Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2026/325 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 24. Februar 2025

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Quellenkennung: 32026L0325. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 75-55-8), 19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm, 20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze, 21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS–Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze, 22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8); 23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3); g) „Vorprodukte“ wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich auf erfasste „energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden. 1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2), 2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer ML8a28), 3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4) und TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer ML8a4), 4. nicht belegt seit 2013, 5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13), 6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer ML8a27), 7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer ML8a23), 8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5), 9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer ML8a13) h) Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialien‘ wie folgt: 1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer ML8 erfasst: a. Aluminium, b. Niob, c. Bor, d. Zirkonium, e. Magnesium f. Titan, g. Tantal, h. Wolfram, i. Molybdän oder j. Hafnium, 2. Formteile, nicht erfasst von Nummern ML3, ML4, ML12 oder ML16, hergestellt aus von Unternummer ML8h1 erfassten Pulvern. Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML8h gilt: 1. ‚Reaktive Materialien‘ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt. 2. Pulver aus ‚reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch Mahlen in einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt. 3. Formteile aus ‚reaktiven Materialien‘ werden beispielsweise durch selektives „Laser“sintern erzeugt. Anmerkung 1: Nummer ML8 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit den in Unternummer ML8a genannten „energetischen Materialien“ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern vorliegen: a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), b) Schwarzpulver, c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3), e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1), g) Tetranitronaphthalin, h) Trinitroanisol, i) Trinitronaphthalin, j) Trinitroxylol, k) 1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-4), l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG), (CAS-Nr. 55-63-0) q) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7), r) Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7), s) Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5), t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8), v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3), w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite), x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5), bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), dd) Nitroguanidin (CAS-Nr. 556-88-7) (siehe Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste der EU). Anmerkung 2: Nummer ML8 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), NTO (Unternummer ML8a18) oder Catocen (Unternummer ML8f4b) mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung, b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf, c) die Masse des Wirkstoffes beträgt höchstens 80 % Ammoniumperchlorat (Unternummer ML8d2), d) beinhaltet nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer ML8a18) und e) beinhaltet nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer ML8f4b). ML9   Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe, wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt: 1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer ML9a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für das Absetzen von Tauchern, ein. 2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer ML9a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausstattungen: a) automatische Waffen, erfasst in Nummer ML1, oder Waffen, die in Nummer ML2, ML4, ML12 oder ML19 erfasst sind, oder ‚Montagen‘ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML9a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagen‘ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen. b) Feuerleitsysteme, die in Nummer ML5 erfasst sind; c) beide folgenden Ausstattungen: 1. ‚ABC-Schutz‘und 2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System‘, konstruiert für Dekontaminationszwecke, oder Technische Anmerkung: ‚Pre-wet oder Wash-Down System‘ im Sinne von Unternummer ML9a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist. d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die in den Unternummern ML4b, ML5c oder ML11a erfasst sind und eines der folgenden Merkmale besitzen: 1. ‚ABC-Schutz‘; 2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert, um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren; 3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder 4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert, um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren; Technische Anmerkung: ‚ABC-Schutz‘ im Sinne von Unternummer ML9a2 ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen. b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, 2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer als 0,75 MW (1 000  PS), b) schnell umsteuerbar, c) flüssigkeitsgekühlt und d) vollständig gekapselt, 3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und b) ‚nichtmagnetischer‘ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts, Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML9b3 bedeutet ‚nichtmagnetisch‘ eine Permeabilitätszahl kleiner als 2. 4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme‘ (‚AIP‘), besonders konstruiert für U-Boote; Anmerkung: Unternummer ML9b4 gilt nicht für Nuklearenergie. Technische Anmerkung: Ein ‚AIP‘ im Sinne von Unternummer ML9b4 gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Ergänzende Anmerkung: Nukleare Antriebsausrüstung: Siehe Unternummer ML9h. c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; d) U-Boot- und Torpedonetze, besonders konstruiert für militärische Zwecke; e) nicht belegt seit 2003; f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung 1: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Anmerkung 2: Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte. g) geräuscharme Lager mit einer der nachstehenden Ausstattungen, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthält, besonders konstruiert für militärische Zwecke: 1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung, 2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder 3. Schwingungsunterdrückung; h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer ML9a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte‘ Bestandteile. Technische Anmerkung: ‚Geändert‘ im Sinne von Unternummer ML9h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. Anmerkung: Unternummer ML9h schließt „Kernreaktoren“ ein. ML10   „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) nicht belegt seit 2011, c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles – RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und unbemannte „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, 2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung; d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; e) Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Kategorien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. von Unternummer ML10a erfasste „Luftfahrzeuge“oder 2. von Unternummer ML10c erfasste unbemannte „Luftfahrzeuge“; f) Bodengeräte, besonders konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; Anmerkung 1: Unternummer ML10f erfasst Ausrüstungen zum Druckbetanken und Ausrüstungen zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen. Anmerkung 2: Unternummer ML10f erfasst nicht: 1. Schleppstangen; 2. Schutzmatten und Abdeckungen; 3. Leitern, Treppen und Plattformen; 4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung; g) nicht von Unternummer ML10a erfasste Lebenserhaltungssysteme für Flugzeugbesatzungen, Sicherheitsausrüstungen für Flugzeugbesatzungen und sonstige Einrichtungen zum Notausstieg, konstruiert für die von Unternummer ML10a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer ML10j erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“; Anmerkung: Unternummer ML10g erfasst nicht Helme für Flugzeugbesatzungen, die nicht mit von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen. Ergänzende Anmerkung: Helme: Siehe auch Unternummer ML13c. h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Fallschirme, nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, 2. Paragleiter, 3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung); i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme, konstruiert für Fallschirmlasten. j) „suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte oder geänderte Bestandteile hierfür: 1. „suborbitale Fahrzeuge“, 2. Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung; Anmerkung 1: Unternummer ML10a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit allen folgenden Eigenschaften: a) kein Kampf-„Luftfahrzeug“, b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.