Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 14. November 2022 zur Genehmigung einer Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits 2022/C 435/07

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16.11.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 435/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. November 2022 zur Genehmigung einer Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits (2022/C 435/07) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung – im Namen der Union – des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf den Beschluss (EU) 2016/2369 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Beitrittsprotokolls zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Inkrafttreten des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen“) steht noch aus. Das Übereinkommen gilt vorläufig für alle drei Staaten. (2) Gemäß Artikel 209 des Übereinkommens besteht jedoch die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens aufzunehmen, wenn das Einspruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 208 abgeschlossen wurden. (3) Kolumbien legte der Union einen Antrag auf Aufnahme einer neuen geografischen Angabe in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für eine neue geografische Angabe Kolumbiens und deren Prüfung abgeschlossen. (4) Peru legte der Union einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für sechs neue geografische Angaben Perus und deren Prüfung abgeschlossen. (5) Ecuador legte der Union einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für drei neue geografische Angaben Ecuadors und deren Prüfung abgeschlossen. (6) Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ dafür zuständig, die in Artikel 209 des Übereinkommens genannten Informationen zu beurteilen und dem im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Handelsausschuss die Änderung von Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vorzuschlagen. (7) Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ die Informationen zu der neuen geografischen Angabe Kolumbiens, den sechs neuen geografischen Angaben Perus und den drei neuen geografischen Angaben Ecuadors und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. (8) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens bewertet der Handelsausschuss alle Angelegenheiten, die von den mit dem Übereinkommen eingesetzten Fachgremien vorgelegt werden, und fasst diesbezüglich Beschlüsse nach Maßgabe des Übereinkommens. (9) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem beteiligten unterzeichnenden Andenstaat gefasst und werden nur zwischen diesen Vertragsparteien wirksam. Da sich diese Fälle ausschließlich auf die bilateralen Beziehungen zwischen der EU-Vertragspartei und Ecuador, der EU-Vertragspartei und Kolumbien, der EU-Vertragspartei und Peru beziehen und in drei bilateralen Sitzungen des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ erörtert wurden, finden die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4 Anwendung. (10) Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Die Änderungen des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, die in den Entwürfen der Beschlüsse des Handelsausschusses enthalten sind, werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Die Entwürfe der Beschlüsse des Handelsausschusses sind diesem Beschluss als Anhänge beigefügt. Artikel 2 Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, die Beschlüsse dieses Ausschusses im Namen der Union anzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach ihrer Annahme werden die Beschlüsse des Handelsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 14. November 2022 Für die Kommission Janusz WOJCIECHOWSKI Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1. (2)  ABl. L 356 vom 24.12.2016, S. 1. ANHANG 1 BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES HANDELSAUSSCHUSSES vom […] 2022 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. November 2017 legte Kolumbien der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme einer neuen geografischen Angabe in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für eine neue geografische Angabe Kolumbiens und deren Prüfung abgeschlossen. (2) Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Union und Kolumbiens gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu der geografischen Angabe und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. (3) Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. (4) Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Union und Kolumbiens angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — BESCHLIEẞT: Artikel 1 In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens wird in der Tabelle unter Buchstabe a „Geografische Angaben Kolumbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ der Eintrag im Anhang dieses Beschlusses angefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Für den Handelsausschuss Leiter der EU-Delegation Leiter der Delegation Kolumbiens ANHANG a) „Geografische Angaben Kolumbiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ BOCADILLO VELEÑO Fruchtpaste ANHANG 2 BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES HANDELSAUSSCHUSSES vom […] 2022 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 31. Oktober 2017 legte Peru der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für sechs neue geografische Angaben Perus und deren Prüfung abgeschlossen. (2) Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Union und Perus gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu den geografischen Angaben und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. (3) Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. (4) Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Union und Perus angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — BESCHLIEẞT: Artikel 1 In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe c „Geografische Angaben Perus für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Für den Handelsausschuss Leiter der EU-Delegation Leiter der Delegation Perus ANHANG c) „Geografische Angaben Perus für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ ACEITUNA DE TACNA Olive CACAO AMAZONAS PERÚ Kakao CAFÉ MACHU PICCHU - HUADQUIÑA Kaffee CAFÉ VILLA RICA Kaffee LOCHE DE LAMBAYEQUE Frucht MACA JUNÍN-PASCO Pflanzenerzeugnis   ANHANG 3 BESCHLUSS Nr. 3/2022 DES HANDELSAUSSCHUSSES vom […] 2022 zur Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 28. November 2018 legte Ecuador der Union gemäß Artikel 209 des Übereinkommens einen Antrag auf Aufnahme neuer geografischer Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens vor. Die Union hat das Einspruchsverfahren für drei neue geografische Angaben Ecuadors und deren Prüfung abgeschlossen. (2) Am 20. Oktober 2022 bewertete der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bei einer Tagung der Union und Ecuadors gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens die Informationen zu den geografischen Angaben und schlug dem Handelsausschuss vor, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens entsprechend zu ändern. (3) Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens sollte daher geändert werden. (4) Der Beschluss, Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens zu ändern, kann nach Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens auf einer Sitzung des Handelsausschusses unter Beteiligung der Union und Ecuadors angenommen werden, da er ausschließlich die bilateralen Beziehungen zwischen ihnen betrifft und die Rechte und Pflichten keines anderen unterzeichnenden Andenstaats berührt — BESCHLIEẞT: Artikel 1 In Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens werden in der Tabelle unter Buchstabe d „Geografische Angaben Ecuadors für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“ die Einträge im Anhang dieses Beschlusses angefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Handelsausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Übereinkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Für den Handelsausschuss Leiter der EU-Delegation Leiter der Delegation Ecuadors ANHANG d) „Geografische Angaben Ecuadors für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine“     CAFÉ DE GALAPAGOS Kaffee MANÍ DE TRANSKUTUKÚ Erdnuss PITAHAYA AMAZÓNICA DE PALORA Frucht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.