Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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15.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 333/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/823/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 3. Oktober 2008 erwarb der niederländische Staat die Fortis Bank Nederland („FBN“) (die niederländische Bankentochter der Finanzholdinggesellschaft Fortis SA/NV (2)) einschließlich der von der FBN („ABN AMRO N“) gehaltenen Vermögenswerte der ABN AMRO Holding im Wert von 12,8 Mrd. EUR. Im Rahmen der gleichen Transaktion trat der niederländische Staat an die Stelle der Fortis Bank SA/NV, der belgischen Bankentochter der Fortis SA/NV, als Begünstigter von Darlehen an FBN im Nennwert von 16,1 Mrd. EUR (3). Der niederländische Staat gewährte FBN außerdem eine kurzfristige Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR und stimmte einer Entschädigung von Fortis SA/NV für Kosten und Verpflichtungen zu, die aus der Vereinbarung der Konsortiumsmitglieder als Anteilseigner („CSA“ — Consortium Shareholders Agreement) herrührten. In der CSA sind die Rechte und Pflichten der drei Finanzinstitute (Fortis SA/NV, Banco Santander und Royal Bank of Scotland („RBS“) oder die drei „Konsortiumsmitglieder“) beschrieben, die über die neu geschaffene juristische Person „RFS Holdings“ gemeinsam ein Gebot für die ABN AMRO Holding abgegeben hatten. Am 7. Oktober 2008 meldete der niederländische Staat diese Maßnahmen vom 3. Oktober (d. h. den Kauf von FBN für 12,8 Mrd. EUR, die Novation für langfristige Darlehen im Nennwert von 16,1 Mrd. EUR und die kurzfristige Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR, im Folgenden „die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008“) bei der Kommission als Maßnahmen an, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, um Rechtssicherheit bezüglich dieser Maßnahmen zu erhalten. Da die Maßnahmen bereits durchgeführt waren, registrierte die Kommission diese Maßnahmen im NN-Register (unter der Nummer NN53b/08). (2) Während der Verhandlungen, die am 3. Oktober 2008 zur Übernehme von FBN führten, stützte sich der niederländische Staat auf einen externen Bewertungsbericht von […] (*1). Eine Abschrift dieses Berichtes wurde der Kommission am 15. Oktober 2008 übermittelt. (3) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 unterrichtete die Kommission das niederländische Finanzministerium über ihren vorläufigen Standpunkt, wonach die Maßnahmen vom 3. Oktober 2008 eine staatliche Beihilfe an FBN darzustellen scheinen. Am 20. November 2008 fand eine Sitzung der Dienststellen der Kommission mit Vertretern des niederländischen Staates statt. (4) Am 21. November 2008 beschloss der niederländische Staat offiziell, FBN und ABN AMRO N nicht als zwei separate Kreditinstitute bestehen zu lassen, sondern in Einklang mit früheren Plänen von Fortis SA/NV einen Zusammenschluss („der Zusammenschluss“) der beiden Unternehmen einzuleiten. (5) Am 3. Dezember 2008 erging die Entscheidung (4) der Kommission („die Entscheidung vom 3. Dezember 2008“), in der die Maßnahmen, die der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 zugunsten von Fortis Bank SA/NV ergriffen hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe erklärt wurden. Erwägungsgrund 4 dieser Entscheidung besagt jedoch ausdrücklich, dass die Kommission in einem gesonderten Verfahren prüfen werde, ob die am 3. Oktober 2008 durchgeführten Maßnahmen auch Beihilfen zugunsten von FBN enthalten. (6) Am 17. Dezember 2008 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission über seine Absicht, ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR zu übernehmen. Die Übernahme fand am 24. Dezember 2008 statt. Am 2. Februar 2009 meldeten die niederländischen Behörden die Übernahme aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission als Zusammenschluss an, der keine staatliche Beihilfe darstelle. (7) Am 24. Dezember 2008 unterzeichneten RBS, Banco Santander und der niederländische Staat eine Änderung an der Vereinbarung der Konsortiumsmitglieder (CSA), wonach der niederländische Staat in der CSA an die Stelle von Fortis SA/NV tritt. (8) Am 6. März 2009 übermittelte der niederländische Staat der Kommission einen Due-Diligence-Bericht (5) über die erworbenen Geschäftsbereiche, der im Auftrag des niederländischen Staates von […] erstellt worden war. (9) Mit ihrer Entscheidung vom 8. April 2009 („die Entscheidung vom 8. April 2009“) leitete die Kommission bezüglich mutmaßlicher staatlicher Beihilfen zugunsten von FBN und ABN AMRO N das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV ein. Die Sache wurde unter der Nummer C11/09 (ex-NN53b/08) registriert. (10) Am 6. Mai 2009 erhielt die Kommission ein Beschwerdeschreiben der Van Lanschot Bank („der Beschwerdeführer“), einer niederländischen Bank, die mit FBN und ABN AMRO N im Wettbewerb steht. Das Schreiben wurde von der Kommission am 22. Juli 2009 an den niederländischen Staat mit der Aufforderung zur Stellungnahme weitergeleitet. Der niederländische Staat beantragte am 20. August 2009 eine Verlängerung der Antwortfrist und übermittelte am 22. September 2009 eine ausführliche Antwort auf die Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. August 2009 und vom 28. August 2009 legte der Beschwerdeführer weitere Informationen vor. Diese Schreiben wurden am 23. September 2009 an den niederländischen Staat weitergeleitet, der darauf am 29. Oktober 2009 antwortete. (11) Am 15. Mai 2009 übermittelte der niederländische Staat der Kommission ein Schreiben, in dem eine Reihe von Fragen aus der Entscheidung vom 8. April 2009 beantwortet wurde. Eine ausführliche Antwort in der Sache selbst — wofür sich der niederländische Staat mehr Zeit erbeten hatte — wurde der Kommission am 11. August 2009 übermittelt. (12) In einem Non-Paper vom 15. Juni 2009 und einer Anschlusssitzung mit der Kommission vom 16. Juni 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission von seiner Absicht, einen Rekapitalisierungsplan über 2,5 Mrd. EUR zur Abspaltung von ABN AMRO N von seiner Muttergesellschaft ABN AMRO Bank (6) aufzulegen. In dieser Sitzung wies der niederländische Staat darauf hin, dass nach einer ersten Kapitalspritze von 2,5 Mrd. EUR weitere, jedoch seinerzeit noch nicht quantifizierbare Maßnahmen erforderlich sein würden. (13) In der Entscheidung vom 8. April 2009 hatte die Kommission die niederländische Finanzaufsicht („DNB“) aufgefordert, sich zur Finanzlage von FBN und ABN AMRO N zu äußern. Die entsprechenden Auskünfte über FBN wurden der Kommission mit Schreiben vom 18. Juni 2009, eine weitere Aktualisierung am 5. Januar 2010 übermittelt. Am 20. Januar 2010 leitete der niederländische Staat ferner ein Schreiben der DNB betreffend ABN AMRO N an die Kommission weiter. (14) Am 6. Juli 2009 übermittelte die ABN AMRO Bank — die Muttergesellschaft von ABN AMRO N — der Kommission ein Schreiben mit Bemerkungen zur Entscheidung vom 8. April 2009. Das Schreiben wurde am 22. Juli 2009 an den niederländischen Staat weitergeleitet, der darauf am 22. September 2009 antwortete. (15) Am 9. Juli 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission, dass FBN alle kurzfristigen Finanzhilfen zurückgezahlt hätte, die es vom niederländischen Staat im Rahmen der Kreditfazilität über 45 Mrd. EUR vom 3. Oktober 2008 erhalten hatte. (16) Am 15. Juli 2009 unterrichtete der niederländische Staat die Kommission über Pläne von FBN, Fortis Clearing Americas („FCA“) von Fortis Bank SA/NV zu erwerben. (17) Am 17. Juli 2009 meldete der niederländische Staat offiziell einen Plan mit Rekapitalisierungsmaßnahmen über 2,5 Mrd. EUR (7) an, die sich aus einem Kreditabsicherungsinstrument (Credit Default Swap — „CDS“) mit einem Kapitalentlastungseffekt von 1,7 Mrd. EUR („Capital Relief Instrument“ oder „CRI“) und einer Pflichtwandelanleihe („Mandatory Convertible Security“ — „MCS“) über 800 Mio. EUR zusammensetzen. Diese Maßnahmen waren ursprünglich unter der Nummer N429/09 registriert, doch da die Maßnahmen durchgeführt wurden, bevor die Kommission darüber entschieden hatte, wurde diese Sache aus dem Register der angemeldeten Beihilfen gestrichen und im Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter der Nummer NN 2/10) erfasst. (18) Am 10. September 2009 übermittelte der niederländische Staat der Kommission ein Non-Paper mit aktuellen Angaben zum Abspaltungsprozess und mit Hinweisen darauf, dass zusätzliche (nicht quantifizierte) staatliche Hilfemaßnahmen unvermeidlich seien. (19) Im Rahmen einer Sitzung mit der Kommission vom 9. November 2009 wies der niederländische Staat darauf hin, dass FBN und ABN AMRO N zusätzliche Maßnahmen im Betrag von 4,39 Mrd. EUR benötigen, wodurch sich der Gesamtbetrag der Maßnahmen (einschließlich der am 17. Juli 2009 angemeldeten Maßnahmen) auf 6,89 Mrd. EUR belaufen werde. Diese Maßnahmen wurden in einem Addendum vom 10. November 2009 zum Non-Paper vom 10. September 2009 sowie in einem weiteren erläuternden Vermerk vom 13. November 2009 näher ausgeführt. (20) Am 26. November 2009 legte der niederländische Staat der Kommission einen Bericht von [….] mit Bemerkungen zur Transaktion vom 24. Dezember 2008 vor. Außerdem enthielt der Bericht Hintergrundinformationen zur Erläuterung von […]. (21) Am 4. Dezember 2009 legte der niederländische Staat der Kommission eine erste Fassung (8) eines Umstrukturierungsplans für die ABN AMRO Gruppe („Umstrukturierungsplan von Dezember 2009“) vor, dem aus dem Zusammenschluss zwischen FBN und ABN AMRO N hervorgegangenen neuen Unternehmen. Dieser Plan enthielt eine Beschreibung der neuen Geschäftsstrategie und finanzielle Vorausberechnungen für ein Basisszenario. (22) Am 14. Januar 2010 meldete der niederländische Staat offiziell die neuen über die bereits angemeldeten Maßnahmen von Juli 2009 hinausgehenden staatlichen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 4,39 Mrd. EUR an. Die Kommission erfasste diese neuen Maßnahmen im Beihilferegister unter der Nummer N19/10. (23) Per Beschluss vom 5. Februar 2010 („der Beschluss vom 5. Februar 2010“) entschied die Kommission, das Untersuchungsverfahren C11/09 auszuweiten und auch die unter den Nummern NN2/10 und N19/10 registrierten Maßnahmen in die Untersuchung einzubeziehen. In diesem Beschluss genehmigte die Kommission diese Maßnahmen einstweilig als Rettungsbeihilfen bis zum 31. Juli 2010. Der niederländische Staat übermittelte der Kommission ein Schreiben mit einer Zusage zum Verzicht auf die Preisführerschaft bis Ende 2010. (24) Am 23. März 2010 erhielt die Kommission eine Antwort des niederländischen Staates — der um eine Verlängerung der Antwortfrist gebeten hatte — auf den Beschluss vom 5. Februar 2010. Der niederländische Staat übermittelte außerdem weitere Angaben zum Umstrukturierungsplan der neuen ABN AMRO Gruppe von Dezember 2009, die u. a. finanzielle Hochrechnungen für ein Worst-Case-Szenario enthielten. (25) Am 8. April 2010 stellte die Kommission weitere Fragen, die am 7. Mai 2010 beantwortet wurden. Der niederländische Staat erteilte der Kommission weitere Auskünfte über die gegenseitigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Umsetzung der fusionsbedingten Abhilfemaßnahmen (9) vom 26. Mai 2010 ergeben hatten. Am selben Tag übermittelte die Kommission per E-Mail einige Anschlussfragen, die am 9. Juni 2010 beantwortet wurden. (26) Am 20. Juli 2010 ersuchte der niederländische Staat die Kommission um Verlängerung der einstweiligen Genehmigung der unter den Nummern NN2/10 und N19/10 registrierten Rettungsbeihilfen. Der niederländische Staat übermittelte ferner ein Schreiben mit der Verlängerung seiner Zusage zum Verzicht auf die Preisführerschaft entweder bis zum 30. Juni 2011 oder bis zum Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses der Kommission, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt. (27) Am 30. Juli 2010 beschloss die Kommission die Verlängerung der einstweiligen Genehmigung der unter den Nummern NN2/10 und N19/10 registrierten Rettungsbeihilfen bis zum Abschluss der Untersuchung C11/09 durch die Kommission. (28) Am 20. August 2010 übermittelte der niederländische Staat der Kommission eine Unterlage, in der seine Ausstiegsstrategie im Einzelnen erläutert wurde. (29) Am 5. Oktober 2010 legte der niederländische Staat einen Geschäftsplan für das Private-Equity-Geschäft der ABN AMRO Gruppe vor. Ein ähnlicher Plan wurde der Kommission am 10. Januar 2010 für den Geschäftsbereich „Energie, Rohstoffe und Verkehr“ der ABN AMRO Gruppe vorgelegt. (30) Am 15. Oktober 2010 kündigte die ABN AMRO Gruppe an, ab dem 31. Oktober 2010 von ihrer Call-Option zur Beendigung der Kapitalentlastungsmaßnahme Gebrauch machen zu wollen. (31) Am 8. November 2010 übermittelte der niederländische Staat eine auf den 29. Oktober 2010 datierte Aktualisierung des Umstrukturierungsplans der ABN AMRO Gruppe vom 4. Dezember 2009 („der Umstrukturierungsplan von November 2010“). Am 10. Januar 2011 übermittelte der niederländische Staat eine Unterlage mit Erläuterungen zu den aktualisierten Prognosen der ABN AMRO Gruppe vom 8. November 2010 im Vergleich zu den ursprünglichen Vorausberechnungen vom 4. Dezember 2009. (32) Während des Verfahrens wurden wiederholt Informationen zwischen den Vertretern des niederländischen Staates, ABN AMRO N und FBN und der Europäischen Kommission ausgetauscht, und es fanden zahlreiche Telefonkonferenzen und Treffen zwischen den Beteiligten statt. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN UND DER MASSNAHMEN 2.1   Die Gründung der ABN AMRO Gruppe (33) Im Frühjahr 2007 gründeten die Mitglieder des Konsortiums eine neue juristische Person mit der Bezeichnung „RFS Holdings“ zum Erwerb der ABN AMRO Holding. (34) Die Konsortiumsmitglieder beabsichtigten die Aufspaltung der ABN AMRO Holding in drei Teile. Die Vorkehrungen für diesen Aufspaltungsprozess sind in der Vereinbarung der Konsortiumsmitglieder („CSA“) beschrieben. (35) Zur Erleichterung der Aufspaltung schufen die Konsortiumsmitglieder sog. „Tracking Shares“, die das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsbereichen darstellten, das jedem Mitglied des Konsortiums zugewiesen worden war. Dementsprechend wurden RBS, Banco Santander und Fortis SA/NV die wirtschaftlichen (10) Eigentümer der sog. R-Anteile, S-Anteile bzw. N-Anteile („ABN AMRO R“, „ABN AMRO S“ und „ABN AMRO N“). (36) ABN AMRO R umfasste u. a. die Geschäftsbereiche (Business Unit — „BU“) Global Business & Markets, BU Asia, BU Global Tansaction Services und das internationale Netzwerk, während ABN AMRO S u. a. die Geschäftsbereiche BU Latin America und BU Antonveneta (Italien) umfasste. (37) ABN AMRO N umfasste die Bereiche BU Netherlands und Private Banking sowie die International Diamond and Jewelry Group. (38) Bereiche, die nicht einzelnen Konsortiumsmitgliedern zugeordnet wurden, wurden im sog. ABN AMRO Z-Share („ABN AMRO Z“) zusammengefasst, der z. B. für die Funktion des Head Office zuständig blieb. Jedes Konsortiumsmitglied hielt einen Pro-rata-Anteil (11) an ABN AMRO Z. (39) Am 3. Oktober 2008 erwarb der niederländische Staat FBN für 12,8 Mrd. EUR von Fortis Bank SA/NV. Infolge dieses Erwerbs wurde der niederländische Staat auch direkter Eigentümer von ABN AMRO N, da FBN — innerhalb von Fortis Bank SA/NV — rechtlicher Eigentümer von ABN AMRO N war. Am 3. Oktober 2008 verpflichtete sich der niederländische Staat zur Entschädigung von Fortis SA/NV für etwaige Lasten, die Fortis SA/NV infolge seiner weiteren Präsenz in der CSA entstehen könnten. Am 24. Dezember 2008 unterzeichneten RBS, Banco Santander und der niederländische Staat eine Änderung der CSA, wonach der niederländische Staat in der CSA an die Stelle von Fortis SA/NV trat. (40) Am 24. Dezember 2008 erwarb der niederländische Staat ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR und wurde somit direkter Eigentümer von ABN AMRO N. Vor diesem Erwerb kontrollierte der niederländische Staat ABN AMRO N direkt über FBN. (41) Abbildung 1: Aufspaltung von ABN AMRO N RBS Santander Niederländischer Staat R + Z-share S + Z-share N + Z-share RFS Holdings ABN AMRO Holding NV ABN AMRO Bank NV (am 6.2.2010 in The Royal Bank of Scotland NV umbenannt) Abspaltung ABN AMRO N am 6.2.2010 ABN AMRO II NV (am 6.2.2010 in ABN AMRO Bank NV umbenannt) (42) Am 21. November 2008 beschloss der niederländische Staat den Zusammenschluss zwischen ABN AMRO N und FBN (was der nicht verwirklichten Absicht von Fortis SA/NV entsprach). Der Zusammenschluss konnte nur vollzogen werden, wenn ABN AMRO N von der Muttergesellschaft, der ABN AMRO Bank, abgespalten wurde. Daher wurde zunächst die Geschäftstätigkeit von ABN AMRO N auf eine neue juristische Person innerhalb der ABN AMRO Bank übertragen, die ABN AMRO II genannt wurde. (43) Am 6. Februar 2010 wurde ABN AMRO II wie in Erwägungsgrund 41 beschrieben abgespalten und in ABN AMRO Bank umbenannt. Gleichzeitig wurde die juristische Person, die zuvor unter der Bezeichnung ABN AMRO Bank firmierte, in „The Royal Bank of Scotland NV“ („RBS NV“) umbenannt (siehe vorstehende Abbildung). (44) Bevor die neue ABN AMRO Bank mit der FBN fusionieren konnte, musste zunächst eine fusionsbedingte Abhilfemaßnahme umgesetzt werden. Als Fortis SA/NV 2007 ABN AMRO N übernahm, hatte die Kommission festgestellt (12) („die Fusionsentscheidung“), dass ein Zusammenschluss von ABN AMRO N mit FBN zu Konzentrationsproblemen auf dem niederländischen Bankenmarkt führen würde, insbesondere in den Geschäftssegmenten Commercial Banking und Factoring. (45) Zur Behebung dieser Konzentrationsprobleme sagte Fortis SA/NV zu, einige Geschäftsbereiche (namentlich den Factoring-Bereich IFN und den Geschäftsbereich Commercial Banking von „New HBU“) an die Deutsche Bank abzutreten. Als der niederländische Staat FBN und ABN AMRO N am 3. Oktober 2008 erwarb, hatte Fortis SA/NV den beabsichtigten Verkauf von New HBU und IFN an die Deutsche Bank noch nicht abgeschlossen. Sobald der niederländische Staat beschlossen hatte, den Zusammenschluss von FBN mit ABN AMRO N weiter anzustreben, nahm er die Verhandlungen mit der Deutschen Bank wieder auf (13). Die Veräußerung von New HBU und IFN an die Deutsche Bank wurde am 1. April 2010 abgeschlossen. (46) New HBU wies eine Bilanzsumme von [10 - 20] Mrd. EUR aus und beschäftigte rund [1 000 - 1 500] Vollzeitäquivalente („VZÄ“). New HBU umfasste die Hollandsche Bank Unie („HBU“) (eine Geschäftsbank im Besitz von ABN AMRO N), mehrere Absatzförderungsbüros von ABN AMRO (13 von insgesamt 78) und mehrere Firmenkundencenter von ABN AMRO (2 von insgesamt 5). (47) ABN AMRO Bank und FBN fusionierten am 1. Juli 2010 offiziell zur ABN AMRO Gruppe (wie in Abbildung 2 in Erwägungsgrund 49 dargestellt). (48) Der niederländische Staat übertrug das Management seines Anteils an ABN AMRO Z auf die neue ABN AMRO Bank, da er keine Ressourcen auf das Tagesgeschäft dieser Beteiligung verwenden wollte. Dennoch blieb der niederländische Staat rechtlicher Eigentümer von ABN AMRO Z und hat Anspruch auf alle potenziellen Gewinne und haftet für alle potenziellen Verluste von ABN AMRO Z (14). (49) Abbildung 2: Gründung der ABN AMRO Gruppe Niederländischer Staat ABN AMRO Group NV FBN ABN AMRO II NV (am 6.2.2010 in ABN AMRO Bank NV umbenannt) RBS Santander Z-share Z-share Z-share RFS Holdings ABN AMRO Holding ABN AMRO Bank NV (am 6.2.2010 in RBS NV umbenannt) 2.2   Begünstigte 2.2.1   Wirtschaftstätigkeit von ABN AMRO N und ABN AMRO Z (50) ABN AMRO N — für sich genommen die drittgrößte Bank in den Niederlanden hinter Rabobank und ING — umfasste die Geschäftsbereiche BU Netherlands und BU Private Banking. (51) Der erste Geschäftsbereich, BU Netherlands, bot Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Firmenkunden über ein Netz von Zweigstellen an, das aus 510 Bankshops und 78 Beratungsbüros bestand, sowie über alternative Kanäle wie das Internet, über ATM (15) und Call-Center. BU Netherlands beschäftigte rund 19 000 VZÄ. (52) Im Privatkundengeschäft verfügte BU Netherlands über eine starke Kundenbasis, die sich in „Massenkundschaft“ (mehr als [3,5 - 5] Millionen Kunden) und „Vorzugskundschaft“ (über [250 000 - 420 000] Vorzugskunden) (16) aufteilt, denen eine breite Palette von Produkten angeboten wird (wie Spareinlagen, Investments, Hypothekarkredite, Versicherungsleistungen, Kreditkartenkonten und -zahlungen). (53) Im Bereich Commercial Banking bietet ABN AMRO N [300 000 - 400 000] KMU-Kunden (17) und [9 000 - 21 000] größeren Unternehmenskunden (obwohl die größeren Kunden von ABN AMRO Bank laut CSA-Vereinbarung der RBS zugeordnet wurden) eine breites Angebot an Finanzdienstleistungen (wie Kredite, Zahlungs- und Kassenführungsmanagement, Sparkonten, Liquiditätsmanagement (Treasury), Risiko- und Versicherungsmanagement, komplexe Finanzlösungen und -produkte, Leasing und Factoring). (54) Die zweite Geschäftseinheit, BU Private Banking (Vermögensverwaltung) ist auf Privatkunden ausgerichtet, die über Anlagevermögen von über 1 Mio. EUR verfügen, denen verschiedene Vermögensmanagement- und Nachlassvermögensplanungsprodukte angeboten werden. BU Private Banking hat ein gut entwickeltes Netz aufgebaut, das in den Niederlanden und Frankreich natürlich gewachsen ist und durch Zukäufe in Deutschland (Delbrück Bethmann Maffei) und Belgien (Bank Colruy) erweitert wurde. BU Private Banking umfasst auch ein französisches Joint Venture im Versicherungsbereich — Neuflize Vie. (55) Zu den am 3. Oktober 2008 durch den niederländischen Staat erworbenen Geschäftsbereichen zählte auch die International Diamond and Jewelry Group, ein Segment, der sich Unternehmen widmet, die in der Schmuckherstellung und im Diamantenhandel tätig sind. (56) ABN AMRO Z umfasste keine operativen Vermögenswerte, jedoch u. a. Steuervermögen, eine Reihe von Beteiligungen (u. a. an der Saudi Hollandi Bank) und das verbleibende Portfolio im Bereich Private Equity. Auf der Seite der Passiva wurden eine Rückstellung für Verpflichtungen gegenüber dem amerikanischen Justizministerium sowie weitere Rückstellungen (z. T. personenbezogen) und die unternehmensübergreifende Finanzierung von unternehmenseigenen Aktiva ausgewiesen. Wie in Fußnote (11) erläutert machte der Anteil des niederländischen Staates an ABN AMRO Z 33,81 % aus. (57) In der nachstehenden Tabelle 1 sind einige wichtige Proforma-Finanzdaten von ABN AMRO N aufgeführt: Tabelle 1 Wichtige Finanzkennzahlen ABN AMRO N (in Mio. EUR) 2008 2009 Operatives Gesamtergebnis (18) 5 189 4 899 Reingewinn 471 (117) Eigenkapitalrendite (RoE) 6,7  % –2,7  % Aufwand-Ertrags-Relation 73  % 77,5  % Bilanzsumme 183 539 202 084 Eigenkapital insges. 7 044 4 278  (19) RWA (20) 91 700 74 973  (21) Tier-1-Kennzahl 9,4  % 10,2  % (22) Gesamtkapitalkennzahl oder BIZ-Quote 12,6  % 14,8  % Stabile Refinanzierung/nicht liquide Aktiva 107  % 110  % Quelle: ABN AMRO Bank NV, Annual Review 2009, ex ABN AMRO Z and private equity consolidation, but including New HBU. (58) Für das Geschäftsjahr 2009 wies ABN AMRO N einen Verlust von 117 Mio. EUR aus. Dieser Verlust war auf höhere Wertberichtigungen bei Darlehen, geringere Zinsmargen, höhere Belastungen im Zusammenhang mit dem niederländischen Einlagensicherungsfonds und auf Abspaltungs- und Integrationskosten zurückzuführen (23). Bei Ausschluss der Abspaltungs- und Integrationskosten hätte ABN AMRO N 2009 einen geringen Nettogewinn von 52 Mio. EUR verzeichnet. 2.2.2   Fortis Bank

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.