Europäische Union

Beschluss 2014/484/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

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23.7.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 217/38 BESCHLUSS 2014/484/GASP DES RATES vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 7. Juli 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP (1) angenommen, um die Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen. (2) Einige Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP sind zu klären — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP wird der folgende Artikel eingefügt: „Artikel 2a Den in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugutekommen. Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Personen und deren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig sind; b) ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c) ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für die Deckung außergewöhnlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die jeweils zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.