Europäische Union

89/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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kel 5 bis 7, der Geschäftsbedingung XII betreffend die Valutierung, die sie mit Wirkung vom 1 . Dezember 1988 ausser Kraft gesetzt haben, und der Geschäftsbedingung über Transaktionen von Devisengeschäften, die in der Geschäftsbedingung XIII enthalten war und die erst durch das VDB-Rundschreiben vom 16 . Januar 1989 ausser Kraft gesetzt wurde . 2 . Die nicht ausser Kraft gesetzten Regelungen ( 28 ) Die nachstehend aufgeführten Regelungen wurden, zum Teil nach Änderungen, von den beteiligten Parteien beibehalten . Die wichtigsten Änderungen werden genannt . Geschäftsbedingung I ( Einführung ), Artikel 15 bis 19 ( 29) Nach diesen Bestimmungen müssen Dokumentenakkreditive gemäß den einheitlichen Regeln und Gepflogenheiten der Internationalen Handelskammer für Dokumentenakkreditive behandelt werden; Aufträge für Akzepte und Inkasso müssen gemäß den einheitlichen Regeln der Internationalen Handelskammer für Inkasso behandelt werden . Während ein Mitglied zwar verpflichtet ist, für ein anderes Mitglied Aufträge für Akzepte und/oder Inkasso bezueglich eigener Kunden in den Niederlanden zu bearbeiten, gilt diese Verpflichtung gemäß den Regeln jedoch nicht für Aufträge, deren Bearbeitung über die staatseigene Post -, Telegraf - und Telefongesellschaft ( PTT ) möglich ist . Schließlich müssen die Regeln nur von den Niederlassungen der Mitglieder in den Niederlanden angewendet werden . ( 30 ) Im Anschluß an die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die beteiligten Parteien die Regeln betreffend die Weitergabe von Gebühren an Kunden und die Aufrundung der Provisionssätze gestrichen . Geschäftsbedingung XIII ( Devisengeschäfte ), Geschäftsbedingung für den Valutanotierungsausschuß ( 31 ) Nach dieser Geschäftsbedingung - in der auf Verlangen der Kommission geänderten Fassung, die den VDB-Mitgliedern durch Rundschreiben vom 12 . April 1989 mitgeteilt wurde - hat der Devisennotierungsausschuß, dessen Mitglieder vom VDB - Vorstand bestellt werden, den Referenz-Kursdurch - schnitt ständig gehandelter Devisen täglich festzustellen (" fixing "). Diese Kurse dienen als Bezugsgrundlage bei Überweisungen von Devisen und werden für Bargeld - und Termingeschäfte ( mit verschiedenen Terminen) festgesetzt . Bei der Festsetzung der Referenzkurse werden die Verfahrensrichtlinien der Geschäftsbedingungen berücksichtigt . Diese beinhalten insbesondere, daß der Devisennotierungsausschuß in einer täglichen Sitzung auf der Grundlage der jüngsten Marktentwicklungen einen Vorschlag für den Referenz-Tageskurs macht . Devisenbanken und Devisenhändler können gegen die derart vorgeschlagenen Kurse Einspruch erheben . Der Einspruch führt nur dann zur Anpassung der Referenzkurse, wenn er durch tatsächliche Kauf - bzw . Verkaufsaufträge mindestens in Höhe der in den Geschäftsbedingungen genannten Beträge gestützt wird . Diese Kauf - bzw . Verkaufsaufträge müssen auch tatsächlich ausgeführt werden, wenn sich ein Vertragspartner meldet . ( 32 ) In der ursprünglich angemeldeten Fassung war in dieser Geschäftsbedingung vorgesehen, daß der VDB-Vorstand Mindestmargen festsetzt, die die VDB-Mitglieder den Durchschnittskursen hinzuzufügen oder von ihnen abzuziehen hatten . Diese Margen wurden in die in Ziffer 18 genannte VDB-Geschäftsbedingung betreffend Devisengeschäfte aufgenommen, die die Verpflichtung enthielt, diese Margen sowie die bei dem "fixing" festgelegten Durchschnittskurse bei Devisengeschäften anzuwenden . Sowohl diese letztgenannte Regelung als auch die Bestimmungen über Margen in der Geschäftsbedingung für den Devisennotierungsausschuß sind auf Veranlassung der Kommission ausser Kraft gesetzt worden . Beschluß betreffend einheitliche Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern (33 ) Aufgrund dieses CVO-Beschlusses haben die in der CVO vertretenen Banken für die Vermietung von Schließfächern einheitliche Bedingungen anzuwenden . Dazu gehört unter anderem ein einheitlicher Hoechstbetrag für die Haftung der Bank im Fall von Schaden oder Diebstahl . Beschluß betreffend Gebühren für den Gebrauch portofreier Umschläge ( 34 ) Mit diesem CVO-Beschluß haben die in der CVO vertretenen Banken beschlossen, über den Gebrauch portofreier Umschläge, die Banken ihren Kunden für deren Korrespondenz mit ihnen zur Verfügung stellen, kollektiv mit der PTT zu verhandeln . Daraus ergab sich eine einheitliche PTT-Gebühr . Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons ( 35 ) Aufgrund dieses CVO-Beschlusses verkaufen die in der CVO vertretenen Banken keine Geschenkbons für die verschiedenen örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen . Diese Geschenkbons können nach Wahl des Empfängers in verschiedenartigsten örtlichen Geschäften ausgegeben werden . Die CVO sieht den Verkauf dieser Geschenkbons als Nebentätigkeit an, die im Rahmen der gesamten Bankdienstleistungen unbedeutend wäre und unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde . Die Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks ( 36 ) Diese VDB-Rundschreiben sehen Verfahren und Modalitäten für eine vereinfachte, schnellere Verrechnung von Schecks in Gulden und Devisen vor, wobei mindestens ein in den Niederlanden Gebietsfremder beteiligt sein muß . Mit den Verfahren soll für die geläufigsten Devisen das bisher verwendete arbeitsintensive Verfahren der normalen Versendung von Schecks zum Inkasso ersetzt werden. Zu den in den Rundschreiben enthaltenen Regeln gehören auch die Regeln über einheitliche Valutierungsdaten, die in den Beziehungen zwischen den Banken gelten, wobei vorgesehen ist, daß die Empfängerbank bei Überschreitung dieser Daten von der anderen Bank Zinsvergütung fordern kann . ( 37 ) Das Rundschreiben betreffend die Guldenschecks enthielt in der angemeldeten Fassung ausser einheitlichen Valutierungsdaten für die Beziehungen zwischen den beteiligten Banken auch einheitliche Valutierungsdaten, die die Banken gegenüber ihren Kunden anzuwenden haben . Das Rundschreiben betreffend Devisenschecks sah in der angemeldeten Fassung ausser einheitlichen Valutierungsdaten für die Beziehungen zwischen den beteiligten Banken einheitliche Valutierungsdaten vor, die die Banken gegenüber den beteiligten ausländischen Banken anzuwenden haben . Da die Kommission jedoch die Auffassung vertritt, daß einheitliche Valutierungsdaten für Kunden und ausländische Banken für den Erfolg der durch die Rundschreiben angestrebten Zusammenarbeit zwischen den Banken bei der Verrechnung von Schecks nicht erforderlich sind, hat die VDB die einheitliche Valutierungsdaten für Kunden und ausländische Banken auf Veranlassung der Kommission gestrichen . Rundschreiben betreffend Termin - geschäfte in ausländischen Währungen ( 38 ) In diesem VDB-Rundschreiben wird VDB-Mitgliedern, die mit einzelnen Kunden Termingeschäfte in ausländischen Währungen tätigen, nahegelegt, ergänzende Bedingungen festzulegen . Diese sollen die allgemeinen Bedingungen der Banken ergänzen . Nach dem Wortlaut dieser ergänzenden Bedingungen hat der Kunde auf die erste Aufforderung der Bank hin eine ( zusätzliche ) Sicherheit zu erbringen; andernfalls kann die Bank das Geschäft ohne weiteres vorzeitig abwickeln oder als widerrufen ansehen . Alle Kosten und Nachteile, die sich aus diesem Widerruf ergeben, gehen dann zu Lasten des Kunden . Rundschreiben betreffend den Devisenhandel von Devisenhändlern für eigene Rechnung ( 39 ) Dieses VDB-Rundschreiben enthält einen Verhaltenskodex für die Organisation des Devisenhandels durch die Mitglieder . Der Kodex besagt, daß ein Devisenhändler in einem Büro oder einer Zweigstelle eines Mitglieds nicht für eigene Rechnung Devisengeschäfte abschließen darf, ausser wenn er von seinem Vorgesetzten oder der Direktion für jedes einzelne Geschäft eine Genehmigung erhalten hat . Wollen andere Arbeitnehmer eines Mitglieds Devisengeschäfte tätigen, so haben sie sie ohne Mitarbeit der Arbitrage-Abteilung ihres Büros oder der Zweigstelle über das Büro abzuwickeln, in dem sie ein Konto haben . Hat das Mitglied nur eine Niederlassung, so haben die anderen Arbeitnehmer die Geschäfte über ein Konto bei einer anderen, rechtlich selbständigen Bank vorzunehmen . Rundschreiben mit Richtlinien für die Überweisungsart Swift und den übrigen Zahlungsverkehr in ausländischen Währungen zwischen Devisenbanken ( 40 ) Dieses VDB-Rundschreiben enthält vor allem Bestimmungen dafür, wann eine Überweisung als zu einem bestimmten Valutadatum eingegangen angesehen werden kann, sowie eine Liste der festen ausländischen Korrespondenten . Vereinbarung betreffend "open-open "- Telefonleitungen ( 41 ) In dieser Vereinbarung zwischen der VDB und der VWM ( sowie in einem zu ihrer Durchführung von der VDB ausgearbeiteten Rundschreiben ) ist festgelegt, daß keine sogenannten open-open-Telefonleitungen verwendet werden dürfen . Das sind telefonische Verbindungen zwischen Bank und Devisenhändlern, bei denen auch Arbitrageure anderer Banken mithören können . Derartige Verbindungen könnten der Anonymität der Parteien und der Vertraulichkeit ihrer Vereinbarungen Abbruch tun, die die Parteien als Grundlage für die Tätigkeit des Devisenhändlers ansehen . Vereinbarung betreffend die Prämierung von Sparleistungen ( 42 ) Diese zwischen der CVO und den repräsentativen Organisationen des Einzelhandels getroffene Vereinbarung sieht einen Verhaltenskodex für die Prämierung von Sparleistungen vor . Der Verhaltenskodex soll verhindern, daß die Banken bei der Prämierung von Sparleistungen in einen als unlauter angesehenen Wettbewerb mit dem Einzelhandel treten, und sieht vor, daß sie grundsätzlich nur branchenverwandte Güter und Dienstleistungen anbieten, um Spargelder anzulocken . Die Banken dürfen auch Freizeitveranstaltungen ( oder Abonnements bzw . Preisvergünstigungen für Abonnements ) anbieten . Vereinbarung betreffend "actie-accept "- Überweisungen ( 43 ) Diese zwischen der NBV, der Rabobank, dem Nederlandse Spaarbankbond und der Postbank getroffene Vereinbarung schreibt eine einheitliche Provision vor, die der Schuldnerbank von der einziehenden Bank für die Bearbeitung der sogenannten "actie-accept"-Überweisungen gutgeschrieben wird . Dabei handelt es sich um überwiegend freiwillige Überweisungen, die hauptsächlich karitativen Zwecken dienen . E . Bemerkungen Dritter ( 44 ) Nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung der beibehaltenen Regelungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 hat die Kommission Bemerkungen Dritter erhalten . Die Bemerkungen haben die Kommission veranlasst, einen Vorbehalt bezueglich der von der Stichting Bureau Kredietregistratie getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Teilnahme von nicht in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften am System der Kreditregistrierung der Stichting auszusprechen . Im übrigen haben die Bemerkungen die Kommission nicht veranlasst, ihren Standpunkt zu ändern . II . RECHTLICHE BEURTEILUNG A . Artikel 85 Absatz 1 1 . Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ( 45 ) Die Banken, die anderen beteiligten Finanzinstitute und die Devisenhändler sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 . Die NBV, VDB, SBC, VBOL, VEH und VWM sowie die CVO, in der die Unternehmen organisiert sind, stellen Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung dar . 2 . Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen ( 46 ) Die beibehaltenen Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die beibehaltenen Geschäftsbedingungen und Beschlüsse sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung . Dies gilt auch für weiterhin gültige Rundschreiben, die die betreffenden Organisationen aufgrund der ihnen übertragenen Befugnisse verfasst haben und die darauf abzielen, das Verhalten der beteiligten Mitglieder und der angeschlossenen Unternehmen tatsächlich zu beeinflussen . 3 . Einschränkung des Wettbewerbs 3.1 . Regelungen, die den Wettbewerb nicht einschränken ( 47 ) Die Kommission ist der Ansicht, daß die nachstehenden Regelungen den Wettbewerb nicht oder nicht spürbar einschränken und deshalb nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 fallen . ( 48 ) Geschäftsbedingung I ( Einführung ), Artikel 15 bis 19 Diese Artikel enthalten Bestimmungen über die Behandlung von Dokumentenakkreditiven und Aufträgen für Akzepte und Inkasso ( siehe Ziffer 29 ). Rundschreiben betreffend den Devisenhandel von Devisenhändlern für eigene Rechnung Dieses Rundschreiben enthält einen Verhaltenskodex für die Organisation des Devisenhandels durch die VDB-Mitglieder ( siehe Ziffer 39 ). Rundschreiben mit Richtlinien für die Überweisungsart Swift und den übrigen Zahlungsverkehr in ausländischen Währungen zwischen Devisenbanken Dieses Rundschreiben enthält bestimmte praktische Regeln für bestimmte Überweisungen ( siehe Ziffer 40 .) Vereinbarung betreffend "open-open "- Telefonleitungen Diese Vereinbarung regelt die Beteiligung Dritter bei telefonischen Verbindungen zwischen Devisenhändlern und Banken ( siehe Ziffer 41 ). Die vorgenannten vier Regelungen betreffen nicht Gebühren oder andere für den Wettbewerb bedeutende Bedingungen und hindern in ihrer heutigen Form die beteiligten Unternehmen nicht oder nicht spürbar daran, tatsächlich miteinander zu konkurrieren . ( 49 ) Geschäftsbedingung XIII ( Devisen - geschäfte ), Geschäftsbedingung für den Valutanotierungsausschuß Diese Geschäftsbedingung, die die Festsetzung der Referenzdevisenkurse betrifft ( siehe Ziffern 31 und 32 ), schränkt in der heutigen Form den Wettbewerb nicht mehr spürbar ein . Sie hat lediglich zur Folge, daß Durchschnittskurse zustande kommen, die - namentlich im Finanz - und Handelsverkehr - als Bezugsgrundlage dienen . Diese Kurse kommen in einem Verfahren zustande, das Angebot und Nach - frage berücksichtigt, wobei ein tatsächlicher Handel mit den betreffenden Valuta stattfinden kann und auch stattfindet . Aufgrund der Auskünfte, die die VDB der Kommission - insbesondere über die tatsächliche Möglichkeit einer Arbitrage für die Marktteilnehmer in dieser Situation - erteilt hat, glaubt die Kommission feststellen zu können, daß die Kurse in einem Verfahren zustande kommen, in dem der Wettbewerb zum Tragen kommen kann und in dem die Beschlüsse der Marktteilnehmer von den Kursen beeinflusst werden, die zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des "Fixing" durch andere Vorgänge zwischen verschiedenen Marktparteien in den Niederlanden und im Ausland bestimmt werden . Die während des "Fixing" zustande gekommenen Durchschnittskurse sind nicht verbindlich . Banken, Devisenhändlern und anderen Marktparteien steht es völlig frei, angesichts der Marktlage und der Art der Transaktion die An - und Verkaufskurse zu vereinbaren, die sie für wichtig halten . Dabei stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl, wie die Anwendung von Durchschnittskursen oder von günstigeren und ungünstigeren An - und Verkaufskursen mit oder ohne Berechnung von Provisionen . ( 50 ) Beschluß betreffend den Gebrauch portofreier Umschläge Der Beschluß betreffend Gebrauch portofreier Umschläge ( siehe Ziffer 34 ) schränkt den Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken nicht spürbar ein . Die Versorgung der Kunden mit portofreien Umschlägen hat nicht den Charakter einer unabhängigen Dienstleistung, für die ein eigener Markt besteht und die nicht einem bestimmten Bankdienst zugeordnet ist . Es kann angenommen werden, daß die Kosten für die Versorgung der Kunden mit portofreien Umschlägen Teil der Allgemeinkosten der Banken sind, und zwar nur ein relativ unbedeutender Teil . In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß der Beschluß es den Banken frei stellt, ob sie ihre Kunden mit portofreien Umschlägen versorgen oder nicht und daß in der Praxis von dieser Freiheit auf unterschiedliche Weise Gebrauch gemacht wird . Angesichts der obengenannten Umstände und der Marktstellung von PTT bezueglich portofreier Umschläge und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß - nach Auskünften der Parteien an die Kommission - die Banken in bezug auf andere Güter oder Dienstleistungen keine ähnlichen Entscheidungen getroffen oder ähnliche Vereinbarungen geschlossen haben, erscheint die Schlußfolgerung der Kommission gerechtfertigt, daß der Beschluß den Wettbewerb zwischen den Banken nicht spürbar einschränkt . ( 51 ) Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons Der Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons ( siehe Ziffer 35 ) schränkt den Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken ebensowenig spürbar ein, da - wie auch die beteiligten Parteien erklärt haben - der Verkauf von Geschenkbons eine unbedeutende Nebentätigkeit wäre . Der Beschluß schränkt auch nicht spürbar den Wettbewerb zwischen den Händlern ein, die die Erzeugnisse verkaufen, auf die sich die Geschenkbons beziehen . ( 52 ) Rundschreiben betreffend Termin - geschäfte in ausländischen Währungen Dieses Rundschreiben, das eine vom Kunden zu erbringende zusätzliche Sicherheit für Termingeschäfte in ausländischen Währungen betrifft ( siehe Ziffer 38 ), schränkt den Wettbewerb zwischen Banken nicht spürbar ein, da es diesen freisteht, die zusätzliche Sicherheit zu fordern, und sie gegebenenfalls auch mit dem Kunden eine für ihn günstigere Absprache treffen können . ( 53 ) Vereinbarung betreffend die Prämierung von Spardienstleistungen Die Vereinbarung betreffend die Prämierung von Spardienstleistungen ( siehe Ziffer 42 ) schränkt den Wettbewerb nicht spürbar ein, da den Banken freisteht, Prämien in Form von Gütern oder Dienstleistungen anzubieten, die in den Bereich der normalen Tätigkeiten der Banken fallen; übrigens legt die Vereinbarung nicht fest, welche Tätigkeiten als derartige Tätigkeiten anzusehen sind und welche nicht . 3.2. Den Wettbewerb einschränkende Regelungen ( 54 ) Die Kommission ist der Auffassung, daß die nachstehenden Regelungen den Wettbewerb einschränken : Beschluß betreffend einheitliche Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern Dieser Beschluß ( siehe Ziffer 33 ) schränkt die Möglichkeiten der beteiligten Unternehmen ein, aufgrund ihrer eigenen Kosten - und Rentabilitätssituation und im Rahmen ihrer eigenen Geschäfts - und Betriebspolitik selbständig die Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern an ihre Kunden festzulegen . Somit schränkt er bezueglich dieser Dienstleistungen den Wettbewerb zwischen den Banken ein . ( 55 ) Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks Diese Rundschreiben, die Verfahren und Modalitäten für eine vereinfachte, schnellere Verrechnung von Schecks in Gulden und Devisen vorsehen ( siehe Ziffer 36 ), schränken ebenfalls den Wettbewerb ein, indem sie die Möglichkeiten der beteiligten Banken einschränken, bilateral noch vereinfachtere und schnellere Bearbeitungsverfahren und damit auch günstigere Valutierungsdaten miteinander zu vereinbaren. Damit werden ihre Möglichkeiten eingeschränkt, alle Mittel optimal zu nutzen, die ihnen ohne die Rundschreiben zur Verfügung stuenden, um in ihren bilateralen Beziehungen zu anderen Banken möglichst günstige Bedingungen zu erlangen und sie ihren Kunden zugute kommen zu lassen . Somit wird bezueglich der betreffenden Dienstleistungen der Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken um die Gunst der Kunden indirekt eingeschränkt . ( 56 ) Vereinbarung betreffend "actie-accept "- Überweisungen Die Vereinbarung betreffend "actie-accept"-Überweisungen, die für solche Überweisungen eine Provision zwischen den Banken vorsieht ( siehe Ziffer 43 ), ist ebenfalls als wettbewerbsbeschränkend anzusehen . Die Vereinbarung schränkt namentlich die Möglichkeiten der beteiligten Banken ein, bilateral günstigere Kostenerstattungen zu vereinbaren, und alle Mittel optimal zu nutzen, die ihnen ohne die Vereinbarung zur Verfügung stuenden, um in ihren bilateralen Beziehungen zu anderen Banken möglichst günstige Bedingungen zu erlangen und sie ihren Kunden zugute kommen zu lassen . Somit wird bezueglich der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den betreffenden Überweisungen der Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken um die Gunst der Kunden indirekt eingeschränkt . ( 57 ) Die in den Ziffern 54, 55 und 56 genannten Regelungen schränken den Wettbewerb spürbar ein . Die von diesen Regelungen betroffenen Banken weisen mehr als 90 % der Einlagen auf, die bei den in den Niederlanden tätigen Banken gemacht werden, und mehr als 90 % der Bilanzsummen aller dieser Banken . 4 . Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten 4.1 . Regelungen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigen (58 ) Die nachstehenden, den Wettbewerb einschränkenden Regelungen beeinträchtigen nach Ansicht der Kommission den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar : Beschluß betreffend einheitliche Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern Diese Regelungen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar, da die betreffende Dienstleistung ihrer Art nach nicht oder nur geringfügig mit dem Handels - und übrigen Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten verbunden ist und den Auskünften der beteiligten Parteien zufolge lediglich in unbedeutendem Masse von Benutzern aus anderen Mitgliedstaaten genutzt wird . Ausserdem bieten in den Niederlanden befindliche Zweigstellen von Banken anderer Mitgliedstaaten ( Zweigstellen, die 100 % Teil dieser Banken und von daher direkt im innerstaatlichen Dienstleistungsverkehr tätig sind ), diese Dienstleistung nur in ganz unbedeutendem Masse an . ( 59 ) Vereinbarung betreffend "actie-accept "- Überweisungen Auch diese Vereinbarung beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar. Die betroffenen Dienstleistungen können ausschließlich von in den Niederlanden niedergelassenen Banken erbracht werden, wobei sie nur in unbedeutendem Masse durch Zweigstellen von Banken aus anderen Mitgliedstaaten verrichtet werden . Ferner besteht aufgrund des überwiegend caritativen Zwecks der betreffenden Überweisungen keine oder nur eine geringfügige Verbindung zu dem Handels - und übrigen Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten . Schließlich kann man davon ausgehen, daß zu den einziehenden Instituten, die letztlich die betreffenden Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen, keine oder kaum Institute gehören, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind . 4.2 . Die Regelungen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen ( 60 ) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird hingegen sehr wohl durch die Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks beeinträchtigt . Da es sich hier um die Verrechnung von Schecks handelt, bei der mindestens ein in den Niederlanden Gebietsfremder betroffen ist, beeinträchtigen die Rundschreiben den Zahlungsverkehr und den Devisenhandel zwischen Mitgliedstaaten . B . Artikel 85 Absatz 3 ( 61 ) Die Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks erfuellen die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Freistellung aus den nachstehenden Gründen . 1 . Verbesserung der Bankdienstleistung ( 62 ) Die Rundschreiben führen zu einer Verbesserung des Zahlungssystems . Die Anwendung einheitlicher Verfahren und die Verwendung einheitlicher Formulare sowie die Tatsache, daß die den Scheck entgegennehmende Bank den Scheck nicht mehr zum Inkasso an die bezogene Bank schicken muß, sondern ihn nach einem kurzen Zeitraum der bezogenen Bank debitie - ren kann, vereinfachen die Arbeit der Banken . Die Zentralisierung der Anwendung des Verrechnungsverfahrens durch jede Bank bei einem oder nur einigen ihrer Filialen trägt dazu ebenfalls bei . Die Verrechnung der Schecks e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.