Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hlossen hat, dass eine solche Transaktion ihren finanziellen Anforderungen nicht gerecht würde. Das Unternehmen betonte, dass es letztendlich seinen Anteilseignern gegenüber verantwortlich sei (was natürlich einen erheblichen Unterschied zum niederländischen Staat darstellt, der auch öffentliche Interessen berücksichtigen muss). Siehe Pressemitteilung vom 29. September 2008: http://www.ing.com/group/showdoc.jsp?docid=343126_EN&menopt=prm|pre. (108)  Die Bewertung zu aktuellen Marktbedingungen basierte auf zwei Bewertungsansätzen: einer Peer-Review auf der Grundlage der Kennzahl Preis/Erträge und dem Dividendendiskontierungsmodell. Beide Bewertungsansätze ergeben einen Wert von [4 - 6,5] Mrd. EUR (siehe S. 7 des Bewertungsberichts von […]). (109)  Es besteht keinerlei Veranlassung, den Wert von ABN AMRO N um die Synergieeffekte eines potenziellen Zusammenschlusses zu erhöhen, da sich das Unternehmen bereits seit dem 3. Oktober 2008 im Eigentum des niederländischen Staates befand. Durch die Maßnahme Z wurde ABN AMRO N aus der Bilanz der FBN entfernt. Außerdem gab es keinen anderen potenziellen Investor, der in gleichem Umfang Synergieeffekte realisieren könnte oder bereit wäre, solche Synergieeffekte in seinem Angebot zu berücksichtigen. Daher hätte der niederländische Staat als marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der versucht, einen möglichst geringen Übernahmepreis zu erzielen, diese Synergieeffekte nicht in sein Preisangebot einbezogen. Als zusätzliches Argument kann darüber hinaus angeführt werden, dass die Transaktion im Wesentlichen darauf ausgerichtet war, die Kapitalquoten von FBN oberhalb der Mindestanforderungen zu halten. Die Eigenkapitalposition von FBN war tatsächlich sehr schwach, und das Unternehmen war nicht in der Lage, den Zusammenschluss aus eigener Kraft zu finanzieren. In einem Szenario ohne Maßnahme Z wäre FBN in finanzielle Schwierigkeiten geraten und es wäre ihr unmöglich gewesen, den Zusammenschluss und die damit verbundenen Synergieeffekte selbst zu realisieren. (110)  Im Verlauf der gegenwärtigen Finanzkrise haben verschiedene Banken ihre eigenen nachrangigen Verbindlichkeiten mit erheblichen Abschlägen zurückgekauft (sog. Passivmanagement) und konnten damit Kernkapital (Tier 1) in Höhe dieser Abschläge bilden. (111)   „Zusammen sind die beiden Banken stärker als allein. Die Banken haben Qualitäten vorzuweisen, die sich sehr gut ergänzen. ABN AMRO hat ein gutes Privatkunden- und KMU-Geschäft und Fortis ist im inländischen Firmenkundengeschäft stark. Da die Fortis SA/NV nicht mehr da ist, mussten beide Banken investieren. Es ist sinnvoller, diese Investitionen einmal statt zweimal zu tätigen“. (Übersetzung des niederländischen Originalwortlauts durch die Kommission) (Quelle: „Vragen over de ingeslagen richting voor de bedrijven en de besluitvorming daartoe, het beloningsbeleid en de toekomstige rol van de Staat in deze bedrijven“, Pressemitteilung zur Erläuterung des Beschlusses des niederländischen Staates vom 21. November 2008 über den Zusammenschluss von FBN und ABN AMRO N). (112)  Ein Bericht des Niederländischen Rechnungshofes enthält verschiedene Anmerkungen zu den Berechnungen des Staates (siehe unter: http://www.rekenkamer.nl/Actueel/Onderzoeksrapporten/Bronnen/2009/12/Verkoop_onderdelen_ABN_AMRO_als_EC_remedy/Rapport_Verkoop_onderdelen_ABN_AMRO_als_EC_remedy). (113)  RWA beider Unternehmen (FBN und ABN AMRO N) zusammen; Stand: Ende 2008. (114)  RWA beider Unternehmen (FBN und ABN AMRO N) zusammen; Stand: Ende 2009. (115)  Die staatlich garantierten Fremdmittel wurden für die Rückzahlung der Mittel verwendet, die im Rahmen der kurzfristigen Kreditfazilität von 45 Mrd. EUR in Anspruch genommen worden waren. D. h. diese Maßnahmen fanden nicht gleichzeitig, sondern nacheinander statt. Dies wird bei der Bereinigung um Doppelzählungen berücksichtigt. (116)  Siehe verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG gg. Kommission [1999] Slg. II-3663, Randnr. 167. (117)  In dieser Bewertung bleibt unberücksichtigt, dass der Staat auch für die Beträge vergütet wird, die er am 3. Oktober 2008 für den Erwerb von FBN und ABN MRO aufgewendet hat, da diese im vorliegenden Beschluss nicht als Beihilfen eingestuft werden. (118)  Siehe auch Randnummer (12) der Umstrukturierungsmitteilung. (119)  Siehe Rechtssache T-17/03 Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke GmbH gg. Kommission [2006] Slg. II-1139. (120)  Wenn Banken in ihrem Portfolio notleidende Darlehen aufweisen, kann die Umstrukturierung dieser Darlehen Lösungen wie die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital erfordern. Derartige Fälle gelten als übliche Bankenpraxis und fallen nicht unter das Übernahmeverbot. (121)  Die Kommission hat eine Ausnahme zugelassen. Eines der Hybridinstrumente der FBN, das sog. FCC-Instrument (FCC-Instrument: 87,5 Mio. EUR, von Fortis Capital Company Ltd begebene nicht-kumulative stimmrechtslose unbefristete Vorzugsaktien der Klasse A Serie I zu 6,25 %), wurde zu einer Zeit begeben, als Fortis SA/NV noch eine integrierte Gruppe war, und im Prospekt war klar festgelegt, dass von Fortis SA/NV (heute in Ageas umbenannt) ausgeschüttete Dividenden auch Kuponzahlungen für dieses Instrument auslösen. Als die Finanzaufsicht davon Kenntnis erhielt, gelangte sie zu dem Schluss, dass die Kuponzahlungen für das Instrument nicht länger im Ermessen von FBN lagen und daher das Instrument nicht länger als Tier-1-Kapital zu werten sei. Die Finanzaufsicht argumentierte weiter, dass auch ein anders Tier-1-Instrument der ABN AMRO Gruppe — für das nach dem Zusammenschluss durch das FCC-Instrument Kuponzahlungen ausgelöst wurden, so dass die ABN AMRO Gruppe de facto auch keinen Einfluss mehr auf die Kuponzahlungen auf dieses Instrument hat — nicht länger als Tier-1-Kapital einzustufen sei. Ausgehend von den Rentabilitätsargumenten im Zusammenhang mit dem etwaigen Verlust von Tier-1-Kapital und dem spezifischen Abspaltungskontext kann die Kommission akzeptieren, dass das FCC-Instrument von dem Verbot von Call-Optionen für Hybridkapital ausgenommen wird. (122)  Aus praktischen Gründen kann die Kommission akzeptieren, dass das Verbot von Kuponzahlungen und Call-Optionen für Hybridkapital ab dem 10. März 2011 (d. h. nach der letzten Zwangsdividende) und bis zum 10. März 2013 einschließlich gilt. (123)  Die Kommission ist sich darüber im klaren, dass die Dividenden, die die ABN AMRO Gruppe dem niederländischen Staat — als ihrem einzigen Anteilseigner — auszahlt, möglicherweise Kuponzahlungen für Hybridkapital auslösen. Die Kommission möchte vermeiden, dass die ABN AMRO Gruppe dem Staat marginale Dividenden auszahlt, um das Verbot von Kuponzahlungen für Hybridkapital zu umgehen. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Zahlung einer umfangreichen Dividende von mindestens 100 Mio. EUR an den niederländischen Staat, selbst wenn diese Zahlung gewisse Auswirkungen auf Kupons für Hybridkapital hat. Eine hohe Dividende spricht für die Wiedererlangung der Rentabilität und trägt dazu bei, überschüssiges Kapital in Grenzen zu halten, wodurch sich unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen begrenzen lassen. (124)  Die beiden letztgenannten Geschäftsbereiche werden als gesonderte Geschäftseinheiten geführt, und die niederländischen Behörden teilten im November 2008 mit, dass sie nicht zusammengeschlossen werden. (125)  In ihren Entscheidungen vom 3. Dezember 2008 und vom 12. Mai 2009 stellte die Kommission auf dieser Grundlage und anhand weiterer Zusagen fest, dass ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen getroffen wurden, die durch die staatlichen Beihilfen zugunsten von Fortis SA/NV und Fortis Bank SA/NV entstanden. (126)  Die ABN AMRO Gruppe ist nicht verpflichtet, sonstige finanzielle Auswirkungen für den Kunden zu tragen, wie z. B. Kosten oder Entschädigungen im Zusammenhag mit der (vorzeitigen) Auflösung oder Beendigung von Anlagepositionen, Hypothekarkrediten, Spareinlagen, Sicherungsrechten oder sonstigen Beständen der Kunden, oder etwaige Kosten, die anderen Finanzinstituten und/oder dem Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Anlagepositionen oder dem Abschluss neuer Verträge entstehen, oder aber finanzielle Folgen der Kündigung einzelner oder aller Finanzprodukte und Leistungen durch den Kunden. (127)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (128)  Dies bezieht sich auf die Aufschlüsselung nach Geschäftssegmenten, die im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 zugrunde gelegt wird (siehe Erwägungsgrund (79)). (129)  In Übereinstimung mit den Zahlenbeispielen, die die ABN AMRO Gruppe der Kommission am 18. November 2010 vorgelegt hat. (130)  Auf Jahresbasis, d. h. Zwischendividende und Schlussdividende.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.