltene Freistellung bezieht, zugesandt hat . ( 67 ) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wird die Freistellung angesichts der Tragweite der Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Tatsache, daß durch die technische Entwicklung Veränderungen eintreten können, vorläufig für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt . ( 68 ) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 ist die VDB verpflichtet, die Kommission unverzueglich über jede direkte oder indirekte Ergänzung oder Änderung der Rundschreiben zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlaß, gemäß Artikel 85 Absatz 1 gegen die nachstehenden, von der Nederlandse Bankiersvereniging angemeldeten Regelungen einzuschreiten : - Geschäftsbedingung I ( Einführung ), Artikel 15 bis 19, - Geschäftsbedingung XIII ( Devisengeschäfte ), Geschäftsbedingung für den Valutanotierungsausschuß, in der den Mitgliedern der Vereniging van Deviezenbanken mit Rundschreiben vom 12 . April 1989 von dieser Vereinigung mitgeteilten Fassung, - Beschluß betreffend einheitliche Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern, - Beschluß betreffend Gebühren für den Gebrauch portofreier Umschläge, - Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons, - Rundschreiben betreffend Termingeschäfte in ausländischen Währungen, - Rundschreiben betreffend den Devisenhandel von Devisenhändlern für eigene Rechnung, - Rundschreiben mit Richtlinien für die Überweisungsart "Swift" und den übrigen Zahlungsverkehr in ausländischen Währungen zwischen Devisenbanken, - Vereinbarung betreffend "open-open"-Telefonleitungen, - Vereinbarung betreffend die Prämierung von Spardienstleistungen, - Vereinbarung betreffend "actie-accept"-Überweisungen . Artikel 2 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 wird Artikel 85 Absatz 1 für die Rundschreiben der Vereniging van Deviezenbanken betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks für den Zeitraum vom 10 . Mai 1988 bis einschließlich 9 . Mai 1998 für nicht anwendbar erklärt . Artikel 3 Die Vereniging van Deviezenbanken ist verpflichtet, die Kommission unverzueglich über jede direkte oder indirekte Ergänzung oder Änderung der in Artikel 2 genannten Rundschreiben zu unterrichten . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmensvereinigungen und Unternehmen gerichtet : - Nederlandse Bankiersvereniging, Keizersgracht 706, NL-1017 EW Amsterdam; - Vereniging van Deviezenbanken, Keizersgracht 706, NL-1017 EW Amsterdam; - Vereniging van Wisselsmakelaars, Keizersgracht 706, NL-1017 EW Amsterdam; - die Mitglieder des ehemaligen College van Overleg van de Gezamelijke Banken, die neben der Nederlandse Bankiersvereniging die folgenden sind : - Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Börenleen - bank BA, Cröselaan, 18, NL-3521 CB Utrecht; - Nederlandse Spaarbankbond, Singel 236, NL-1016 AB Amsterdam; - Postbank NV, Haarlemmerweg, 506-512, NL-1014 BL Amsterdam . Brüssel, den 19 . Juli 1989 Für die Kommission Sir Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62.(2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63 . ( 3) ABl . Nr . C 282 vom 5 . 11 . 1988, S . 4 . ANHANG Die in den Ziffern 18, 19 und 20 der Entscheidung genannten Regelungen betrafen im einzelnen die nachstehenden, von den beteiligten Finanzinstituten anzuwendenden Bedingungen : 1 . Geschäftsbedingung I ( Einführung ), Artikel 1 bis 14 Diese Bestimmungen enthielten zahlreiche allgemeine Regeln, die von den Mitgliedern der NBV, VDB, SBC und VBOL bei der Anwendung der anderen Regelungen beachtet werden mussten . Die Regeln betrafen insbesondere die Zahlung von Provisionen und Gebühren und die Art und Weise, in der Provisionen auf den Rechnungen aufzuführen waren . Die Regeln sahen auch vor, daß alle Beträge, die aufgrund der Geschäftsbedingungen zu zahlen waren, auf 0,10 Gulden oder ein vielfaches davon aufgerundet wurden . Ferner war vorgesehen, daß die Mitglieder bei der Anwendung von Mindestprovisionen alle Fremdkosten, wie Porto -, Kommunikations - und Korrespondenzkosten an ihre Kunden weitergeben mussten . 2 . Geschäftsbedingung II ( Zahlungsverkehr allgemein ) Diese Geschäftsbedingung, die für die Mitglieder der NBV galt, schrieb Mindestprovisionen für eine Reihe von Dienstleistungen vor, die im allgemeinen im Zahlungsverkehr vorgenommen werden : - Provisionen, die die Banken ihren Kunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der telefonischen Annahme und Bearbeitung von Aufträgen, für Einzahlungen an der Kasse auf Konten von Dritten, für Zahlungen an Nicht-Kontoinhaber und für die Ausstellung eines Schecks auf die bezogene Bank oder eine Bank im Ausland in Rechnung zu stellen hatten ( Artikel 1 bis 5 und 9 ); - Provisionen, die die Banken sowohl ihren Kunden als auch untereinander für Bankkredite zu berechnen hatten ( Artikel 6 bis 8 ). 3 . Geschäftsbedingung III ( inländischer Zahlungsverkehr ) Dieser Geschäftsbedingung zufolge hatten die Mitglieder der NBV ihren Kunden für die Bearbeitung von auf Gulden ausgestellten Schecks, bei denen es sich nicht um Bar - und Euroschecks handelte ( Artikel 1 ), und für die Bearbeitung und Durchführung von Zahlungen in ausländischer Währung zwischen Gebietsansässigen sowohl per Überweisung als per Scheck ( Artikel 2 ) Mindestprovisionen zu berechnen . 4 . Geschäftsbedingung IV ( Euroschecks ) Diese für die Mitglieder der VDB und SBC verpflichtende Geschäftsbedingung schrieb Mindestprovisionen vor, die die Banken ihren Kunden für die Ausgabe der Euroscheckkarte ( Artikel 1 ), für die Barauszahlung und das Inkasso von Euroschecks über einen 500 Gulden übersteigenden Betrag ( Artikel 2) und für die Barauszahlung und das Inkasso von durch die Bank im Ausland garantierten Schecks, mit Ausnahme einheitlicher Euroschecks ( Artikel 3 ), zu berechnen hatten . 5 . Geschäftsbedingung V ( Reiseverkehr ) Gemäß dieser Geschäftsbedingung hatten die Mitglieder der VDB Mindestprovisionen in Rechnung zu stellen : - ihren Kunden für den An - oder Verkauf ausländischer Banknoten oder Reiseschecks ( Artikel 1 und 2 ); - Banken im Ausland für die Aufbewahrung von Reiseschecks der betroffenen ausländischen Bank bei einem VDB-Mitglied ( Artikel 3 ). 6 . Geschäftsbedingung VI ( ausländischer Zahlungsverkehr ) Diese Geschäftsbedingung schrieb den VDB-Mitgliedern vor, Mindestprovisionen zu berechnen : - ihren Kunden für die Überweisung oder die Annahme von Beträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden ( Artikel 1 ), zwischen einem Konto eines Gebietsansässigen in den Niederlanden und einem Konto, das er auf seinen eigenen Namen im Ausland führte ( Artikel 2 ) oder zwischen Gebietsfremden, unabhängig davon, wo die Konten geführt wurden ( Artikel 3 ), für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Devisenerlaubnis der niederländischen Zentralbank ( Artikel 4 ), für das Abschließen und Verlängern eines Termingeschäfts in ausländischer Währung ( Artikel 5 ) und für die Bearbeitung und Zurücksendung unbezahlter Schecks ( Artikel 6 ); - anderen Banken für bestimmte der in Artikel 1 bis 6 genannten Dienstleistungen . Der Geschäftsbedingung zufolge brauchte die Provision für die Überweisung oder Verbuchung von Beträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden für bestimmte Effektengeschäfte, die über ein VDB-Mitglied abgewickelt wurden, nicht berechnet zu werden . 7 . Geschäftsbedingung VII ( Akkreditive ) Nach dieser Geschäftsbedingung hatten die NBV-Mitglieder für verschiedene Dienstleistungen auf dem Gebiet von Akkreditiven Mindestprovisionen zu berechnen ( Artikel 1 bis 12 ). Bei dem grössten Teil dieser Dienstleistungen handelte es sich dabei um Provisionen sowohl für andere Banken als auch für Kunden . 8 . Geschäftsbedingung VIII ( Akzepte, Wechselbürgschaften und spätere Zahlungen ) Nach dieser Geschäftsbedingung hatten die NBV-Mitglieder anderen Banken und Kunden für die Annahme eines Wechsels, das Zeichnen einer Promesse, die Übernahme einer Wechselbürgschaft, die Verpflichtung, eine Zahlung später vorzunehmen oder diese Leistungen von einem Dritten vornehmen zu lassen ( Artikel 1 bis 3 ), Mindestprovisionen zu berechnen . 9 . Geschäftsbedingung IX ( Sicherheiten ) Aufgrund dieser Geschäftsbedingung hatten die NBV-Mitglieder anderen Banken und Kunden für das Erteilen verschiedener Sicherheiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen ( Artikel 1 bis 6 ) Mindestprovisionen zu berechnen . 10 . Geschäftsbedingung X ( Inkassos ) Diese Geschäftsbedingung schrieb den NBV-Mitgliedern vor, für eine Reihe von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Inkassos anderen Banken und Kunden Mindestprovisionen zu berechnen ( Artikel 1 bis 4 ). 11 . Geschäftsbedingung XI ( verschiedene Dienstleistungen ) Diesen Bestimmungen zufolge hatten die NBV-Mitglieder für verschiedene Arten von Dienstleistungen Mindestprovisionen zu berechnen . Dabei handelte es sich erstens um administrative Dienstleistungen für Kunden im Effektenhandel ( Artikel 1 bis 3 ). Für dieselben und andere administrative Dienstleistungen, die im Effektenhandel für ausländische Berufskollegen erbracht wurden, sah Artikel 4 eine besondere Gebühr vor, die auf Initiative der VEH zwischen der NBV, der VDB und der VEH vereinbart worden war . Zweitens sahen die Bestimmungen Mindestprovisionen vor, die VBV-Mitglieder ihren Kunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Gegenständen, der Miete von Schließfächern und der Nutzung von Nachtschließfächern zu berechnen hatten ( Artikel 5 bis 7 ). Schließlich schrieben die Bestimmungen Mindestprovisionen vor, die die NBV-Mitglieder Kunden und bei einigen Dienstleistungen auch anderen Banken für eine Reihe anderer Dienstleistungen, wie der Erteilung von Bankinformationen, der Vermittlung beim Ankauf von Staatsanleihen und der Abgabe einer Bankerklärung für einen Bewerber für öffentliche Aufträge ( Artikel 8 bis 11 ), zu berechnen hatten . 12 . Geschäftsbedingung XII ( Valutierung ) Diese Geschäftsbedingung schrieb den NBV-Mitgliedern vor, an welchem Tag zu debitierende und zu kreditierende Beträge auf Kontokorrentkonten valutiert, d . h . in die Zinsberechnung aufgenommen werden mussten . Nach der Geschäftsbedingung durften die zwischen Banken zu debitierenden bzw . zu kreditierenden Beträge in der Regel nicht nach bzw . nicht vor dem Tag der Verrechnung zwischen den beteiligten Banken valutiert werden, während die Mitglieder für Kontokorrentkonten von Kunden den Valutierungstag mindestens einen oder mehrere Tage vor oder nach dem obengenannten Tag der Verrechnung festzulegen hatten . 13 . Geschäftsbedingung XIII ( Devisengeschäfte ) Diese Geschäftsbedingung bestand aus mehreren Teilen . Die VDB hat die nachstehenden Teile völlig ausser Kraft gesetzt : 13.1 . Geschäftsbedingung betreffend Valutageschäfte Nach dieser Geschäftsbedingung durften die Mitglieder der VDB bei Valutageschäften ( bei denen es sich nicht um An - oder Verkauf ausländischer Banknoten handelt ) ihren Kunden keine günstigeren Kurse und Margen berechnen, als die von dem sogenannten Valutanotierungsausschuß festgestellten Kurse und die in dieser Geschäftsbedingung festgelegten Mindestmargen . Nur wenn der Transaktionswert in einer Währung den Wert von 250 000 Gulden überstieg, durfte ein VDB-Mitglied - unter der Voraussetzung eines ausdrücklichen Antrags des Kunden - einen günstigeren Kurs und eine günstigere Marge anwenden . Die Geschäftsbedingung bezog sich auch auf Termingeschäfte ( Artikel 1 bis 8 ). 13.2 . Geschäftsbedingung betreffend Geschäfte mit ausländischen Banknoten Gemäß dieser Geschäftsbedingung durften die VDB-Mitglieder beim An - und Verkauf ausländischer Banknoten gegenüber Kunden keine günstigeren Kurse und Margen anwenden als die von dem sogenannten Notierungsausschuß für ausländische Banknoten festgelegten Kurse und die in dieser Geschäftsbedingung festgelegten Margen . Nur wenn der Gegenwert des Bankgeschäfts mehr als 5 000 Gulden betrug, durfte ein VDB-Mitglied einen günstigeren Kurs anwenden ( Artikel 1 bis 4 ). 13.3 . Geschäftsbedingung betreffend den Notierungsausschuß für ausländische Banknoten Der Notierungsausschuß für ausländische Banknoten, dessen vier Mitglieder vom VDB-Vorstand ernannt wurden, hatte dieser Geschäftsbedingung zufolge die Aufgabe, täglich die Durchschnittskurse für ausländische Banknoten festzustellen . Die vier Mitglieder des Notierungsausschusses waren praktisch Vertreter von vier der fünf grössten Banken ( der Algemene Bank Nederland, der Rabobank, der Amsterdam-Rotterdam Bank und der Nederlandse Middenstandsbank ), die den Kurs telefonisch festlegten . Die Geschäftsbedingung bestimmte ferner, daß der VDB-Vorstand die Mindestmargen feststellte, um die die VDB-Mitglieder die Kurse zu verringern oder zu erhöhen hatten, um zu den von ihnen anzuwendenden An - und Verkaufskursen zu kommen . Die Margen wurden anschließend in der vorstehend in Ziffer 13.2 genannten Geschäftsbedingung "Geschäfte mit ausländischen Banknoten" ( Artikel 1 bis 4 ) festgelegt . 14 . Geschäftsbedingung XIV ( Geschäftsbedingung der VBOL ) Dieser Geschäftsbedingung zufolge hatten die Mitglieder der VBOL Mindestprovisionen für ihre Vermittlung bei Privatkrediten und bei Geschäften zu berechnen, bei denen derartige Kredite einem Dritten übertragen wurden . 15 . Geschäftsbedingung der VWM Diese Geschäftsbedingung schrieb insbesondere einheitliche Provisionen vor, die die VWM-Mitglieder für ihre Vermittlung bei Geschäften mit Staatsanleihen zu berechnen hatten, sowie Mindestprovisionen für ihre Vermittlung beim Zustandekommen nationaler und internationaler Einlagen zwischen Banken . In der Geschäftsbedingung war ausdrücklich festgelegt, daß es den VWM-Mitgliedern untersagt war, niedrigere als die in der Geschäftsbedingung selbst oder von der VWM in Absprache mit der NBV bzw . der VDB festgelegten Provisionen zu berechnen . Die VWM-Mitglieder durften ferner ihren Geschäftskunden keine Vergütungen oder Leistungen einräumen, mit Ausnahme bestimmter Vergünstigungen, die sie VDB-Mitgliedern bei bestimmten Transaktionen in ausländischen Währungen gewähren durften . 16 . Vereinbarung betreffend Vermittlung bei Währungstransaktionen Zwischen VDB und VWM gab es eine Vereinbarung, aufgrund deren die VDB-Mitglieder, wenn sie bei Währungstransaktionen die Vermittlung Dritter in Anspruch nehmen sollten, - in allen Fällen, in denen sie einen in den Niederlanden niedergelassenen Devisenhändler einschalteten ( auch für internationale Einlagen ) ausschließlich von Dienstleistungen der VWM-Mitglieder Gebrauch machen sollten; - wenn sie einen im Ausland niedergelassenen Händler einschalteten, keine inländische Gegenpartei akzeptieren sollten ( mit Ausnahme bei internationalen Einlagen ). 17 . VDB-Rundschreiben betreffend Telex - und Portokosten Dieses Rundschreiben sah vor, daß die VDB-Mitglieder die Fakturierung von Telex - und Portokosten untereinander abschaffen . Dem Rundschreiben zufolge mussten die VDB-Mitglieder derartige Kosten an ihre Kunden weitergeben . 18 . NBV-Rundschreiben betreffend Prämierung von Bankdienstleistungen Dieses Rundschreiben enthielt einen Verhaltenskodex für die NBV-Mitglieder, auf dessen Grundlage diese lediglich für die Eröffnung von Sparbüchern und nicht für die Eröffnung von Girokonten, für Kreditvergabe, Versicherungsvermittlung und Dienstleistungen auf dem Gebiet von Reisen Geldprämien anbieten durften . Darüber hinaus durfte die Geldprämie nicht über 7,50 Gulden liegen und nur im Rahmen von zeitlich begrenzten Aktionen erteilt werden . Das Rundschreiben diente der Durchführung der viel weniger weit gehenden, in Ziffer 42 der Entscheidung genannten Vereinbarung betreffend die Prämierung von Sparleistungen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.