Europäische Union

1999/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der österreichischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2478) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0571 1999/571/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der österreichischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2478) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 217 vom 17/08/1999 S. 0062 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der österreichischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2478) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/571/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich, gestützt auf den Antrag Österreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Februar 1999 haben die österreichischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des österreichischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag lagen zweckdienliche Informationen bei, die am 11. Juni 1999 aktualisiert wurden. (2) Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, daß a) sämtliche Tierumsetzungen in der Datenbank erfaßt werden, b) die zuständigen Behörden die nötigen Vorkehrungen treffen, um elektronisch oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben, c) Maßnahmen zur Verbesserung der derzeitigen Bestimmungen in bezug auf die neuerliche Kennzeichnung von Rindern bei Verlust der Ohrmarken getroffen werden, um sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 in Einklang zu bringen, d) Maßnahmen zur vollen Einbeziehung der Veterinärbehörden in die Umsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 820/97 getroffen werden, e) Maßnahmen zur Durchführung der geltenden Bestimmungen nationalen Rechts betreffend die Frist für die Mitteilung sämtlicher Tierumsetzungen getroffen werden (7 Tage), f) Maßnahmen zur Einhaltung des Verfahrens der Validierung für die Pässe durch die Amtstierärzte getroffen werden, g) Maßnahmen zur Anwendung anerkannter Follow-up-Verfahren eingeleitet werden, um die vollständige Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(2), zu gewährleisten, und h) die zuständige Behörde Maßnahmen trifft, um die Sicherheitsbedingungen im Zusammenhang mit der Backup-Datenbank zu verbessern. Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis zum 30. September 1999 durchzuführen. Sie haben sich auch verpflichtet, die Kommission über etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung der genannten Maßnahmen zu unterrichten. (3) Angesichts der Bewertung der Situation in Österreich ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die österreichische Datenbank für Rinder wird ab 1. Oktober 1999 als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Österreich gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1. (2) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.