Europäische Union

89/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0512 89/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 253 vom 30/08/1989 S. 0001 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19 . Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/31.499 - Niederländische Banken ) ( Nur der niederländische Text ist verbindlich ) ( 89/512/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags ( 1 ) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 6 und 8, im Hinblick auf die Anträge auf Erteilung eines Negativattestes und die Anmeldungen der Nederlandse Bankiersvereniging vom 19 . März 1985, 22 . Oktober und 27 . November 1986 und 4 . Dezember 1987 betreffend Geschäftsbedingungen, bestimmte Beschlüsse und Rundschreiben dieser Vereinigung sowie der Vereniging van Deviezenbanken, der Stichting Bevordering Chequeverkeer, der Vereniging van Bemiddelaars in Onderhandse Leningen und des College van Overleg der Gezamelijke Banken, sowie eine Reihe von Vereinbarungen, an denen eine dieser Organisationen, die Vereniging voor de Effectenhandel oder die Vereniging van Wisselmakelaars direkt oder indirekt beteiligt sind oder waren, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 26. Ja - nuar 1987, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission vom 25 . Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr . 17 des Rates ( 2 ) an die beteiligten Parteien ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, und im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme der beteiligten Parteien sowie ihre mündlichen Ausführungen zur Sache während der Anhörung vom 25 . November 1987, im Hinblick auf die Veröffentlichung des wesentlichen Teils der angemeldeten und beibehaltenen Regelungen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 ( 3 ), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe : I . SACHVERHALT ( 1 ) Am 19 . März 1985, am 22 . Oktober und 27 . No - vember 1986 und am 4 . Dezember 1987 hat die Nederlandse Bankiersvereniging Geschäftsbedingungen, Beschlüsse und Rundschreiben, die von ihr selbst und bestimmten anderen im Finanzbereich tätigen niederländischen Organisationen erlassen wurden, sowie eine Reihe von Vereinbarungen angemeldet, an denen sie oder eine dieser Organisationen direkt oder indirekt beteiligt sind oder waren . Dabei hat sie die Kommission gebeten, ein Negativattest zu erteilen, das besagt, daß kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 des Vertrages gegen die angemeldeten Regelungen vorzugehen oder aber aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 eine Freistellung von dem Verbot gemäß Artikel 85 Absatz 1 zu erteilen . A . Die beteiligten Unternehmensvereinigungen ( 2 ) Die 1949 gegründete Nederlandse Bankiersvereniging ( im folgenden NBV genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Interessen der Banken in den Niederlanden im weitesten Sinne zu fördern . Gemäß ihrer Satzung bemüht sie sich, dieses Ziel unter anderem zu erreichen durch: - Streben nach Einheitlichkeit der Bedingungen, unter denen die Mitglieder der NBV ihre Dienstleistungen erbringen, und nach Einheitlichkeit der Bezeichnung der Dienstleistungen und der entsprechenden Gebühren, um mehr Transparenz zu gewährleisten; - Fördern der Aufrechterhaltung einer starken finanziellen Grundlage des niederländischen Bankwesens und seiner Mitglieder unter Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbs und in diesem Rahmen durch Festlegung von Mindestgebühren für die dafür in Frage kommenden Dienstleistungen . Mitglieder der NBV können alle Personen, Gesellschaften und Einrichtungen sein, die in das amtliche Register der Kreditinstitute eingetragen sind . Die NBV hat ungefähr siebzig Mitglieder, darunter die meisten allgemeinen Banken . Von denen in dem genannten amtlichen Register eingetragenen Kreditinstituten sind namentlich die in der genossenschaftlichen Zentrale Raiffeisen-Börenleenbank BV ( Rabobank) und die im Nederlandse Spaarbankbond organisierten Banken sowie die Postbank NV ( bis zum 1 . Januar 1986 : Postcheque - en Girodienst/Rijkspostspaarbank - PCGD/RPs ) nicht NBV-Mitglieder, wobei letztere in staatlichem Besitz ist . Sie erbringen auch Finanzdienstleistungen, die mit denen der NBV-Mitglieder vergleichbar sind . ( 3 ) Die 1940 gegründete Vereniging van Deviezenbanken ( im folgenden VDB genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, in enger Zusammenarbeit mit den niederländischen Währungsbehörden eine optimale Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen in den Niederlanden ansässigen und nichtansässigen Personen zu fördern . Ihrer Satzung zufolge bemüht sich die VDB, dieses Ziel unter anderem durch das Streben nach einer Vereinheitlichung der Bedingungen zu erreichen, unter denen die Mitglieder der VDB ihre Dienstleistungen erbringen, um die Wahrung einer gesunden finanziellen Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Mitglieder unter Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbs zu fördern . Mitglied der VDB können in den Niederlanden niedergelassene Gesellschaften des Privatrechts und öffentlichen Rechts, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, sowie Unternehmen mit Sitz im Ausland sein . Sie müssen gemäß der einschlägigen niederländischen Gesetzgebung ermächtigt sein, als Vermittler im Zahlungsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden aufzutreten . Eine derartige Vollmacht besitzen die allgemeinen Banken (die meisten NBV-Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied der VDB ), die Rabobank, die Postbank sowie die Bank der Bondsspaarbanken NV . Mit Ausnahme einer Bank ( einer hundertprozentigen Tochter der niederländischen Zentralbank ) sind alle derart bevollmächtigten Einrichtungen - insgesamt über sechzig - Mitglied der VDB . ( 4 ) Die 1967 gegründete Stichting Bevordering Chequeverkeer ( im folgenden SBC genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Verwendung von Schecks zu fördern . Der SBC sind die Rabobank, die Mitglieder der NBV und diejenigen Bankinstitute angeschlossen, die der SBC-Vorstand als angeschlossene Bank akzeptiert . Die angeschlossenen Banken müssen ein bestimmtes Eigenkapital besitzen oder andernfalls Garantien für die Erfuellung ihrer Pflichten beibringen . Die meisten der der SBC angeschlossenen Banken sind gleichzeitig Mitglied der NBV und/oder der VDB . ( 5 ) Die 1951 gegründete Vereniging van Bemiddelaars in Onderhandse Leningen ( im folgenden VBOL genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Belange von Vermittlern privater Kredite zu fördern . Dies versucht sie ihrer Satzung zufolge unter anderem durch das Streben nach Einheitlichkeit der Bedingungen, unter denen die Mitglieder der Vereinigung ihre Dienstleistungen erbringen, sowie Einheitlichkeit der Bezeichnung der Dienstleistungen und der entsprechenden Gebühren, um diese transparenter zu gestalten . Mitglied der VBOL können natürliche und juristische Personen sein, die bei Aufnahme und Plazierung von Schuldscheindarlehen vermitteln . Ungefähr die Hälfte der Mitglieder der VBOL sind zugleich Mitglied der NBV und der VDB . Dazu gehören namentlich die grössten Bankinstitute . ( 6 ) Das College van Overleg der Gezamenlijke Banken ( im folgenden CVO genannt ), dessen Sekretariat seinen Sitz in Amsterdam hat, war bis zum 1 . Juni 1989 das zentrale Beratungsgremium für Angelegenheiten, die die NBV, die Rabobank, die dem Nederlandse Spaarbankbond angeschlossenen Banken und die Postbank gemeinsam betreffen; es dient als Koordinationsorgan für diese Organisationen . Vom 1 . Juni 1989 an wurden CVO's Geschäftstätigkeiten von der neuen Nederlandse Vereniging van Banken übernommen, die praktisch ebenfalls die Geschäftstätigkeiten der NBV und VDB übernehmen wird . Diese beiden Vereinigungen sind jedoch noch nicht aufgelöst . ( 7 ) Die in ihrer ursprünglichen Form 1876 gegründete Vereniging voor de Effectenhandel ( im folgenden VEH genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Interessen des Handels mit Wertpapieren im weitesten Sinne zu vertreten . Entsprechend ihrer Statute bemüht sie sich, dieses Ziel unter anderem durch die Einrichtung eines Börsensaals für den Wertpapierhandel zu erreichen und durch Festsetzung und Veröffentlichung der Kurse und Festsetzung von Geschäftsbedingungen und anderen Vorschriften für den Wertpapierhandel, unter anderem im Hinblick auf für die Mitglieder zwingende Mindestgebühren für Provisionen und Leistungen . Als Mitglieder der VEH können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften zugelassen werden, die den Effektenhandel in den Niederlanden ausüben . Ein grosser Teil der Mitglieder der VEH ist zugleich Mitglied der NBV und der VDB . ( 8 ) Die Vereniging van Wisselmakelaars ( im folgenden VWM genannt ), die in ihrer ursprünglichen Form 1949 gegründet wurde und ihren Sitz in Amsterdam hat, verfolgt das Ziel, die Interessen des Geld - und Valutamarktes im weitesten Sinne des Wortes zu fördern . Als Mitglieder der VWM können unter anderem natürliche und juristische Personen zugelassen werden, die die Tätigkeit des Maklers auf dem nationalen und/oder internationalen Geld - und/oder Valutamarkt ausüben . Die Mitgliedschaft in der VWM ist allerdings nicht mit der in der NBV und der VDB vereinbar . Der VWM gehören deshalb Devisenhändler an, die nicht zugleich als allgemeine oder Devisenbank Mitglied der NBV oder der VDB sind . ( 9 ) Zwischen der VWM und der VDB ( und der NBV ) bestehen enge Verbindungen . Der VWM-Vorstand darf der VWM-Satzung zufolge Vorschläge zur Änderung der Satzung und/oder Geschäftsbedingungen ausschließlich in Absprache mit der VDB vorlegen, die gleichzeitig die NBV vertritt . Auch an der Zulassung neuer VWM-Mitglieder ist die VDB beteiligt; sie besitzt hierbei ein Vetorecht . B . Die Position der beteiligten Finanzinstitute im Finanzsektor in den Niederlanden ( 10 ) Der Anteil der verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten an den Gesamteinlagen niederländischer Finanzinstitute in den Jahren 1982 bis 1987 lässt sich wie folgt schätzen : ( in %) - Allgemeine Banken:50-55, - Genossenschaftliche Banken ( Rabobank):25-30, - Sparkassen ( ausgenommen RPS bzw . Postsparkasse):p 10, - Postsparkasse:10-15, - sonstige Institute:0 - 1 . ( 11 ) Der Anteil dieser Kategorien von Finanzinstituten am Gesamtwert der Gesamtbilanzen aller niederländischen Finanzinstitute für denselben Zeitraum lässt sich wie folgt schätzen : ( in %) - Allgemeine Banken:60-65, - Genossenschaftliche Banken ( Rabobank):20-25, - Sparkassen ( ausgenommen RPS bzw . Postsparkasse):p 5, - Postsparkasse:5-10, - sonstige Einrichtungen:0 - 5 . C . Verfahren und Gegenstand dieser Entscheidung ( 12 ) Nachdem die NBV 1985 und 1986 verschiedene Regelungen bei der Kommission angemeldet hatte, hat die Kommission am 5 . Februar 1987 den vorstehend unter A genannten Unternehmensvereinigungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, die sich auf den grössten Teil der angemeldeten Regelungen bezog . Die von der Mitteilung der Beschwerdepunkte betroffenen Regelungen, die in Punkt D genauer dargestellt werden, betrafen die Berechnung von Provisionen, Kursen, Margen und Valutierungstagen, die Fakturierung bestimmter Kosten, bestimmte Formen der Kundenwerbung sowie bestimmte Ausschließlichkeitsregelungen . Einige dieser Regelungen betrafen die Beziehungen zwischen den Finanzinstituten, andere die zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden ( Einzelpersonen und/oder Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind, nachstehend immer Kunden genannt ), während eine Reihe von Regelungen beide Arten von Beziehungen betraf . ( 13 ) Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach Gesprächen mit den Dienststellen der Kommission sowie der Anhörung haben die beteiligten Parteien eine grosse Zahl der unter die Mitteilung der Beschwerdepunkte fallenden Regelungen ausser Kraft gesetzt oder geändert . ( 14 ) In der vorliegenden Entscheidung gewährt die Kommission eine Freistellung für zwei der derart geänderten Regelungen sowie ein Negativattest für andere geänderte Regelungen und für eine Reihe unverändert beibehaltener Regelungen, bei denen die Kommission aufgrund der erhaltenen Auskünfte eine Änderung nicht für erforderlich gehalten hat . ( 15 ) Die Entscheidung bezieht sich insbesondere nicht auf : - die den NBV-Mitgliedern von der NBV empfohlenen allgemeinen Bedingungen für Banken, - Vereinbarungen über Zinssätze, - Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Finanzinstituten auf dem Gebiet elektronischer Vorgänge und Kreditkarten, - die von der Stichting Bureau Kreditregistratie aufgestellten Regelungen, die die Beteiligung von Unternehmen am Krediteintragungssystem dieser Gesellschaft betreffen . Die Kommission behält sich ihre Stellungnahme zu diesen Regelungen vor . D . Die Regelungen ( 16 ) Hinsichtlich der anderen Regelungen kann unterschieden werden zwischen denen, die von den beteiligten Parteien völlig ausser Kraft gesetzt wurden, und denen, die entweder in der angemeldeten oder in einer geänderten Form beibehalten wurden . 1 . Die ausser Kraft gesetzten Regelungen ( 17 ) Die ausser Kraft gesetzten Regelungen werden im Anhang kurz aufgeführt . Eine detailliertere Aufstellung dieser Regelungen befindet sich im Anhang dieser Entscheidung . ( 18 ) Zu den ausser Kraft gesetzten Regelungen gehören vor allem die meisten der von der NBV angemeldeten Geschäftsbedingungen . Die von I bis einschließlich XIV durchnumerierten Geschäftsbedingungen enthalten die Mindestvoraussetzungen ( im wesentlichen Mindestprovisionen ), die von den der MBV, VDB, SBC und VBOL angeschlossenen Finanzinstituten je nach Art der Dienstleistungen, auf die sich die Geschäftsbedingungen bezogen, anzuwenden waren . Die nachstehenden Geschäftsbedingungen oder Teile von Geschäftsbedingungen wurden ausser Kraft gesetzt : - Geschäftsbedingung I Artikel 1-14, betreffend unter anderem die Weitergabe von Kosten und die Aufrundung von Provisionsbeträgen; - Geschäftsbedingung II betreffend Mindestprovisionen für eine Reihe von Dienstleistungen, die im allgemeinen im Zahlungsverkehr erfolgen; - Geschäftsbedingung III betreffend Mindestprovisionen für einige inländische Zahlungsdienste; - Geschäftsbedingung IV betreffend Mindestprovisionen im Zusammenhang mit Euroschecks und anderen garantierten Schecks; - Geschäftsbedingung V betreffend Mindestprovisionen für Geschäfte mit ausländischen Banknoten und Reiseschecks; - Geschäftsbedingung VI betreffend Mindestprovisionen für Überweisungen im Zahlungsverkehr mit dem Ausland; - Geschäftsbedingung VII betreffend Mindestprovisionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet von Akkreditiven; - Geschäftsbedingung VIII betreffend Mindestprovisionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet von Wechseln und Promessen; - Geschäftsbedingung IX betreffend Mindestprovisionen für das Erteilen verschiedener Arten von Sicherheiten; - Geschäftsbedingung X betreffend Mindestprovisionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet von Inkassos; - Geschäftsbedingung XI betreffend Mindestprovisionen für verschiedene Dienstleistungen, namentlich im Bereich von Effekten; - Geschäftsbedingung XII betreffend Valutierung; - Geschäftsbedingung XIII : Geschäftsbedingung betreffend die Transaktion mit ausländischen Banknoten und Geschäftsbedingung betreffend Devisengeschäfte, die Mindestkurse und -margen für den An - und Verkauf ausländischer Banknoten sowie für andere Devisengeschäfte vorsahen, und Geschäftsbedingungen betreffend das Noteringscommissie Vreemd Bankpapier ( Notierungsausschuß für ausländische Banknoten ), das eine gemeinsame Festlegung von Kursen und Margen für den An - und Verkauf ausländischer Banknoten enthielt; - Geschäftsbedingung XIV betreffend Mindestprovisionen auf dem Gebiet von privaten Darlehen . ( 19 ) Im Zusammenhang mit der Geschäftsbedingung XI bestand eine bereits ausser Kraft gesetzte Vereinbarung zwischen der NBV, der VDB und der VEH über Mindestprovisionen für verschiedene Dienstleistungen betreffend Effekten . Die in Frage stehenden Dienstleistungen wurden durch die Mitglieder der NBV, VDB und VEH den ausländischen Finanzinstituten erbracht . ( 20 ) Abgesehen von dieser Vereinbarung und den obengenannten Geschäftsbedingungen der NBV, VDB, SBC und VBOL haben die beteiligten Parteien ferner die nachstehenden Regelungen ausser Kraft gesetzt : - Geschäftsbedingung der VWM betreffend Mindestprovisionen, die die VWM-Mitglieder als Vermittler bei bestimmten Finanzgeschäften in Rechnung zu stellen hatten; - Vereinbarung zwischen VDB und VWM, die den VWM-Mitgliedern bei der Vermittlung von Valutageschäften die Ausschließlichkeit einräumte; - VDB-Rundschreiben zu der Abschaffung von Telex- und Portogebühren zwischen Banken, das gleichzeitig die Weitergabe dieser Kosten an Kunden vorsah; - NBV-Rundschreiben, mit dem der Prämierung von Bankdienstleistungen strikte Beschränkungen auferlegt wurden . ( 21 ) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission den betroffenen Parteien mitgeteilt, daß die obengenannten Regelungen den Wettbewerb einschränkten und nicht für eine Freistellung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kamen . Die Regelungen schränkten die Möglichkeiten für die betroffenen Unternehmen ein, aufgrund ihrer eigenen individuellen Kosten - und Rentabilitätssituation und unter Nutzung der auf dem Markt möglichen Konditionen im Rahmen einer eigenen Handels - und Betriebspolitik selbständig und individuell Preise und andere Bedingungen für Dienstleistungen für andere Banken und Kunden zu bestimmen . ( 22 ) Aufgrund der Informationen, über die die Kommission zu diesem Zeitpunkt verfügte, hatte die Kommission die beteiligten Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch darüber unterrichtet, daß die Anwendung verschiedener Mindestprovisionen, die in den in Ziffer 18 genannten Geschäftsbedingungen I bis XIV vorgeschrieben waren, Diskriminierungen zur Folge hatten . So wurden namentlich in folgenden Fällen verschiedene Gebühren für vergleichbare Bankdienstleistungen vorgeschrieben : - Für verschiedene Dienstleistungen waren unterschiedliche Gebühren vorgesehen, je nachdem, ob die Bankdienstleistungen im Auftrag von Banken, die Mitglied der betreffenden Vereinigung waren, Banken im Ausland oder anderen, die nicht Mitglied der betreffenden Vereinigung waren, vorgenommen wurden . Dabei waren die Provisionen, die Banken im Ausland und anderen Nichtmitgliedern ( darunter niederländischen Banken, die nicht Mitglied waren ) berechnet werden mussten, höher als die für Mitglieder der betreffenden Vereinigung und die für andere Nichtmitglieder in einzelnen Fällen höher als die für Banken im Ausland . - Für Überweisungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden waren Provisionen vorgeschrieben, die in den meisten Fällen höher waren als die Provisionen, die für Überweisungen von einem Konto eines Gebietsansässigen in den Niederlanden auf ein auf seinen eigenen Namen lautendes Konto im Ausland vorgeschrieben waren, obwohl es sich um völlig vergleichbare Bankdienstleistungen handelte . - Für Provisionen im Falle von Überweisungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden war eine Ausnahme vorgesehen, derzufolge die Provision nicht in Rechnung gestellt werden musste, wenn die Überweisung über ein VDB-Mitglied abgewickelte Wertpapiergeschäfte betraf . Dies hatte zur Folge, daß ein VDB-Mitglied keine Provision in Rechnung zu stellen hatte, wenn dieser Vorgang über ein anderes VDB-Mitglied abgewickelt wurde, dies aber tun musste, wenn er über ein Nichtmitglied abgewickelt wurde, obwohl für die betroffene Bank zwischen beiden Überweisungen objektiv kein Unterschied bestand . ( 23 ) Ferner hatte die Kommission die beteiligten Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, daß der Unterschied zwischen der vorgeschriebenen Provision für Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die beide bei niederländischen Banken geführt wurden, und dem Nulltarif für Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen nicht mit einem Unterschied zwischen den für beide Arten von Überweisungen erforderlichen Vorgängen und deshalb nicht mit unterschiedlichen Kosten erklärt werden kann . Die einzige zusätzliche Tätigkeit, die bei Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Vergleich zu einer Überweisung zwischen Konten von Gebietsansässigen erforderlich war, war gemäß Auskunft der NBV die Unterrichtung der Zentralbank . Da gemäß Auskunft der NBV die Unterrichtung der Zentralbank aber nur einen der verschiedenen Kostenposten darstellte, aufgrund deren die Provision vorgeschrieben war, konnte dieser einzige Unterschied nicht die Höhe der Provision erklären, die für Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden vorgeschrieben war . ( 24 ) In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission den Standpunkt vertreten, daß die Regelung der in den Ziffern 22 und 23 genannten Provisionen zur Folge hatte, daß Banken, die kein Mitglied der betroffenen Organisationen waren, sowie Kunden bzw . ihre Lieferanten, für die Überweisungen vorgenommen wurden, durch die Kostensteigerungen infolge der Anwendung der betreffenden Provisionen direkt oder indirekt im Wettbewerb auf dem Markt der durch sie zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Erzeugnisse beeinträchtigt wurden . ( 25 ) Da die beteiligten Parteien alle Regelungen, in denen die obengenannten unterschiedlichen Provisionen enthalten waren, ausser Kraft gesetzt haben, bestand für die Kommission kein Anlaß mehr zu prüfen, inwieweit die in den Geschäftsbedingungen festgelegten Provisionen möglicherweise noch in anderer Hinsicht als diskriminierend oder unlauter angesehen werden konnten . ( 26 ) In den schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie während der Gespräche mit der Kommission haben die beteiligten Parteien vorgeschlagen, bestimmte Mindestprovisionen, die aufgrund der Geschäftsbedingungen Kunden in Rechnung zu stellen waren, durch Mindestprovisionen zu ersetzen, die die Banken sich untereinander in Rechnung stellen sollten, wobei die den Kunden zu fakturierenden Provisionen von den Banken individuell festgelegt werden sollten . Die Parteien haben die Kommission allerdings nicht davon überzeugen können, daß derartige Änderungen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellen . Sie haben namentlich nicht nachgewiesen, daß derartige Absprachen über Provisionen zwischen Banken für den Erfolg bestimmter, an und für sich positiv zu beurteilender Formen der Zusammenarbeit zwischen mehreren Banken tatsächlich erforderlich wären . Die Kommission ist der Ansicht, daß Absprachen über Provisionen zwischen Banken nur in Ausnahmefällen, in denen eine derartige Notwendigkeit gegeben ist, nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können . ( 27 ) Die beteiligten Parteien haben die meisten der obengenannten Regelungen mit Wirkung vom 1 . Januar 1988 völlig oder teilweise und die übrigen mit Wirkung vom 1 . Oktober 1988 ausser Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Geschäftsbedingung XI, Arti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.