Europäische Union

93/464/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997

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Avis juridique important | 31993D0464 93/464/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 Amtsblatt Nr. L 219 vom 28/08/1993 S. 0001 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0040 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0040 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993-1997 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, auf Vorschlag der Kommission(1) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) , in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat im Hinblick auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes wichtige Entscheidungen getroffen und beabsichtigt die Verwirklichung einer Wirtschafts- und Währungsunion. Für die Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung ihrer Politik muß der Gemeinschaft statistisches Material zur Verfügung stehen, das für die einzelnen Mitgliedstaaten vergleichbar sowie aktuell, zuverlässig und aussagekräftig ist und mit möglichst wenig Aufwand gewonnen wurde. Damit Kohärenz und Vergleichbarkeit des statistischen Materials in der Gemeinschaft gewährleistet sind, muß ein mittelfristiges statistisches Rahmenprogramm aufgestellt werden, dessen Durchführung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abgesprochen wird oder in Form von Einzelmaßnahmen erfolgt, die je nach Fall vom Rat oder - für begrenzte Maßnahmen - von der Kommission beschlossen werden. Für die Einzelmaßnahmen sind in der Regel die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständigen Stellen verantwortlich. Die besonderen Gegebenheiten bei der Erarbeitung der Statistiken der Gemeinschaft, die sich auf die nationalen statistischen Behörden stützen, erfordern bei der Schaffung der Rechtsinstrumente, die für die Erstellung der genannten Statistiken der Gemeinschaft zur Verfügung stehen müssen, eine besonders enge Zusammenarbeit im Ausschuß für das statistische Programm. Bevor die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat, wurden der Ausschuß für das statistische Programm, der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, der Europäische beratende Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich, der Ständige Ausschuß für Agrarstatistik und der Ausschuß für Aussenhandelsstatistik gehört, die den Kommissionsvorschlag befürworteten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das statistische Rahmenprogramm der Gemeinschaft enthält die für den Zeitraum 1993-1997 ins Auge gefasste prioritären Maßnahmen. Es ist im Anhang wiedergegeben. Artikel 2 Prioritäre Maßnahmen sind für folgende Bereiche vorgesehen: a) Funktionieren des Binnenmarkts, b) Sozialpolitik, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt und Verbraucherschutz, c) Wirtschafts- und Währungsunion, d) Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der übrigen Welt, e) Entwicklung der statistischen Technologien und der Humanressourcen. Artikel 3 Die Kommission unterbreitet dem mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom(4) geschaffenen Ausschuß für das statistische Programm jedes Jahr Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms. Der Ausschuß für das statistische Programm nimmt zu diesen Leitlinien Stellung, insbesondere zu - den von der Kommission als vorrangig geplanten Maßnahmen, wobei die finanziellen Zwänge auf nationaler wie auf gemeinschaftlicher Ebene zu berücksichtigen sind. - den von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und gegebenenfalls Rechtsinstrumenten für die Durchführung des Programms. Die Kommission berücksichtigt so weit irgend möglich die Bemerkungen des Ausschusses für das statistische Programm und trifft die ihr am geeignetsten erscheinenden Folgemaßnahmen Artikel 4 Das in Artikel 1 genannte statistische Rahmenprogramm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese beschließt a) der Rat nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages, b) die Kommission unter den in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 6, c) die Kommission in Absprache mit den nationalen Behörden unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Artikel 5 Die Kommission kann eine statistische Einzelmaßnahme beschließen, sofern diese den folgenden zwei Erfordernissen entspricht: - die Maßnahme darf sich auf nicht mehr als ein Jahr erstrecken; - bei den zu erhebenden Daten muß es sich entweder um Verwaltungs- oder statistische Daten, die bereits in den zuständigen nationalen Behörden verfügbar oder zugänglich sind, oder aber um direkt einholbare Daten handeln, wobei die Kommission die auf nationaler Ebene entstehenden zusätzlichen Kosten übernimmt. Artikel 6 (1) Für die Anwendung des Artikels 5 wird die Kommission durch den Ausschuß für das statistische Programm unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EWG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zutreffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 7 Die Kommission gibt in ihren Vorschlägen an den Rat sowie in ihren Entwürfen der vom Ausschuß zu treffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6 folgendes an: - eine Begründung der vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik, - die genauen und in Zahlen angegebenen Ziele der Maßnahme sowie eine Bewertung der erwarteten Ergebnisse, - die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme, ihre Laufzeit und die Rolle der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, - die Rolle der zuständigen Fachausschüsse, - eine Kosten-Nutzen-Analyse, die die finanziellen Belastungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch die Maßnahme berücksichtigt, - die einschlägigen internationalen statistischen Empfehlungen, die beachtet werden müssen, - die Möglichkeiten, den für die Befragten mit der Beantwortung der statistischen Fragebogen verbundenen Aufwand möglichst gering zu halten. Artikel 8 Die Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen in den Mitgliedstaaten obliegt den nationalen statistischen Ämtern; bei den Durchführungsmodalitäten wird berücksichtigt, wie die amtliche Statistik jedes Mitgliedstaats aufgebaut ist. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten übermitteln die statistischen Daten nach den Modalitäten, die jeweils für das betreffende Programm vorgesehen sind, gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(5) . Artikel 10 Die Kommission stellt im dritten Jahr der Laufzeit des Rahmenprogramms den Stand der Arbeiten fest. Nach Anhörung des Ausschusses für das statistische Programm prüft sie insbesondere, ob die Ziele und Prioritäten des Programms realisiert wurden, und unterbreitet gegebenenfalls Änderungsvorschläge. Am Ende der Laufzeit des Rahmenprogramms legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das statistische Programm einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 1998 zugeleitet. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1993 Im Namen des Rates Der Präsident M. OFFECIERS-VAN DE WIELE (1) ABl. Nr. C 277 vom 26. 10. 1992, S. 54. (2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993. (3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 62. (4) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47. (5) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1. ANHANG RAHMENPROGRAMM 1993 BIS 1997 GRUNDZUEGE DER GEPLANTEN MASSNAHMEN IM BEREICH DER STATISTISCHEN INFORMATION DER GEMEINSCHAFT ALLGEMEINE ZIELE VERBINDUNG ZU ANDEREN GEMEINSAMEN MASSNAHMEN SEKTORALE STATISTISCHE PROGRAMME I. DIE SEKTORALEN PROGRAMME FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES BINNENMARKTES A. Die sektoralen Programme für die Politik in den Bereichen Industrie, Verkehr, Energie, F & E und Tourismus Gegenstand Statistische Zielstellung 1. Normen 2. Die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten 3. Die Unternehmensstatistik a) Industrie b) Dienstleistungen 4. Die Verkehrsstatistik 5. Die Statistik der Forschung und der technologischen Entwicklung 6. Die Energiestatistik 7. Die Tourismusstatistik B. Die sektorialen Programme für die Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der Fischereipolitik Gegenstand Statistische Zielsetzung 1. Die Landwirtschaftsstatistik a) Landwirtschaftliche Erzeugung b) Preise und Einkommen in der Landwirtschaft c) Agrarstruktur d) Agro-Industrie e) Forstwirtschaft 2. Die Fischereistatistik C. Die sektoralen Programme für die Umweltpolitik Gegenstand Statistische Zielsetzung Die Umweltstatistik II. DIE SEKTORALEN PROGRAMME FÜR DIE SOZIALPOLITIK, DEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ZUSAMMENHALT SOWIE DEN VERBRAUCHERSCHUTZ Gegenstand Statistische Zielsetzung 1. Die Beschäftigungsstatistik 2. Die Statistik der Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Sozialschutzstatistik a) Bevölkerung b) Arbeitsbedingungen c) Lebensbedingungen und Sozialschutz 3. Die Statistik der allgemeinen und beruflichen Bildung 4. Die Statistik über Gesundheit und Sicherheit 5. Die regionale und subregionale Statistik 6. Die Statistik über den Verbraucherschutz III. DIE SEKTORALEN PROGRAMME FÜR DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Gegenstand Statistische Zielsetzung 1. Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (nichtfinanzielle Konten und Finanzierungskonten) 2. Die Statistik des Sektors Staat a) Die Statistik der öffentlichen Unternehmen b) Die Statistik der staatlichen Verwaltungen 3. Die Zahlungsbilanzstatistik 4. Die Preisstatistik 5. Die Indikatoren für die Koordinierung der Geldpolitik 6. Die Ecu-Statistik 7. Die Aussenhandelsstatistik IV. DIE SEKTORALEN PROGRAMME FÜR DIE GEMEINSCHAFT UND DIE ÜBRIGE WELT Gegenstand Statistische Zielsetzung 1. Die Statistik und der Europäische Wirtschaftsraum 2. Die Entwicklung der statistischen Systeme in den Übergangsländern 3. Die Entwicklung der statistischen Systeme in den Entwicklungsländern 4. Die Zusammenarbeit mit den übrigen Drittländern 5. Die Koordination mit den internationlen Organisationen V. DIE ENTWICKLUNG DER STATISTISCHEN TECHNOLOGIEN UND DER HUMANRESSOURCEN Gegenstand Statistische Zielsetzung 1. Informationsverarbeitung und -verbreitung a) Das Projekt DSIS ( "Distributed Statistical Information Services") b) Einrichtung eine Verbreitungsnetzes für das gemeinschaftliche statistische System 2. Die Ausbildung von Statistikern 3. Die Forschung in der Statistik a) Das Programme Development of Statistical Expert Systems (DOSE) b) Der Technologietransfer zwischen statistischen Systemen c) Die geographische Dimension RAHMENPROGRAMM 1993-1997 - GRUNDZUEGE DER GEPLANTEN MASSNAHMEN IM BEREICH DER STATISTISCHEN INFORMATION DER GEMEINSCHAFT ALLGEMEINE ZIELE Das statistische System der Gemeinschaft soll folgende Aufgaben erfuellen: - Verwirklichung organisatorischer Normen, Methoden und Strukturen, mit deren Hilfe in der gesamten Gemeinschaft vergleichbare, zuverlässige und aussagekräftige Statistiken erstellt werden können; - Lieferung der für die Durchführung, Überwachung und Bewertung der gemeinschaftlichen Politiken notwendigen Informationen an die europäischen Institutionen und die Regierungen der Mitgliedstaaten; - Verbreitung der statistischen Informationen an die europäische Öffentlichkeit, die Unternehmen und alle im Wirtschafts- und Sozialbereich tätigen Kräfte, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen; - Verbesserung der statistischen Systeme in den Mitgliedstaaten und Unterstützung bei der Entwicklung der statistischen Systeme in den Entwicklungsländern und den im Übergang zur Marktwirtschaft befindlichen Ländern. Zur Erfuellung dieser Aufgaben sind folgende Maßnahmen durchzuführen: a) Entwicklung gemeinsamer Systematiken, Methodiken und Definitionen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar angewendet werden können und die sich auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften stützen; b) Durchführung von gemeinsamen statistischen Erhebungen auf harmonisierten methodischen Grundlagen; c) Sammlung, Analyse und Verbreitung der statistischen Ergebnisse der Gemeinschaft; dies beinhaltet auch Vergleiche zwischen einzelnen Ländern und Regionen; d) Einarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in die statistischen Programme der Mitgliedstaaten; e) verstärkte Angleichung der in den Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren mit Hilfe gemeinsamer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; f) Unterstützung der EG- und der Nicht-EG-Länder bei der Entwicklung ihrer statistischen Systeme durch strukturelle Maßnahmen und einen Technologie- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern. VERBINDUNGEN ZU ANDEREN GEMEINSAMEN MASSNAHMEN Zusammenarbeit findet nicht nur im Rahmen der Partnerschaft mit den statistischen Systemen der Mitgliedstaaten statt, sondern wird im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums auch die statistischen Systeme der EFTA-Länder und die auf dem Gebiet der Statistik tätigen internationalen Organisationen einbeziehen, darunter insbesondere die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen sowie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD). SEKTORALE STATISTISCHE PROGRAMME I. Die sektoralen Programme für das Funktionieren des Binnenmarktes A. Die sektoralen Programme für die Politik in den Bereichen Industrie, Verkehr, Energie, F & E und Tourismus Gegenstand Beitrag zur Erstellung der für das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarktes erforderlichen statistischen Informationen, indem zum einen den Entscheidungsträgern (Verwaltungen, Unternehmen und Sozialpartner) die Daten zur Verfügung gestellt werden, die sie benötigen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft auf internationaler Ebene fördern zu können, und zum anderen eine grössere Markttransparenz gewährleistet wird. Statistische Zielsetzung Vorschlag an die statistischen Systeme der Mitgliedstaaten: Harmonisierung von Normen, Durchführung gemeinschaftlicher statistischer Erhebungen, Aufbereitung vorhandenen Datenmaterials, Schaffung einer gemeinsamen statistischen Infrastruktur (z.B. Register) in den nachstehend aufgeführten Bereichen. 1. Normen Das gesamte statistische Programm basiert auf neuen europäischen Systematiken, die weitgehend mit den nationalen Systematiken harmonisiert sind, was es ermöglicht, ein echtes gemeinsames Rahmenwerk von Daten über sämtliche Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft zu erstellen. 2. Die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten Mit diesem Projekt sollen die Entscheidungen des Rates über den Güteraustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach 1992 umgesetzt werden, die aufgrund des Wegfalls der Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft getroffen werden. Im Rahmen dieser Architektur wird die Einführung der Datenbank COMEXT-93, die Handels- und Zollstatistiken der Gemeinschaft und von Drittländern enthält, dank der Aufbereitungsarbeiten den Zugriff auf neue, detailliertere und aktuellere Statistiken ermöglichen. Die allgemeinere Verwendung neuer Datenträger, insbesondere der CD-ROM, die Einführung von gezielten und auf grosse Wirtschaftssektoren ausgerichteten Produkten und die Verbindung der Veröffentlichungsprodukte mit den Erhebungssystemen, die eine bessere Rückführung der Informationen und eine grössere Markttransparenz ermöglicht, werden die Bereitstellung detaillierter Daten für die Institutionen und die Marktteilnehmer im allgemeinen erleichtern. Qualität und Aktualität der Statistiken werden unmittelbar von den ihnen seitens der Unternehmen beigemessenen Nutzen und vom Kosten-Nutzen-Verhältnis der Meldung beeinflusst; daher wird nicht nur versucht werden, die Belastung für die Auskunftspflichtigen zu verringern, sondern es werden gleichzeitig Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, um die Antwortquote zu verbessern. Künftige Aktivitäten werden vor allem die Verbindung von Zoll- und Handelsdaten, die Gegenüberstellung von Produktions- und Handelsstatistiken, die Ausdehnung des geographischen Erfassungsbereichs auf die EFTA-Länder und Vergleiche mit den Daten von Drittländern betreffen. 3. Die Unternehmensstatistik a) Industrie Zentrales Ziel der Unternehmensstatistik ist es, alle Informationen zu liefern, die für die Beobachtung des gemeinschaftlichen Produktionssystems und der sektoralen Politiken erforderlich sind. Die praktischen Folgen für die Statistischen Programme 1993 bis 1997, die sich aus dem in Maastricht geänderten Vertrag ergeben, betreffen die Bereiche Standardisierung (Einführung gemeinsamer Methoden, Systematiken und Normen), Infrastruktur (technischer und rechtlicher Art), Ausdehnung der Gemeinschaftserhebungen auf neue Bereiche sowie Personal und finanzielle Mittel. Hauptziel ist nach wie vor die Verbesserung der drei Grundlagen der statistischen Information über die Unternehmen, nämlich der jährlichen Daten über Struktur und Tätigkeit der Unternehmen sowie einer hinreichend detaillierten Beobachtung der Unternehmenskonjunktur und der Produktion von Waren und Dienstleistungen. Die Einführung einer jährlichen Erhebung über Struktur und Tätigkeit der Unternehmen wird die Erstellung von Daten ermöglichen, die nach Wirtschaftszweigen, Grössenklassen und Mitgliedstaaten oder deren Regionen untergliedert sind. Die Statistik der Produktion von Waren und Dienstleistungen wird die Grundlage für alle Arbeiten im Zusammenhang mit Überwachung und Transparenz des Binnenmarktes (Handelspolitik, Wettbewerbsfähigkeit) bilden. Um über dieses zentrale Ziel hinausgehen zu können, werden Arbeiten in zwei grossen Bereichen weitergeführt bzw. in Angriff genommen werden. Zum einen gilt es, alle Mittel und Wege zu erforschen, die - im Interesse einer geringeren Belastung der befragten Unternehmen - eine bessere Organisation der Industriestatistik und eine bessere Nutzung dieser Informationen durch die Unternehmen ermöglichen (Fortsetzung der Standardisierungsarbeiten, Koordinierung der auf die Unternehmen ausgerichteten Erhebungen, Dialog mit den Unternehmen, um die erhobenen Informationen besser an den Bedarf anpassen zu können usw.). Zum anderen macht die Entwicklung bei den Gemeinschaftspolitiken spezielle Maßnahmen erforderlich: - Entwicklung des Informationssystems über Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) (spezifische Indikatoren, insbesondere für die Demographie oder die besonderen Merkmale der KMU); - Erarbeitung und Einführung detaillierter Indikatoren für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen, die gleichzeitig Vergleiche mit deren Konkurrenten (in erster Linie USA und Japan) ermöglichen; - Entwicklung der Statistik im Bereich Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, diesen wichtigen Faktor für eine Steigerung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu messen. b) Dienstleistungen Bei der Dienstleistungsstatistik werden auch in Zukunft sowohl ein globaler als auch ein sektoraler Ansatz Verwendung finden. Der Abschluß und die Konsolidierung der Methodik für die Statistik der Unternehmen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs wird eine stärkere Integration der Statistik der Industrieunternehmen und der Statistik der Dienstleistungsunternehmen erforderlich machen (einschließlich einer Analyse der zunehmenden Erbringung von Hilfsdienstleistungen für Unternehmen durch Dritte). Bei den Arbeiten zur Methodik werden die Erfahrungen berücksichtigt werden müssen, die bei den Pilot-Erhebungen gewonnen werden, deren Durchführung auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen und zu koordinieren sein wird. Der unternehmensbezogene Ansatz wird durch die Weiterentwicklung der Methodik für die funktionale Dienstleistungsstatistik, insbesondere die Statistik der Produkte, Funktionen, Preise und Volumen, zu ergänzen sein. Überwachung und Messung der Auswirkungen des Binnenmarkts auf mehrere wichtige und zum Teil anfällige Sektoren werden die Einführung spezieller Erhebungen in mehreren als prioritär eingestuften Bereichen erfordern. So sind die Bereiche Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen für Unternehmen, Kommunikation und audiovisuelle Medien auf gemeinschaftlicher Ebene gleichermassen vorrangig, und die bereits eingeleiteten Arbeiten werden intensiviert werden, damit sie schließlich in die Einführung der Informationssysteme münden. Gleichzeitig lassen die neuen Perspektiven des Vertrages über die Politische Union und insbesondere die Maßnahmen des Sozialen Europa erkennen, daß neue Sektoren im Bereich der Dienstleistungen für den Einzelnen und die Allgemeinheit entstehen (in diesem Zusammenhang sind zu erwähnen: soziale Sicherheit, Bildungswesen, Gesundheitswesen und soziale Maßnahmen, Vereins- und Freizeittätigkeiten, kulturelle und sportliche Aktivitäten usw.), die unter dem Stichwort "Dienstleistungsunternehmen" zu analysieren sind, wobei der Behandlung der nichtmarktbestimmten Dienstleistungen und den engen Verbindungen zwischen diesen Sektoren und der funktionalen Analyse der Ausgaben der öffentlichen Hand besondere Aufmerksamkeit zukommen muß. Mit den Entwicklungen der Statistik der Dienstleistungsunternehmen werden ferner die Entwicklung eines Informationssystems, das auf sektoralen Registern mit sozio-ökonomischen Daten und Daten über das Handwerk beruht, sowie die Arbeiten zur Verbesserung und Durchführung des "Aktionsprogramms für die Entwicklung des statistischen Systems über Handel und Vertrieb" verknüpft werden müssen. 4. Die Verkehrsstatistik Im Vertrag von Maastricht wird der Wille betont, mit Hilfe einer Politik der Liberalisierung der Märkte Fortschritte im Verkehrsbereich zu erzielen. Dies bedeutet für die Statistik, daß den auf Gemeinschaftsebene noch unterentwickelten Statistiken, d. h. der Luft- und der Seeverkehrsstatistik, Priorität eingeräumt werden muß. Es wird jedoch zweckmässig sein, neben der verkehrszweigbezogenen Statistik auch über eine Statistik über die Nutzung von Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsmitteln zu verfügen; dies bedeutet, daß der Statistik des Personenverkehrs beträchtliche Bedeutung beizumessen ist. Der spezifische Rahmen für die Verkehrspolitik wird durch die Überarbeitung der Richtlinien über den Str

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.