Europäische Union

Delegierte Richtlinie (EU) 2026/325 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 24. Februar 2025

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026L0325. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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orrichtungen (USBV). Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML4b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten‘ das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen. Anmerkung 1: Unternummer ML4b schließt ein: a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen. Anmerkung 2: Unternummer ML4b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS). Anmerkung: Unternummer ML4c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: 1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100-400 nm oder 2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar; b) Auswurfsysteme für Täuschkörper; c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. das Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde: a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument; 2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und 3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es eingebaut war. ML5   Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme wie folgt: 1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme; 2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen; 3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer ML5a oder ML5b erfasste Ausrüstung; Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer ML5c schließt auch Nachweisausrüstung ein. d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die von den Unternummern ML5a, ML5b oder ML5c erfasste Ausrüstung. ML6   Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11. a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Anmerkung 1: Unternummer ML6a schließt ein: a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer ML4 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme, e) Anhänger. Anmerkung 2: Die Änderung eines von Unternummer ML6a erfassten Landfahrzeugs für militärische Zwecke bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die einen oder mehrere Bestandteile betrifft, der/die besonders konstruiert ist/sind für militärische Zwecke. Solche Bestandteile schließen ein: a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart, b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für Waffen, d) Tarnbeleuchtung. b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: 1. Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) hergestellt oder ausgerüstet mit Werkstoffen oder Bestandteilen, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985 oder „gleichwertige Standards“) bieten. b) Kraftübertragung zum gleichzeitigen Antrieb sowohl der Vorder- als auch der Hinterräder; erfasst werden auch Fahrzeuge, die zur Lastverteilung mit zusätzlichen – angetriebenen oder nicht angetriebenen – Rädern ausgestattet sind; c) zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 4 500  kg und d) konstruiert oder geändert für die Nutzung im Gelände; 2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders konstruiert für von Unternummer ML6b1 erfasste Fahrzeuge und b) bieten einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0108.01, September 1985) oder „gleichwertige Standards“. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer ML13a. Anmerkung 1: Nummer ML6 erfasst keine für den Werttransport konstruierten oder geänderten zivilen Fahrzeuge. Anmerkung 2: Nummer ML6 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern ML1, ML2 oder ML4 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern. ML7   Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt: a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt; b) chemische Kampfstoffe einschließlich: 1. Nervenkampfstoffe: a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:   Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und   Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0), b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)   (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie: Tabun (GA):   Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6), c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester   (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:   VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9); 2. Hautkampfstoffe: a) Schwefelloste, wie: 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5), 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2), 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6), 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8), 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2), 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan (CAS-Nr. 142868-93-7), 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan (CAS-Nr. 142868-94-8), 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-90-1), 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8); b) Lewisite, wie: 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3), 2. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1), 3. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8); c) Stickstoffloste, wie: 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8), 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2), 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1); 3. Psychokampfstoffe, wie: a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2); 4. Entlaubungsmittel, wie: a) Butyl-(2- chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat(LNF), b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9)); c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt: 1. Alkyl (Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie: DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3), 2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie: QL: Methylphosphonsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8), 3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7), 4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5); d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich: 1. α-Bromphenylacetonitril, (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8), 2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1), 3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4), 4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8), 5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9), 6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9); Anmerkung 1: Unternummer ML7d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke. Anmerkung 2: Unternummer ML7d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke. e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen eines der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfasst werden, oder 2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus von Unternummer ML7c erfassten Vorprodukten; f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile hierfür und Mischungen von Chemikalien wie folgt: 1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten, die mit von Unternummer ML7a oder ML7b erfassten Materialien kontaminiert sind; Anmerkung: Unternummer ML7f1 schließt ein: a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder geändert zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen; b) Schutzkleidung. Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutz- und Dekontaminationsausrüstung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU. g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7a, ML7b oder ML7d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer ML7g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Nummer 1A004 der Dual-Use-Liste der EU. h) ‚Biopolymere‘, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe, und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; Technische Anmerkungen: Im Sinne von Unternummer ML7h gilt: 1. ‚Biopolymere‘ sind biologische Makromoleküle wie folgt: a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen, b) ‚antiidiotypische Antikörper‘, ‚monoklonale Antikörper‘ oder ‚polyklonale Antikörper‘, c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘; 2. ‚Antiidiotypische Antikörper‘ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden. 3. ‚Monoklonale Antikörper‘ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. 4. ‚Polyklonale Antikörper‘ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden. 5. ‚Rezeptoren‘ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür wie folgt: 1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer ML7b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme, 2. biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer ML7i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt: a) ‚Expressions-Vektoren‘; Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer ML7i2a sind 'Expressions-Vektoren' Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. b) Viren; c) Zellkulturen. Anmerkung 1: Die Unternummern ML7b und ML7d erfassen nicht: a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5), d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5), e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8), f) nicht belegt seit 2004, g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4), h) Benzylbromid (CAS-Nr. 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.